Jahresberichte 2003

INHALT

1.              Kontroll- und Folgeermittlungen

1.1        Durchsuchungen und Freiheitsentzug
1.2        Behauptungen von schlechter Behandlung bei Massnahmen des  Freiheitsentzugs
1.3        Durchgangszellen (Amigos) und Inhaftierung in Polizeigebäuden
1.4        Zwischenfälle in der Haft („Incidents in Custody“)
1.5        Menschenhandel
1.6        Rückführung in das Heimatland (Repatriierung)
1.7        Reisende Gewalttäter
1.8        Art und Weise des Kommunikationsaustauschs zwischen Polizeidiensten und bestimmten Personen in sozialer Prekarität
1.9        Anwendung von Zwang und Gewalt
1.10      Alternative Ausbildungen im Bereich der Gewaltanwendung
1.11      Sicherer Zugang zu Datenbanken
1.12      Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung
1.13      Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bei Sportveranstaltungen (fussball)
1.14      Zentralen 101 – Astrid
1.15      Interne Kontrolle im engeren Sinne
1.16      Administrative Aufgaben
1.17      Ausstellung von Leumundszeugnissen
1.18      Primäre Gerichtsverfahren
1.19      Technische und wissenschaftliche Polizei
1.20      Unterlassungsdelikt
1.21      Polizei, Rassismus, Diskriminierung und Nationalitätenvielfalt
1.22      Behandlung des Phänomens von Gewalt in der Familie durch den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst
1.23      Unterstützung
1.24      Sondereinheiten
1.25      Polizeiliche Kriminalitätsstatistiken
1.26      Internationale polizeiliche Zusammenarbeit
1.27      Koordinierte und integrierte Polizeiaktionen
1.28      Problematik der Kapazität in Brüssel
1.29      Aufbewahrung von Waffen und Munition
1.30      Folgeermittlungen
1.31      Terrorismus
1.32      Sponsoring
1.33      Korruption
1.34      Selbstmord
1.35      Sonstige Kontrollermittlungen

2              Verfolgung/Überwachung der Anwendung der Gesetze vom 7. Dezember 1998 und vom 5. August 1992               

2.1        Lokale Ebene
2.2        Grossstädte
2.3        Föderale Ebene
2.4        Kooperation
2.5        Systeme
2.6        Personal
2.7        Werte
2.8        Mittel
2.9        Aufgaben
2.10      Einige kritische Bemerkungen

3              Überblick auf der grundlage von Jahresberichten des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst

4              Erste Auswertung betreffend Klagen und Anzeigen im Jahr 2003

4.1        Klagen und Anzeigen
4.2        Akten in Bezug auf gerichtliche Ermittlungen
4.3        Diverse Rechtsbehauptungen
4.4        Bewertung von „Auskünften/Angaben“ in Bezug auf laufende Untersuchungen und Ermittlungen sowie auf Urteile und Beschlüsse, die gemäss Artikel 14 übermittelt werden
4.5        Bewertung von gemäss Artikel 14bis Absatz 2 übermittelten Untersuchungen

5              Einige besondere Ausführungen zu den durchgeführten Ermittlungen oder den bearbeiteten Akten    

Vorwort

Der Ständige Kontrollausschuss der Polizeidienste ist im Rahmen seiner Aufträge und Tätigkeiten verpflichtet, dem Parlament in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten. Das vorliegende Dokument ist die Synthese seines Jahresberichts 2003. Wir verweisen den Leser, der Einsicht in den Gesamtbericht nehmen möchte, auf die Homepage des Ständigen Ausschusses P (www.comitep.be) bzw. auf die zu diesem Thema veröffentlichten parlamentarischen Unterlagen [1] .

Präambel

Die jüngsten parlamentarischen Diskussionen über die Änderung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste [2] veranlassten den Gesetzgeber, die Aufträge und Zuständigkeiten des Ständigen Kontrollausschusses der Polizeidienste neu auszurichten und die Beziehungen, die er auf einer vertrauensvollen und in gewisser Weise partnerschaftlichen Basis mit anderen Akteuren und Beteiligten der res politia, die beauftragt sind, den „Frieden in der Stadt“ sicherzustellen, unterhalten möchte, näher darzulegen.

Das Jahr 2003 gab ebenfalls Anlass, Bilanz über den Zeitraum von zehn Jahren Kontrolle der Polizeidienste gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zu ziehen. Dies erfolgte auf dem Wege zweier Veröffentlichungen mit dem Titel „Pour une police responsable, transparente, démocratique [3] und „Dix ans de fonction de police [4] . In beiden Veröffentlichungen wird unter anderem die in den zehn Jahren durchgeführte Überwachung in Bezug auf die Ausübung des Polizeiamtes durch den auf zwei Ebenen strukturieren integrierten Polizeidienst im Anschluss an die früheren allgemeinen Polizeidienste und Sondereinheiten, deren Aufträge bereits im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt umschrieben waren, geschildert.         
An dieser Stelle sind auch zwei weitere neue Veröffentlichungen des Ständigen Kontrollausschusses der Polizeidienste zu erwähnen: „Le citoyen et le fonctionnement de la police au sein de l’Union européenne
[5] und „Policing, Ethics and Corruption [6] .    
Wir möchten noch darauf hinweisen, dass der Ausschuss P seit nun fast vier Jahren ein europäisches Forum für Instanzen oder Institutionen für die Kontrolle bzw. Aufsicht von Polizeidiensten und die Bearbeitung von Klagen und Anzeigen gegen Polizeidienste bzw. Polizeibeamte leitet. Im Übrigen gaben diese Arbeiten auch Anlass zu mehreren Veröffentlichungen des Ständigen Ausschusses P, von denen die letzte und auch wichtigste den folgenden Titel trägt: „Le citoyen et le fonctionnement de la police au sein de l’Union européenne“.

Nach dem Beispiel dieser verschiedenen Veröffentlichungen erfasst der Jahresbericht 2003 mittels verschiedener Ermittlungen, Analysen und Feststellungen sehr gut die Rolle einer Polizei in einem vom Grundsatz der Vorrangstellung des Rechts regierten Staat, und steht im Zusammenhang mit der Empfehlung Rec(2001)10 des Europarates über den Europäischen Kodex für die Polizeiethik. In dieser Empfehlung heißt es in den Artikeln 59 und 60 wie folgt: „Die Polizei ist gegenüber dem Staat, den Bürgerinnen und Bürgern und ihren Vertretern verantwortlich. Sie muss einer wirksamen externen Kontrolle unterzogen werden. Die Kontrolle der Polizei durch den Staat muss zwischen gesetzgeberischer, vollziehender und gerichtlicher Gewalt aufgeteilt werden.

Die in dem Jahresbericht 2003 aufgeführten Ermittlungen und Berichte weisen zumeist die Besonderheit auf, bereits im Rahmen der acht Arbeitssitzungen im Laufe des Jahres 2003 und zu Beginn des Jahres 2004 der zur parlamentarischen Unterstützung des Ständigen Ausschusses P beauftragten Kommission erwähnt und kommentiert worden zu sein.
Wir möchten Seite an Seite die Mitglieder des Parlaments und die Bürger erwähnen, zugunsten derer wir in voller Neutralität und Unabhängigkeit konstruktiv und auf die Stabilität aller unserer demokratischen Institutionen vertrauend, in deren Rahmen die Polizeidienste und Polizeibeamten eine schwierige Aufgabe zu erfüllen haben, unsere Aufträge und Verantwortlichkeiten übernehmen wollen.

Allgemeine einleitung

Der Ständige Kontrollausschuss der Polizeidienste untersteht direkt dem Parlament, von dem er beauftragt wird, eine indirekte und ständige Kontrolle der Polizeiorgane zu gewährleisten, die im Wesentlichen der ausführenden Gewalt unterstehen. Kraft des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 verfolgt der Ständige Kontrollausschuss der Polizeidienste mit seiner Tätigkeit einen dreifachen Zweck: (1) Wahrung der Rechte, welche den Bürgern durch die Verfassung und die Gesetze verliehen werden; (2) Koordinierung der Polizeidienste; (3) Effizienz der Polizeidienste im weiten Sinne. Im Bemühen um Effizienz und Einhaltung der Grundfreiheiten und -rechte obliegt es dem Ausschuss, darüber zu wachen, dass die Tätigkeiten der Polizeidienste und -beamten, nicht nur in ihrer Verbindung zueinander, sondern auch gegenüber anderen Gesellschaftsteilnehmern, im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Vorstellung stehen. Dies gilt ebenfalls für Organisationen und Institutionen auf dem Gebiet von Aufsicht und Kontrolle.

In seinem Jahresbericht 2002 folgerte der Ausschuss P, dass er seinen Auftrag nur dann erfolgreich ausführen könne, „wenn alle betroffenen Beteiligten ihre volle Verantwortung unter Einhaltung der Bestimmungen des Grundlagengesetzes und der darin enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere auf Ebene der Bekanntgabe bestimmter Informationen von Amts wegen, übernehmen“. Der Ausschuss hat in dem obigen Bericht auch darauf hingewiesen, dass die Effektivität des Informationsflusses einen kritischen Erfolgsfaktor im Hinblick auf die verantwortungsbewusste und transparente Ausführung der Aufträge, die ihm durch Gesetzgeber und Parlament übertragen werden, darstellt. 
Wenn sich die Situation auch im Allgemeinen im Vergleich zu den Vorjahren verbessert hat, bedürfen noch zahlreiche Punkte im Hinblick auf einige unserer Partner, die wir bezüglich ihrer Verpflichtungen weiterhin sensibilisieren müssen, der Klärung. Einige unter ihnen hatten diesbezüglich ziemlich restriktive Auslegungen und dabei nicht an die Bestimmungen der Artikel 9, 14, 14bis, 14ter und 26 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 gedacht.

Der Ausschuss P unterhält darüber hinaus enge Kontakte mit dem Ständigen Kontrollausschuss der Nachrichtendienste, der mit der Kontrolle der Nachrichtendienste beauftragt ist.    
Die Ständigen Ausschüsse tauschen Informationen über ihre Tätigkeiten aus und übermitteln sich ihre jeweiligen Berichte und Schlussfolgerungen. Auf diese Weise werden gemeinsame Ermittlungen über verschiedene Aspekte der Koordinierung der Polizei- und Nachrichtendienste im Bereich der Terrorismusbekämpfung in die Wege geleitet.

