Jahresberichte 2004
INHALT
10. TÄTIGKEIT DER 101-ZENTRALEN – AKTUALISIERUNG ALLER VERFÜGBAREN DATEN ÜBER DIE SPEZIFISCHE LAGE VON BRÜSSEL14. ERHEBUNG EINER INDIREKTEN STEUER AUF DIE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN, DIE GEGENSTAND EINER ADMININISTRATIVEN ODER GERICHTLICHEN FESTNAHME SIND ODER „UNHÖFLICHKEITSSTEUER“
KAPITEL I:
Der Ständige Kontrollausschuss P, Observatorium für eine Globale Vision
des Polizeisystems
Einleitung
Externes, dem föderalen Parlament unterstehendes Organ, ist der Ständige Kontrollausschuss P der beständige Wächter der Wahrung der Grundfreiheiten und Grundrechte in der Ausübung der Polizeifunktion, der Koordinierung der Polizeidienste sowie der Wirksamkeit/Effizienz [1] der Polizeidienste.
Der essentielle Auftrag des Ständigen Ausschusses P besteht darin, die generelle Funktionsweise der Polizeidienste zu untersuchen, gegebenenfalls die Mängel und Fehlfunktionen des Systems, der Strukturen, der Methoden und der polizeilichen Eingriffe aufzudecken und Vorschläge und Empfehlungen zu deren Behebung zu formulieren.
Hierzu entwickelt der Ständige Ausschuss P eine Gesamtvision des Polizeisystems, in dem es seine allgemeine Tätigkeit überwacht und identifiziert und objektiviert die strukturellen oder individuellen Probleme, die es ihm ermöglichen, Gutachten abzugeben oder Empfehlungen zu formulieren. In diesem Sinn bekleidet er die privilegierte Position eines globalen und integralen Observatoriums der generellen Tätigkeit unseres Polizeisystems und der Umsetzung der Gesetze über die Polizeifunktion und den integrierten Polizeidienst, über eine Vielzahl von Sondergesetzen hinaus.
In seinen Berichten, Untersuchungen, Analysen und Gutachten oder Empfehlungen liefert er nicht nur dem Parlament sondern auch den Behörden die erforderliche Kenntnis zur Verbesserung, Anpassung oder Aufrechterhaltung von Leistungsfähigkeit/Effizienz der Polizeidienste, um so das Vertrauen des Bürgers diesen gegenüber zu wahren.
Die durch den Ständigen Ausschuss P wahrgenommene spezifische und spezialisierte Oberaufsicht und Kontrolle gehen über die Feststellungen, Gutachten und Empfehlungen hinaus und umfassen zudem die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen oder die Umsetzung der ausgesprochenen Empfehlungen oder Gutachten.
Der ständige Kontrollausschuss der Polizeidienste hat Anfang des Monats Juni dem Parlament seinen jährlichen Aktivitätsbericht für 2004 vorgelegt. Dieser Bericht wurde am letzten 12. Juli durch die Sonderkommission der Kammer, die mit der parlamentarischen Begleitung beauftragt ist, verabschiedet und kann auf der Webseite des Ausschusses www.comitep.be eingesehen werden.
Wie jedes Jahr bemüht sich dieser Bericht, eine globale Vision der Funktionsweise der belgischen Polizei hervorzuheben, und dies nicht nur durch die Beschreibung der wesentlichen durchgeführten Untersuchungen, sondern auch durch eine detaillierte Analyse der innerhalb des gesamten Polizeisystems festgestellten Erscheinungen und Tendenzen. Zudem hebt dieser Bericht die als positiv und konstruktiv erachteten Empfehlungen hervor, im Hinblick auf die Verbesserung der Polizeifunktion in Belgien.
1. Beziehungen mit den internationalen Instanzen in Bezug auf die Wahrung der MenschenrechteDas Statut des externen, unabhängigen und neutralen Kontrollorgans, das, kraft des Artikels 1 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 über die Kontrolle von Polizei- und Nachrichtendiensten, damit beauftragt ist, besonders über den Schutz der Verfassungsrechte und der Bürgerrechte im Rahmen der Ausübung der Polizeifunktion zu wachen, macht aus dem Ständigen Ausschuss P auf belgischer Ebene einen privilegierten Partner für die internationalen, mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragten Instanzen.
Das Anliegen des Ständigen Ausschusses P in Bezug auf den Schutz der Verfassungsrechte überschneidet sich insbesondere mit denjenigen des europäischen Ausschusses zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT), der Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) und des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD).
Die Menge der Kenntnisse und Informationen über die der Ständige Ausschuss P zurzeit verfügt, sowie das Knowhow, dass er als globales und integriertes Observatorium in der Polizeifunktion in den letzten zehn Jahren in der Einschätzung der Fehlfunktionen erworben hat, ermöglichen es ihm, auf peinlich genauer Art seinen Auftrag als externes und unabhängiges Kontrollorgan zu erfüllen und stellt eine durch aussagekräftige Indikatoren gestützte Wissensquelle dar, die einen hohen Wert für die internationalen Kontrollinstanzen der Wahrung der Menschenrechte, insbesondere für die Polizeidienste, hat.
Auf Anfrage der Regierung und mit Absegnung des Parlaments trägt der Ständige Ausschuss P bei zur Erstellung von periodischen, für die verschiedenen internationalen Kontrollinstanzen bestimmten Berichten, in Anwendung der in den internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, denen auch Belgien beigetreten ist, enthaltenen Verpflichtungen. Im Jahr 2004 wurde der Ständige Ausschuss P sowohl durch die Abteilungen Justiz, Inneres und Auswärtiges Amt beauftragt, an der Erstellung mitzuwirken: (1) des periodischen belgischen Berichts an das Ausschuss für Menschrechte, in Anwendung von Artikel 40 des internationalen Pakts über zivile und politische Rechte; (2) des periodischen belgischen Berichts an das Komitee der Vereinten Nationen gegen die Folter, in Anwendung von Artikel 19 des internationalen Abkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafen oder Behandlungen und (3) des periodischen belgischen Berichts an das Komitee der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Rassendiskriminierung, gemäß Artikel 9 des internationalen Abkommens über die Elimination aller Formen von rassistischer Diskriminierung.
Der Ständige Ausschuss P wurde ebenfalls bei mehreren Gelegenheiten durch die internationalen Kontrollinstanzen angesprochen, um deren Vertreter bei periodischen oder Ad-hoc-Besuchen in Belgien zu empfangen und um deren Fragen zu beantworten, ihnen präzise Informationen zu liefern und einen Meinungsaustausch zu organisieren.
2. Externalität, Unabhängigkeit, neutralität und effektivitätBei der Ausarbeitung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 hat der Gesetzgeber 6 grundsätzliche Kriterien festgehalten, die es dem externen Kontrolldienst ermöglichen, seinen Auftrag unter den besten Bedingungen zu erfüllen: (1) Unabhängigkeit der Kontrolle, sowohl gegenüber den Polizeidiensten, den exekutiven und gerichtlichen Diensten, als auch gegenüber der Hierarchie; (2) ständige Kontrollen auf integrierte Art und Weise und in die Praxis der Dienste eingebettet; (3) die Effizienz der Kontrolle durch die Gewährung einer ausreichenden Autorität sowie der erforderlichen Mittel und Untersuchungsmacht, um gründliche Untersuchungen durchführen zu können; (4) Publizität der Kontrolle, mit größtmöglicher Transparenz, unter Vorbehalt einiger auf Ebene der Vertraulichkeit erforderlichen Garantien; (5) Spezifität der Kontrolle als Einzelauftrag des Kontrollorgans, zusätzlich zu den von den hierarchischen und gerichtlichen Behörden organisierten bestehenden Kontrollen und Inspektionen und (6) Gesetzmäßigkeit der Kontrolle, unter Einhaltung der durch das Gesetz festgelegten Durchführungsmodalitäten.
Einige Ereignisse der Jahre 2003-2004 führten den Ständigen Ausschuss P dazu, nachstehend das Kriterium der Unabhängigkeit der Kontrolle im Detail zu untersuchen.
Nach der mündlichen Präsentation des 4. periodischen belgischen Berichts, in Anwendung von Artikel 40 des internationalen Pakts über die zivilen und politischen Rechte, im Juli 2004 hat das Ausschuss für Menschenrechte der Vereinten Nationen sein Anliegen über die Unabhängigkeit des Ständigen Ausschusses P zum Ausdruck gebracht, aufgrund der Tatsache, dass die Mitglieder seines Untersuchungsdienstes aus einem Polizeikorps detachiert wurden. Vergleichbare Beobachtungen wurden bereits durch das Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Straf (CPT) nach seinem periodischen Besuch in Belgien im Jahr 1997 formuliert.
Die Auskünfte, die in und um den Jahresbericht 2004 des Ständigen Ausschusses P entwickelt wurden, haben das Ziel, jeglichen diesbezüglichen Zweifel auszuräumen.
Man unterscheidet zwei Kategorien unter den Mitgliedern des Untersuchungsdienstes P : (1) die statuarischen Mitglieder im engsten Sinne : Es handelt sich entweder um Mitglieder, die durch den Ständigen Ausschuss P im statuarischen organischen Rahmen des Untersuchungsdienstes P eingestellt wurden, oder um nach Detachierung ernannte Mitglieder, die in den statuarischen organischen Rahmen des Ständigen Ausschusses P übergegangen sind durch den im Artikel 22quater des Grundlagengesetzes vorgesehenen Transfermechanismus [2] ; (2) die aus einem Polizeidienst hervorgegangenen Mitglieder, die in Verlängerung einer Detachierung durch den Ständigen Ausschuss P in der Eigenschaft als Mitglieder des Untersuchungsausschusses P für einen erneuerbaren Zeitraum von 5 Jahren ernannt worden sind. Diese Ernennung gewährt ihnen ein spezifisches Statut, das nicht geregelt ist durch das Statut der anderen Mitglieder eines Polizeidienstes oder der von einem solchen Dienst zu einem anderen Dienst oder einer anderen Einrichtung detachierten Mitglieder, das, erst kürzlich noch, durch die beiden Gesetze vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 präzisiert wurde [3] .
Das Grundlagengesetz sieht in seinem Artikel 20 vor, dass die Mitglieder des Untersuchungsdienstes P, zumindest zur Hälfe, aus einem Polizeidienst oder einer Verwaltung, in denen sie eine Erfahrung von mindestens 5 Jahren in den sich auf die Aktivitäten der Polizeidienste beziehenden Funktionen erworben haben, hervorgehen müssen. Es ist wichtig, hier an den Willen des Gesetzgebers –wie durch Artikel 67 des Grundlagengesetzes als Übergangsbestimmung bestätigt– zu erinnern bei der Einrichtung des Ständigen Ausschusses P, in dem Sinne, dass die ersten Ernennungen der Mitglieder des Untersuchungsdienstes P aufgrund einer Detachierung von einem Polizeidienst oder einer Verwaltung erfolgen müssen. Dies erklärt die Anwesenheit ab initio einer relativ hohen Anzahl von aus einem Polizeidienst stammenden Ermittlern.
Die Zusammenstellung des Untersuchungsdienstes P ist unmittelbar mit den ihm anvertrauten Aufgaben verbunden, nämlich: (1) die Aufträge der Gerichtspolizei; (2) in einem gewissen Maße die Folgeuntersuchungen von durch Privatpersonen eingereichten Klagen und (3) die Kontrolluntersuchungsaufträge (thematische, Folgeuntersuchungen, usw.) oder Audits. Für die beiden ersten Auftragsarten ist es unerlässlich, sich auf Ermittler berufen zu können, die über eine Erfahrung und Expertise in gerichtlichen Untersuchungen, Personenvernehmungen, der Polizei eigenen Techniken verfügen. Da die dem Untersuchungsdienst P anvertrauten gerichtlichen Untersuchungen von Natur aus besonders delikat oder wichtig sind, erfordern sie eine gezielte Polizeiausbildung. Das Hinzuziehen von anderen Ausbildern als polizeilichen Fachausbildern findet seine Berechtigung im Rahmen von Kontrolluntersuchungen oder Audits.
Das Grundlagengesetz [4] sieht verschiedene Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der aus einem Polizeidienst stammenden Mitglieder des Untersuchungsdienstes P vor, insbesondere: (1) die Möglichkeit, endgültig in den organischen statuarischen Rahmen des Untersuchungsdienstes P versetzt zu werden; (2) die Aufrechterhaltung der Rechte in der Verwaltung oder dem Ursprungsdienst; (3) die Tatsache, der disziplinarischen Autorität des Ständigen Ausschusses P unterstellt zu sein und nicht derjenigen des Ursprungskorps; (4) die Festanstellung in höherem Rang; (5) die besonderen Bedingungen für die Beförderung und (6) der Vorrang für eine neue Indienststellung innerhalb der Polizeidienste nach Beendigung der Detachierung.
Unbeschadet der Schwierigkeit ein Ad-hoc-Statut für den Untersuchungsdienst P festzulegen und akzeptierbar zu machen, kann davon ausgegangen werden, dass diese verschiedenen Maßnahmen ebenfalls darauf ausgerichtet sind, es dem Ständigen Ausschuss P zu ermöglichen, progressiv (über eine Zeitspanne von 5 bis 10 Jahren) den hohen Anteil – der, wir erinnern daran, ursprünglich vom Gesetzgeber gewollt war – von aus einem Polizeidienst detachierten Ermittlern auf die Hälfte der Belegschaft des Untersuchungsdienstes P zu beschränken, so wie dies durch Artikel 20 des Grundlagengesetzes vorgesehen ist, indem entweder eine Rückkehr in die Polizeidienste oder ein endgültiger Transfer in den organischen statuarischen Rahmen des Untersuchungsdienstes P gefördert wird.
Da der Ständige Ausschuss P nunmehr bereits seit 10 Jahren besteht, wird der, durch Artikel 22quater des Grundlagengesetzes festgelegte, so wie durch das Gesetz vom 3. Mai 2003 eingefügte Transfermechanismus immer mehr Anwendung finden. Die Anzahl der statuarischen Mitglieder des Untersuchungsdienstes P wird dann spürbar ansteigen.
Präzisieren wir zudem, dass: (1) was die Ausübung ihrer Kontrollmission betrifft, die Mitglieder des Untersuchungsdienstes P unbestreitbar und unmittelbar unter der Leitung und Verantwortung des Ständigen Ausschusses P stehen, welcher die Berichte über alle durchgeführten Untersuchungen erhält. Es ist der Ständige Ausschuss P, der die Verantwortung trägt sowohl für die Einleitung einer Untersuchung, als auch für deren Schlussfolgerungen, deren Annahme aus einem kollegialen Beschluss herrührt. Die vorgelegten und vorgetragenen Berichte sind sehr wohl, in jedem Fall, die des Ständigen Ausschusses P und nicht die von dessen Untersuchungsdienst oder eines Ermittlers im einzelnen; (2) bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Missionen befinden sich die Mitglieder des Untersuchungsdienstes P auch nicht unter der direkten Leitung des Ständigen Ausschusses P in Bezug auf die konkrete laufende Angelegenheit, die Gegenstand der Information oder der Untersuchung ist, sondern unter der ausschließlichen Leitung der Gerichtsinstanzen. An der Unabhängigkeit der Mitglieder des Ständigen Ausschusses P im Rahmen der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufträge zu zweifeln, würde dahin führen, die Unabhängig der gerichtlichen Instanzen an sich in Frage zu stellen, wie auch die Unabhängigkeit des Ständigen Ausschusses P an sich in Bezug auf die Ausübung seiner Kontrollmissionen.
3. Verteilung der Untersuchungen über Straftaten und Delikte zulasten der mitglieder der Polizeidienste zwischen dem Untersuchungsdienst P einerseits und den Polizeidiensten oder der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei andererseits
Kraft des Artikels 16, Absatz 3 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste führt der Untersuchungsdienst P, aus eigener Initiative oder auf Anforderung des zuständigen Prokurators des Königs oder Untersuchungsrichters, Untersuchungen über Straftaten und Delikte zulasten der Mitglieder der Polizeidienste durch, und dies in Konkurrenz mit den anderen Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei und selbst mit einem Vorrangsrecht vor diesen. Zu genau diesem Zweck erhalten alle Mitglieder des Untersuchungsdienstes P die Eigenschaft des Offiziers der Gerichtspolizei, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs.
Bereits im Laufe der neunziger Jahre hat die parlamentarische Begleitkommission des Ständigen Ausschusses P bei mehreren Gelegenheiten bestätigt, festgestellt zu haben, und dies viel zu oft, dass die gerichtlichen Behörden systematisch Untersuchungen, der den Mitgliedern des Polizeidienst zur Last gelegten Verbrechen und Delikten, dem Untersuchungsdienst P anvertrauen und damit aus diesem eine in dieser Materie spezialisierte Polizeieinheit der Staatsanwaltschaften machen.
Wenn sich die Dinge auch in der Zwischenzeit in einem gewissen Maße entwickelt haben, bedauert man jedoch noch allzu oft das Verhalten verschiedener Staatsanwaltschaften oder Untersuchungsrichter, die weder die Schwere der Taten, noch die Komplexität der Angelegenheit, noch die Spezifität des Untersuchungsdienstes P berücksichtigen, so wie diese deutlich durch den Gesetzgeber gewollt und ohne Unterlass seit 1990 durch das Parlament, insbesondere in den in den Jahren 1996 und 1998 durch die mit der Folgeuntersuchung der ständigen Kontrollausschusses der Polizei- und Nachrichtendienste beauftragten Sonderkommissionen ununterbrochen bestätigt wurde.
Um der Überlastung oder dem unangemessenen Einsatz des Untersuchungsdienstes P in gerichtlichen Untersuchungen entgegenzuwirken und in Anwendung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 über die Einrichtung eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes fügt das Gesetz vom 1. April 1999 [5] dem Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 einen vierten Absatz hinzu, der festlegt: « Die Durchführung der gerichtlichen Untersuchungen darf die Durchführung der andere Aufträge des Untersuchungsdienstes nicht gefährden. Hierzu legt der Minister der Justiz gemäß Artikel 143 des Gerichtsgesetzbuches und auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses P fest, dass die Untersuchungen von Straftaten und Delikten zulasten der Mitglieder der Polizeidienste, vorrangig einerseits dem Untersuchungsdienst anvertraut werden, andererseits der Generalinspektion der föderalen oder der Lokalen Polizei oder den Polizeidiensten anvertraut werden“.
Wie in den diesbezüglichen parlamentarischen Arbeiten präzisiert, besteht die Zielsetzung dieser Verfügung darin, die dem Untersuchungsdienst P anvertrauten gerichtlichen Untersuchungen auf die Taten zu beschränken, die eine Berufung auf hoch spezialisierte Ermittler rechtfertigen. Wenn er vorgibt, dass eine gerichtliche Untersuchung schwerwiegender Taten, wie Gewalt oder Korruption oder andere schwere Vergehen mit Benutzung von im Strafprozessgesetzbuch vorgesehenen Drohmitteln (Durchsuchung, besondere Ermittlungsmethoden, usw.), diesen Dienst betrifft, so ist dem nicht so für die weniger schwerwiegenden Vergehen oder für solche, bei denen die Untersuchung weniger komplex ist.
Der vorgeschlagene Mechanismus lehnt sich an, an demjenigen, der dem Artikel 5, Absatz 3, des Gesetzes vom 5. August 1992 über die Polizeifunktion durch Artikel 153 des Gesetzes vom 7. Dezember 1988 über einen auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst eingefügt wurde [6] .
Das Gesetz vom 1. April 1999 hat ebenfalls dem Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 einen Artikel 20bis beigefügt zur Begrenzung der Anzahl der Ermittler, die vor allem damit beauftragt sind, die gerichtlichen Untersuchungen gemäss Artikel 16 des Grundlagengesetzes durchzuführen, sodass die Anzahl der mit der Durchführung von gerichtlichen Untersuchungen, laut Artikel 16, betrauten Ermittler weder geringer als die Hälfte des Personalbestandes des Untersuchungsdienstes P sein, noch mehr als zwei Drittel dieses Personalbestands betragen darf. Das Gesetz vom 3. Mai 2003 [7] hat erneut diese Anzahl begrenzt und verfügt, dass die Anzahl der mit der Durchführung von gerichtlichen Untersuchungen, im Sinne des Artikels 16, beauftragten Ermittler nicht mehr als die Hälfte des Personalbestands des Untersuchungsdienstes P darstellen darf.
Das Gesetz vom 1. April 1999 hat außerdem dem Grundlagengesetz einen Artikel 61bis eingefügt, der insbesondere vorsieht, dass es dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P obliegt darüber zu wachen, dass die Durchführung der gerichtlichen Polizeiaufträge die Durchführung der Kontrolluntersuchungen nicht behindert. Hierzu organisiert der Vorsitzende die notwendigen Konzertierungen mit den zuständigen Gerichtsbehörden. Der Gesetzgeber hat klar dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P die Rolle des Schiedsrichters über die vorhandenen und diesbezüglichen Entscheidungskapazitäten anvertraut.
Der Ständige Ausschuss P hat, innerhalb kürzester Zeit, den ihm in Anwendung von Absatz 4 des Artikels 16 des Grundlagengesetzes obliegenden Teil der Arbeit geleistet, indem er mehrfach und bei mehreren Gedankenaustauschen und Konzertierungen mit den verschiedenen betroffenen Parteien einen Vorschlag zur Verteilung der Untersuchungen von Straftaten oder Delikten zulasten der Mitglieder der Polizeidienste an den Minister der Justiz formuliert hat, der diesen zur Begutachtung dem Kollegium der Generalprokuratoren vorgelegte.
Der Ständige Ausschuss P begründet seinen Vorschlag mit dem deutlichen Streben des Gesetzgebers, verbunden mit der Deklination des doppelten Grundsatzes der Spezialität/Spezifität des Untersuchungsdienstes P, vereint mit der Subsidiarität seines Engagements.
Mehr als sechs Jahre nach Einfügung des Absatzes
KAPITEL II :
Kontroll- und Nachfolgeuntersuchungen
2004 hat der Ständige Ausschuss P, bzw. sein Untersuchungsdienst 68 Kontrolluntersuchungen durchgeführt, worunter 29 im gleichen Jahr eingeleitet wurden. Eine gewisse Anzahl dieser Untersuchungen war bereits Gegenstand der Berichterstattung (End-, Zwischen- oder Nachfolgebericht) an die mit der parlamentarischen Begleitung des Ständigen Ausschusses P beauftragte Sonderkommission. Demzufolge wurden die Ermittlungen meistens bereits während einer Arbeitsversammlung mit dieser erwähnt.
Diese verschiedenen Berichte wurde ebenfalls den Verantwortlichen oder Behörden übermittelt, meistens dem Minister des Innern und der Justiz oder bestimmten Gerichtsbehörden, die immer die Möglichkeit gehabt haben, ihre Betrachtungen, Gutachten, Bemerkungen, Anregungen oder präzise Fragen diesbezüglich bekannt zu geben. Wenn dies erforderlich oder nützlich erschien für das Verständnis der Berichte, wurden diese Reaktionen auch berücksichtigt in der öffentlichen Fassung der Berichte oder sie wurden Gegenstand von Kommentaren oder geeigneten Erklärungen anlässlich von Diskussionen mit der parlamentarischen Begleitkommission oder anlässlich ihrer Veröffentlichung.
Die Art der Kontrolle ermöglicht es, die Kontrolluntersuchungen in drei große Kategorien einzuordnen, die den drei wichtigsten Interessensgebieten des Ständigen Ausschusses P entsprechen, so wie sie im Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 umschrieben sind, nämlich die Kontrolluntersuchungen bezüglich (1) der Wahrung der Menschenrechte und der Wirksamkeit/Effizienz der Polizei; (2) der Koordinierung und die Wirksamkeit/Effizienz der Polizei; (3) der Leistungsfähigkeit verschiedener Polizeidienste. Eine bestimmte Anzahl von Untersuchungen wurde in eine Rubrik „Andere Untersuchungen“ eingeordnet, die im wesentlichen stützt auf Kontrolluntersuchungen, Audits oder Voraudits, „quick scans“, Nachfolgeuntersuchungen oder aber Randuntersuchungen oder Nachfolgeuntersuchungen der internen Kontrollfunktion für die globalen und integrierten Monitoringaktivitäten.
4. Anwendung von Zwang und GewaltWenn wir die Bilanz aus zehn Kontrolljahren [8] ziehen, ist die Anwendung von Zwang und Gewalt in der Polizeipraxis einer der Hauptaugenmerke des Ständigen Ausschusses P. Jedes Jahr untersucht der Ständige Ausschuss P eine relativ hohe Anzahl von Klagen und Anzeigen, die sich beziehen auf eine möglicherweise willkürliche Anwendung und auf eine unbefugte oder ungerechtfertigte Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Auch wenn sich ein Großteil dieser Klagen und Anzeigen als unbegründet erweist, beleuchten sie doch in ihrer Gesamtheit die Problemsituationen, die Mängel und verschiedenen Fehlfunktionen, die sich in der Polizeipraxis ereignen, und die eine Beeinträchtigung der grundsätzlichen Freiheiten und Rechte der Bürger darstellen können. In diesem Bewusstsein verfolgt der Ständige Ausschuss P achtsam bestimmte Themen in diesem Bereich, wie die Verwaltung der Waffen, die Durchsuchungen und Festnahmen, der Einsatz von Hunden in der Polizeipraxis, usw.
Die aktuelle Untersuchung über die Anwendung von Zwang und Gewalt wurde durchgeführt mithilfe: (1) einer direkten und strukturierten Observierung der Polizeitätigkeit vor Ort; (2) Analysen von Daten über die als übermäßig qualifizierte Gewaltanwendung; (3) Analyse von Daten über den Gebrauch von Waffen, Sprays und Feuerwaffen: (4) einer Bilanzierung von Theorie und Praxis anhand eines Fragebogens und einer Folgeuntersuchung der Auswahl, Ausbildungen und Übungen einerseits und den internen Verordnungen und Instruktionen andererseits. Der Ständige Ausschuss P wird seine Untersuchung in der Zeitspanne 2005-2008 fortführen.
Auf eine Polizeitätigkeit mit gemeinschaftlicher Orientierung hinzuarbeiten, erfordert eine größere Verantwortung von jedem Polizeibeamten und setzt eine Berichterstattung voraus. Dies drückt sich aus im Bereich der Zwangs- und Gewaltanwendung durch die moralische Verpflichtung eines jeden Polizeibeamten, ständig die durch ihn angewandten Zwänge und Gewalt mit einer dreifachen Zielsetzung in die Waagschale zu legen: (1) die professionelle Ausübung der ihm anvertrauten Macht; (2) die Wahrung der Menschenrechte; s(3) die Gewährleistung der sichersten Arbeitsbedingungen. Die Anwendung von Zwang und Gewalt muss außerdem eine, durch ein Debriefing vervollständigte, Berichterstattung, eine Kontrolle, eine Bewertung und (falls erforderlich) eine Neuorientierung zur Folge haben.
Unbeschadet seiner eigenen Aktionen stellt der Ständige Ausschuss P fest, dass bis jetzt keine automatische Berichterstattung über die Anwendung von Zwang und Gewalt erfolgt, ebenso wenig wie regelmäßige Kontrollen über die Anwendung von Zwang und Gewalt durchgeführt werden, es sei denn, der polizeiliche Eingriff stellte eine Gefahr für das Leben dar oder die Nutzung eines Zwangsmittels führte zu einer lebensbedrohlichen Situation.
Es besteht in unserem Land keine formelle Verpflichtung, die Anwendung von Gewalt zu deklarieren, mit Ausnahme der Benutzung von Feuerwaffen und der Anzeige einiger Zwischenfälle, außer diejenigen, die in der gemeinsamen Verordnung MFO-3 vom 14. Juni 2002 der Minister der Justiz und des Inneren über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen aufgeführt sind.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Bewertung und die Kontrolle von Zwangs- und Gewaltanwendungen durch Polizeibeamte eine ständige Mission für die Korps- oder Dienstleiter sein müssen, sowohl im Hinblick auf eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitsbedingungen, als auch zum Erzielen einer professionellen Anwendung der Machtstellung. Die Folgeuntersuchung des effizienten und effektiven Aufgebots von Kräften und Mitteln ist eines dieser Elemente.
Nach Abschluss der Untersuchungsphase formuliert der Ständige Ausschuss P die folgenden ersten Empfehlungen: (1) der Informationsaustausch und die Konzertierung vor Ort zwischen den verschiedenen Polizisten und/oder Polizeidiensten, sowie mit dem Dispatching und dem General-„Koordinator“, müssen dringend Anlass geben zu einer Schulung und einer Übung, aber auch zu einer Folgeuntersuchung und einer Verbesserung der Polizisten vor Ort und ihrer Hierarchie; (2) die Sicherheit bei der Ausübung der Polizeiarbeit muss Vorrang haben vor der vollständig routinierten Ausführung organisierter Kontrollaktivitäten; die Leiter müssen darauf achten und die Verhaltenweisen gegebenenfalls neu ausrichten, (3) jede Gewaltanwendung muss einer internen Kontrolle unterliegen und Gegenstand einer Nachfolgeuntersuchung sein, insbesondere durch die Veranstaltung zahlreicherer Debriefings und die vorhergehende Bewertungspunktevergabe über die Polizeiarbeit sowie durch eine verstärkte Orientierung der Kontrolle von Protokollen über die üblichen Vermerke der Gewalt und deren eventueller Konsequenzen hinaus; (4) schließlich muss jede Gewaltanwendung mithilfe eines Datenblattes für die demokratische externe Kontrolle angezeigt werden.
Der Ständige Ausschuss P lenkt die Aufmerksamkeit auf die Tatsache, dass die Polizeibeamten sich in der Ausübung ihrer gewöhnlichen Aufgaben dem Bürger kenntlich machen und ihm die Gründe des Eingriffs mitteilen müssen, mit Ausnahme von besonderen Eingriffen, bei denen die Warnung den Polizeieingriff unwirksam machen würde.
Der Einsatz von Kapuzen ohne expliziten Befehl einer Führungskraft ist untragbar. Zum jetzigen Stand der Dinge weist in der Tat alles darauf, dass diese Nutzung nur dazu dienen könnte, die Anonymität zu bewahren, um die Gewaltanwendung auf interner Ebene zu verdecken.
5. Durchgangszellen (amigos) und Haft in PolizeigebäudenBesorgt über die Wahrung der bürgerlichen Grundfreiheiten und Grundrechte durch die Ordnungshüter, bringt sich der Ständige Ausschuss P seit mehreren Jahren ein in die Kontrolle der Haftbedingungen von Personen, die in Polizeigebäuden festgehalten werden. Wenn eine Klage oder eine Anzeige auf tadelnswerte Haftbedingungen hindeutet, werden vor Ort systematisch Überprüfungen vorgenommen. In Anschluss an die über „die amigos oder Sicherheitsräume in den Dienstgebäuden der belgischen Polizei“ im Jahr 1997 eingeleitete und 1998 weiterverfolgte globale Untersuchung, wurden im Jahr 2002 62 dieser Zellen erneut besichtigt. Dies gab Anlass zur Erstellung eines Nachfolgeberichts. 2003 wurden punktuelle Besichtigungen geplant, wie auch im Jahr 2004.
Mehrere Überraschungskontrollen wurden 2003 und 2004 durchgeführt, insbesondere in verschiedenen bereits vorher besuchten Polizeidiensten.
Identische Kontrollen werden regelmäßig vorgenommen. Jedes Mal, wenn ein Mangel oder eine Fehlfunktion festgestellt wurde, wurden Bemerkungen und Empfehlungen formuliert.
Aus den von den Ermittlern gesammelten Daten kann abgeleitet werden, dass die in den vorhergehenden Jahren durchgeführten Kontrollen, oder die diesbezüglichen Berichte, nicht immer die erhofften Früchte getragen haben, da bestimmte veralterte Strukturen noch immer genutzt werden und vor allen Dingen die internen Verordnungen, die die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses P enthalten, nicht immer an die Gesamtheit des Personals weitergeleitet werden.
In Bezug auf die Zelleninfrastruktur wird oftmals die kurzfristige Errichtung von neuen Gebäuden aufgeworfen, um die Tatsache zu rechtfertigen, dass für die Instandsetzung der Zellen kein Haushalt vorgesehen wurde. Was die internen Anweisungen betrifft, sind diese, wenn vorhanden, unvollständig und erörtern nicht alle Aspekte der Probleme, die auftreten können. Der Mangel an kostenloser Verpflegung für sowohl administrativ als auch gerichtlich festgenommene Personen, das Fehlen einer Rechtshelfbelehrung der festgenommenen Personen (Arztanforderung falls erforderlich, Benachrichtigung einer Vertrauensperson bei Festnahme aus administrativen Gründen, Nahrungsvergabe, usw.) oder die Aushängung einer solchen Mitteilung in der Umgebung der Zellen, die Nichteintragung in das Festnahmeregister in Bezug auf Maßnahmen, die gegenüber den festgenommenen Personen getroffen werden, sind die wesentlichen Bemerkungen, die noch formuliert werden können. Es muss jedoch unterstrichen werden, dass die Begleitung von ausländischen Staatsbürgern, die vor ihrer Abschiebung in Übergangzellen im Flughafen von Zaventem untergebracht sind, von annehmbarer Qualität ist, wie auch die Haftbedingungen.
Bis zur Veröffentlichung eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der einzuhaltenden Mindestnormen für Zellen in Polizeigebäuden ist es wichtig, dass die Leiter, auf allen Ebenen, auf die Wahrung der Rechte der festgenommenen Personen beachten. Diese müssen über ihre Rechte belehrt werden und insbesondere bei einer administrativen Festnahme müssen sie eine Vertrauensperson benachrichtigen können und zu den normalen Essenzeiten versorgt werden.
6. ‘Incidents in custody’Nach der Analyse einer Reihe von Klagen und Anzeigen sowie einer im Vereinigten Königreich durchgeführten Untersuchung, in deren Rahmen jedes Ableben eines Bürgers während oder nach dem Kontakt mit der Polizei oder dem Aufenthalt bei der Polizei automatisch eine genaue Untersuchung zur Folge hatte, hat der Ständige Ausschuss P, in Konzertierung mit seiner parlamentarischen Begleitkommission, beschlossen, seine gleichartige Kontrolluntersuchung weiterzuführen. Der Ständige Ausschuss P hat sich jedoch nicht mit Situationen begnügt, in denen ein Bürger effektiv verstorben ist, sondern hat seine Untersuchung auf die Feststellung und Analyse aller Zwischenfälle ausgedehnt – insbesondere der Zwischenfälle, die aus einer polizeilichen Zwangsmaßnahme entstanden sind -, die sich ereignen können, wenn sich ein Bürger in Polizeigewahrsam befindet und die einen Verstoß gegen seine Grundfreiheiten und Grundrechte darstellen können.
Das zentrale Element ist der « kritische Zustand » in dem sich der Bürger befindet und aufgrund dessen er verstirbt oder zur Pflege ins Krankenhaus überführt werden muss, oder ob er sich, in einer bestimmten Anzahl von Fällen, selbst a posteriori darum kümmern muss, die erforderliche Hilfe und Pflege zu finden.
Der Ständige Ausschuss P formuliert eine Reihe von Feststellungen und Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die folgenden Gesichtspunkte: das Vertrautmachen mit dem Begriff des „kritischen Zustands“ (siehe Risikoindikatoren), um sicher zu gehen, diesen Zustand festzustellen und sich diesem anzunehmen; die Kommunikation mit der Person in Polizeigewahrsam und Risikoanalyse; die Anforderung eines Arztes; das Sammeln, das Eintragen und den Austausch von Informationen über den Zustand der Person; die Überwachung der Person (insbesondere das Treffen von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die Überstellung der Person, die Rolle des Wachoffiziers; die Anwendung von technischen Mitteln wie Videoüberwachung, die Funktion des „custody officier“ auf Ebene von Provinz oder Gerichtsbezirk), das Vorhandensein einer beachtlichen Kluft zwischen der Theorie und der Praxis, usw.