Der Ausschuss P bemüht sich ebenfalls, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere die Aktivitäten der Polizeidienste von Europol und Interpol bzw. von diesen ausgehende Aktivitäten, zu verfolgen. An dieser Stelle lässt sich ebenfalls eine Reihe von lehrreichen und auf regelmäßigen und erfolgreichen Arbeitssitzungen basierenden Kontakten (sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene) mit dem Europarat, dem Disziplinarrat, dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, der Kommission zum Schutz der Privatsphäre, den föderalen Ombudsmännern usw. sowie mit wissenschaftlichen oder nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen (wie IACOLE [7] , Intercenter, ICAC [8] , MRAX [9] , Liga der Menschenrechte, Amnesty International usw.) und mit bestimmten belgischen Universitätsabteilungen aufführen.           
Schließlich haben regelmäßige und erfolgreiche Sitzungen mit der Ständigen Kommission der lokalen (Gemeinde-) Polizei, dem Generalkommissar und einigen Generaldirektoren sowie mit der Generalinspektion des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes stattgefunden. Wie auch in den Vorjahren hat der Ausschuss auch verschiedene Hearings mit wichtigen Akteuren bzw. Beteiligten des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes abgehalten.

1.                   Kontroll- und Folgeermittlungen

Die Kontrollermittlungen des Ausschusses P waren im Laufe der vergangenen zehn Jahre einem starken Wandel unterzogen. Bei relativ unveränderter Rechtsgrundlage bezüglich der Kontrolle [10] haben sich doch deren Modalitäten stark verändert. Die Verschiedenartigkeit der Kenntnisse und Informationen, über die der Ausschuss derzeit verfügt, sowie deren Vielfältigkeit ermöglichen es ihm, die Vorbereitung, die Ausführung und die Überwachung der ihm obliegenden gesamten und allgemeinen Kontrolle besser zu gewährleisten. Der Ausschuss bemüht sich somit ständig auf konstruktive und intensive Weise um Verbesserung seiner internen Arbeitsweise sowie der Arbeitsweise der Polizeiinstitution.  
Im Jahr 2003 hat der Ausschuss P (mittels seines Ermittlungsdienstes) 47 Kontrollermittlungen im engeren Sinne geleitet und durchgeführt. Davon wurden 23 Ermittlungen im selben Jahr in die Wege geleitet. Es handelte sich einerseits um themenorientierte Ermittlungen und Ermittlungen in Bezug auf die Wirksamkeit/Effizienz eines Korps, einer Einheit oder eines Polizeidienstes und andererseits um besondere Ermittlungen, Randkontrollen oder Folgeermittlungen.     
Die Kontrollermittlung wird zu einem Mittel zum Messen und Beurteilen der polizeilichen Funktionsweise in ihrer Gesamtheit. Eine gewisse Anzahl an Ermittlungen hat bereits zur Bekanntgabe eines Gesamt-/Zwischen- bzw. Folgeberichts an die Sonderkommission zur parlamentarischen Unterstützung des Ständigen Ausschusses P geführt. Diese Berichte wurden jedes Mal auch an die u. a. hierarchischen Behörden, an die Verantwortlichen und meistens an den Minister des Innern und den Minister der Justiz übermittelt. Einige dieser Berichte wurden schon veröffentlicht.

Es folgen nun einige wichtige Auszüge aus dem Bericht über die wichtigsten Kontrollermittlungen, die vom Ständigen Ausschuss der Polizeidienste im Jahr 2003 durchgeführt worden sind.

1.1         Durchsuchungen und Freiheitsentzug

Die unterschiedlichen Feststellungen des Ständigen Ausschusses P in diesem Bereich sind dermaßen beunruhigend, dass dieser seine Ermittlungen im Zeitraum 2004-2005 fortsetzen muss. Eingliederung und Anwendung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt sind vor allem in diesem Bereich mangelhaft.           
Diese Ermittlung bestärkt noch unsere Absicht, uns eingehender mit den Ausbildungen für Polizeianwärter und Polizisten zu befassen. Auch im Ausbildungsbereich wurden einige Schwächen bzw. Mängel, insbesondere in Bezug auf den Einsatz von Kommunikationsmitteln, ISLP [EDV-Programm], Waffen oder Gewalt, aufgedeckt.   
Es müssten so schnell wie möglich Vorkehrungen in Bezug auf Vorschriften für im Ausbildungsbereich anwendbare Normen und Standards getroffen werden.    
Wir sind der Ansicht, dass eine Schlussuntersuchung ab sofort  durchgeführt werden könnte.
Der Ständige Ausschuss P ist auch der Ansicht, dass die Ausbildungen/Schulungen, Kurse und Übungen ab sofort durch ein Element der integrierten Polizei überwacht und mehr oder weniger regelmäßig durch ein autonomes Organ kontrolliert werden sollten.

1.2         Behauptungen von schlechter Behandlung bei Massnahmen des Freiheitsentzugs

Im Rahmen dieser Ermittlung wurde vor allem festgestellt, dass das Verzeichnis der Festnahmen häufig das am besten geführte Verzeichnis ist, jedoch in nur sehr geringem Maße den vom Europäischen Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) abgegebenen Empfehlungen entspricht. Dieser Ausschuss wünscht sich eine verbesserte Ausarbeitung [11] . Die Empfehlungen des CPT waren noch nicht Gegenstand von Richtlinien, und der Generalkommissar und die Korpsleiter sind nicht wirklich gewillt, diese anzuwenden.

1.3         Durchgangszellen (Amigos) und Inhaftierung in Polizeigebäuden

Die hohe Anzahl an Festnahmen durch die Gerichts- oder Verwaltungspolizei erfordert besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf jede Art des Freiheitsentzugs. Das ordnungsgemäße Führen eines Festnahmeverzeichnisses und seine tägliche Einsichtnahme ermöglichen es den verschiedenen Verantwortlichen, diese Angelegenheit besser zu verfolgen.       
Unbeschadet der Gründe des Freiheitsentzugs sind alle Maßnahmen zu treffen, um die Würde und Integrität der betroffenen Personen zu wahren.

1.4         Zwischenfälle in der Haft („Incidents in Custody“)

Die Arbeitsweise der Polizei in ihrer Gesamtheit und speziell bei Zwischenfällen, bei denen ein unter ihrer Aufsicht stehender Bürger im Rahmen von Freiheitsentzug beteiligt ist, muss im Hinblick auf die Fortsetzung des Lernprozesses beurteilt werden. In anderen Ländern zu diesem Aspekt durchgeführte Ermittlungen [12] zeigen, dass etliche in diesem Bereich aufgetretene Probleme hätten vermieden werden können, wenn die Polizei ihre Lektion aus früheren Zwischenfällen gelernt hätte.    
In diesem Bereich ist besonders auf etwaige Bedürfnisse einer Person auf medizinischer, physischer und psychologischer Ebene zu achten. Man muss sich im Rahmen des Möglichen sowohl bei der Familie als auch bei dem behandelnden Arzt über den Gesundheitszustand der Person informieren. Außerdem müssen vor der Inhaftnahme der Person - ebenfalls im Rahmen des Möglichen - eine vollständige Untersuchung durchgeführt und eine genaue Diagnose gestellt werden.        
Ebenso müssen die tatsächlichen und physischen Überwachungsmaßnahmen verstärkt werden.          
Diese Ermittlung zeigt, dass es den Polizeibeamten wahrscheinlich häufig an praktischen Kenntnissen mangelt, um in problematischen Situationen wirksam handeln zu können. Insbesondere dieser Punkt bedarf einer stärkeren Überwachung.

1.5         Menschenhandel

Im Rahmen dieser Problematik hat sich das Gerät zur CO2-Messung unserer Ansicht nach als das nützlichste bzw. unumgänglichste Mittel bei der mobilen Kontrolle des Warenverkehrs erwiesen.                         
Auch in diesem Bereich hat sich die Zusammenarbeit mit dem Ausländeramt intensiviert. Es muss dennoch darauf hingewiesen werden, dass die Verlegung illegaler Einwanderer in die Zentren der Ausländerämter einen Großteil der polizeilichen Kapazität in Anspruch nimmt, was vorwiegend zu Problemen im Bereich der lokalen Polizei führt. Schließlich ist zu erwähnen, dass durch diese Ermittlung ebenfalls die Notwendigkeit aufgezeigt wurde, das Amt des Revierinspektors aufzuwerten.

1.6         Rückführung in das Heimatland (Repatriierung)

Der Ständige Ausschuss P möchte erneut mit Nachdruck auf den überaus heiklen Charakter dieses Auftrags und die besonders schwierigen Bedingungen, unter denen die Personalmitglieder des integrierten Polizeidienstes diesen ausführen müssen, verweisen.
Durch die Entwicklungen im Bereich dieser Ermittlungen musste der Ständige Ausschuss P bedauerlicherweise wieder einmal die Schwierigkeiten beim Zugang zu verschiedenen bzw. vollständigen Informationen sowie die mangelnde Transparenz bestimmter Komponenten des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes feststellen.

1.7         Reisende Gewalttäter

Die Existenz von sozial unterschiedlichsten Gruppen jedweder Herkunft erschwert manchmal eine sachdienliche Vorgehensweise in Bezug auf Gruppen reisender Gewalttäter durch die Polizeidienste oder die kommunalen Behörden.      
Es scheint offensichtlich, dass das Verhalten reisender Gewalttäter ohne Nuancen vom Verhalten anderer Gruppen oder von Anhängern reisender Gewalttäter, die von den Polizeibeamten als solche gedeutet werden, zu unterscheiden ist.      
Folgendes ist laut Ansicht des Ständigen Ausschusses P in diesem Bereich erforderlich: (1) eine verstärkte Sensibilisierung der Polizeibeamten; (2) eine spezielle Ausbildung; (3) ein kommunaler oder für die Zone zuständiger Ombudsmann für diese Art von Angelegenheiten.

1.8         Art und Weise des Kommunikationsaustauschs zwischen Polizeidiensten und bestimmten Personen in sozialer Prekarität

Die Verantwortlichen der Polizei fördern die Bewusstseinsbildung und die Beteiligung des  bürgernahen Polizeibeamten immer mehr, indem sie Nachdruck auf die Tatsache legen, dass das Zusammentreffen mit einer Person in sozialer Prekarität eine besonders gute Gelegenheit zur Wiederherstellung sozialer Bindungen bietet. Es erscheint uns einerseits ebenso wichtig, das Rundschreiben OOP 15ter [13] zu aktualisieren und andererseits notwendige Ausbildungen/Schulungen durchzuführen, wobei (warum nicht?) externe soziale Akteure wie beispielsweise der „Dienst zur Bekämpfung von Armut, Prekarität und sozialer Ausgrenzung“ beteiligt werden.  
Wir haben einen ziemlich allgemein verbreiteten Wunsch seitens der betroffenen Sozialarbeiter - unabhängig von ihrer Herkunft - gespürt, sich mit den bürgernahen Polizeibeamten für gemeinsame Strategien einzusetzen, damit die Einsätze unter dem Gesichtpunkt einer integrierten Unterstützung erfolgen, bei der sich die Gruppen der Beteiligten auch besser kennen(lernen) müssen.     
Wäre es nicht vernünftig, klare Grundsätze bzw. operative Strategien in allen zonalen Sicherheitsplänen auch dann festzulegen, wenn sich das Phänomen nicht bzw. nur in geringem Maße manifestiert?

1.9         Anwendung von Zwang und Gewalt

In diesem besonderen Tätigkeitsbereich wird jährlich eine Auswahl von Akten vorgenommen, um eine konstante Verfolgung/Überwachung dieses ersten Teils der Ermittlung zu gewährleisten und Entwicklungen und Tendenzen herauszuarbeiten.      
Gemäß dem Beispiel anderer Länder wäre es im Hinblick auf die Erfordernisse der Verfolgung/Überwachung und der anschließenden Berichtigungen interessant, ein Kommunikationsblatt auszuarbeiten. Dieses müsste im Anschluss an Waffeneinsätze oder Gewaltanwendungen ausgefüllt werden
[14] . Die Behörde müsste überdies die Übermittlung dieses Dokuments an den Ständigen Ausschuss P zwingend vorschreiben.

1.10            Alternative Ausbildungen im Bereich der Gewaltanwendung

Die Verantwortlichen der Polizei auf verschiedenen Ebenen müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass solche Praktiken nicht wünschenswert sind. Man kann von ihnen erwarten, dass sie alles in Bewegung setzen, damit ihre Polizisten den Einsatz anderer als den durch oder kraft Gesetz zugelassenen Waffen oder Techniken vermeiden.            
Der Anreiz dieser alternativen Ausbildungen besteht darin, dass sie „andere Inhalte“ als die gesetzlich vorgesehenen Ausbildungen bieten würden. Es ist daher wichtig, sich auch mit diesen offiziellen Ausbildungen sowie für die Gründe, weshalb sie nicht für alle zufrieden stellend sind, zu befassen.        
Die Behörden der föderalen Polizei haben erklärt, dass sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen würden, damit nur solche Ausbildungen für bewaffnete Einsätze in Krisensituationen oder bei Gewaltanwendung vermittelt würden, die vorher von ihnen kontrolliert und genehmigt worden sind.

1.11            Sicherer Zugang zu Datenbanken

Es muss betont werden, dass sich die Benutzer nicht immer des vertraulichen oder prekären Charakters der Daten, zu denen sie Zugang haben, bewusst sind. Bezüglich der allgemeinen präventiven Kontrollen über die Benutzung von Polizeidatenbanken muss darauf hingewiesen werden, dass die nationale Datenbankdirektion (DSB) die Identität von Personen, die besondere Daten eingesehen haben, ein Jahr lang ab Dateneinsichtnahme überprüfen kann (Login-Kontrolle).    
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass seine Empfehlungen in der gemeinsamen Richtlinie MFO-3 vom 14. Juni 2002 berücksichtigt werden sollten.

1.12            Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung

Die Überwachung bestimmter Ereignisse erfolgt auf zwei Arten: (1) auf proaktive Weise durch Mitglieder des Ermittlungsdienstes, die als Beobachter dem Ordnungsdienst angehören; (2) auf reaktive Weise durch Einleitung einer Ermittlung in Folge einer Klage oder auf Veranlassung des Ständigen Ausschusses P oder seines Ermittlungsdienstes. Die Justizakten sind ebenfalls Grundlage bestimmter Elemente, die in den Bereich des Kontrollauftrags des Ständigen Ausschusses P fallen.

Man darf bei globaler Betrachtungsweise den Schluss ziehen, dass die Qualität der Vorbereitung und der schriftlichen Anweisungen gut, ja sogar sehr gut war. Es lässt sich auch klar sagen, dass die Grundsätze der koordinierten Verwaltung des allgemein zugänglichen Freiraums weiterentwickelt werden.

1.13            Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bei Sportveranstaltungen (fussball)

Es wurden keine provozierenden Verhaltensweisen oder ungerechtfertigten Anwendungen von Gewalt oder Zwangsmitteln durch die Polizeidienste im Rahmen von Vor-Ort-Beobachtungen  festgestellt.     
Die offenkundigsten Feststellungen sind: (1) die dürftige Inanspruchnahme des Informationszyklus (vor allem in Bezug auf die Leitung von Nachforschungs-/Fahndungsstrukturen und die Informationsverarbeitung); (2) die mangelnde Betreuung von Spottern durch die Korpsleitung; (3) die mangelnde Kohärenz der Beziehungen zwischen den Spottern der Gastmannschaft und der Direktion des lokalen Ordnungsdienstes; (4) die Verschiedenartigkeit der Auffassungen und Vorstellungen in Bezug auf die Funktion der Spotter (gewidmete Zeit oder ausgeführte Tätigkeiten).           
Der Ständige Ausschuss P vertritt die folgende Ansicht: (1) Die für die Betreuung und die Leitung von Fußballveranstaltungen zuständigen Polizeibeamten müssen besser informiert werden; (2) Es muss für die kontextuelle Interpretation von Zahlenangaben (Zahlenmaterial) gesorgt werden (Welche bestehenden Infrastrukturmaßnahmen werden getroffen? Welche Vereinbarungen bzw. Verträge sind mit den Fanclubs getroffen bzw. abgeschlossen? Welchen Verlauf nimmt die Lage bezüglich der gewalttätigen Fans? Wie entwickelt sich das Phänomen? usw.); (3) Auf Veranlassung der Zelle Integrale Fußballsicherheit muss weiter in die Netze der Spotter investiert werden; (4) Es müssen weiterhin Ausbildungen abgehalten werden.

1.14            Zentralen 101 – Astrid

Das von der Astrid s.a. und den Kommunikations- und Informationszentren der Provinzen (KIZ) angewendete Konzept Astrid ist unbedingt notwendig, um einen wirksamen und effizienten Polizeidienst für die Bevölkerung zu gewährleisten.
Die Errichtung/Einführung der Kommunikations- und Informationszentren ist ein Synonym für neue Veränderungen in der Polizeilandschaft. Obgleich sich verschiedene Zonen kooperationsbereit zeigen, ist diese Bereitschaft dennoch relativ beschränkt. Der Übergang zu Kommunikations- und Informationszentren ist außergewöhnlich kompliziert und die Bildung einer Symbiose mit letztgenannten stellt eine wahre Herausforderung dar.
Die Ermittlung bezüglich der jüngst begonnenen Implementierung neuer Zentralen wird im Anschluss an die Ermittlung über die Funktionsweise der Zentralen 101 fortgeführt.

1.15            Interne Kontrolle im engeren Sinne

Diese Art der Randkontrolle ist Bestandteil der strategischen Auswahl des Ständigen Ausschusses P, um das Verantwortungsbewusstsein der polizeilichen Instanzen in Bezug auf die Bearbeitung von Klagen zu wecken. Die spezifische und systematische Kontrolle in Bezug auf die Organisation der internen Kontrollfunktion und die Verfolgung/Überwachung der Ergebnisse der Klagenbearbeitung auf Ebene der Polizeidienste stellt einen Aspekt der Kontrolle dar, die eingehender geprüft werden sollte.                                                               
Besonders zu betonen ist noch die Notwendigkeit, (1) das Rundschreiben POL 48 zur Regelung der Kontrolle sowohl betreffend die föderale Polizei als auch die lokale Polizei zu aktualisieren, (2) die interne Kontrollfunktion als Komponente des Managements zu integrieren, (3) einen Rahmen für die im Bereich der Klagenbearbeitung einzuhaltenden Vorschriften sowohl betreffend Form als auch Inhalt zu schaffen und (4) eine ständige Ausbildung einzuführen, die zur Ausarbeitung eines auf Ebene jedes Polizeidienstes einheitlichen und systematischen Verfahrens für die Klagenbearbeitung beiträgt.

1.16            Administrative Aufgaben

Einmal mehr mussten wir feststellen, dass es in diesem Bereich sehr schwierig ist, Zahlen zu bekommen und dass diese beachtlichen Schwankungen unterliegen. Ein Punkt, der häufig im Gespräch mit Personen angesprochen wurde, jedoch nicht Gegenstand unserer Untersuchung ist, ist die autonome polizeiliche Bearbeitung (APB, allgemeine polizeiliche Bearbeitung). Obgleich diese Handlungsweise den Polizeidiensten eine gewisse Autonomie und Aufwertung verschafft, wird sie doch sehr als eine Art und Weise angesehen, durch die die Staatsanwaltschaften administrative Aufgaben auf die lokale Polizei abwälzen.     
Wir sind ebenfalls der Ansicht, dass man dieser Tendenz Einhalt gebieten und sehr vorsichtig sein muss, wenn man Polizeidiensten Aufgaben entzieht.       
Im Übrigen werden Interaktionen zwischen Polizeidiensten, Polizeibeamten und Gerichtsvollziehern gründlich analysiert. Die Polizeibeamten müssten genaue Anweisungen erhalten.

1.17            Ausstellung von Leumundszeugnissen

Die Ermittlung hat gezeigt, dass in den meisten Korps das Zeugnis vom zuständigen Dienst der Verwaltung und in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben ausgestellt wird. In nur vier besuchten Korps wird das Zeugnis noch von der Polizei ausgestellt.           
Die Regelung in Bezug auf die Ausstellung von Leumundszeugnissen wurde zwar häufig geändert, ist aber trotzdem weder für den Antragsteller noch für die mit der Ausstellung befugten Behörden und die betroffenen lokalen Polizeidienste klarer geworden.

1.18      Primäre Gerichtsverfahren

Unabhängig von den Verfahrensschwierigkeiten im Rahmen von Vernehmungen und deren Formalisierung haben wir ebenfalls mehrfach enorme Mängel in Bezug auf die Art und Weise, in der Protokolle und Berichte abgefasst werden, festgestellt. Dabei ist das Protokoll das einzige Instrument, das es der Entscheidungsinstanz ermöglicht, genaue Kenntnis von den Bestandteilen des Vergehens zu erlangen. Das Protokoll muss präzise und eindeutig abgefasst sein.          
Wir können uns über die ergriffene Initiative freuen, um nicht nur die Einsatzpolizisten, sondern auch die Richter für die zwingende Notwendigkeit zu sensibilisieren, besonders auf die Spuren zu achten. Wir mussten indessen bei bestimmten Akten feststellen, dass die Tatortsicherung unzureichend war und zu einer Spurenverwischung geführt hat.