Diese Untersuchung wurde Anfang 2005 abgeschlossen und der parlamentarischen Begleitkommission vorgelegt. In Zukunft möchte sich der Ständige Ausschuss P nicht mehr ausschließlich auf die Beobachtung dieser Art von Zwischenfällen beschränken, er möchte auch vor allen Dingen den Impuls geben zu einer internen Bewertung und zur Einrichtung des Lernprozesses, der notwendigerweise daraus hervorgeht.
7. Verpflegung von inhaftierten PersonenInfolge verschiedener, an den Ständigen Ausschuss P gerichteten Klagen wurde eine spezifische Kontrolluntersuchung vorgenommen im Hinblick auf die Aktualisierung der Daten über die besonderen Haft- und Empfangsbedingungen der in den Polizeizonen festgenommenen Personen.
Es scheint immer noch eine mangelhafte Kenntnis und eine unzureichende Anwendung des Rundschreibens vom 3. Januar 2003 über die Verpflegung von inhaftierten Personen, mit Ausnahme derer die in einer Haftanstalt untergebracht sind, vorzuherrschen. Dieses ministerielle Rundschreiben sieht vor, dass die Dienste, die den Freiheitsentzug der Personen vorgenommen haben, auch darauf achten müssen, sie mit Essen und Trinken zu versorgen. Dies betrifft sowohl die administrativen Festnahmen als auch die gerichtlichen Festnahmen. Es obliegt demnach logischerweise dem Korpsleiter, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den logistischen Gesichtspunkt zu organisieren und das Personal darüber zu informieren.
Der Ständige Ausschuss P wird eine neue Aktualisierung dieser Beobachtungen 2005-2008 vornehmen, um zu prüfen, ob in den fraglichen Zonen eine strukturelle Lösung gefunden wurde, aber auch in anderen Musterzonen, die oder auch nicht in der Vergangenheit mit dem gleichen Problem konfrontiert waren.
8. Durchsuchung bei Freiheitsentzug und andere Durchsuchungen
Aus den vorhergehenden Jahresberichten geht hervor, dass die Durchführung einer gerichtlichen Durchsuchung wie auch die Entkleidung der durchsuchten Person als eventueller Bestandteil dieser Durchsuchung von den Polizeidiensten unterschiedlich interpretiert werden. Die fsundamentalen Bürgerrechte könnten so gefährdet sein.
In diesem Zusammenhang untersucht der Ständige Ausschuss P zahlreiche diesbezüglichen Klagen. Die Gesetzgebung, die Rechtsprechung, die Rechtslehre und die verschiedenen vorhandenen Verordnungen wurden erneut geprüft. Die Verordnungen der durch die Klagen betroffenen Polizeizonen wurden ebenfalls Gegenstand einer besonderen Untersuchung, um eventuelle Lücken aufzudecken.
Man wird niemals oft genug unterstreichen können, dass die Durchsuchung eine Zwangsmaßnahme ist, die eines der fundamentalen durch die Verfassung garantierten Rechte beeinträchtigt, es sei das Recht auf Privatleben. Die Entkleidung einer durchsuchten Person muss also der Sonderfall bleiben. Sie darf nicht systematisch erfolgen, sie muss durch konkrete individuelle Umstände gerechtfertigt sein und auf vorhergehenden ernsthaften Indizien gründen. Außerdem muss diesbezüglich immer ein Protokoll erstellt werden. Es scheint nicht ausreichend, dass der Gerichtspolizeioffizier oder der Offizier der Verwaltungspolizei vor der Durchsuchung darüber informiert wird, seine Verantwortung gewährleistet und die erforderlichen Anordnungen erteilt.
Wir stellen fest, dass die Lehrpläne der Polizeischulen, in den meisten Fällen, nur die diesbezüglichen Gesetzestexte erwähnen. Eine Klärung der Durchsuchungsmodalitäten, insbesondere der Entkleidung von Personen, zum Beispiel auf Basis eines casus, scheint uns mehr als notwendig, hängt jedoch auch von der Anzahl Unterrichtsstunden ab, die diesem Thema gewidmet werden können.
Es scheint uns auch angebracht, die Polizeibeamten, die zu einem Interventionsdienst gehören, an diese Problematik zu erinnern, zusätzlich zu der Grundausbildung an den Polizeischulen. Dies ist umso mehr wahr, als aus den in den letzten Jahren untersuchten Akten hervorgeht, dass die Polizeibeamten selbst zugeben, dass sie die internen Korpsverordnungen nicht kennen.
9. AstridIm Jahr 2003 begonnen, hatte die Kontrolluntersuchung Astrid das Ziel, die Tätigkeiten des Kommunikationssystems ASTRID für die Polizei im Besonderen (All-round Semi-cellular Trunking Radiocommunication Integrated Dispatchings) und für die Sicherheitsdienste im Allgemeinen zu überprüfen und zu bewerten. Diese Nachfolgeuntersuchung schreibt sich ein in der Fortsetzung der Kontrolluntersuchung, die bereits über die Tätigkeiten des 101-Notrufs durchgeführt wurde. Ganz konkret handelt es sich darum, eine Antwort auf die Frage zu finden, welchen Mehrwert das Kommunikationsprojekt Astrid bringt und wie das System maximiert werden kann.
Es scheint, dass sich die Entwicklung der Implementierung des Projekts Astrid schwieriger gestaltet als vorgesehen. Die Vielzahl von Akteuren erhöht proportional die kritischen Erfolgsfaktoren und verlangsamt die optimale Funktionsweise eines Spitzenkommunikationssystems. Die interdisziplinäre Integration des Kommunikationssystems und eine operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind auch nicht direkt kurzfristig umsetzbar.
Die Verzögerung in der Einrichtung ist größtenteils auf den Personalmangel in den Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) zurückzuführen. Das Problem ist quantitativ aber auch qualitativ. Die Qualität des den KIZ zur Verfügung gestellten Personals ist problematisch und man ist noch immer auf der Suche nach einer Lösung.
Die Einrichtung der KIZ bedeutet einen neuen Veränderungsprozess in der Polizeilandschaft. Der Kooperationswillen ist in den verschiedenen Zonen vorhanden, jedoch noch begrenzt. In Anbetracht der durch den Ministerrat vom 30. und 31. März 2004 beschlossenen Maßnahmen, kann man davon ausgehen, dass man demnächst zu einer beschleunigten Implementierung des Projekts gelangen wird. Die ag ASTRID verspricht kurzfristig eine Funköffnung und alle KIZ, mit Ausnahme derjenigen der Provinz Luxemburg, könnten spätestens im Laufe des Jahres 2005 starten.
Die Untersuchung der Implementierung von Astrid wird im Rahmen
derjenigen der Tätigkeit der KIZ/101-Zentralen weitergeführt. Berichte über
diese Kontrolluntersuchung stützen sich auf Fragen und eine hauptsächlich
auf den Astrid-Benutzer gerichtete Methodologie. Das Projekt ist sehr kostenaufwendig
für die Polizeidienste und es muss folglich ständig darauf geachtet werden,
dass die Partner im Projekt Astrid darauf hinzielen, dass ein maximaler Mehrwert
des Systems sich in einer integrierten, effizienteren und wirksameren Polizeifunktion
widerspiegelt. Initiativen, wie der lokale Informationsknotenpunkt oder ähnliche
Projekte im EDV-Bereich oder auch Ausbildungs- und Vorbeugungsprojekte, wie
auch die lokalen Dispatchings, haben einen Preis und einen unleugbaren Einfluss
auf die gute (integrierte) Tätigkeit des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes.
Aufgrund der Umstände und der Spezifität des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt war eine letzte Überprüfung notwendig, ehe die Untersuchung über die Tätigkeit der KIZ und die Einrichtung von Astrid vollständig die Kontrolluntersuchung des 101 übernimmt, die zum heutigen Stand abgeschlossen werden kann.
Auf Ebene der polizeilichen Funkkommunikation zeichnet sich die Brüsseler Region durch das call-talking 101 und das zonale Dispatching aus, beides Vorgänge, die an die Tätigkeiten des neuen Zentralsystems des Zentrums für Information und Kommunikation der Region Brüssel-Hauptstadt (KIZ-RBC) angepasst werden müssen. Die sechs Brüsseler Polizeizonen haben außerdem den Wunsch geäußert, weiterhin ihre eigenen Polizeiteams zu dispatchen. Auch die Zentrale 101 wird weiterhin de facto durch die lokale Polizei von Brüssel-Hauptstadt/Ixelles verwaltet. Nach Aussage einiger erfahrener Gesprächspartner oder Gutachter entspricht dies nicht gänzlich der Organisationsphilosophie der KIZ Die Entscheidung der Brüsseler Polizeizonen könnte demzufolge, in einem gewissen Maß, die gute Zusammenarbeit der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienste behindern, ohne jetzt zusätzlich über die eventuellen Mehrkosten für das Ganze zu reden.
Trotz der durch die Föderalregierung getroffenen Maßnahmen sieht sich die operationelle Inbetriebnahme der KIZ mit Schwierigkeiten auf Personalebene konfrontiert. Die Anwerbung, die Auswahl und die Ausbildung der neutralen call-takers von Belgacom haben es noch nicht ermöglicht, genügend Personal zu finden und ein Personenandrang in den Zonen ist nicht vorhanden. Außerdem kann dieses in der 101-Zentrale in Brüssel und im Kommunikationszentrum der föderalen Polizei gesetzlich nicht im Rahmen der Inbetriebnahme des KIZ genutzt werden. Ein Überraschungsbesuch in der 101-Zentrale in Brüssel hat gezeigt, das das Image einer hinkenden operationellen Tätigkeit, die aufgrund von vorhergehenden Informationen zutage gekommen ist, nicht mehr ganz richtig ist. Wir haben, insbesondere aufgrund des „guten Willens“ einer faktischen Freiwilligenpolitik, feststellen können, dass die 101-Zentrale in der Praxis gut funktioniert, wie auch das zonale Dispatching. Angesichts der verschiedenen Gründe, über die er hat Bericht erstatten können, spricht der Zonenleiter jedoch von einer gefährlichen Situation, weil die Operateure nicht alle zweisprachig und außerdem nicht in genügender Anzahl vorhanden sind: ein Viertel der 101-Anrufe kann so keine direkte oder genügend rasche Antwort erhalten.
Um effizient arbeiten zu können, müssen sowohl die Brüsseler Zonen als
auch die föderale Polizei investieren und beim Personalbestand des KIZ mitwirken.
Dies gilt ebenfalls für den Personalbestand der 101-Zentrale. Ein zusätzlicher
zeitweiliger Mehraufwand auf Ebene der personellen Mittel, sowohl auf lokaler
als auch auf föderaler Ebene, scheint erforderlich, um den Anschluss an die
nächste Zeitspanne zu gewährleisten. Die Situation von Brüssel im Radiokommunikationsplan
hebt sich durch die Vieldeutigkeit und die entgegenwirkenden Prozesse hervor,
sowie durch die Lücken und Ungenauigkeit auf gesetzgeberischer Ebene und Verordnungsebene.
Der Standpunkt der Brüsseler Behörden muss analysiert, bewertet und überlegt
berücksichtigt werden.
In Anbetracht der Entscheidung der Brüsseler Polizeizonen, selbst das Dispatching
der 101-Anrufe zu gewährleisten, scheint es angezeigt, sich ebenfalls gründlicher
mit der Entwicklung einer qualitativen Untersuchung des zonalen Dispatchings
mit einem zusätzlichen qualitativen Monitoring des call-taking 101
zu beschäftigen.
Der Bericht über die durch den Ständigen Ausschuss P über die Bedingungen für die Begleitung und Verwaltung der Fußballspiele geführte Untersuchung wurde in seinem Jahresbericht 2003 veröffentlicht. Der Ständige Ausschuss P hat diese Problematik 2004-2005 weiterverfolgt.
Die Qualitätsprotokolle die, logischerweise, aus einer konsequenten Protokollierungspolitik entstehen, stellen ein nicht zu verachtendes Werkzeug im Kampf gegen Randale dar. Trotz der Initiative der Zelle integrale Fußballsicherheit beim FÖD Inneres von der Ausbildung bis hin zu punktuellen Einzelkontakten, erstellen mehrere Polizeizonen (noch immer) Akten, die keinerlei Verfolgung ermöglichen.
Wir möchten sicherlich nicht den Schlussfolgerungen vorgreifen, die in der Akte „Gewalttaten“ (Gewaltanwendung) formuliert werden, es geht jedoch aus den Unterredungen mit den Verantwortlichen der beiden Fußballzellen hervor, dass der Polizeieinsatz noch zu oft auf historische Informationen begründet ist, als auf den vorhandenen operationellen Informationen.
In Bezug auf Durchsuchungen möchte der Ständige Ausschuss P noch einmal die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken, dass man eine Person nicht systematisch vollständig entkleiden darf, ehe man sie in eine Zelle wegschließt. Wenn sich diese Zwangsmaßnahme jedoch aufzwingt, muss sie unumstößlich im Register der Festnahmen und/oder im individuellen Ad-hoc-Bericht begründet sein. Die Prinzipien von Finalität und Proportionalität müssen eine lückenlose Achtsamkeit beweisen.
Die folgenden Empfehlungen können gegeben werden für Festnahmen im großen Maßstab: (1) unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen über den Sprachengebrauch in Gerichts- und/oder Verwaltungssachen kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Direktion darauf achten muss, die festgenommenen Personen (auf Verwaltungsebene) über die getroffenen Maßnahmen zu informieren; (2) es ist wichtig, in folgenden Bereichen einen ausführlichen Bericht zu erstellen (a) Versorgung mit Essen und/oder Trinken und (b) Benachrichtigung einer Vertrauensperson; (3) die Ausarbeitung einer Prozedur ermöglicht, dass eine Massenfestnahme unter den besten Bedingungen abläuft.
Es muss mehr mit den Veranstaltungsteilnehmern kommuniziert werden.
Wenn eine ausreichende Kapazität vorgesehen werden muss für die Erstellung der Protokolle und Vernehmungsberichte, ist es im Rahmen der Verwaltung und Begleitung einer Veranstaltung ebenso unumgänglich, eine Überwachung und ein Coaching in folgenden Bereichen zu gewährleisten : (1) Empfang der Teilnehmer; (2) Redaktionsarbeit für Protokolle und Vernehmungsberichte, um zu vermeiden, dass diese sich in Standardurkunden, die nicht individualisiert sind, verwandeln.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass man, indem man die Philosophie der bürgernahen Polizei im Rahmen von Begleitung und Verwaltung von Fußballspielen konkretisiert – was in einer ersten Phase eine sichtbare und zugängliche Polizei an erster Front impliziert – man am besten die Fälle von Zwangs-, Macht- oder Gewaltanwendung gegebenenfalls verringern kann. Es ist sicher nicht einfach, gegen eine Einzelperson inmitten einer Gruppe vorzugehen. Auch ist es generell ratsam, das Prinzip der „zeitverzögerten Intervention“ anzuwenden. Auf Ebene der Vorbeugung können folgende Empfehlungen ausgesprochen werden: (1) die Leiter müssen weiterhin in dieser Problematik sensibilisiert werden und ihre Kontrollfunktion bei kollektiven Eingriffen muss optimalisiert werden; (2) konkrete Anordnungen bei Zwangs- oder Gewaltanwendung müssen in allen Briefings erteilt werden; (3) Wenn die Zwangs- oder Gewaltanwendung erforderlich ist, ist es wichtig, dies in einem Ad-hoc-Bericht zu vermerken oder ggf. in einem Protokoll, mit größtmöglicher Präzision.
Die geeigneten Maßnahmen zur Vorbeugung eventueller Klagen wegen Rassismus, Diskriminierung und ungleicher Behandlung sind: (1) eine entsprechende Kooperation zwischen den Ordnungsdiensten und den spezialisierten Diensten (multikulturelle Zelle, Zelle für Jugendkriminalität, usw.); (2) Erklärungen über die Vorgehensweise der Polizei, wenn die (ausländische) Bevölkerung sich Fragen stellt; (3) eine einheitliche Vorgehensweise gegen örtliche und auswärtige Fußballfans.
Aufgrund der verschiedenen (juristischen) Interpretationen in diesem Bereich meint der Ständige Ausschuss P schlussfolgern zu können, dass die einfache Fotoaufnahme von Polizisten bei der Begleitung und der Verwaltung von Veranstaltungen nicht verhindert werden kann, was impliziert, dass das zu diesem Zweck benötigte Material weder beschlagnahmt noch durch die Polizei zerstört werden darf.
Die Tatsache, zum richtigen Zeitpunkt über die richtige Information zu verfügen, stellt den für den Erfolg ausschlaggebenden Faktor für Verwaltung und Begleitung der Veranstaltungen dar. Das gleiche gilt für den Fußball, der sich jedoch von den anderen Veranstaltungen in der Vorbereitung unterscheidet. Man muss den Mut haben, die Realität zu betrachten: die Verwaltung und Begleitung einer solchen Veranstaltung erfordert die Zuteilung und Nutzung (Nutzungsmöglichkeit) unzähliger Ressourcen an menschlicher und materieller Unterstützung.
Und was die Erstellung von Protokollen betrifft, wird auf die supra formulierten Empfehlungen verwiesen. Außerdem muss noch einmal die Wichtigkeit einer angepassten Protokollierungspolitik hervorgehoben werden, die in der Praxis eindeutig angewendet werden kann.
12. Abschiebungen, Entfernungen/Ausweisungen, Rückführung und Festnahmen in diesem RahmenInfolge der Analyse der verschiedenen Klagen und Untersuchungsakten, der verschiedenen Berichte von Instanzen wie dem Zentrum für Chancengleichheit und zur Bekämpfung des Rassismus, dem europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT), dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT) und der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI), hat der Ständige Ausschuss P seit 2003-2004 spezifischer die Problematik der Abschiebungen und der Rückführung von Personen, die sich illegal aufhalten, verfolgt.