1.19       Technische und wissenschaftliche Polizei

Derzeit haben die technisch-wissenschaftlichen Polizeilabore der föderalen Polizei die Auslastungsgrenze erreicht. Es ist ihnen dadurch nicht mehr möglich, die Qualität und Wirksamkeit zu bieten, die man von ihnen stets erwarten darf.    
Es gilt unbedingt,
(1) das Rechtsvakuum im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Polizei (Definition, Organisation, Personal, Aufgaben, Zusammenarbeit mit externen Stellen) durch Ausarbeitung eines königlichen Ad-hoc-Erlasses zu schließen, (2) das ADN-Gesetz anzupassen und zu klären, damit die Durchführbarkeit erleichtert und die Einsatzpraktiken zwecks Wirksamkeit und Effizienz ausgerichtet werden; (3) eine spezialisierte Einheit zur Unterstützung auf zentraler Ebene für die technischen Feststellungen von schwierigeren Angelegenheiten zu bilden; (4) ein nationales Netz für die integrierte und zentrale Nutzung von Indizien [réseau national d’exploitation intégrée et centrale des indices] zu errichten, das den Vorteil aufweist, die in mehreren Bezirken aufgenommenen Spuren vergleichen zu können.
Der Ständige Ausschuss P hat beschlossen, die Problematik in den kommenden zwei Jahren weiterzuverfolgen. Ebenso wird er die Grundsätze und Modalitäten für Abkommen und Kooperation zwischen dem lokalen integrierten Polizeidienst und den spezialisierten Einheiten ständig untersuchen, um erforderlichenfalls Empfehlungen auszusprechen, damit die wissenschaftliche Polizei einen wirklichen Mehrwert für die Arbeitsweise des Beamten des integrierten Polizeidienstes darstellen kann.

1.20       Unterlassungsdelikt

Es erscheint uns sachdienlich, bestimmte Aspekte unserer Ermittlung, die sich daher im Zeitraum 2005-2006 fortsetzen wird, zu vertiefen. So stellen beispielsweise Schläge und Verletzungen eine fundamentale Unkenntnis des Rechts auf physische Unversehrtheit dar.
Die Ergebnisse der häufigsten Gründe für Unterlassungsdelikte in abnehmender Reihenfolge lauten wie folgt: (1) Verweigerung oder Unterlassung medizinischer Hilfeleistung (26,19 %); (2) Eintreffen vor Ort ohne Eingreifen (19 %); (3) Schläge oder Verletzungen durch die Polizei (19 %); (4) verspätete medizinische Hilfeleistung (11,9 %); (5) Verweis zu einem anderen Dienst, ohne Kenntnis administrativer Angaben (9,5 %); (6) unterlassenes Erscheinen vor Ort trotz Bitte um Eingreifen (4,75 %); (7) verspätetes Eintreffen bei Bitte um Eingreifen (4,75 %); (8) unterlassene Aufnahme der Daten bezüglich des Eingreifens oder unterlassene Protokollaufnahme, Urkundenfälschung (4,75 %).

1.21       Polizei, Rassismus, Diskriminierung und Nationalitätenvielfalt

Angaben im Bereich Rassismus und Diskriminierung liegen uns meist in nur sehr begrenztem Umfang vor.      
Die erste Auswertung der Daten auf diesem Gebiet ist noch nicht sehr aussagekräftig und muss demzufolge mittelfristig über einen längeren Zeitraum in den Jahren 2003-2004 bzw. bis 2005, angesichts der uns gemäß Gesetz vom 18. Juli 1991 übermittelten Klagen, Kontrollakten und Justizakten vervollständigt werden.     
Bezüglich der Nationalitätenvielfalt innerhalb der Polizeidienste haben wir dem Generalkommissar der föderalen Polizei auch einen offiziellen Antrag übermittelt, um gleichzeitig (1) Informationen über die Gesamtheit der ergriffenen Initiativen und Maßnahmen zur internen Bekämpfung von rassistischen Diskriminierungshandlungen und zur Unterstützung der Integration der von ausländischen Personalmitglieder sowie (2) über die Gesamtheit der von der föderalen Polizei ergriffenen Initiativen und Maßnahmen zur Anwendung der neuen Gesetzgebung über Diskriminierungshandlungen im weiteren Sinne sowie intern diesbezüglich Angaben zu erhalten.
Angesichts der bereits durchgeführten Analysen sowie der von der föderalen Polizei gelieferten Antworten bereiten wir ähnliche Fragen als Musterkatalog für die lokale Komponente der integrierten Polizei vor.     
Die Untersuchung dieser Problematik ist einmal mehr Anlass, auf die Wichtigkeit hinzuweisen, so schnell wie möglich einen Kodex der Berufsethik einzuführen und für dessen tief greifende und intelligente Einsetzung zu sorgen.                                                                                                                                             
Ebenfalls im Rahmen dieser Problematik müsste die Verhaltensweise von Polizeibeamten in ihrer Beziehung zum Bürger verbessert werden. Die polizeilichen Ausbildungen müssten mehr auf die Unterschiede bezüglich Mentalität, Sitten und Bräuche, die durch die Herkunft bedingt sind, ausgerichtet sein, um eine angemessene Herangehensweise bezüglich dieses Themas zu gewährleisten.                                                  
Die Haltung des Polizeibeamten darf keinen Mangel an Objektivität oder Angemessenheit zeigen.

1.22       Behandlung des Phänomens von Gewalt in der Familie durch den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst

Der Ständige Ausschuss P möchte die folgenden Empfehlungen abgeben: (1) Das Grundausbildungsprogramm sollte einen Pflichtteil bezüglich des Themas der Gewalt in Ehe und Familie beinhalten; Dieser Pflichtteil sollte auch in die Weiterbildungen und Fortbildungen aufgenommen werden; (2) Besondere Aufmerksamkeit sollte der Qualität der Eingabedaten in der Nationalen Datenbank (AND) gewidmet werden. Die Qualität dieser Daten kann vor allem über besonders gründliche Qualitätskontrollen seitens der funktionalen Leiter der lokalen Polizeizonen gewährleistet werden; (3) Eine vollständige Betrachtungsweise sollte allen Zonen zugrunde liegen. Dabei ist die einheitliche Aufnahme und Registrierung von Anzeigen oder Mitteilungen solcher Sachverhalte hervorzuheben, damit entsprechende Akten angelegt werden können; (4) Unerlässliche Informationen müssen unter den Polizeibeamten der Bereiche Empfangsdienste, Einsatz und Revierarbeit verbreitet werden, um sie in Bezug auf die Notwendigkeit zur Erstellung eines Protokolls für die Aufnahme solcher Sachverhalte zu sensibilisieren; (5) Eine Checkliste kann bei der Ausfertigung von einheitlichen und qualitativen Protokollen in diesem Bereich als Leitfaden zweckdienlich sein; (6) Der Gesetzgeber müsste die Möglichkeit vorsehen, dass die Staatsanwaltschaft zwingende Eilmaßnahmen wie beispielsweise die Pflicht des Täters, das eheliche Domizil zu verlassen, oder längerfristige Maßnahmen als die vorläufige administrative Festnahme [15] anordnen darf; (7) Man kann die gesetzliche Regelung der Waffenbeschlagnahme in Fällen ehelicher Gewalt anpassen und präzisieren, selbst wenn die Waffen in keinem direkten Zusammenhang mit den festgestellten Tatbeständen stehen; (8) Das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern könnte als Koordinierungsorgan ernannt und zu diesem Zwecke von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in Kenntnis gesetzt werden.                                                                              
Die verschiedenen Facetten des Problems müssen sich größtenteils auf eine Optimierung  der polizeilichen Betrachtungsweise richten, selbst wenn die Polizei nur einer von mehreren Akteuren ist. Eine Harmonisierung zwischen Hilfsdiensten, Gerichten und Polizei ist als Bedingung sine qua non für eine effiziente und langfristige Betrachtungsweise des Phänomens zwingend geboten. Angesichts der Bedeutung dieser Thematik beabsichtigt der Ständige Ausschuss P, diesbezüglich die weitere Verfolgung/Überwachung zu gewährleisten.

1.23       Unterstützung

Wir mussten zu Beginn dieser Ermittlung auch feststellen, dass auf föderaler Ebene nur ein geringes Interesse an einer vollständigen Aufstellung der verschiedenen Angebote zur föderalen Unterstützung für die lokale Polizei in Katalogform bestanden hatte.

1.24       Sondereinheiten

Eine erste Option für den Zeitraum 2004-2005 besteht darin festzulegen, welche Korps eine „Sondereinheit“ gebildet haben, in welchen Fällen diese Einheit Einsätze vornimmt usw.. Diese Untersuchung ermöglicht es dann, Schlussfolgerungen zur Nützlichkeit bzw. zur Angemessenheit solcher Einheiten innerhalb der lokalen Polizei zu ziehen.           
Der Ständige Ausschuss P plant, die endgültigen Schlussfolgerungen der auf Veranlassung der föderalen Polizei eingesetzten Arbeitsgruppe im Zeitraum 2004-2005 zu untersuchen, um die verschiedenen Einheiten der föderalen und lokalen Polizei, die an Sonderpolizeieinsätzen teilgenommen haben, zu koordinieren. Der Ständige Ausschuss P überprüft gleichzeitig die Durchführung der besagten Schlussfolgerungen.

1.25       Polizeiliche Kriminalitätsstatistiken

Im Rahmen einer Überprüfung im Juli 2003 hat man festgestellt, dass die Datenerfassung sowohl auf qualitativer als auch auf quantitativer Ebene immer noch nicht auf befriedigende Weise erfolgt.          
Gemäß der Direktion der nationalen Datenbank (DSB) zeigen die durchgeführten Zählungen eine deutliche Verbesserung bei der Datenübermittlung durch die lokalen Polizeizonen. Der Ständige Ausschuss P vertritt dennoch die Ansicht, dass man sich zumindest vorsichtig in Bezug auf diese Behauptung im Hinblick auf die vorgenommenen Feststellungen, insbesondere im Rahmen der Kontrolluntersuchung über die Informationsverwaltung innerhalb der integrierten Polizei, zeigen sollte.      
Die Problematik der interpolizeilichen Kriminalitätsstatistiken ist Bestandteil der Informationsverwaltung innerhalb der integrierten Polizei. Der Ständige Ausschuss P hat daher beschlossen, die Angelegenheit im Rahmen der obigen Kontrolluntersuchung weiter zu behandeln, indem er den Initiativen zur Verbesserung der Qualität von Kriminalitätsstatistiken besondere Aufmerksamkeit widmet, und die im nationalen Sicherheitsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Schaffung eines Qualitätsmanagementsystems für operative und statistische Informationen umsetzt.