Die Rückführung besteht in der Tatsache, eine Person, die sich illegal in unserem Land aufhält, in ihr Ursprungsland zurückzubringen. Vor der Rückführung können auch verschiedene andere Handlungen der Gerichtspolizei oder der Verwaltungspolizei ausgeführt werden. Die Rückführungen können entweder über Sonderflüge (special flights) oder über Linienflüge erfolgen. Neben der Rückführung ist eine andere Entfernungsart möglich, die darin besteht, einen Ausländer abzuschieben, der am Flughafen eintrifft und dem nicht erlaubt wird, sich in unserem Land aufzuhalten (abgelehnte Person). Die Abschiebung erfolgt entweder sofort nach der Ankunft, oder durch die sofortige Ablehnung des Asylantrags. Die Abschiebungskosten gehen zulasten der Fluggesellschaft, die die abgelehnte Person befördert hat.
Die Entwicklung der Kontrolluntersuchung des Ständigen Ausschusses P wurde, unter anderem, durch die Entscheidung des Ministers des Inneren in der Angelegenheit Semira Adamu beeinflusst, der die Generalinspektion der föderalen und lokalen Polizei (AIG) auf dessen Ebene und in den Grenzen seiner Kompetenz mit den Rückführungstätigkeiten beauftragt hat. Die AIG verfasst jetzt jedes Jahr einen Jahresbericht über diesen Punkt für den Minister des Inneren.
Im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 2004 wurde die Ausführung der Ausweisungen ein wenig paralysiert durch die verschiedenen Entscheidungen im Rahmen oder infolge der Angelegenheit Semira Adamu und durch die = Reaktion des Sicherheitspersonals des nationalen Flughafens (DSAN) gegenüber diesen Entscheidungen, Reaktion die darin bestand, solche Ausweisungen, die eine Anwendung von Zwang oder Gewalt erfordern, nicht mehr durchzuführen.
Man kann sagen, dass dieses Verhalten 2004 eine Verringerung der Abschiebungsversuche von 12 631 auf 11 047 verursacht hat, sowie einen sinkenden Erfolgsprozentsatz von 73,50 % auf 67,6 %. Nicht weniger als 17 Personalmitglieder des DSAN wurden durch Rebellion und/oder Aggression einer abzuschiebenden Person verletzt.
Der Hauptgrund für das Scheitern von Rückführungen war jedoch die verbale Weigerung der abzuschiebenden Person und die Annullierung der Entscheidung durch das Ausländeramt. Verbale und körperliche Gewalt wurde regelmäßig durch die abzuschiebenden Personen angewandt, sowohl bei den Abschiebungsversuchen mit Sonder- als auch mit Linienflügen, es waren jedoch keine wirklich nennenswerten Zwischenfälle zu vermelden.
Der Endbericht der Kommission Vermeersch II, mit dem Titel „Fondements d’une politique humaine et efficace d’éloignement“ wurde dem Minister des Inneren am 31. Januar 2005 übergeben. Man wartet nun auf die Empfehlungen (34 an der Zahl), die besonders berücksichtigt werden müssen. Für die DSAN werden zweifellos die Empfehlungen über die Nötigung die wichtigsten sein.
Gemäss den Vorschriften des Ministers des Innern, hat die AIG auch dieses Jahr wieder zahlreiche Kontrollen durchgeführt, sowohl auf Sonder- als auch auf Linienflügen. Insgesamt wurden nicht weniger als 40 Kontrollen durchgeführt.
Die DSAN führt ihre Missionen gewissenhaft aus, obwohl man auch dieses Jahr wieder feststellen konnte, dass verschiedene Prozeduren weniger professionell als in der Vergangenheit eingehalten wurden.
Eine der wichtigsten Herausforderungen der DSAN für 2005 besteht zweifellos in der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission Vermeersch II. Auf Basis der Ausführungsnotiz des Ministers des Inneren muss eine maximale Anzahl von Empfehlungen umgesetzt werden. Dies erfordert von der Aufsichtsbehörde wie auch von der DSAN Bemühungen, sowohl auf finanzieller Ebene als auch im Belegschaftseinsatzplan.
Unter den anderen Perspektiven bemerkt man: (1) Die Umsetzung verschiedener EU-Verordnungen (Auslieferung von Gefangenen, Ausweisung von unerlaubten Passagieren in Begleitung (ANAD) durch andere Fluggesellschaften; (2) die Reaktivierung der sozialen und psychologischen Unterstützungsteams; (3) die erneute Prüfung der Ausbildung von Grenzkontrolleuren-Begleitern.
Die Kommission Vermeersch II hat ebenfalls ihren Gesichtspunkt über die Rolle des Ständigen Ausschusses P im Hinblick auf Rückführungen veröffentlicht. Es handelt sich um die Empfehlung 12: „Eine permanente externe Kontrolle durch den Ständigen Ausschuss P, nicht nur durch die Untersuchung eventueller Klagen, unter Aufsicht des Parlaments, sondern auch gegebenenfalls durch zusätzliche Kontrollen der Aktivitäten der Generalinspektion aber auch eventuelle Ausnahmekontrollen vor Ort aufgrund der Umstände“.
Es ist wichtig hier daran zu erinnern, dass es sich um eine Empfehlung einer Kommission handelt, Emanation der Exekutive, über die Kontrollarbeit einer dem Gesetzgeber unterstehenden Institution über andere Emanationen der gleichen Komponenten der Exekutive. Der Ständige Ausschuss P wird = diese Empfehlung mit seiner parlamentarischen Begleitkommission diskutieren und die erforderlichen Abmachung mit den verschiedenen Ad-hoc-Partnern und den zuständigen Teilnehmern diskutieren.
13. Bearbeitung der Klagen und interne Kontrollen
70 Polizeizonen, darunter
Die interne Kontrollfunktion erfordert mehr als eine, im Wesentlichen reaktive, Kontrolle der Klagen an erster Front, sowohl der Form als auch des Inhalts. Als Instrument zur Verbesserung der Korpsleitung sollte die Bearbeitung von individuellen Klagen systematisch zu einer globalen Analyse der Tätigkeiten des Korps beitragen und dazu führen, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der internen Tätigkeiten des Korps (durch eine strukturelle und auf die Gründe ausgerichtete Annäherung) führen. In der Polizeipraxis befindet die Verwaltung der Klagen sich zweifellos noch in einer Erforschungs- und Anfangsphase.
Die Untersuchung fördert die Diskrepanz zwischen den Zielsetzungen für die Bearbeitung der Klagen (stated goals) und der effektiven Bearbeitung der Klagen (real goals) zutage. Was die formelle Bearbeitung der Klagen betrifft, wurde bewiesen, dass die Punkte, die eine Verbesserung erfordern, insbesondere folgende sind: (1) die Nachuntersuchung der Bearbeitungsprozedur und die Dauer der Bearbeitung; (2) die Deutlichkeit und die Vollständigkeit der Akte; (3) die Praxis bei der Aufzeichnung der eingehenden Klagen; (4) die Empfangsbestätigung für den Anzeigeerstatter; (5) die (schriftliche) Zustellung an das betroffene Personalmitglied; (6) die Berichte für externe Partner und zuständige Behörden.
Was die inhaltliche Bearbeitung der Klagen betrifft, scheint die Untersuchung der Klagen zur Be- und Entlastung und mit der erforderlichen Objektivität zu erfolgen. Es ist jedoch nicht üblich, systematisch einen Standardbericht über die interne Kontrolle zu erstellen.
Die Transparenz und die accountability werden so gefährdet. Probleme über die inhaltliche Bearbeitung der Klagen betreffen hauptsächlich die Übermittlung (1) von untermauerten und begründeten Informationen über die Bearbeitung, einschließlich einer Mitteilung über die Möglichkeit einer zweiten Lesung durch den Ständigen Ausschuss P an den Anzeigeerstattenden; (2) ein konstruktives Feedback über die interne Untersuchung und die Schlussfolgerung für den betroffenen Mitarbeiter.
Die durch den Ständigen Ausschuss P in seinem Jahresbericht 2003 ausgesprochenen allgemeinen Empfehlungen behalten ihre vollständige Relevanz, nämlich: (1) die Notwendigkeit des Ersatzes oder der Aktualisierung des Rundschreibens POL48 über die interne Kontrolle, in dessen Rahmen die Übereinstimmung insbesondere mit der Disziplinargesetzgebung und den Bewertungsmodalitäten grundlegend ist ; (2) in Bezug auf die Form des Klagerechts des Bürgers und der internen Bearbeitung der Klagen durch den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst, ist deutlich ein beständiges Framework erforderlich, das alle formellen Aspekte und die Grundelemente inventarisiert ; (3) die Grundausbildung und die Weiterbildung der Verantwortlichen der internen Kontrolle tragen einerseits zu einer einheitlichen und systematischen Klagenbearbeitung in allen Polizeidiensten, und andererseits zu einer wirksamen Verwaltung der Klagen, bei.
Einer der Gründe, weshalb eine formalisierte Klagenbearbeitungsprozedur nicht oft verfügbar ist, ist mit der Tatsache verbunden, dass bis zum heutigen Tag kein formeller oder materieller Standard in einem Verordnungstext festgehalten wurde. Die Polizeiwelt fordert jedoch einen solchen Regulierungsrahmen für die Bearbeitung der Klagen. Die Verordnung wurde sicherlich sehr positiv die den Klagen und der Klagenbearbeitung gewidmete Aufmerksamkeit erhöhen. Man kann jedoch zurzeit schwerlich die Garantie eines polizeilichen Klagerechts von der Verordnung abhängig machen.
14. Erhebung einer indirekten Steuer auf die Beförderung von Personen, die Gegenstand einer admininistrativen oder gerichtlichen Festnahme sind oder „Unhöflichkeitssteuer“
Die Stadt Mechelen hat, durch Beschluss des Gemeinderates vom 29. Mai 2002, eine indirekte Steuer auf die Beförderung von Personen, die Gegenstand einer administrativen oder gerichtlichen Festnahme sind, eingeführt. Die Anwendung dieser indirekten Steuer, auch „Unhöflichkeitssteuer“ genannt, wird durch folgende Elemente bedingt: Die Person muss (1) ein Verhalten aufweisen, das die Lebensqualität der Einwohner über die Maßen des normalen Drucks des sozialen Lebens einschränkt; (2) Gegenstand einer administrativen oder gerichtlichen Festnahme sein; (3) in einem Polizeifahrzeug befördert werden.
Die Untersuchung über die Anwendung der „Unhöflichkeitssteuer“ im Jahr 2003 durch die Polizei von Mechelen hat keinerlei Elemente ans Licht gebracht, das rassistisches Verhalten oder Machtmissbrauch vermuten lässt. Die Behauptungen der europäischen Arabienliga (AEL), dass die Polizei die „Unhöflichkeitssteuer“ missbräuchlich anwendet, um eine ganz bestimmte Gruppe anzugreifen, ist eine Verallgemeinerung ohne Grundlage. Die Untersuchung hat jedoch bewiesen, dass in dem konkreten Fall, der die Reaktion der AEL in der Presse hervorgerufen hat, die Polizei leichtfertig eine administrative Festnahme vorgenommen hat: die Bedingung der absoluten Notwendigkeit, wie im Artikel 31 des Gesetzes vom 5. August 1992 über die Polizeifunktion bei administrativen Festnahmen vorgesehen, war nicht in dieser individuellen untersuchten Akte gegeben. Die Untersuchung über die Anwendung der „Unhöflichkeitssteuer“ durch die Polizei von Mechelen hat die Tatsache zu Tage gefördert, dass dieses Instrument auf reaktive Art und Weise für Ereignisse, die „Unhöflichkeiten“ darstellen, benutzt wurde, was generell zu einer administrativen Festnahme führt und, in Ausnahmefällen, zu einer gerichtlichen Festnahme. Es ergeht aus der Analyse der Akten, in denen die Steuer im Jahr 2003 erhoben wurde, hervor, dass die Prozedur in der Mehrheit der Fälle korrekt eingehalten wurde.
Es wäre jedoch wünschenswert, der Prozedur einige Änderungen beizubringen, in ihrer Anwendung und in der Kontrolle, um die Legitimität der Festnahme bestens zu garantieren. Mehr noch, die Eintragung aufgrund eines individuellen, eine „Unhöflichkeit“ darstellenden Verhaltens, das die Festnahme erforderlich macht, müsste als Prüfstein gelten, anhand dessen man bewerten und prüfen kann, ob die Polizei wirklich zum Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten beiträgt. Die Zukunft wird uns zeigen, ob das erneuerte Gesetzesarsenal in Bezug auf kommunale Verwaltungssanktionen den Erwartungen über die Sanktionen der „Unhöflichkeits“-Akten durch Anwendung von Verwaltungsbußen gerecht wird. In Leistungsbegriffen darf man hoffen, dass die Anwendung eines indirekten Steuersystems auf die Beförderung von festgenommenen Personen durch die Polizei einfach aufrechterhalten werden kann im Rahmen der Annäherung an die Problematik der „Unhöflichkeiten“, wie dies in Mechelen der Fall ist.
15. Öffentlich-private Partnerschaft
In den letzten Jahren hat die Tendenz zur Privatisierung des öffentlichen Sektors ebenfalls Einzug in den Bereich der Sicherheitspolitik, wie auch in die Umsetzung der Polizeitätigkeit gefunden. Der Gesetzgeber hat so unter anderem einer bestimmten Zahl von Beamten und Angestellten der privaten Sicherheitsdienste eine spezifische Kompetenz gewährt, die besondere gemeinsame Punkte mit der Ausübung der Polizeitätigkeit aufweisen. Diese Personen und Dienste unterliegen demzufolge und in dieser Eigenschaft der Kontrollkompetenz des Ständigen Ausschusses P.
Die Untersuchung steht noch in ihren ersten Entwicklungen. Eine erste Stufe besteht darin, die Bedingungen festzulegen, denen die öffentlich-private Partnerschaft in einem Rechtsstaat Genüge tun muss und auf deren Basis die wesentlichen Aufgaben in einem Rechtsstaat deutlich definiert werden können. Ausgehend von dieser Gesamtansicht wird eine bestimmte Anzahl von Themen thematisch auf jährlicher Basis und mithilfe einer Risikoanalyse behandelt und untersucht werden. Diese thematische Annäherung muss, nach Beendigung einer Untersuchung, die Herausgabe von konkreten Empfehlungen ermöglichen, und ggf. die Ergebnisse messen und verfolgen. Diese Annäherung bietet auch die erforderliche Flexibilität zur Anpassung der Prioritäten aufgrund von neuen Elementen.
16. Kontrolle der Polizei über die verschiedenen Formen der Prostitution und Bekämpfung des Menschenhandels in diesem Zusammenhang
Das Phänomen des Menschenhandels ist eine der Prioritäten des nationalen Sicherheitsplans und demzufolge Bestandteil der zwingenden Anliegen, die durch den integrierten Polizeidienst erwähnt werden.
Für diesen Teil der Untersuchung fiel die Wahl auf eine bestimmte Anzahl von Städten und Gemeinden, in denen die Prostituierten bereits im Laufe der ersten und der zweiten Phase der Untersuchung befragt wurden. Neben Antwerpen und Gent, den Gemeinden Schaerbeek und Saint-Josse-ten-Noode auf lokaler Ebene sowie den GPD Brüssel und Gent auf Bezirksebene, wurde die Stadt Sint-Niklaas der Liste hinzugefügt.
Die besuchten Korps verfügen alle, im Rahmen der lokalen Recherchen, über eine in der Menschenhandelsbekämpfung spezialisierte Abteilung. Es erscheint deutlich in der ersten Phase der Untersuchung, dass trotz einiger Divergenzen in unterschiedlichen Annäherungen an die Prostitution eine generelle Tendenz der Konzentration des Phänomens in einer Toleranzzone liegt. Die Kontrollinstrumente sind jedoch von einem Ort zum anderen verschieden: Überprüfung der Mietverträge der Viertel, Gemeindesteuern, Statut einer Barbedienung und damit verbundene Meldepflicht bei der Polizei zu Vertragsbeginn usw.
Es scheint, dass die Schaufenster- und Barprostitution in den besuchten Zonen unter Kontrolle ist. Sowohl die Bars als auch die Viertel werden oft besucht und gründlich untersucht. Eine andere gängige Praxis besteht darin, die zum ersten Mal angetroffenen Prostituierten zu einem Gespräch einzuladen, in dem man ihnen insbesondere Informationen über das Opferstatut im Menschenhandel gibt.
Der Straßenstrich stellt ein besonderes Problem dar in den Zonen, in denen er auftritt. Er stellt in der Tat eine wesentliche Belastung für die örtliche Gemeinschaft dar, die gleichzeitig nur über ein begrenztes juristisches und technisches Arsenal verfügt. Da außerdem der Straßenstrich von Natur aus ein mobiles Phänomen ist, „zieht“ er nach Polizeiaktionen ganz einfach um und kehrt auch sehr einfach wieder zu seinen bevorzugten Standorten zurück, sobald dies möglich ist.
Die private Prostitution und der Eskortservice entgehen den Kontrollen auch nicht, jedoch stellen sie gleichzeitig eine relativ schwache oder auch überhaupt keine soziale Belastung dar. Es macht sich auch in diesem Bereich eine positive Entwicklung bemerkbar. In den ersten Phasen der Untersuchung im Jahr 2001 sowie in den Jahren 2002-2003 wurde festgestellt, dass keinerlei oder fast keine Kontrollaktivität für diese Form der Prostitution entwickelt wurde. Die verschiedenen seither organisierten Unterredungen decken jedoch auf, dass die Polizei für dieses Phänomen nicht unempfindlich ist. Die angewandten Strategien unterscheiden sich lediglich von Ort zu Ort, eben wegen der Schwierigkeit, Zugang zu diesem Phänomen zu finden.
Einige Personengruppierungen in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht stellen, unserer Meinung nach, eine Formel dar, die sich in bestimmten Fällen und unter bestimmten Umständen, besonders gut für die Zwangsprostitution eignet und benötigt jede erforderliche Aufmerksamkeit. Es geht aus den mit den Verantwortlichen geführten Unterredungen hervor, dass die überprüften Zonen sich für die Entwicklung derartiger VoG’s interessieren.
Sowohl der GPD in Gent als auch der in Brüssel arbeiten multidisziplinarisch und integriert, sobald es um die Bekämpfung des Menschenhandels geht.
Die beiden GPD führen ebenfalls Finanzuntersuchungen in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenhandels durch und haben nur positive Erfahrungen aus dieser multidisziplinarischen und integrierten Annäherung gesammelt.
Was das globale Image betrifft, wurde die kriminelle Analyse in Gent durch die Sektion selbst durchgeführt, entsprechend der Kontrollen und der Arbeitslast. Ein Analyst wäre demnach willkommen. Er könnte sich so um die Folgeuntersuchung des Menschenhandelsphänomens kümmern und dies auf systematische Art und Weise. Die beiden GPD scheinen jedoch eine klare Vision der verschiedenen auf ihrem Gebiet vorhandenen Formen der Prostitution zu haben. Der GPD von Gent taucht nur schwer ein in das Milieu der VoG’s und der privaten Prostitution, die jedoch gründlicher durch die lokale Polizei kontrolliert werden.
Keines der beiden GPD beklagt sich über den Informationsfluss, weder seitens der lokalen Polizei noch über das Feedback seitens der Generaldirektion der Gerichtspolizei (DGJ).
Die notwendige Vereinheitlichung der Politik in Bezug auf die Prostitution bleibt aktuell. In dieser Hinsicht bestehen die kritischen Faktoren insbesondere in einer engen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und den Außendiensten, wie auch in deutlichen Absprachen mit den Instanzen. Das Fehlen eines legalen Statuts für die Prostituierten zieht, laut Studie der Antwerpener Polizei, ein Klima der Straffreiheit im grauen Bereich zwischen der Toleranzpolitik und der Verfolgungspolitik nach sich. Eine Verbesserung bestünde darin, Zwangsmaßnahmen aufzuerlegen, wie die Versiegelung der Viertel, Führen eines Personalregisters, Mehrwertsteuer usw.
Eine Vereinheitlichung der Kontrolle für die private Prostitution und den Eskortservice zwingt sich dringend auf. Das gleiche gilt für konkrete Verordnungen für diese Form der proaktiven Untersuchung, die sowohl den Polizisten als auch den betroffenen Personen eine gewisse juristische Sicherheit garantieren würden.
Was die Polizeidienste angeht, so sei die Wirksamkeit des neuen Rundschreibens COL 10/2004 nicht wirklich spürbar. Dies ist besonders feststellbar auf Ebene der Staatsanwaltschaften. Das Gesetz vom 6. Januar 2003 über die besonderen Untersuchungsmethoden und einige andere Untersuchungsmethoden wird jedoch als eine Verbesserung in der Bekämpfung der organisierten Prostitution empfunden.
Die Erfahrungen sind ebenfalls positiv auf Ebene des Statuts des Menschenhandelopfers, insofern die Ermittler die Möglichkeiten gut bewerten und sie nicht die erste angetroffene Prostituierte abschieben. Fast alle interviewten Personen sind der Ansicht, dass es sich hier um einen weiteren kritischen Erfolgfaktor handelt. Es wäre außerdem erforderlich, die Empfangsstrukturen zu vervielfältigen und zu verbessern.
Im Bereich des Straßenstrichs wird besonders der Mangel an Instrumenten zur wirksamen Einschränkung des Phänomens angeprangert. Die Belästigungen, die durch die Anstiftung zur Unzucht verursacht werden, sind in der Praxis sehr schwer zu beweisen. Zum jetzigen Stand der Dinge werden die Stundenhotels nicht dazu gezwungen, die Hotelregister zu aktualisieren. Die Einführung einer solchen Maßnahme wäre interessant, nicht nur im Hinblick einer korrekten Steuererhebung, sondern auch, laut Aussage eines Zonenleiters, weil sie es den Polizeidiensten ermöglichen würde, ein besseres Verständnis der Beziehungen zwischen Personen zu erlangen (wer kennt wen im Prostitutionsmilieu?)
Was die Todesdrohungen gegen einige Ermittler betrifft, erscheint nach Überprüfung, dass sie nicht systematisch erfolgen. Solche Fakten wurden nur auf Ebene des GPD von Brüssel festgestellt, mit einer durchschnittlichen einmaligen Jahresfrequenz. Eine proaktive Annäherung ist erforderlich, um auf solche Drohungen zu reagieren. Man muss den Betroffenen klar zeigen, dass Polizei und Gericht über ihre Pläne informiert sind.
Seit 2004 integriert die Polizeischule in Ostflandern in ihrem Programm eine Ausbildung über Menschenhandel, die einer immer dringender werdenden Notwendigkeit entspricht. Es hat sich bei der Bewertung dieser Ausbildung herausgestellt, dass sie alle Aspekte der illegalen Immigration und des Menschenhandels behandelt.
Die Tatsache, dass diese Ausbildung sozusagen alle Akteure vor Ort vereint, stellt einen sicheren Mehrwert dar, nicht nur im Zuge einer Harmonisierung der Wissensebenen, sondern auch auf Ebene der Netzbildung. Die Ausbildung sieht ebenfalls Besuche vor Ort vor, die dazu beitragen können, die Tätigkeit der Partner besser zu verstehen, wie auch die Probleme, denen sie gegenüberstehen.
Im Laufe der verschiedenen Phasen dieser Kontrolluntersuchung wurde allgemein festgestellt, dass man immer mehr mit Blick auf eine multidisziplinarische Annäherung arbeitet, sowohl innerhalb der integrierten Polizei als auch in den Beziehungen mit den externen Partnern. Die steigende Einbeziehung der Revierbeamten stellt ohne Zweifel die positivste Entwicklung in diesem Bereich dar. Sie können in der Tat auf bedeutsame Weise zum Kampf gegen den Menschenhandel und zur Aufrechterhaltung der tolerierten Prostitution unter Kontrolle beitragen. Ihr Beitrag liegt im Rahmen der ständigen, durch den nationalen Sicherheitsplan für die integrierte Tätigkeit geforderten Aufmerksamkeit, die ausschließlich auf die Philosophie der bürgernahen Polizei beruht.
Auf Ebene der GPD verfügt man über einen relativ deutlichen
Überblick über die verschiedenen Prostitutionsformen, dank eigener Untersuchungen
und durch die lokale Polizei gelieferten Informationen. Was den Informationsfluss
in dieser präzisen Angelegenheit betrifft, scheint sich eine positive Tendenz
herauszukristallisieren in Bezug auf die Tätigkeiten der IKB. Keiner der besuchten
Dienste hat diesbezüglich die leiseste Kritik formuliert in Bezug auf den
Informationsfluss von lokaler zur föderaler Ebene oder das erhaltene Feedback.
Es scheint jedoch ein Bedarf anwesend zu sein auf Ebene des Zugangs zu einigen
externen Datenbanken. Wegen der internationalen Dimension des Menschenhandels
unterhalten die GPD von Brüssel und Gent Kontakte mit spezialisierten Diensten
der Nachbar- oder Transitländer. Die entwickelten Initiativen müssen als Beginn
einer Interaktion zwischen den verschiedenen Rädern der neuen Polizeistruktur
und den externen Partnern betrachtet werden. Das gleiche gilt für die Phänomenstudien
in verschiedenen Zonen: sie stellen einen ersten Schritt zur Implementierung
einer lokalen Sicherheitsdiagnose dar, die durch die Rahmennotiz über die
integrale Sicherheit vom 30. und 31. März 2004 vorgesehen ist.
In Zukunft muss diese Entwicklung strukturiert weiterverfolgt werden. Man könnte außerdem diesbezüglich eine Harmonisierung der strategischen und operationellen Grundlagen des Menschenhandelsphänomens auf Basis der bewährten Praktiken verschiedener Polizeikorps in Betracht ziehen. Eine solche Harmonisierung zielt insbesondere darauf, geographische Verlagerungen in Zonen, die diesem Phänomen wehrlos gegenüberstehen, vorzubeugen.
17. Polizeidienste und Minderjährige
Anfang 2004 hat der Ständige Ausschuss P den Ministern des Inneren und der Justiz einen vollständigen Bericht über das Verhalten einiger Polizeibeamter vorgelegt, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier oder Gerichts- oder Verwaltungspolizist gegen Minderjährige einschreiten müssen.
Seitdem besteht das einzige konkrete Ergebnis in der Veröffentlichung des Rundschreibens über die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (MENA) – Erste Maßnahmen. Für das Übrige hat der Minister des Inneren die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses P der Arbeitsgruppe „Festnahmen“ übermittelt, die unter dem Vorsitz der Generaldirektion der Politik für Sicherheit und Vorbeugung des föderalen öffentlichen Dienstes Inneres eingerichtet wurde.
Anfang 2004 hat der Ständige Ausschuss P den Ministern des Innern und der Justiz einen vollständigen Bericht über das Verhalten einiger Polizeibeamter übermittelt, wenn diese gegenüber Minderjährigen in ihrer Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier oder Gerichts- oder Verwaltungspolizist auftreten.
Der Ständige Ausschuss P hat im Laufe der Jahre 2003 und 2003 eine Kontrolluntersuchung über das Phänomen der häuslichen Gewalt und der Art und Weise, wie der integrierte Polizeidienst diese bekämpft, durchgeführt. Wegen des Ausmaßes dieses Gesellschaftsphänomens wird der Ständige Ausschuss P diese Problematik in dem Zeitrahmen 2005-2007 weiter beobachten. Das Phänomen in den zonalen Sicherheitsplan aufzunehmen, könnte Anlass zur Bereitstellung der Kapazitäten gegen und dafür, die Aufmerksamkeit auf die innerfamiliäre Gewalt zu lenken, Aufmerksamkeit die ebenfalls auf Ebene der Ausbildung der Polizeibeamten erhöht werden muss.
19. Diskriminierung und Rassismus in den Polizeidiensten
Der Ständige Ausschuss P hat, im Laufe des Jahres 2004, die als Diskriminierung, Rassismus und Intoleranz sensu lato qualifizierten Anzeigen, die gegen einige Mitglieder der Polizeidienste erstattet wurden, analysiert. Diese Analyse zur Aufdeckung der aktuellen Akzente und Tendenzen, „zérotage bis“ (Rückstellung der Uhren auf Null bis) getauft, wird in einem getrennten Bericht aufgeführt. Der Ständige Ausschuss P hat ebenfalls eine thematische Untersuchung der internen Diskriminierung in den Polizeidiensten begonnen zur Untersuchung der durch die integrierte Polizei spezifisch in dieser Problematik unternommenen Aktivitäten. Seit 2003 erstellt der Ständige Ausschuss P außerdem ein Follow-up der Gesamtheit der innerhalb der Polizei getroffenen Initiativen.
Die Problematik der Diskriminierung und des Rassismus innerhalb dieser Dienste ist Gegenstand einer integrierten Politik mit verschiedenen Projekten und Initiativen. In der Praxis jedoch laufen die unternommenen Aktionen nicht immer ohne Schwierigkeiten ab. So wurde der Aktionsplan der integrierten Polizeidienste als zu ambitioniert erachtet und muss angepasst werden. Außerdem musste eine Universitätsstudie über die Integration in der Polizei aus budgetären Gründen abgebrochen werden.
Der auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizeidienst muss die begonnenen Bemühungen weiterführen und eine kohärente Annäherung der Problematik aufrechterhalten.
20. Lokale Waffenregister und zentrales WaffenregisterAufgrund eines in der Presse erschienen Artikels hat der Ständige Ausschuss P sich dazu entschlossen, eine Untersuchung über die Problematik der Eintragung von Waffen in das nationale Waffenregister zu unternehmen. Die Untersuchung, die aus einem Besuch der drei wichtigsten betroffenen Akteure (Waffenhändler, Polizeizonen und zentrales Waffenregister) bestand, hat ergeben, dass auf verschiedenen Bearbeitungsebenen Rückstand herrscht. Dieser Rückstand kann sich auf lokaler Ebene durch eine mangelhafte Achtsamkeit für die Problematik und einen Mangel an Kapazitäten erklären. Zurzeit ist das Nationalregister, aufgrund des wenig verlässlichen Charakters, noch nicht operationell oder zur Festlegung einer Politik unbrauchbar. Zur Verbesserung der Lage müssten alle Komponenten des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sich dazu entschließen, die erforderlichen Investitionen zu gewähren und daraus eine Priorität zu machen.
21. Unterstützung der lokalen Komponenten des auf zwei Ebenen strukturierten PolizeidienstesDer Ständige Ausschuss P wollte, mit dieser Untersuchung, das gute Verständnis des Bedarfs der lokalen Komponente durch die föderale Komponente der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, die vorgeschlagene Unterstützung sowie das Vorhandensein und die Sachdienlichkeit von Bewertungskriterien und den Zufriedenheitsgrad der „Kunden“ prüfen.
Obwohl Initiativen seitens der föderalen Komponente der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, auf dem Prinzip des Service Level Agreement (SLA) basierend, auf Ebene der Unterstützungsaufträge geschaffen wurden, bedauert man noch immer die Tatsache, dass kein ausreichend präzises und vollständiges Inventar des Angebots besteht. Der Ständige Ausschuss P stellt ebenfalls den Mangel an einheitlicher Annäherung in der Begleitung und Nachfolgeuntersuchung der Gewährung von Unterstützung und Unterschiede in Inhalt und Folgeuntersuchung fest.
So kann der Ständige Ausschuss P, aus Mangel an verfügbaren Informationen auf föderaler Ebene der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei, zum heutigen Stand der Dinge keine ausreichend zuverlässige und sinnvolle Durchleuchtung der Gesamtheit der föderalen Unterstützung durchführen.
Die Vorlegung einer angepassten Information und die Ausrichtung von neuen Messinstrumenten erfordern die besonnene Nutzung der Kapazitäten der föderalen Komponente der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Der Umfang, in dem sich diese Komponente in den Zielsetzungen der Untersuchung des Ständigen Ausschusses P einschreiben kann, unterliegt also einer überlegten Wahl und hängt von deren vorrangigem Charakter ab.
Der Ständige Ausschuss P wird sich bei seiner parlamentarischen Begleitkommission über die Folgen für diese Untersuchung informieren und wird ihr, gemäß der getroffenen Abmachung, eine Bewertung der verfügbaren Informationen übermitteln.
Die Feststellungen und Empfehlungen in Bezug auf die Informationsverwaltung im vorherigen Jahresbericht des Ständigen Ausschusses P wurden in den Zielsetzungen des nationalen Sicherheitsplans 2004-2007 umgesetzt.
Als Initiativen aus diesen Zielsetzungen kann man aufführen: eine Haushaltserhöhung, ein Kommunikationsplan, Ausbildungen, eine Entwicklung der Informationsknotenpunkte, Maßnahmen zur Verbesserung des AND-Inhalts, die Entwicklung von AND-Informations- und Eingabewerkzeugen sowie von Verwaltungswerkzeugen und schließlich die Schaffung eines datawarehouse.
Der Ständige Ausschuss P empfiehlt, sich peinlich genau an die eingerichteten Projekte und ihr Timing zu halten. Die gute Praxis der AND-Begleitkommission ist in diesem Sinne eine sehr gute Initiative, die Unterstützung verdient. Zudem müsste eine einfache Lösung gefunden werden, um die Übereinstimmung zwischen den Verordnungen über Informationsverwaltung und Entwicklungen vor Ort umzusetzen, ohne die Assimilationskapazität auf lokaler Ebene der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei aus den Augen zu verlieren.
23. Innerpolizeiliche VerbrechensstatistikenDie statistischen Daten stammen aus der AND, die mangelnde Vollständigkeit der in dieser Datenbank eingegebenen polizeilichen Daten und die Verzögerung bei der Eingabe haben jedoch Folgen für die Verlässlichkeit der veröffentlichten Zahlen.
Es muss also auf die zwingende Notwendigkeit einer schnellen und korrekten Eingabe in das EDV-System bestanden werden, nicht nur im Hinblick auf das Vorlegen korrekter Verbrechenszahlen sonder auch auf eine effiziente Nutzung auf operationeller Ebene.
Vorsicht ist also geboten bei der Bewertung der veröffentlichten Daten solange sich die Lage auf Ebene der Eingabe in die AND nicht regularisiert hat. Man sollte sicherlich nicht die absoluten Zahlen vergleichen, ohne ihren Verlässlichkeitsgrad anzugeben und ohne kontextuelle Daten zu berücksichtigen, und auch nicht die Tatsache auslassen, dass sie nur einen Teil der wirklichen Kriminalität widerspiegeln.
24. Kapazität Bezirk Brüssel-HauptstadtEine Kontrolluntersuchung wurde eingerichtet, um den verfügbaren Personalbestand der lokalen und der föderalen Komponente der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die gesetzlichen Aufträge im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zu vergleichen.
Der Ständige Ausschuss P sieht sich der ständigen Unmöglichkeit ausgesetzt, sinnvolle Informationen über den Personalbestand zu erhalten. Außerdem besteht kein wirkliches Messsystem für die Kapazität in den Zonen von Brüssel-Hauptstadt, was einen Vergleich mit anderen Zonen unmöglich macht.
Die Argumentation zugunsten einer Belegschaftserhöhung scheint also wenig gerechtfertigt oder vertretbar.
Als Abhilfe für diese Lage und um eine Tiefenanalyse zu ermöglichen, wäre es ratsam, ein Messsystem für die Kapazität und die Leistungen über eine ministerielle Verordnung einzurichten; eine Durchleuchtung der jetzigen Kapazitätenauslastung und Arbeitsauslastung durchzuführen; die wesentlichen Kostenpunkte zu identifizieren; eine Durchleuchtung der nicht operationellen Faktoren durchzuführen; ein Pilotprojekt zur Einführung eines praktischen Messsystems der Kapazitäten und der Arbeitslast einzurichten. Mithilfe dieses Projekts könnte man den Beweis erbringen, dass die Annäherung durchführbar ist und die Brüsseler Polizeizonen könnten dazu angeregt werden, dieses System zu benutzten; ein bench marking organisieren, in dem auf Zonen verwiesen wird, in denen wirksame Maßnahmen getroffen wurden und in denen eine Nachfolge und eine wirksame Rechtfertigung der Mittel vorgenommen wurden, dies alles mit Nachdruck auf die Einführung eines konkreten Aktionsplans für die Brüsseler Polizei.