1.26       Internationale polizeiliche Zusammenarbeit

In Bezug auf die Arbeitsweise von belgischen Verbindungsbeamten im Ausland haben wir, wie auch die föderale Polizei, festgestellt, dass es einige Probleme gesetzgeberischer und praktischer Art gibt. Es handelt sich um den Informationsfluss innerhalb der föderalen Polizeidienste (Inhalt und technische Aspekte). Einige problematische Punkte wurden indessen vollständig bzw. zumindest teilweise behoben. Der Ständige Ausschuss P setzt seine Tätigkeiten der Verfolgung/Überwachung von Wirksamkeit und Effizienz der realisierten Änderungen und künftigen Verbesserungen im Zeitraum 2004-2005 fort.

1.27       Koordinierte und integrierte Polizeiaktionen

Der Ständige Ausschuss P widmet diesen Angelegenheiten im Rahmen seiner Kontrollermittlungen über die Provinzeinheiten für Verkehr und die Anwendung von Zwang (Gewalt) bei Polizeiaktionen weiterhin die erforderliche Aufmerksamkeit.        
Die Aktionen Full integrated police actions (FIPA) werden auf den von bestimmten kriminellen Banden in Anspruch genommenen Verkehrsachsen durchgeführt. Neben den Polizeidiensten spielen die Gerichtsbehörden in diesem Bereich ebenfalls eine wichtige Rolle. In der Tat sind die FIPA-Aktionen über ihren abschreckenden Zweck hinaus ebenfalls auf die Festnahme von Kriminellen und die Sicherstellung von Beweisstücken ausgerichtet.    
Die betroffenen Informationsknotenpunkte des Bezirks (IKB) und die Direktion zur Bekämpfung von Vermögensdelikten im Rahmen groß angelegter Aktionen, insbesondere der Dienst zur Bekämpfung gewerbsmäßigen Diebstahls, müssen die Aktionen auf Informationsebene unterstützen. Sie müssen sich unter anderem bemühen, ein korrektes Bild abzugeben (Nationalität, neue kriminelle Verfahren) und ihren Beitrag im Bereich Kontrolle und Identifikation leisten.   
Die eher negativen Erwägungen und Beurteilungen scheinen zu überwiegen.

1.28       Problematik der Kapazität in Brüssel

Die Problematik auf der Grundlage dieser Ermittlung über die Kapazität ist zweifelsohne noch zu allgemein, ja sogar zu polemisch bzw. politisch formuliert.         
Es ist zu einfach, mangelnde Mittel ohne ausreichende Stützung seiner Argumente geltend zu machen und die Tatsache, immer mehr zu verlangen (Betonung liegt auf dem Input), ist gewiss kein Allheilmittel. Bei der Frage der Kapazität handelt es sich in der Tat um einen für eine Polizeiorganisation mit Sicherheit komplizierten Bereich. 
Im Allgemeinen setzt man bei Tätigkeiten, die man ausführen möchte, Mittel ein, obwohl dies vielleicht nicht unbedingt die beste Wahl ist.
Beim derzeitigen Stand der Dinge lauten die wesentlichen Empfehlungen wie folgt: (1) Für die verschiedenen Zonen muss ein einheitliches System zur Ermittlung der für die verschiedenen Aufgaben der Polizei erforderlichen Kapazität entwickelt werden; (2) Es ist ebenfalls von grundlegender Bedeutung, die Bilanz aus den im Rahmen der veränderten Sicherheitslandschaft aufgestellten Normen und Regelungen, die einen Einfluss auf die verfügbare Kapazität haben können, zu ziehen. 
Die einschätzende Ermittlung, die sich auf die Auswirkungen von Normen und Regelungen und die Anwendung eines einheitlichen System zur Kapazitätsermittlung, insbesondere für die Zonen der Region Brüssel-Hauptstadt, bezieht, ermöglicht es, die erforderliche Information zu generieren, wenn jeder seine Verantwortlichkeiten übernimmt, damit die verfügbare Kapazität optimal eingesetzt und an die auszuführenden gesetzlichen Aufgaben, unabhängig von jedem (zu) theoretischen Bezugsrahmen, angepasst werden.     
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass man in der Praxis anfangen kann, vieles zu messen, auch auf die Gefahr hin, damit zu übertreiben. Diese Messung hat mit Überlegung zu erfolgen. Sie muss überschaubar und steuerbar bleiben und darf nicht zum Selbstzweck werden.

1.29       Aufbewahrung von Waffen und Munition

Eine positive Konsequenz der vom Ständigen Ausschuss P angeregten Ermittlung liegt in den zahlreichen Schritten, die in den besuchten Zonen und auch auf föderaler Ebene unternommen wurden, ohne das Interesse zu berücksichtigen, das sie bei vielen Verantwortlichen anderer Zonen oder Dienste hervorgerufen hat. Angesichts einiger spezifischer Akten möchte der Ständige Ausschuss P diese Gelegenheit wahrnehmen, um in einem Dienst oder in einer Zone die Art und Weise, mit der diese Problematik für sich genommen angegangen wird, zu beurteilen, zumal die Folgeermittlungen gezeigt haben, dass die Situation vor Ort alles andere als befriedigend ist.  
Es wäre überdies wünschenswert, wenn die neue Regelung für die integrierte Polizei nicht mehr allzu lange auf sich warten ließe.

1.30       Folgeermittlungen

Der Ständige Ausschuss P hat eine Folgeermittlung in über zwanzig Zonen, die in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Kontrollermittlungen waren, in der Zone selbst oder in einem ihrer Teile durchgeführt. Als positiver Aspekt soll darauf hingewiesen werden, dass auf beachtliche Weise in eine effiziente Revierarbeit investiert wird, indem vor allem eine hohe Verfügbarkeit und eine aktive Teilnahme am Stadtteilleben vorgesehen sind.  
Der negative Aspekt betrifft indessen den Informationsfluss zwischen der Ebene Revierarbeit und dem der anderen Korpsdienste, der nicht immer auf strukturierte Weise erfolgt.        
Alle im Rahmen der Folgeermittlungen untersuchten Korps haben die Normen in punkto Empfang eingehalten. In Bezug auf die Einsätze wurden die Normen eingehalten bzw. überschritten. Die meisten Korps haben Vereinbarungen mit anderen benachbarten Korps getroffen, um den Zulauf steuern zu können. Auf Ebene von lokaler Nachforschung und Ermittlung wurden die Normen mit einer Ausnahme eingehalten bzw. in einigen Fällen überschritten. Die erforderlichen Bemühungen wurden im Bereich von Ausbildungen genehmigt, wenn dies geboten war, so dass die betroffenen Akteure ihre Nachforschungen auf angemessene Weise durchführen konnten.      
Was die Aspekte Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie Verkehrspolizei anbelangt, haben sich die Korps um die erforderliche Ausbildung gekümmert. Bezüglich der polizeilichen Opferhilfe gibt es in den meisten Korps interzonale Kooperationsverträge, um einen vierundzwanzigstündigen Bereitschaftsdienst zu gewährleisten.
Der Ständige Ausschuss P hat seine Aufmerksamkeit ebenfalls den Beziehungen zum Verwaltungsdirektor-Koordinator (DirCo) und zum Gerichtspolizeidirektor (DirJu) gewidmet. Alle Korps betonen den „nützlichen“ Charakter des Amtes des Verwaltungsdirektor-Koordinators (DirCo). Das Unterstützungsangebot ist im Allgemeinen wohl bekannt, ausgenommen die Möglichkeiten im Bereich der strategischen und operativen Analyse. Die nachfolgenden Aspekte müssen hervorgehoben werden: (1) die Rolle der Gewerkschaften, wenn es um die Anpassung der Dienstzeiten geht; (2) das Personaldefizit bzw. die zu niedrig angesetzte KUL-Norm in Bezug auf die Besonderheiten der Zonen; (3) der interne Kommunikationsmangel; (4) eine umfangreiche und komplizierte administrative Regelung, die an sich zu einer richtigen Spezialisierung wird; (5) eine Kapazitätsverschwendung, da die Dienste an verschiedenen Orten verstreut sind und sich neue Aufgaben untereinander aufteilen müssen; (6) die Kenntnis des Gesetzes über das Polizeiamt und das Strafrecht, die - wie die Polizeibeamten dies selber auch zugeben - besser sein könnte, und das Problem in Bezug auf das Verhalten im Sinne einer verallgemeinerten Nachlässigkeit; (7) die Kommunikationsmöglichkeiten der Polizeibeamten, die in vielen Fällen ebenfalls verbessert werden könnten.

1.31       Terrorismus

Der Ständige Ausschuss P möchte im Laufe seines nächsten Tätigkeitsjahres überprüfen, ob es nicht möglich ist, die Organisation und die Funktionsweise der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen von der Problematik betroffenen Diensten sowie die zwischen ihnen bestehenden Kooperationsbeziehungen zu verbessern.

1.32       Sponsoring

Es ist für einen Polizeibeamten völlig ausgeschlossen, auf direktem Wege oder über eine zwischengeschaltete Person, Spenden zu erbitten, die es ihm ermöglichen, sich einer sportlichen Aktivität zu widmen. Es können indessen Gelder beschafft werden, ohne die betroffenen Beamten in eine heikle Lage zu bringen. Einige Korps- oder Dienststellenleiter haben somit  Gesellschaften ohne Erwerbszweck (GoE) gegründet, die über private Einrichtungen Gelder sammeln, die den Polizeibeamten zur Verfügung stehen, damit sie sich ihrem Lieblingssport widmen können. Die Tatsache, dass ein Vertreter der öffentlichen Ordnung selbst außerhalb seiner Dienstzeiten und in Zivil bei einer Privatperson erscheint, um von dieser eine finanzielle Beteiligung an seinem Projekt zu erbitten, an einem Sportwettkampf teilzunehmen, dessen Gewinne seinem eigenen Vergnügen dienen, muss immer als Vorschuss auf eine erhoffte Gegenleistung interpretiert werden.     
Die Ermittlung wird im Zeitraum 2004-2005 fortgesetzt.       
Es erscheint dem Ständigen Ausschuss P wichtig, dass die Behörde und die anderen Verantwortlichen klare Stellung beziehen und alle betroffenen Personen davon in Kenntnis setzen.

1.33       Korruption

Im Ausland durchgeführte Untersuchungen sowie die dort gemachten Erfahrungen zeigen, dass ein von polizeilichen Kompetenzen unabhängiger Polizeidienst unvermeidlich ist, um dieses Phänomen besser einzukreisen und die umfangreichen Ermittlungen im Bereich der strategischen Korruption von Beamten mit polizeilichen Kompetenzen erfolgreich zu Ende zu führen. Besondere Nachforschungstechniken sind ebenso unerlässlich. Die Ermittlung wird im Zeitraum 2004-2005 fortgesetzt.         
Obgleich in dem königlichen Erlassentwurf zur Festlegung des Berufskodex der Polizeidienste eine Ausweitung der Begriffe der Integrität und Amtswürde vorgesehen ist, wird darin das Phänomen der Korruption nicht genügend hervorgehoben. Dies geht zumindest aus unserer Analyse hervor.