25. Vor-Ort-Unterstützung in einer grossen PolizeizoneEs wurde beschlossen, eine Untersuchung der Funktion der terreinondersteuners (TO) durchzuführen. Diese Analyse zeigt, dass die Funktion des TO einen Mehrwert auf Ebene der Diensttätigkeiten mitbringt. Die Spezifitäten der Polizeizone müssen jedoch berücksichtigt werden und zum Beispiel Ausbildungen, die auf die Multikulturalität oder die Marginalität ausgerichtet sind, organisiert werden, um es dem TO zu ermöglichen, bei einer Intervention die Lage bestens zu verstehen.
Zudem ist es unerlässlich, dass der TO über die seiner besonderen Funktion eigenen Kompetenzen verfügt, nicht nur über Berufserfahrung sondern auch über Kompetenzen auf emotionaler, intellektueller und didaktischer Ebene. Es ist ebenfalls wichtig, dass er die Unterstützung der Hierarchie hat, die ihn maximal motivieren muss.
26. Funktionsweise bestimmter PolizeizonenZusätzlich zu den Kontroll- und Nachfolgeuntersuchungen in verschiedenen Polizeizonen hat der Ständige Ausschuss P eine Analyse der Tätigkeiten „Empfang“ und „Intervention“ der lokalen Komponente der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei in einer gewissen Anzahl von Zonen durchgeführt. Aus dieser Analyse geht hervor, dass die Direktionen Tendenz haben, sich ausschließlich auf die formelle Organisation des Empfangs zu konzentrieren und manchmal die Qualitätskriterien der dem externen Kunden zur Verfügung zu stellenden Dienste auszulassen. Durch Umkehrung dieser Strategie können einige Probleme in diesen Säulen vermieden werden. Zudem stellt man in Bezug auf die Tätigkeit „Intervention“ fest, dass die zonalen Direktionen die Bewertung der idealen Anzahl von Teams vor Ort nach unterschiedlichen Regeln vornehmen. Auf strategischer und operationeller Ebene sind die Funktionsdirektionsprozeduren nicht immer einheitlich gestaltet oder sie werden manchmal durch die Teams zum Erreichen der festgelegten Zielsetzungen nicht eingehalten. Auch wird nicht immer ein Lagebericht oder Bericht nach den Eingriffen erstellt. Zudem handelt diese Säule oft auf reaktive Weise.
Der Ständige Ausschuss P empfiehlt, dass das für die Tätigkeit „Empfang“ vorgesehene Personal nach einem Kompetenzschlüsselprofil ausgesucht wird, dass es eine gemeinsame spezifische Ausbildung erhält und, insofern gerechtfertigt, eine noch engere psychologische Auswahl vorgenommen wird. Der Empfang muss in seiner strukturellen Komponente ebenfalls den Zugang zu den Kommissariaten und deren Standort privilegieren.
27. EisenbahnpolizeiDer Ständige Ausschuss P hat, nachdem einige Klagen zulasten der Eisenbahnpolizei eingegangen sind, eine spezifische Kontrolluntersuchung eingeleitet. So wurde festgestellt, dass in diesem Dienst verschiedene Funktionsprobleme bestehen, Probleme die zum Teil darauf zurückzuführen sind, dass die Mitglieder der jetzigen Eisenbahnpolizei aus verschiedenen Polizeikulturen stammen. Die Direktion scheint diese emblematische Lage zu kennen und möchte aktiv bei der Untersuchung des Ständigen Ausschusses P mitwirken.
Die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungselemente werden in einem Zwischenbericht gesammelt, der der parlamentarischen Begleitkommission des Ständigen Ausschusses P im Laufe der Jahre 2005-2006 vorgelegt wird.
28. Internetseiten der PolizeiDie Lage bezüglich der Entwicklung der Internetseiten der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei hat sich im Laufe des Jahres 2004 wenig entwickelt. Es besteht offensichtlich auch keine Koordinierung zwischen Stil und Gestaltung der Webseiten der föderalen Komponenten und derjenigen der verschiedenen Polizeizonen. Außerdem kann man die Tatsache bedauern, dass keine der beiden Komponenten der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei auf ihrer Seite per Link auf die Webseite des Ständigen Ausschusses P verweist.
Die föderale Ebene hat jedoch mitgeteilt, dass sie in den nächsten Wochen ein funktionelles Rahmenprojekt vorstellen wird. Der Ständige Ausschuss P findet es interessant, in die Förderung dieser Einrichtung eingebunden zu werden und verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen und Umsetzungen.
29.
Offiziere der verwaltungspolizei
Die Nachfolgeuntersuchung über die Verordnungen für die Offiziere der Verwaltungspolizei (OPA) und die interzonalen Kooperationsprotokolle, die im Rahmen der verschiedenen den Offizieren der Verwaltungspolizei zugewiesenen gesetzlichen Kompetenzen erlassen wurden, beweist, dass innerhalb der befragten Polizeizonen keine Direktiven oder Prozeduren bestehen, die alle Verantwortungen und Kompetenzen der Offiziere der Verwaltungspolizei beschreiben und dass die Dienstnoten aufgrund von allgemeinen, aus den Gesetzestexten, Rundschreiben, Empfehlungen der internen und externen Kontrollinstanzen, entnommenen Begriffen formuliert werden und, mit Ausnahme der gesetzlichen Bestimmungen über die administrative Festnahme, kein Dokument eine Prozedur und/oder eine praktische Umsetzung der anderen Kompetenzen der OPA enthält. Wir bemerken jedoch, dass eine bestimmte Anzahl von Polizeikorps die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses P in der Verfassung ihrer Direktiven über die administrative Festnahme berücksichtigt haben. Es wäre jedoch wünschenswert, dass die zusätzlichen Verordnungen weiterentwickelt werden, um die fundamentalen Verfassungsrechte und –freiheiten der Bürger bestens zu wahren, die theoretischen Gesetzestexte in die Praxis umzusetzen und die hohe Zahl von Klagen in der Polizeilandschaft zu bekämpfen.
Der Ständige Ausschuss P stellt fest, dass die Polizeihilfskräfte gelegentlich den Polizeibeamten vorbehaltene Aufgaben erledigen, obwohl keine gesetzliche Grundlage dies erlaubt. Man bemerkt zudem, dass die Kompetenzbeschreibung für Polizeihilfskräfte oftmals Anlass zu Verwirrung gibt.
In Bezug auf die Erweiterung dieser Kompetenzen ist der Ständige Ausschuss P, genauso wie die Mehrheit seiner Korrespondenten und/oder der Zonenleiter, der Ansicht, dass diese nicht angebracht ist, mit Ausnahme des Bereichs Verkehr und in Bezug auf die lokalen Verordnungen. Dies würde bedeuten, dass Polizeihilfskräfte effizient in der Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt würden und dass demzufolge andere, in den Augen der Bevölkerung wichtigere Prioritäten, zweitrangig würden.
Die Polizeihilfskräfte entsprechen, mit ihren heutigen Kompetenzen, den Erwartungen eines Großteils der Bevölkerung und ihre jetzige Ausrüstung und Bewaffnung genügen zur Durchführung der für sie bestimmten Aufgaben.
31. Sonderpolizeidienste und Sonderinspektionsdienste mit PolizeikompetenzDie Kompetenzen des Ständigen Ausschusses P erstrecken sich auf den auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienst, einschließlich der lokalen und der föderalen Polizei, jedoch auch auf die Dienste, die öffentlichen Behörden und Einstellungen von öffentlichem Interesse unterstehen, deren Mitglieder die Eigenschaft des Offiziers der Gerichtspolizei oder des Gerichtspolizisten haben.
So muss der Ständige Ausschuss P die von den Personenbeförderungsgesellschaften organisierten Sicherheitsdienste kontrollieren, die Personen, die im Rahmen von kommunalen Verwaltungsmaßnahmen Verstöße feststellen können, die Sonderinspektionsdienste, sowie einige Komponenten und Mitglieder der Zoll- und Akzisenverwaltung.
Der gesetzliche Rahmen in Bezug auf die Verwaltungssanktionen stellt einige Schwierigkeiten dar und weist einige Lücken auf. So muss man bemerken, dass die Ambition des Gesetzes vom 17. Juni 2004 darin bestand, der geringen strafrechtlichen Verfolgung im Fall von „Unhöflichkeiten“ entgegenzuwirken, dass dieses neue Gesetz jedoch, ohne die Schwierigkeit in der Umsetzung zu vergessen, auch zur Folge hat, dass die Last auf die Gemeinden abgewälzt wurde und schlussendlich die Staatsanwaltschaft doch nicht entlastet. Es wäre also angebracht, kurzfristig eine Bewertung der Umsetzung dieses Gesetzes vorzusehen.
Die Zoll- und Akzisenverwaltung stellt, ihrerseits, einen der wichtigsten Sonderpolizeidienste dar und verfügt über eine relativ bedeutende Autonomie und Kompetenz. Sie kann z.B. auf Sonderermittlungsmaßnahmen zurückgreifen, die ihr durch die sehr weit reichenden Polizeikompetenzen zugestanden werden, und die einen Einfluss auf die fundamentalen Rechte und Freiheiten haben. Es ist also erforderlich, die Gesamtheit der Polizeikompetenzen effektiv und effizient zu organisieren und eine reelle Kontrolle von deren Umsetzung vorzusehen.
32. NebentätigkeitenDer Ständige Ausschuss P hat im Jahr 2004 die Untersuchung der Nebentätigkeiten, die durch Mitglieder der Polizeidienste ausgeübt wurde, weitergeführt. Die verschiedenen diesbezüglichen Gesetze werden durch die lokalen Behörden und den Generalkommissar unterschiedlich interpretiert. Die föderale Polizei zeigt sich in diesem Bereich viel strenger.
Auf lokaler Ebene stellt sich heraus, dass nur sehr wenige Ausnahmen gewährt wurden. Einige unter ihnen, für nebenberufliche Handelstätigkeiten ausgestellt, könnten das Interesse des Dienstes gefährden.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Korpsleiter mehr für diese Problematik sensibilisiert werden müssen, um die Erteilung eines günstigen Gutachtens für mit der Polizeifunktion nicht kompatible Ausnahmeanträge zu vermeiden. Es scheint auch wichtig, dass der Minister des Inneren und/oder die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei ein Folgeuntersuchungs- und Entwicklungssystem für diese Frage einrichten.
Eine Nachfolgeuntersuchung der bereits durch den Ständigen Ausschuss P im Laufe der letzten Jahre durchgeführten Untersuchung über den Selbstmord von Polizeibeamten wurde durchgeführt, und dieses Mal wurde der Schwerpunkt auf die qualitative Nachfolge gesetzt. Diese qualitative Untersuchung wird 2005-2006 abgeschlossen.
Obwohl die Anzahl von Selbstmorden innerhalb der belgischen Polizei hoch ist, liegt sie nicht empfindlich höher als bei den ausländischen Polizeidiensten. In der Zeitspanne 2001-2004 gab es 50 Selbstmorde, vor allem von Männern. Diese Selbstmorde sind oft auf eine Pluralität von Faktoren zurückzuführen, die sowohl aus dem Privatleben als auch aus dem Berufsleben hervorgehen. Wenn man die Zahlen der beiden letzten Jahre mit denen der vorherigen Jahre vergleicht, stellt man fest, dass sie wesentlich höher liegen, aber wenn man die Gesamtheit der Jahre vergleicht, muss man leider feststellen, dass die Anzahl von Selbstmorden in den Jahren 1993, 1995, 1997 und 1999 bedeutend höher lag, obwohl die Polizeibelegschaft kleiner war. Man muss jedoch bemerken, dass ein Durchschnitt von 19 Selbstmorden im Jahr eine besonders hohe Zahl darstellt und dass sich Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens aufzwingen.
Die qualitative Studie zeigt uns, dass der Selbstmord, wie auch der Selbstmordversuch oft durch die anderen verurteilt wird und dass diejenigen, die überleben, oftmals für ihre Handlung sanktioniert werden. Der Mangel an moralischer Unterstützung innerhalb der Polizei stellt weiterhin ein unüberwindbares Hindernis dar aufgrund des allgemeinen Unverständnisses für diese Art von Situation.
Man bemerkt auch, dass die Polizeibeamten, die Selbstmord begehen, oft sehr jung sind. So betraf für die Zeitspanne von 2001-2004 mehr als ein Viertel der Selbstmorde Personen, die jünger als 32 Jahre waren.
Der Selbstmord wird im Allgemeinen am Wohnsitz oder an einem Ort in der Nähe des Wohnsitzes begangen, obwohl bestimmte Geschehnisse sich auch am Arbeitsplatz ereignet haben. Diesbezüglich kann man sich wundern, dass Personen, die bei einem solchen Drama anwesend waren (Kollegen oder Nahestehende), keine psychologische Betreuung erhalten. Man stellt ebenfalls fest, dass die Selbstmörder im Allgemeinen keinen Abschiedsbrief hinterlassen, und die Mehrzahl auch nicht krankgeschrieben war. Die Polizeibeamten entscheiden sich vorrangig für die Feuerwaffe als Selbstmordwerkzeug (75 %).
Die betroffenen Polizisten haben meistens operationelle Aufgaben, die das Tragen einer Waffe voraussetzen. Der Waffenentzug kann eine Funktionsänderung mit sich bringen, die dann für den Polizeibeamten enorme Konsequenzen mit sich bringt, insbesondere auf finanzieller Ebene. Zudem scheint, dass Versetzung oder Arbeitsumgestaltung eine wichtige Rolle bei den Selbstmordgründen spielt. Die Folgen des Waffenentzugs müssen also genügend eingeschätzt und dem Polizeibeamten deutlich erklärt werden und ihm muss ein psychologischer Beistand ermöglicht werden.
Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der 2005-2006 endenden qualitativen Studie werden in einem spezifischen Bericht verfasst werden.
34. Andere laufende UntersuchungenZusätzlich zu den ausdrücklich in seinem Jahresbericht 2004 kommentierten Untersuchungen hat der Ständige Ausschuss P eine Anzahl von Untersuchungen weitergeführt und neue initiiert. Als Beispiel kann man die Polizei und den Schutz des Privatlebens, den Freiheitsentzug im Bereich der Verwaltungspolizei, eine Kontrolluntersuchung über die gemeinschaftsorientierte Polizei (community policing), die Anwendung von Zwang und Gewalt durch die Polizeidienste, die Zusammenarbeit mit den Gerichtsvollziehern, die Schnittstelle öffentlich-private Sicherheit sowie das Monitoring der Aktivitäten der Polizeidienste in den internationalen Beziehungen oder auch die Integrität usw. aufführen. Jede Untersuchung setzt ein Akzent auf das Anliegen des Ständigen Ausschusses P, den Respekt vor der Vielfalt, der Chancengleichheit und einen einheitlichen Dienst für die Gesamtheit des Gebiets zu verteidigen und wird in einem separaten Bericht entwickelt.
Kapitel III:
Globales Monitoring der Polizeidienste
35. Polizeikontrolle im weitesten Sinne
Der Ständige Ausschuss P wurde vom Gesetzgeber sowohl als externes, vom föderalen Parlament abhängiges Kontrollorgan eingerichtet, dessen Aufgabe darin besteht, einerseits die globale Funktionsweise und Koordinierung der Polizeidienste zu gewährleisten und andererseits die Ausübung der Polizeifunktion, indem er sich skrupulös von der Wahrung der fundamentalen Freiheiten und Rechte des Bürgers überzeugt. Mit anderen Worten stellt der Ständige Ausschuss P ein unabhängiges Observatorium der Polizei dar, das für das Parlament ein globales und integrales Monitoring der Gesamtheit der Polizeidienste durchführt durch eine permanente Kontrolle der Dienste und Personen mit Polizeikompetenz sowie über deren globale Funktionsweise und sich dabei besonders auf den Schutz der Verfassungsrechte und Grundfreiheiten des Bürgers, auf die Koordination und auf die Wirksamkeit/Effizienz des Polizeisystems konzentriert.
Durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und demzufolge durch die kürzliche Restrukturierung der Polizeilandschaft hat der Gesetzgeber, außer dieser bereits bestehenden externen Kontrolle, eine Reihe von Kontroll- oder Inspektionsformen und Instanzen eingerichtet. Die Herausforderung besteht also in der globalen Verwaltung aller Kontrollmechanismen einerseits und der Erstellung eines globalen Bildes der Polizei andererseits, deren Erfolg nur die ständige Verbesserung der Polizeitätigkeit, finaler Zweck der Reformen, sein kann. Das eine setzt das andere voraus, und die Kontrolle muss transparent, angemessen sein und eine globale Vision erzeugen, ohne deshalb die Anliegen in Bezug auf Angemessenheit und Flexibilität aufzuopfern.
Eine angepasste Polizeikontrolle kann sich nur dank eines guten Verständnisses der historischen Kontrollmechanismen der Polizeidienste und innerhalb dieser, der Erwartungen an die Interaktion zwischen den institutionellen Kontroll- und Inspektionsmechanismen und der Konkretisierung aller dieser Mechanismen im Rahmen der neuen Polizeistrukturen entwickeln. Dieses Verständnis kann nur durch eine intensive Studie der Gesamtheit der Kontroll- und Inspektionsaktivitäten entstehen. Zu diesem Zweck werden alle Daten einer gleichen Zeitspanne – vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 – gesammelt und ihre Art, Form und Verwicklung innerhalb der Gesamtheit der Kontrollaktivitäten analysiert. Das Ergebnis dieser „zérotage“ (Rückstellung der Uhren auf Null) – oder genauer gesagt „zérotage bis“ (Rückstellung der Uhren auf Null bis) – die zurzeit abgeschlossen und dem Parlament in einem separaten Bericht vorgelegt wird, muss die Ausarbeitung eines größeren und qualitativeren Referenzrahmens ermöglichen, der als Hintergrund für die globale Kontrolle der Polizei dienen wird, als Szenario Globale Kontrolle der Polizeidienste. Diese Konsequenz der ursprünglichen „Rückstellung der Uhren auf Null“ ist ausgerichtet auf die aktuelle Polizeitätigkeit und die Kontrolle, die über die einfache Polizeireform und die diesbezüglichen Veränderungen hinausgehen, um dem Ständigen Ausschuss P die Kenntnisse und das Verständnis zu liefern, die es ihm ermöglichen werden, seine Rolle als globales und integrales Observatorium noch besser wahrzunehmen.
Die globale Verwaltung der Gesamtheit der Polizeikontrolle findet ihren Grundstein verankert in den konkreten Abkommen, in einer klaren Aufgabenverteilung und einem maximalen Informationsaustausch. Außerdem muss sich darum bemüht werden, die Strukturen und Systeme konstruktiv in Einklang zu bringen, sowohl für die Bewertung als auch im Sinne einer globalen Verbesserung. Die Flexibilität der globalen Verwaltung der bestehenden Kontrollmechanismen ist ebenso wichtig, in dem Sinne, dass die Polizei eine evolutionäre Grundlage innerhalb einer gegebenen sozialen Realität darstellt.
Neben der globalen Verwaltung aller Kontrollmechanismen hat die Monitoringfunktion des Ständigen Ausschusses P den Zweck, eine generelle Idee der Polizeitätigkeit zu bekommen, und demzufolge mögliche Lücken festzustellen, um anschließend Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Wenn man sich den Zielsetzungen der externen Kontrolle zugunsten des Parlaments widmen will, ist es wichtig, die individuelle Ebene zu verlassen, um die globalere der Polizei als Organisation zu erreichen. Das Sammeln von Daten über die Handlungen der einzelnen Polizisten erhält all seine Wichtigkeit in der Perspektive der Kontrolle der umgesetzten Politik, eher als in der Kontrolle im weitesten Sinne. Die individuellen Information sind offensichtlicher und stellen zudem einen Indikator dar für die Organisation als Ganzes, da sie eine indirekte Informationsquelle über die globale Polizeitätigkeit darstellen. Zum jetzigen Stand der Dinge sind sie jedoch sozusagen die einzige Informationsquelle, die eine Überwachung der Dienste und Beamten mit besonderer oder begrenzter Polizeikompetenz ermöglichen. Die Kontrolldaten über Einzelpersonen tragen zur Umsetzung der globalen Kontrolle bei, indem sie als Indikatoren für die bestehenden Beziehungen und die Bereichsanbindung der Fakten genutzt werden. So kann die organisatorische Kontrolle eines Polizeidienstes und seiner Tätigkeit, im weitesten Rahmen der menschlichen Interaktionen und der internen Beziehungen, durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen und der thematischen Untersuchungen und derjenigen über die Organisation, die Informationen aus den jährlichen Berichten der Polizeidienste, ihre Instruktionen, Verordnungen und anderen Daten, die sie gesetzmäßig dem Ständigen Ausschuss P übermitteln müssen, verschiedene Bewertungen sowie die Aktivitätskontrolle der internen Kontrolldienste tragen zur Analyse des Polizeisystems bei, vervollständigt durch die Analyse der Klagen und Anzeigen und die Einbringung von Informationen während der Hearings, die durch Schlüsselpersonen der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienste abgehalten werden. Die im Rahmen der durch den Ständigen Ausschuss P und andere polizeilichen und nichtpolizeilichen Milieus organisierten Kolloquien errungenen Kenntnisse tragen ebenfalls zur Kontrolle der Polizei im weitesten Sinne bei.
Der Ständige Ausschuss P erfüllt also eher die Rolle eines permanenten Observatoriums zugunsten des Parlaments und seiner demokratischen Polizeikontrolle, als diejenige der externen Kontrolle sensu stricto. Es ist vor allem wichtig, seinen konstruktiven Beitrag zur Gesamtheit der Kontrollen zu beleuchten – was man oftmals zwischen den Zeilen in allen Gesetzesinitiativen der letzten zehn Jahre lesen konnte.
Der Ständige Ausschuss P ist sich der Tatsache bewusst, dass seine Rolle als globales und generelles Observatorium bestimmte Erwartungen hervorruft, darunter diejenige, alle Kontrollmechanismen der Polizei und vor allen Dingen deren Ergebnisse in ein strukturiertes und transparentes einziges Element integriert zu sehen, dessen unterschiedliche Aktivitäten die Grundlage dieses globalen Monitorings darstellen.
36. Analyse der Klagen und Anzeigen im Jahr 2004 - Beschuldigungen2004 wurden 1 864 Klagen und Anzeigen beim Ständigen Ausschuss P eingereicht. Der Jahresbericht [9] führt acht Kategorien von Beschuldigungen auf, die den Grundrechten und Grundfreiheiten der Bürger Schaden zufügen. Die diesbezüglichen Daten, die sich auf die letzten drei Jahre beziehen, sind zudem Gegenstand einer Vergleichsstudie. Die Qualifizierung der in den Klagen und Anzeigen aufgeführten Fakten wird ohne Nachteil der Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Mit anderen Worten: die Fakten sind in der Datenbank qualifiziert und eingegeben, so wie sie in der ursprüngliche Klage oder Anzeige beschrieben wurden. Es versteht sich von selbst, dass eine gleiche Klage oder Anzeige mehrere Fakten, Fehlverhalten oder Verstöße beinhalten kann.
In der Kategorie Fälschung von Protokollen, Erklärungen und anderen Schriftstücken sind nicht nur die Vorgänge aufgeführt, die eine strafrechtliche Qualifikation der Urkundenfälschung verdienen wie ein Protokoll, ein öffentliches Dokument oder eine Erklärung unter Eid, sondern auch die Fakten, die sich in die normale Ausübung der Polizeitätigkeit einschreiben und die einen Vertrauensbruch, den man von Polizeibeamten nicht erwarten soll, beinhalten.
Die Anzahl der Behauptung von Fälschungen verfolgt weiterhin eine aufwärts steigende Tendenz im Vergleich zu 2002 und 2003, die durch die Zunahme der Gesamtanzahl von Klagen erklärt werden kann. Sie manifestiert sich jedoch nicht in einer größeren Anzahl von Untersuchungen, die auf Betreiben der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden.
Die Klagen und Anzeigen wegen Korruption sind besonders selten und die Mehrzahl betrifft Fakten, die Gegenstand einer Untersuchung wurden. Die angezeigten Korruptionsfakten betreffen insbesondere Zahlungsvorschläge, um ein Abschleppen zu verhindern, die Enthaltung bei der Auferlegung eines Bußgeldes oder Annahme von Geld von Personen, die in eine Untersuchung verwickelt sind. Der Ausschuss hat ebenfalls Behauptungen über den Ankauf unerlaubter Gegenstände für die Körperpflege registriert.
Bis heute sind wenige Behauptungen erwiesen. Die Akten, in denen dies der Fall war, betrafen oftmals Minderjährige, generell das Ergebnis einer persönlichen Initiative. Keine Untersuchung hat den Beweis erbracht, dass man einer Verwischung der generalisierten Norm in diesem Bereich gegenüberstehen könnte.
Was die Kategorie der Gewaltanwendung gegen Personen oder Gegenstände betrifft, unterliegen die Polizeieinsätze einer permanenten Folgeuntersuchung durch Kontrolluntersuchungen, die ausführlich im Jahresbericht 2004 dargelegt sind. Der Ständige Ausschuss P hat die Gesamtheit der Klagen und Gerichtsuntersuchungen über Gewaltanwendung untersucht, und sich insbesondere mit den Umständen, unter denen diese Gewaltanwendung stattgefunden hat, befasst. Diese Analyse hat gezeigt, dass fast 20 % der Gerichtsuntersuchungen sich auf Gewaltanwendung im Rahmen von Verkehrskontrollen bezogen. Die restlichen Fälle finden sich im Bereich der Aufrechterhaltung der Ordnung bei Schlägereien in Cafés, bei Ehekonflikten, Veranstaltungen, Durchsuchungen, Rebellionen bei Festnahme usw. Ein Viertel der registrierten Klagen und Anzeigen durch Bürger beziehen sich auf Gewaltanwendung seitens der Polizei im Rahmen der Verkehrspolizei. Glücklicherweise degenerieren diese Situationen praktisch niemals zu außergewöhnlicher Gewalt und begrenzen sich allgemein auf einige Handgreiflichkeiten. Aus der Analyse der Klagen und Anzeigen in diesem Bereich (132) geht hervor, dass nicht alle Korps gleichermaßen mit diesem Verhaltensmuster ihrer Mitglieder konfrontiert sind. Die registrierten Daten zeigen, dass die Gerichtsuntersuchungen wegen Gewaltanwendung im Rahmen der Verkehrspolizei am häufigsten im Gerichtsbezirk Brüssel-Hauptstatt auftreten.
Jedenfalls darf man nicht aus den Augen verlieren, dass ein Polizist professionell handeln muss, insbesondere im Hinblick auf die Regelung von Konflikt- oder Krisensituationen, und bei Gewaltstraftaten. Nichtsdestoweniger wurde 2004 eine besonders hohe Anzahl von Klagen und Anzeigen wegen Gewalt gegen Personen oder Gegenstände registriert.
Die Klagen und Anzeigen wegen Rassismus finden meist ihren Ursprung in einem Umfeld der persönlichen Konfrontation mit der Polizei. Entgegen den nicht überprüften oder nicht überprüfbaren Behauptungen einiger Organisationen hat der Ständige Ausschuss P keinerlei rassistische Konnotation aufdecken können, die systematisch die polizeilichen Interventionen verfärbt. Das Jahr 2004 zeichnete sich aus durch einen Rückgang der Klagen und Anzeigen wegen Rassismus (von 41 auf 34). Die Anzahl der gerichtlichen Untersuchungen in diesem Rahmen ist relativ stabil geblieben im Vergleich zu den Jahren 2002 und 2003, trotz der Ausdehnung der Gesetzgebung über den Rassismus. Wenn man von rassistischen Handlungen oder unangemessener Ausdrucksweise seitens der Polizei spricht, handelt es sich generell um durch Partialität gefärbte Annäherungen aller Art bei einer Identitätskontrolle, einer Verkehrskontrolle oder einer Festnahme, oder noch im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
In Anbetracht der geringen Anzahl von Klage oder Anzeigen wegen Veruntreuung ist diese Art von Verstößen eher als marginal anzusehen. Die Analyse der seltenen Daten in diesem Bereich zeigt, dass es sich um geringfügige Formen von Veruntreuung handelt, wie beispielsweise die Benutzung von Fotokopierern zu privaten Zwecken, die Entnahme einer zu Schulungszwecken beschlagnahmten XTC-Pille oder die Nichtübermittlung eines Protokolls.
Die Anzahl von Behauptungen wegen willkürlichem Freiheitsentzug bleibt deutlich die gleiche, wie im Jahr 2003. Die festgehaltenen Verstöße zeigen, dass dieser Freiheitsentzug hauptsächlich im Rahmen der Verkehrspolizei erfolgt, bei Trunkenheit auf der öffentlichen Straße, bei Ehekonflikten oder Beziehungsproblemen. Außerdem betrafen 4 der 92 registrierten Klagen die Festnahme von Minderjährigen, was nochmals den delikaten Charakter der Beziehungen zwischen Polizei und Minderjährigen hervorhebt. Der Ständige Ausschuss P hat dieser Problematik bereits mehrere seiner Analysen gewidmet und er hat sich an den zuständigen Minister gewandt, damit dieser klare Regeln aufstellt für die Beziehung Polizei-Minderjährige.
Zum jetzigen Stand der Dinge treten Klagen wegen Waffengebrauch oder Fälle von Hausfriedensbruch nur sporadisch auf. Die diesbezüglich verfügbaren Daten ermöglichen also die Schlussfolgerung, dass in diesem Bereich keine nennenswerten Probleme existieren, außer manchmal Fälle, in denen die Waffe unangepasst vorgezeigt wird und die Fälle von Selbstmord mit der Dienstwaffe. Die Fälle von Hausfriedensbruch betreffen ihrerseits die Art von „Rambo“-Eingriffen beim Zugang zum Domizil, bei einer Durchsuchung ohne Einverständnis des Betroffenen, oder wenn Schäden verursacht oder Gegenstände mitgenommen wurden.
37. Analyse der dem Ständigen Ausschuss P übermittelten InformationenDie globale und integrierte Monitoringverwaltung beruht auf dem ständigen Austausch von Daten und Informationen zwischen den verschiedenen Akteuren der Polizei und der Justiz. Diesbezüglich sieht das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 einen formellen Informationsaustauschkanal vor, der vorsieht die zwingende Übermittlung der bei den Polizeidiensten eingereichten Klagen und Anzeigen, der disziplinarischen Maßnahmen und Sanktionen, der gerichtlichen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaften über Polizeibeamte, die in diesem Rahmen durch die gerichtlichen Behörden gesammelten Informationen und durchgeführten Untersuchungen sowie die Übermittlung der Gesamtheit der Urteile und Entscheide zulasten von Polizeibeamten. Die Polizeidienste müssen auch dem Ständigen Ausschuss P die internen Direktiven und Anordnungen übermitteln, wie auch ein Exemplar ihres Jahresberichts und jeden bedeutsamen oder wichtigen Bericht über ihre Tätigkeit.
Bis auf einige Ausnahmen hat sich der Informationsaustausch im Laufe der Jahre mit der Mehrzahl der Partner positiv entwickelt. Die Zentralisierung von ausreichenden Daten auf Ebene der externen Kontrolle ermöglicht in der Tat dem Ständigen Ausschuss P, korrekte und repräsentative Analysen im Licht seiner Rolle als Observatorium durchzuführen, mit dem Streben nach einer Optimalisierung der Polizeitätigkeit. Diesbezüglich können der einzelne Polizeibeamte oder das einzelne Polizeikorps nicht den Angelpunkt einer globalen Kontrollverwaltung darstellen. Die diesbezüglichen Informationen müssen jedoch unbedingt verfügbar sein, damit das Endergebnis der Analysen und Untersuchungen in strukturelle Verbesserungen der Gesamtheit des Polizeisystems münden kann.
Der Ständige Ausschuss P stellt also mit Freude fest, dass immer mehr sinnvolle Informationen über die vorgesehenen Kanäle zirkulieren. Er muss jedoch auch unterstreichen, dass 7 französischsprachige, 39 niederländischsprachige Zonen und 4 Staatsanwaltschaften ihm nicht die geringste Information haben zukommen lassen. Diesbezüglich hat sich seine parlamentarische Begleitkommission mit folgendem Wortlaut geäußert: « Die Begleitkommissionen unterstreichen, dass die wesentliche Aufgabe des durch das Parlament eingerichteten Ständigen Ausschusses P darin besteht, darauf zu achten, dass diese Dienste die ihnen in unserem demokratischen System zugewiesene Rolle erfüllen.
In diesem Kontext bestehen sie darauf, dass alle Behörden, die gesetzlich dazu verpflichtet sind diesem Ausschuss die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen zu übermitteln, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen strikt nachkommen.» [10]
Kraft des Artikels 14bis, Absatz 1 [i] des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 hat der Ständige Ausschuss P von den Polizeidiensten für das Jahr 2004 2 712 Mitteilung von Klagen oder Anzeigen erhalten. Unter Berücksichtigung der 1 864 Klagen oder Anzeigen, die der Ausschuss selbst erhalten hat, wurden im vergangenen Jahr 4 576 Klagen oder Anzeigen in seiner Datenbank registriert. Diese Mitteilungen erfolgten durch 160 Korps der lokalen Polizei und durch die föderale Polizei, wie im vorher erwähnten Artikel aufgeführt, während 36 Korps für 2004 nichts übermittelt haben. Nicht nur, dass einige lokale Polizeikorps keine Information im Fall bestimmter Daten übermitteln, sondern dass die durch sie übermittelten Informationen tatsächlich lückenhaft erscheinen.
Es wurde kein deutlicher Unterschied festgestellt zwischen dem Gegenstand der Klagen und Anzeigen, die dem Ständigen Ausschuss P übermittelt wurden, und demjenigen der Klagen und Anzeigen, die unmittelbar an die Polizeidienste gerichtet wurden. Es ist jedoch interessant zu unterstreichen, dass der Anzeigenerstatter sich eher an den Ausschuss wendet bei Gewaltanwendung und Belästigung und eher an die Polizeidienste bei flegelhaftem Verhalten, Verstöße im Verhalten oder dem Auftreten im Allgemeinen oder bei Taten außerhalb der Dienstzeit, die der Funktion oder dem Image Schaden zufügen.
Kraft Artikel 14bis, Absatz 2 [ii] des organischen Gesetzes vom 18. Juli 1991 hat der Ständige Ausschuss P insgesamt 706 Übermittlungen von disziplinarischen Akten erhalten, darunter 235 durch die föderale Polizei und 471 durch die lokale Polizei.
Die wesentlichen, zu einer Disziplinaruntersuchung Anlass gebenden Verstöße, waren die folgenden: (1) Verstöße durch ein Verhalten, das der Würde der Funktion Schaden zufügt. Es handelt sich in der Mehrzahl der Fälle um Alkohol- oder Drogenkonsum während der Dienstzeit; (2) Verstöße in der Ausführung der Aufgaben; (3) Verstöße auf Ebene der Verwaltung und der Stimmung am Arbeitsplatz. Die Disziplinaruntersuchungen werden zu 99 % durch den internen Kontrolldienst des betroffenen Polizeikorps durchgeführt, insofern dieser existierte. Darum können wir nie oft genug auf die Notwendigkeit bestehen, interne Kontrolldienste, die diesen Namen verdienen, vorzusehen und die Pol 48 zu aktualisieren.