1.34       Selbstmord

Bei der Ausübung seines Berufs wird der Polizist regelmäßig mit Unfällen, Tod, Katastrophen und konfliktreichen Ereignissen konfrontiert, die zu emotionalen Verletzungen führen können. Viele vergessen dabei, dass sie durch Erfahrung nicht davor geschützt sind.           
Zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2003 hat der Ständige Ausschuss P Kenntnis von 43 Selbstmordfällen und 5 Selbstmordversuchen von Polizisten erlangt. Die durchschnittliche Selbstmordziffer von Polizisten in den vergangenen zehn Jahren liegt bei 10 pro Jahr. Im Verhältnis liegt diese Ziffer über dem Durchschnitt der in der belgischen Bevölkerung verzeichneten Selbstmorde. Dies zeigt das Interesse an einer gründlichen Untersuchung zu diesem Thema.

Die Ende 2003 begonnene Ermittlung wird im Jahr 2004 fortgesetzt. Das Ergebnis der Befragungen der Nahestehenden von Selbstmordopfern sollte der Entwicklung einer Reihe von Ad-hoc-Maßnahmen dienen, durch die - insofern dies möglich ist - solche menschlichen Tragödien verhindert werden sollen.

1.35       Sonstige Kontrollermittlungen

Im Laufe des Jahres 2003 hat der Ständige Ausschuss P ebenfalls andere Kontrollermittlungen über die Empfangsfunktion, die Verwaltung von Informanten, die Polizeidienste und die Minderjährigen, die Informationsverwaltung innerhalb des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, die polizeiliche Kapazität im Bereich der Computerkriminalität, die Polizei-Internetwebseiten, die genaue Aufstellung der Zahl der Polizeibeamten, über die eine bestimmte Polizeizone zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügt, die Polizeihunde, die Provinzverkehrseinheiten und die Metrobrigade durchgeführt.

2                Verfolgung/Überwachung der Anwendung der Gesetze vom 7. Dezember 1998 und vom 5. August 1992

2.1         Lokale Ebene

Die lokale Polizei gemäß „Octopus-Abkommen“ ist durch ihr Bemühen gekennzeichnet, eine „bürgernahe Polizei“ im Rahmen eines integrierten Polizeidienstes sicherzustellen! Ihrem Wesen gemäß muss sie sich möglichst nahe an die spezifischen lokalen Besonderheiten halten. Der Personalbestand eines Polizeikorps muss ausreichend hoch sein, damit das Korps eine gewisse Anzahl an Mindestfunktionen ausüben kann. Es scheint indessen, dass vor allem die kleineren Zonen Schwierigkeiten mit der Übernahme bestimmter Funktionen haben. Es sind daher Änderungsmaßnahmen zu treffen.    
Eine bereits in unserem Vorjahresbericht erwähnte Lösung könnte in der Verstärkung der lateralen Kooperation zwischen den Polizeizonen, die nur fakultativ sein kann, unter Berücksichtigung der lokalen Autonomie und der lokalen Erfordernisse bestehen.        
Im Übrigen sind bestimmte lokale Verantwortliche der Ansicht, dass ihre Zonen etwas zu klein bzw. schlecht miteinander verbunden sind. Gemäß bestimmten Feststellungen scheint es uns dass es praktisch unmöglich ist, in einer Zone mit weniger als 120-150 Personen zu arbeiten.
Man kann auch betonen, dass es sich bei dem Polizeikollegium um eine der Initiativen handelt, die im Rahmen der Reform tatsächlich und richtig funktioniert. Der Korpsleiter nimmt zweifelsohne eine zentrale Stellung ein, so dass die einzelnen Beziehungen zu den Bürgermeistern ein erheblich wichtigeres Verhandlungspotential in sich bergen. Der Korpsleiter erscheint auf diese Weise mehr als professioneller Partner und nicht als jemand in untergeordneter Stellung.

2.2         Grossstädte

Es wurden Maßnahmen getroffen, um die Einbringung von Personal im Bezirk von Brüssel-Hauptstadt zu unterstützen und dieses für sich zu gewinnen. Im Übrigen wurden 472 neue Personalmitglieder in die Zone von Brüssel versetzt. Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass der Personalmangel in Brüssel bereits vor der Reform und in nicht weniger offenkundiger Weise bestanden hatte.     
Einige Zonenleiter sagen manchmal etwas voreilig, dass sie 15% weniger Personal vor Ort hätten. Dies ist nicht immer, und auch nicht überall der Fall. In der Tat fehlen ziemlich häufig, um nicht zu sagen immer, genaue Angaben. In diesem Falle sollte man daher äußerst vorsichtig bei seinen Formulierungen sein.    
Es scheint uns auch von besonderer Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft die Anzahl der Randglossen und Verweise für Verkehrsverstösse drastisch senkt und nach neuen Wegen jenseits veralteter Strukturen, durch die ihre Arbeitsweise häufig gekennzeichnet ist, sucht.
Zahlreiche Feststellungen, die vor allem in der Region Brüssel vorgenommen werden, scheinen darauf hinzuweisen, dass der Empfang zweifelsohne in bestimmten Kommissariaten, auch in der Provinz, verbessert werden muss.

2.3         Föderale Ebene

Die föderale Ebene des integrierten Polizeidienstes bemüht sich, auch wenn dies sehr zeitintensiv ist, den Großteil der Ergebnisse des Audits PWC (Price Waterhouse Coopers), sobald sie davon Kenntnis hat, umzusetzen. Mehrere greifbare Ergebnisse wurden bereits verzeichnet: (1) die Reorganisation der dem Generalkommissar direkt unterstehenden Direktionen, mit dem Ziel, diesem die Instrumente bereit zu stellen, damit er seine Rolle als „großer Koordinator“ erfüllen kann; (2) die Freisetzung einsatzbezogener Kapazität, indem Personalmitglieder/Einsatzkräfte, die immer noch administrative und logistische Aufgaben innehaben, durch nicht polizeiliches Personal ersetzt werden.          
Bezüglich des nationalen Sicherheitsplans ist zu sagen, dass die erste Phase des Managementzyklus, und zwar Vorbereitung, Abfassung und Genehmigung des nationalen Sicherheitsplans 2003-2004, abgeschlossen ist.     
Der gerichtlichen Säule kam nicht immer die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil. Bezieht man sich auf die Gründe der Reform, so mag einen dies überraschen. Einige Realisierungen verdienen auch eine bessere Bewertung und eine gewisse Berücksichtigung: das Modell der internen Arbeitsweise der Generaldirektion der Gerichtspolizei (DGJ), die Kapazitätsstudie, Wechselwirkung mit den Gerichtsdirektoren (DirJu) betreffend den nationalen Sicherheitsplan, das Konzept der intelligence led policing.

2.4         Kooperation

Der Verwaltungsdirektor-Koordinator (DirCo) hatte immer noch nicht die Gelegenheit, seine Möglichkeiten zum Ausdruck zu bringen und seine Energie und sein Know-how in punkto Integration der beiden Polizeiebenen im Hinblick auf einen leistungsfähigeren Betrieb einzubringen. Der Verwaltungsdirektor-Koordinator (DirCo) muss auch die Zonen ermuntern, untereinander ein Höchstmaß an Protokollen sowohl in einsatzbezogenen als auch in nicht einsatzbezogenen Bereichen abzuschließen.          
Im Bereich logistischer und administrativer Unterstützung scheinen die beiden Ebenen immer noch auf der Suche nach ihrer Identität zu sein (es gibt immer noch gewisse Reibungen und Spannungen), selbst wenn alles immer besser läuft. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass diese Unterstützung an ziemlich vielen Orten sehr gut funktioniert. Die föderale Polizei hat große Anstrengungen unternommen. Auch ist die lokale Polizei vielerorts bereits sehr viel effizienter als in der Vergangenheit.

2.5         Systeme

Die gemeinsame Informationsverwaltung ist einer der grundlegenden Mechanismen bei der Umsetzung der integrierten Polizei. Eine auf Information ausgerichtete Betrachtungsweise bildet einen der Grundpfeiler der Funktionsweise des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes. Die Zonenleiter müssen sich der Bedeutung des Informationsflusses gemäß der Richtlinie MFO-3 bewusst sein, im Sinne dieser Richtlinie entscheiden und zustimmen und die für die funktionalen Leiter zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Mittel und Strukturen bereitstellen.     
Im Rahmen der derzeitigen Arbeit müssen sich die einzelnen Zonen der Tatsache bewusst sein, dass ihre Bedeutung nicht nur auf lokaler Ebene angesiedelt ist. Die Zonen müssen bereit sein, Anstrengungen zu unternehmen, um zur Verbesserung der Funktionsweise der anderen Zonen, der föderalen Ebene und schließlich des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes beizutragen.

Im gemeinsamen Rundschreiben des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz wurde dargelegt, was auf Ebene der Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) und der Informationsknotenpunkte der Bezirke (IKB) zu unternehmen ist.        
Wenn auch bereits viele Lehren, vor allem in der Fortsetzung der durchgeführten Untersuchungen, gezogen wurden, so kann nicht behauptet werden, dass die Informationsknotenpunkte der Bezirke (IKB) optimal arbeiten. Die Polemik in Bezug auf die Veröffentlichung der Kriminalitätsstatistiken hat dies nochmals gezeigt.
Zahlreiche Verfasser und Beteiligte neigen unerfreulicherweise dazu, zu vergessen, dass es sich bei der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung meistens um eine im Wesentlichen lokale Verantwortung und Zuständigkeit handelt, die unter der Autorität der lokalen Behörde ausgeübt wird.   
Die neue Richtlinie MFO-2bis über die Personalkapazitätsverwaltung und die Verstärkung durch die lokale Polizei bei Aufträgen der administrativen Polizei löst nicht alle Probleme.   
Wenn auch die belastbare Kapazität (Hycap) eine kostenlose Alternative anbietet, bleibt doch die laterale Unterstützung in Bezug auf die öffentliche Ordnung eher die Ausnahme als die Regel. Die Richtlinie MFO-2bis scheint daher nur eine Übergangsrichtlinie zu sein, so wie das Hycap-System selbst, bei dem es sich um eine Übergangsregelung zwischen dem alten System der Betriebseinheiten (der alten, meist sehr gut funktionierenden Gendarmerie) und dem künftigen System der überlokalen Verstärkung handelt.

2.6         Personal

Unter den positiven Aspekten der Funktionsweise der Polizeidienste ist das tatsächlich in zahlreichen Polizeikorps eingesetzte Managementmodell zu nennen, das - unabhängig von seiner Form - kurz- und langfristig zu mehr Professionalität in diesem Bereich, mehr als in anderen, beiträgt.   
Im Bereich der Vergütung scheint es, dass sich die technischen Instrumente, durch die die richtige Vergütung gewährleistet werden kann, manchmal schwer einsetzen ließen, insbesondere angesichts bestimmter spezifischer Besonderheiten (der lokalen Gewalten). Die „wiederkehrenden“ Zahlungen (Bsp.: monatliche Vergütung) werfen keine Probleme mehr auf, da die erforderlichen Daten im Sozial-Sekretariat in der EDV bearbeitet werden. Die Erstattung unvorhergesehener Aufwendungen (Bsp.: Überstunden, Kosten für medizinische Versorgung usw.), bei denen die Daten noch „manuell“ an das Sekretariat übermittelt werden, nehmen indessen mehr Zeit in Anspruch. Besondere Schwierigkeiten bestehen noch für das Jahr 2001 und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen, insbesondere auf lokaler Ebene, ist immer noch nicht optimal und vor allem nicht effizient.          
Nach Ansicht des Ministers des Innern und der verschiedenen Korpsleiter ist eine größere Flexibilität bei der Anwendung des Polizeistatuts geboten. So ist es in der Tat nicht immer einfach, alle Erfordernisse unter Einhaltung der Bestimmungen des königlichen Erlasses vom 30. März 2001 über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (angesichts seines Umfangs wird dieses Werk „Mammouth“-Erlass genannt) zu erfassen.          
Es muss ebenso eine Lösung für die Konsequenzen des Urteils des Schiedsgerichtshofs vom 22. Juli 2003 gefunden werden. Durch dieses Urteil wurden einige Bestimmungen des obig genannten königlichen Erlasses vom 30. März 2001 in Bezug auf die Mitglieder der Gerichtspolizei/Gerichtsbehörde aufgehoben. Das Problem besteht darin, eine Lösung zu finden, welche die Bestimmungen des Urteils achtet und durch die vermieden wird, dass neue Ansprüche seitens anderer Kategorien von Polizeibeamten geltend gemacht werden.

Die vielfältigen Kampagnen zur Personalbeschaffung und zweifelsohne auch die letzten umgesetzten Maßnahmen zur Förderung der Bewerbungen von jungen Menschen (Polizisten) in Brüssel beginnen nun scheinbar Früchte zu tragen.
Die Rechtsstellungsregelung für Calog-Personal (Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders) befindet sich in der Durchführungsphase und läuft ohne nennenswerte Probleme ab: Für 71,54% der betroffenen Personalmitglieder der föderalen Polizei greift zum 1. Oktober die Rechtsstellungsregelung. Ähnliche Bemühungen müssten auf Ebene des lokalen Teils des integrierten Polizeidienstes unternommen werden.      
Einige sind der Ansicht, dass die systematische Ausdehnung einiger Kader bewirkt, dass sie den organisatorischen Aspekt des Führungspersonals vollkommen überschreiten. In der Praxis handelt es sich dabei um einen relativen Anstieg an Führungskräften gegenüber einem Basiskader oder einem Mittelkader, dem es manchmal, insbesondere innerhalb des Gerichtsbereichs, an Substanz fehlt.
Infolgedessen muss man sich Fragen in Bezug auf die Karriereaussichten von jungen Universitäts-Offizieren innerhalb des integrierten Polizeidienstes stellen, ein bisschen gegen den Strom des Privaten und selbst des derzeit öffentlichen Amts.

Es müsste auch ein einziges Informationsnetz pro Provinz geben, an das alle Dienste angeschlossen sind, und durch das die Informationen sowohl zu den über- als auch den untergeordneten Stellen weitergeleitet werden.   
Man kann gar nicht oft genug erwähnen, dass die Kader der  Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) und der Informationsknotenpunkte der Bezirke (IKB) unbedingt aufgestockt werden müssen. Dieses Problem betrifft die beiden Ebenen der integrierten Polizei: Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) und Informationsknotenpunkte der Bezirke (IKB) standen immer deutlich im Zusammenhang mit dem Gesetz über die integrierte Polizei und gehören zu den wichtigsten integrierenden Mechanismen, die durch das „Octopus“-Abkommen und das Gesetz vom 7. Dezember 1998 deutlich beabsichtigt waren. Es wurden im Übrigen zwei Artikel eingeführt, um deutlich darauf hinzuweisen, dass es Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) und Informationsknotenpunkte der Bezirke (IKB) gibt und um deren Funktionen darzulegen. Es wurde auch bekräftigt, dass die beiden Ebenen der integrierten Polizei ihnen Personal bereitzustellen haben. Dies war zwangsläufig nicht für alle selbstverständlich, im Wesentlichen für die lokalen Polizeibeamten, die der Ansicht waren, dass auf Grund der Tatsache, dass die Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) und Informationsknotenpunkte der Bezirke (IKB) innerhalb föderaler Strukturen organisiert waren, auch auf dieser Ebene das Personal bereitzustellen sei.

„Mehr Blau auf der Straße!“. Nach den Bestimmungen gemäß jüngstem Regierungsabkommen müssen die administrativen und logistischen Stellen durch Calog-Personal besetzt werden. Auf der Grundlage der vom Minister des Innern genehmigten Verteilung, müssen 1.080 Mitglieder des Einsatzpersonals der föderalen Polizei, die eine für Calog-Personal vorgesehene Stelle innehaben, diese Stelle verlassen, um entweder mittelfristig eine Stelle im Einsatzbereich einzunehmen oder um in Rente zu gehen. Diese Vorgehensweise wird sich über mehrere Jahre bis einschließlich 2009 erstrecken. Betroffen sind 150 Stellen im Bereich des Verwaltungs- und Logistikkaders (Calog-Stellen) pro Jahr, die durch eine Kombination aus Entlassungsmaßnahmen, Neueinstellungen/Versetzungen, Ausbildung und allgemeiner Unterstützung geschaffen werden. Das jüngste Regierungsabkommen beinhaltet auch verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der einsatzbezogenen Kapazität ohne Verursachung zusätzlicher Kosten für die Gemeinden.
Die Arbeit in den Revieren beschränkt sich meistens auf das Verfassen von Nachschriften, im Wesentlichen im Verkehrsbereich. Es werden derzeit Anpassungen vorgenommen.            
Eine Arbeitsgruppe befasst sich derzeit mit der Aktualisierung des Rundschreibens vom 16. Februar 1999, durch das Artikel 25 des Gesetzes über das Polizeiamt umgesetzt wird, und in dem es heißt, dass dieses nicht mit anderen administrativen Aufgaben als den durch oder kraft Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraut werden darf.

Die Tatsache, die Revierpolizisten, denen beim Gelingen der Reform eine wichtige Bedeutung zukommt, in den Vordergrund zu stellen, wirft Probleme auf.

Für den Transfer von Häftlingen aus dem Gefängnis zu den Gerichtsgebäuden und die dortige Sicherheit sind Sicherheitskorps zuständig [16] . Einige kritische Stimmen sprechen von einer „großen Improvisation“ [17] . Grundsätzlich wurde ebenfalls Kritik geäußert. Fachleute [18] äußern sich wie folgt: „Die Bewachung von Häftlingen bleibt Aufgabe der Polizeidienste, die sich im Übrigen ebenfalls bereit halten müssen, die festgenommenen Personen zu übernehmen“. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Polizei weiterhin eine Reihe von Aufgaben zu gewährleisten hat [19] . Und an dieser Stelle muss man sich fragen, in wieweit dies das Problem der Unzulänglichkeit der polizeilichen Kapazität regelt.

Ungeklärte Fragen gibt es auch in Bezug auf die Beziehungen und Wechselwirkungen zwischen „gewerblicher“ Sicherheit und öffentlicher Sicherheit. Die Übertragung von bestimmten Kompetenzen der Polizei auf gewerbliche Firmen, insbesondere auf Wachdienste, ist ein Thema, das einigen Wirbel während der letzten Legislaturperiode verursacht hat. Wenn dies der politischen Wahl entspricht, muss man diesem Beteiligten (Wachdienst) auch die Mittel zur Verfügung stellen, damit er den Teil des Polizeiamts übernehmen kann, der ihm in fine übertragen wird, und ihn auch einer Kontrolle, die dieser Bezeichnung würdig ist, unterziehen.        
Die verschiedenen Behörden müssen aufgefordert werden, ihre Verantwortlichkeiten bei der intelligenten, verantwortungsbewussten und transparenten Umsetzung der Regelung zu übernehmen.

2.7         Werte

Jenseits jedweder Polemik und jeder zusätzlichen Bewertung des Berufskodex scheint es uns ebenso wichtig und dringend, diesen durchzuführen und ihn gegebenenfalls in Bezug auf alle seine Auswirkungen in den nächsten drei Jahren zu beurteilen.

2.8         Mittel

Im Dezember 2002 hatte der Staatsrat den königlichen Erlass zur Festlegung der Finanzierung von kommunalen Anteilen in den Polizeizonen aufgehoben. Angesichts der Notwendigkeit einer raschen Wiederherstellung der Rechtssicherheit erging am 15. Januar 2003 [20] ein neuer königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen Vorschriften in Bezug auf die Ermittlung und Aufteilung kommunaler Bezüge (finanzielle Ausstattung) innerhalb einer Mehrgemeinde-Polizeizone. Dieser neue königliche Erlass wurde indessen ebenfalls vom Staatsrat aufgehoben. Wie wir bereits in unserem Jahresbericht 2002 erwähnt haben, muss die Tragweite dieses Erlasses relativiert werden, da die Anzahl und die Art der betroffenen Zonen zu berücksichtigen ist.   
Es scheint, dass noch zwischen 15 und 20 Zonen mit einem Finanzierungsproblem konfrontiert sein könnten. Und es handelt sich dabei mehr um ein Erbe der Vergangenheit als um eine direkte Folge aus der beabsichtigten Reform in der Fortsetzung des „Octopus“-Abkommens.     
Die dynamische KUL-Norm müsste auf einer regelmäßigen und festzulegenden Grundlage nachgerechnet werden. Die Realität in den Großstädten müsste ebenfalls stärker berücksichtigt werden. Sowohl im Bereich der Finanzierung als auch im Bereich der Funktionalität müssten die Dinge vollständig ins Leben gerufen werden: Es handelt sich dabei um geistige und schwierige Entscheidungsübungen. Es müssen nunmehr zuverlässige und den neuen lokalen, einschließlich polizeilichen, Gegebenheiten angepasste Referenzen festgelegt werden. Dies bedeutet: Festlegung einer neuen Norm, die an die soziologischen, morphologischen, infrastrukturellen Änderungen der Zone, und dies nach Polizeizonen und nicht nach Gemeinden, angepasst ist. Dies ist im Übrigen der Wunsch des Ministers des Innern, der die Erstellung einer neuen differenzierteren Norm für eine genauere Ermittlung empfiehlt.
Die Begleitkommission für die Reform der Polizeidienste auf lokaler Ebene rät unter anderem, dass die neue Finanzierungsnorm zu einem Finanzierungsgesetz führen sollte, das allen Kriterien der Überprüfung wie Objektivität, Gleichheitsgrundsatz usw. entsprechen kann. Wir können uns dieser Empfehlung nur anschließen. Es ist in der Tat wichtig, eine gewisse Stabilität zu schaffen und Ad-hoc-Entscheidungen zu treffen und zu übernehmen.  
Die Infrastruktur im Informatikbereich (Hardware und Informationsverwaltung) wirft in einigen lokalen Polizeizonen ein großes Problem auf. Es kommt nicht selten vor, dass es immer noch mehrere Systeme oder Server für ein und dieselbe Zone gibt, die separat, nicht im Netzwerk, funktionieren.   
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der UVCW den Mangel an Investitionen/Investitionsausgaben von Polizeizonen in der Region Wallonien beklagt.         
Der Königliche Erlass
[21] zur Gestaltung von Bedingungen und Modalitäten für die Verlegung von Verwaltungs- und Logistikgebäuden des Staates in Gemeinden oder Mehrgemeinde-Polizeizonen ist fünf Jahre nach dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 erschienen. Die Gemeinden oder die Zonen dürfen indessen die Bewertungen von verlegten Gebäuden und Flächen in Anspruch nehmen. Es müsste ein erneutes Tauziehen zwischen föderaler und kommunaler Ebene vermieden werden, denn ein solches Vorgehen würde schließlich der Ausführung des Polizeiamts nur zum Nachteil gereichen. Es muss noch darauf hingewiesen werden, dass es auch infrastrukturelle Probleme bei der föderalen Polizei gibt, die manchmal nicht zu vernachlässigen sind.      
Obgleich der Minister des Innern im Parlament bestätigt hat, dass das Projekt Astrid ohne Mehrkosten für Städte und Gemeinden
[22] durchgeführt werden müsste, bleibt der finanzielle Einsatz indessen für die Gemeinden sehr hoch. Dies könnte in der Zukunft ein heikler Zankapfel sein. Es handelt sich in der Tat eigentlich um eine Frage des Geldes, aber auch um festzulegende Kriterien bezüglich der Frage „wie viel jedem zusteht“, da es vorgesehen ist, in der Vergangenheit unternommene Bemühungen zu berücksichtigen, ohne dabei die Notwendigkeit zu vergessen, über ein System zu verfügen, das überall auf der Grundlage gleichwertiger Kriterien funktioniert und bei dem funktionaler Bereich und bürgernahe Polizei Priorität haben.           
Es wird jetzt auch deutlich, dass die Zonenleiter voneinander abweichende Standpunkte in Bezug auf das Dispatching vertreten: Einige wünschen weiterhin ein Dispatching auf lokaler Ebene, andere wiederum möchten eher auf zentralisierte Weise arbeiten.          
Schließlich ist vorgesehen, dass die fast 40.000 Polizeibeamten ab Sommer 2004 neue Uniformen bekommen. „Dies ist nicht zu früh“, werden einige sagen. Dem schließen wir uns an, denn vor Ort ist die Lage manchmal - und wir scheuen uns nicht, diese Worte zu benutzen - erbärmlich bzw. katastrophal.

2.9         Aufgaben

Nach einem Jahr für die lokale Polizei und zwei Jahren für die föderale Polizei gibt es keine wirklich deutlichen und überprüfbaren Signale dafür, dass die Dinge wirklich schlechter als vorher laufen, auch wenn zahlreiche Punkte verbessert werden müssten. Ganz im Gegenteil, es gibt Anzeichen dafür, dass sich die Lage zu verbessern scheint. Es konnten somit größere Einsparungen realisiert werden, die Kommissariate sind nun rund um die Uhr geöffnet usw.
Im Bereich des Straßenverkehrs ist an verschiedenen Orten festzustellen, dass sich weniger Unfälle, weniger schwere Personenschäden, sicherlich auf Autobahnen und Regionalstraßen, ereignen. Die durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 eingeführte Polizeistruktur hat sich im Vergleich zu den Ordnungsdiensten in zwei Jahren (Euro 2000, Beleur, Eurotops usw.), selbst während ihres Übergangszeitraums, ganz gut etabliert.

Der Premierminister sowie der Minister des Innern und der Minister der Justiz haben die Begleitkommission für die Reform der Polizeidienste gebeten, ihre Tätigkeiten fortzuführen. Es stehen verschiedene Bereiche zur Bearbeitung an: Abwesenheitskontrolle in Krankheitsfällen, Disziplinarregelung, Beförderungen/Höherstufungen im Bereich von Gewerkschaftsverhandlungen, Mobilität, Informationsverwaltung, Sozialdienst, Calog-Personal, Bußgeldfonds und administrative Vereinfachungen.       
Die Kommission wurde auch gebeten, sich - so wie dies der Ständige Ausschuss P bereits seit geraumer Zeit tut - mit den Informationsknotenpunkten der Bezirke (IKB), den Kommunikations- und Informationszentren (KIZ), dem besonderen Rechenschaftspflichtigen und dem neuen Finanzierungsmechanismus zu befassen. Dem können wir nur beipflichten!

Der Minister des Innern ist sich indessen der Tatsache bewusst, dass noch die eine oder andere Feineinstellung vorzunehmen ist. Und hier kommt das Projekt community policing zum Tragen.

Seit über einem Jahr bemühen sich alle Polizeizonen, diesem Konzept von community policing beizutreten. Wenn sie dies wirklich tun, dann machen sie es alle leider allzu häufig auf ihre eigene Art und Weise. Es gibt eine Referenzrichtlinie für 11 Pilotzonen. Einige Verantwortliche müssen dringend - auch von einem symbolischen Standpunkt aus betrachtet - diese Schwierigkeit so schnell wie möglich angehen, denn es ist wirklich die Philosophie der gesamten Reform der lokalen Polizeidienste, die durch dieses Konzept der community policing auf belgische Art umzusetzen ist. Wir können uns diesen Feststellungen bzw. Vorschlägen, die wir bereits in der Vergangenheit oder an anderer Stelle ausgesprochen haben, anschließen.

Auch auf die Gefahr hin, uns zu wiederholen, möchten wir betonen, dass die Reform der Polizeidienste nicht überall Spannungen verursacht, weit gefehlt. Es gibt Gemeinden, die froh über die als harmonisch und effizient bewertete Zusammenarbeit sind. Die gegenseitige Übereinstimmung bei den ehemaligen Gemeindepolizeibeamten und den ehemaligen Gendarmen wird ebenfalls hervorgehoben, auch wenn einige, manchmal übersteigerte, Spannungen zwischen gewissen Personen bestehen. Dabei geht es vor allem um persönliche Probleme. Diesbezüglich bemerken einige, dass die Debatte über die Reform zu Recht eine Debatte über die Statuten gewesen ist, eine Debatte über Kosten und Budgets. Es wurde weder über das Polizeiamt noch über die Tatsache gesprochen, dass die Polizeibeamten in erster Linie da sind, um ihre Aufgaben („das, was die Polizei tun muss“) richtig zu erfüllen.                                                                                                                                            
Obgleich es sich nicht um eine der Hauptsorgen des Ständigen Ausschusses P handelt, muss doch betont werden, dass die ernsthafte Gehaltserhöhung im Bereich des Polizeidienstes eine wichtige externe Maßnahme darstellt. Es ergibt sich indessen aus den Managementgrundsätzen, dass diese Maßnahme nur eine zeitlich begrenzte Wirkung hat. Es ist daher wünschenswert, sich so schnell wie möglich auf eine größere und klarere Sicherheit auszurichten, insbesondere auf Grund befriedigender Arbeitsbedingungen und einem klaren rechtlichen Rahmen.

Im Rahmen der empfohlenen Betrachtungsweise spielt die Berechnung der Ergebnisse der Polizei, die quantitative Bewertung, häufig eine entscheidende Rolle. Man sollte indessen unserer Ansicht nach nicht allzu viel von einer solchen Methode erwarten und auch die möglichen Störungen oder unerwünschten Wirkungen berücksichtigen.            
Die vorherige Festlegung von Leistungsabsprachen lässt sich schwer mit der Polizeiarbeit und der Freiheit der Korps auf politischer Ebene vereinbaren! Das Planbüro ist dennoch der Ansicht, dass das Verantwortungsbewusstsein der Korpsleiter erhöht werden muss, die Qualität der Polizeiarbeit lässt sich jedoch schwerlich auf eine Reihe von Leistungsindikatoren zusammenfassen. Trifft man Leistungsabsprachen, kann auch die Möglichkeit, auf künftige Änderungen der Lage im Bereich der Sicherheit zu reagieren, beschränkt werden.

Derzeit läuft im Verkehrsbereich ein Pilotprojekt. Dank diesem Zusammenhang kann die Staatsanwaltschaft unter beschränkten Bemühungen von der Polizei erstellte Akten verwenden/zurückbekommen. Daraus ergibt sich ein beachtlicher Nutzen an Effizienz: „Eine globale und integrierte Modernisierung ist mehr als wünschenswert“.     
Neben einer globalen politischen Abstimmung und einer elektronischen Verbindung ist eine über das bloße Ausstellen und Ausführen von Randglossen hinausgehende Kommunikation zwischen Polizisten, die eine Ermittlung vor Ort durchführen, und den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft erforderlich. Wenn dies auch bereits bei den „großen“ Akten der Fall ist, ist eine solche Kommunikation auch für die so genannten „kleineren“ Akten, vor allem solche, bei denen die Polizei die Ermittlung auf selbstständige Weise leitet oder leiten sollte, von Nutzen.

Was den gerichtlichen Bereich anbelangt, scheint die Fusion der ehemaligen Fahndungsdienste (BSR) und der ehemaligen Gerichtspolizei (PJ) Früchte zu tragen und jedem auf dem gesamten Staatsgebiet, jedenfalls bis August-September 2003, d. h. vor dem Urteil des Schiedsgerichtshofs, einen identischen Dienst zu bieten. Dies gilt nicht für alle Modalitäten und Komponenten, die durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 errichtet worden sind.

Die Sichtweise der Einheitspolizei bleibt im Geiste vieler mit mehr oder weniger Vorbehalten oder Unterschieden sehr prägnant. Andere kritisieren die Tatsache, dass der Minister des Innern diesbezüglich nicht wirklich die Aufsicht über diese föderale, omnipotent bleibende Polizei hätte.

2.10