Es ist wichtig zu bemerken, dass eine geringe Anzahl von Klagen oder Anzeigen in einer Disziplinaruntersuchung mündet und demzufolge nur in den seltensten Fällen Anlass zu disziplinarischen Sanktionen führt. Diejenigen, die schließlich getroffen werden, beziehen sich ausschließlich auf die Funktionsweise des Korps. Sie werden generell auf Ebene des Korpsleiters getroffen Dies sind Fälle von Abmahnung oder Verweis. In schwereren, durch die höhere Disziplinarbehörde auferlegten Sanktionen, wie Besoldungsabzug, Suspendierung, Degradierung in der Gehaltsstufe oder Rücktritt von Amtswegen oder Amtsenthebung stellt man eine gewisse Zurückhaltung fest. Wenn eine Information oder eine Untersuchung gleichzeitig laufen, wird oft beschlossen, die Ergebnisse abzuwarten, anstatt auf disziplinarischer Ebene zu handeln.
Man scheint falls möglich die disziplinarischen Prozeduren zu vermeiden, weil sie unsinnig und undurchführbar sind. Es zwingt sich also auf, die diesbezügliche Gesetzgebung zu überprüfen und auf föderaler Ebene eine Politik zu verabschieden, die die Vereinheitlichung einer disziplinarischen Prozedur vorsieht, die unbestreitbar die Integration begünstigt.
Eine Politik, der es an Vereinheitlichung fehlt, könnte in der Tat die Straffreiheit (das Gefühl der Straffreiheit) begünstigen, und sogar Entartungen bei der Bewertung der Fakten verursachen.
Die durch die Gerichtsbehörden übermittelten Informationen sind also unentbehrlich, damit der Ständige Ausschuss P seine globale und integrierte Monitoringmission erfolgreich durchführen kann. Sie sind sogar entscheidend, wenn der Ausschuss seine Untersuchungen wirkungsvoll und effizient planen und vorbereiten will. Der Ständige Ausschuss P konnte jedoch nur feststellen, dass die Übermittlung von Informationen auf Basis von Artikel 14, Absatz 1 und 2 [iii] des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 sich von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft unterscheidet, sowohl in der Qualität als auch in der Menge. Außerdem werden die erforderlichen Informationen generell nur auf ausdrückliche Anfrage des Ausschusses übermittelt und nicht von Amts wegen, wie das Gesetz dies vorsieht. 2004 wurden insgesamt 89 Urteile und Entscheide übermittelt, die eine Gerichtsentscheidung für 98 Polizisten betrafen, die von der Verurteilung mit oder ohne (partiellen) Strafaufschub bis zum Freispruch gingen, einschließlich der Aussetzung von Urteilsverkündungen. Wenn auch Verbesserungen spürbar sind, bleibt nichtsdestotrotz die Tatsache bestehen, dass die übermittelten Daten sich als wenig zuverlässig und schwer nachzuprüfen erweisen. So zwingt sich die größte Umsicht auf, beim Ziehen von Schlussfolgerungen. So haben wir, unter Vorbehalt, bemerkt, dass die Eigenschaft des Polizeibeamten als ein mehr oder weniger erschwerender Faktor in den Augen der Höfe und Gerichte erscheint, wenn sie die Schuld oder die Unschuld eines Polizisten beurteilen. Wenn es sich jedoch um die Festlegung des Strafmaßes handelt, erzeugt dieselbe Eigenschaft die umgekehrte Wirkung. Obwohl sich diese Tendenz zur Milde aus der Datenanalyse hervorhebt, beobachtet man manchmal keinerlei Gleichförmigkeit in der Bewertung des Strafmaßes in strafrechtlichen Verfahren gegen Polizeibeamte. Die Beschuldigungen gehen von Verstößen im Straßenverkehr mit Alkoholvergiftung und/oder Fahrerflucht bis hin zu Drohungen, Gewaltanwendung gegen Personen und Gegenstände und Fälschungen.
Was die Strafuntersuchungen zulasten von Polizeibeamten im Jahr 2004 betrifft, erhielt der Ständige Ausschuss P Nachricht über die Einleitung von 705 Informationen und Strafuntersuchungen, also praktisch eine Verdoppelung der Vorjahreszahl.
Artikel 26 [iv] des Gesetzes über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste öffnet einen weiteren wichtigen Informationsaustauschkanal. Die beachtliche Anzahl (763) von Anzeigen von Verbrechen oder Delikten, die durch einen Polizisten begangen wurden – unter denen der Bezirk Antwerpen den Löwenanteil hält – zeigt, dass Polizeidienste und Polizisten den lobenswerten Reflex haben, flegelhaftes Verhalten anzuzeigen und sich nicht fürchten, das negative Verhalten ihrer Kollegen zu stigmatisieren.
Zusätzlich zu den verschiedenen Möglichkeiten, die supra erwähnten Informationen zu vereinigen, der Bearbeitung und Analyse der Klagen sowie der Untersuchungsaktivitäten, hat sich der Ständige Ausschuss P angewöhnt, um seine Kenntnisse der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei zu bereichern, jährlich in Hearings verschiedene Verantwortliche der lokalen und föderalen Komponente der Polizei anzuhören.
Der Ständige Ausschuss P kann dadurch eine noch breitere Vision der wirklichen Tätigkeit der integrierten Polizei erhalten, was dazu beiträgt, dass er seine aktive Rolle als globales Observatorium wahrnehmen kann. 2003-2004 hat der Ständige Ausschuss P hauptsächlich verschiedenen repräsentativen Vertretern der lokalen oder der dekonzentrierten föderalen Ebene das Wort erteilt, unter anderem den Verwaltungskoordinatoren-Direktoren und den Gerichtspolizeidirektoren, während er im Jahr 2004 bevorzugt hat, den föderalen Partner anzuhören. Er hat insbesondere, in Anbetracht der durch seinen Jahresbericht 2003 erzeugten Reaktionen, entschieden, sich auf die integrierte Tätigkeit und die Unterstützung zwischen den verschiedenen Polizeidiensten zu konzentrieren. Angesichts der durchgeführten Reform der Polizeidienste und den erneuerten Kontext der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei, hat der Ständige Ausschuss P es für sehr sinnvoll erachtet, einen offenen Dialog mit dem Vorsitzenden des Rates der Prokuratoren des Königs zu führen.
Die Umsetzung der registrierten Daten in Zahlen hat den Zweck, Tendenzen freizulegen und spezifische Situationen zu identifizieren. Die angegebenen Zahlen sind absolut, und stützen sich auf Bruttodaten (sensu lato). Die anschließend erhobenen Analysen gründen hingegen auf korrigierte Daten (sensu stricto). So wurden, um die Analysen zu vertiefen und die Qualität der Ergebnisse zu verbessern, die Klagen, die vor Gericht gebracht wurden, einige Doppelmeldungen und verschiedene unvollständige Daten nicht berücksichtigt. Die „bereinigten“ Daten von 2002 sind also für 2003, 2004 und 2005 verfügbar, und diejenigen von 2003 für 2004, 2005 und 2006. Die Nutzung dieser Zahlendaten stellt ein Mittel zum besseren Verständnis der Problematik dar, ist jedoch kein Mittel zum Zweck.
Für das Jahr 2004 beobachten wir, dass die Anzahl der Klagen und Anzeigen (1 864) um 9,77 % gegenüber 2003 gestiegen ist. Diese Steigerung ist sicherlich nicht weniger ausgeprägt als in den vorangegangenen Jahren, bleibt nichtsdestotrotz nicht weniger bezeichnend, da es sich um nichtgerichtliche Klagen und Anzeigen handelt und die letztendlich in Gerichtsakten umgewandelten Akten auch nicht mehr dazu gehören. Die Zahlen bezüglich der Anzeige von strafrechtlichen Verstößen zulasten von Polizeibeamten (763 im Jahr 2004) steigen um 10,26 %. Die Anzahl der dem Ermittlungsdienst anvertrauten Strafuntersuchungen bleibt relativ stabil in den letzten Jahren (552 im Jahr 2004) während der Ständige Ausschuss P jährlich mehr und mehr Klagen und Anzeigen mit gerichtlichen Fakten an die Staatsanwaltschaft übermittelt (239 im Jahr 2004). Im Jahr 2004 wurde der Untersuchungsdienst 166 Mal durch einen Prokurator des Königs und 58 Mal durch einen Untersuchungsrichter befasst. Im Laufe des Jahres 2004 wurden 308 durch den Untersuchungsdienst geführte Untersuchungen abgeschlossen, 71 sind noch immer anhängig und 101 wurden durch die Staatsanwaltschaft ohne Folge abgelegt. Der wesentliche Anteil der Gerichtsuntersuchungen des Untersuchungsdienstes betraf den Gerichtsbezirk Brüssel, was 52,89 % der Gerichtskapazität des Untersuchungsdienstes mobilisiert hat. In diesem Rahmen hat der Ständige Ausschuss P beschlossen, dass diese einseitige Nutzung der Kapazität seines Untersuchungsdienstes durch die Gerichtsbehörden von Brüssel gesenkt werden muss.
Die Zahlen zeigen, dass zwischen 2000 und 2004 die Akten mit Mehrfach-Verstößen gestiegen sind, mit einer markanten Steigerung der Anzahl von Fakten pro Akte im Jahr 2003. Diese Tendenz verdient jedoch eine Differenzierung unter Berücksichtigung der neuen Dateneingabe und der Steigerung, um mehr als 300 Klagen und Anzeigen, die für dieses Jahr registriert wurde.
Die Analyse durch den Ständigen Ausschuss P der Akten über Klagen im Jahr 2004 hat mit den Vorjahren vergleichbare Ergebnisse gebracht. Die autonomen Entscheidungen der Polizeikorps zeigen auch eine vergleichbare Tendenz.
Die Anzahl der „unbegründeten“ „ungenügend erwiesenen“ Entscheidungen „ohne konkrete Elemente“ liegt in einem Durchschnitt von 16 %, sowohl in den Korps als auch beim Ausschuss. Die Anzahl von Klagen und Anzeigen, in denen keinerlei Dysfunktion festgestellt wurde, liegt im Durchschnitt bei 34 %. Bei den übrigen 50 % haben sich der Ausschuss und die Polizeikorps in durchschnittlich 12 % der Fälle für unzuständig erklärt. Nur ein Achtel der Gesamtheit der gemeldeten Verstöße mündete in eine effektive Qualifikation der fehlerhaften Intervention.
39. Folgeuntersuchung der Implementierung der Gesetze über polizeiliche Aufträge und KompetenzenAufgrund seiner Rolle als globales Observatorium der Polizeidienste beabsichtigt der Ständige Ausschuss P, anhand seiner Jahresberichte, über die Änderungen in der Polizeilandschaft und der Folgeuntersuchung der verantwortungsvollen und transparenten Implementierung der Gesetze vom 7. Dezember 1998 und vom 5. August 1992 zu berichten. Aufgrund der Geschwindigkeit, mit der sich verschiedene Aspekte der Reform entwickeln, können einige Daten des Jahresberichts unweigerlich bereits zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung veraltert sein. In seinem Jahresbericht 2003 hatte der Ständige Ausschuss P demzufolge angekündigt, dass er in Zukunft seine Arbeitsmethode in Bezug auf seine Berichtsaktivität anpassen wird und er seine Berichte auf eine weitergehende und allgemeinere Analyse stützt sowie auf eine integrierte Analyse seiner eigenen Feststellungen und auf alle anderen vorhandenen Daten über sein globales Image. Diese Annäherung müsste es ermöglichen, alle vorhandenen Daten, darunter diejenigen der Jahresberichte der verschiedenen Komponenten der integrierten Polizei, zu vergleichen und zu bewerten. Eine solche globale Analyse stellt in der Tat einen der Untersuchungsaufträge der Akte Beeldvorming dar, die den Zweck hat, das Parlament systematisch über den Umfang zu informieren, in dem der integrierte Polizeidienst seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt und die Art, wie die Funktionsprinzipien erklärt und eingehalten werden.
Außerdem hat sich die Kommission des Inneren und der Verwaltungsangelegenheiten im Senat der Position des Ständigen Ausschusses P angenähert, indem sie feststellt, dass „Die Übermittlung, spätestens für den ersten Juni, eines vollständigen jährlichen Aktivitätsberichts des Ständigen Ausschusses P an das Parlament ist nicht immer einfach, im Hinblick auf die mangelnde Zusammenarbeit einiger Einheitsdirektoren in der Übermittlung von Informationen“ [11] . Im Sinne einer Gesamtkohärenz müsste ebenfalls eine zwingende Übermittlung des Jahresberichts der Generalinspektor der föderalen und der lokalen Polizei vorgesehen werden.
Der Ständige Ausschuss P verfolgt so eine doppelte Finalität: (1) die Kohärenz und die Sachdienlichkeit der Berichterstattung der verschiedenen Teilnehmer, mit deren Kontrolle er beauftragt ist, zu garantieren und (2) darüber zu wachen, dass die legislative Institution, die damit beauftragt ist, den Ausschuss aufzuklären, damit er die erforderlichen Maßnahmen treffen kann oder die bestens angepassten Empfehlungen aussprechen kann, die letzte ist, die sich äußert, nachdem sie Kenntnis aller verfügbaren Informationen seitens der Gesamtheit der sachdienlichen und repräsentativen Teilnehmer genommen hat.
40. Besondere Betrachtungen in bezug auf einige bestimmte Akten
Der Ständige Ausschuss P behandelt, in unterschiedlichen Akten, eine Reihe von Themen, die seine Aufmerksamkeit erweckt haben. So hat er die gute Angewohnheit, in seinem Jahresbericht einige konstruktive Betrachtungen in Bezug auf Themen von besonderem Interesse zu formulieren.
Im Rahmen der Informatisierung der Polizeiarbeit unterstreicht der Ausschuss, dass die Implementierung des Kommunikationssystems Astrid für das ganze Gebiet – ursprünglich für Ende 2003, dann für 2004 vorgesehen und nun auf 2007-2008 verschoben – unbedingt beschleunigt werden muss, wie auch die leistungsfähige und effiziente Einrichtung der Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) und der Informationsknotenpunkte (IKB). In allen Fällen ist es wichtig, auch auf die Notwendigkeit einer schnellen Integration der nichtpolizeilichen Notdienste in das Kommunikationssystem Astrid zu verweisen.
Zudem muss noch hervorgehoben werden, dass einige Zonen sich
nicht genügend bereit zeigen, die bestehenden Informatikmittel durch ein System
zu ersetzen, das die nationale Datenbank speist. Die jetzige Struktur bietet
keine ausreichenden Garantien zur Durchsetzung verschiedener Verpflichtungen
im Hinblick auf die integrierte Funktionsweise auf lokaler Ebene.
Über die Modernisierung und die Verbesserung der Informatikwerkzeuge zu operationellen
Zwecken muss nicht aus den Augen verloren werden, dass die Personalverwaltungsinformatik
immer umfangreicher und obsoleter wird. [12]
.
In Bezug auf den Terrorismus hat der Ständige Ausschuss P bereits vor den Arbeiten der Kommission des Inneren und der Verwaltungsangelegenheiten des Senats hervorgehoben, und er findet es noch immer erforderlich, die Aufmerksamkeit der Polizeidienste darauf zu lenken, dass die Terrorismusbekämpfung eine absolute Priorität darstellt, und dies die Mobilisierung des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel impliziert. Der Ständige Ausschuss P empfiehlt auch, und ohne Mehrdeutigkeit, die Verstärkung der spezialisierten Polizeikräfte in der Terrorismusbekämpfung und rühmt in diesem Rahmen die Schaffung einer spezifischen Generaldirektion innerhalb der föderalen Polizei, die u.a. mit der Koordinierung der Arbeiten, der Informationsverwaltung und der integrierten Tätigkeit in jeder Hinsicht beauftragt wird.
Was die Beachtung der Bestimmungen des Franchimont-Gesetzes betrifft, hat der Ständige Ausschuss P beobachten müssen, dass es bei der Bearbeitung einiger Akten noch oft vorkommt, dass die Polizisten dieses Gesetz in der Praxis nicht genügend anwenden, oder sogar überhaupt nicht. Die Beachtung des Franchimont-Gesetzes ist jedoch eine Bedingung sine qua non für die Wahrung der Bürgerrechte und es muss dieser Frage während der Ausbildung und in allen intern vorgesehenen Systemen und Prozeduren die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der Ständige Ausschuss P hat feststellen müssen, dass dort, wo man oftmals den anwendbaren formellen und gesetzlichen Verpflichtungen Genüge tut, man die vernommene Person, für die die Dinge nicht immer so klar und verständlich sind, wie man dies vermuten könnte, nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist jedoch wichtig, dass die Bürger ihre Rechte richtig verstehen.
In einigen Korps, und dies betrifft einige Dienstgrade – Hilfskräfte oder Basiskader – stellt man einen klaren Wissensmangel fest, sowohl des Strafgesetzbuches und des Strafprozessgesetzbuches als auch des Gesetzes über das Polizeiamt. Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass es dringend ist, die Tragweite und die Bedeutung von Begriffen wie „administrative Festnahme“, „gerichtliche Durchsuchung“, „Sicherheitsdurchsuchung“ zu erlernen und zu verstehen, welche die Bestandteile des Verstoßes sind, sowie den Mechanismus des Freiheitsentzugs.
Kapitel IV :
Wesentliche Anliegen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen
Die wesentlichen durch den Ständigen Ausschuss P, infolge seiner Aktivitäten im Jahr 2004 formulierten Anliegen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen können wie folgt synthetisiert werden.
41. Allgemeiner Rahmen der Ausübung der Polizeifunktion
Der Ständige Ausschuss P hält es für erforderlich – innerhalb kürzester Zeit – eine Überprüfung der ausdrücklich oder kraft des Gesetzes über den integrierten Polizeidienst anvertrauten Aufgaben vorzunehmen. Die Missionen gerichtlicher Art, die einen praktisch ausschließlichen Verwaltungscharakter aufweisen, müssen in die Liste der unzweckmäßigen Polizeiaufgaben aufgenommen werden. Die Tragweite des Artikels 25 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt muss ebenfalls festgesteckt werden und aus der ministeriellen Ad-hoc-Verordnung die Gesamtheit der „unzweckmäßigen Aufträge“ entfernt werden.
Der Ständige Ausschuss P empfiehlt innerhalb der föderalen Polizei die Schaffung einer spezifischen Direktion, die sich ausschließlich mit der Verwaltung der verschiedenen Aspekte des Terrorismus befasst und die u.a. damit beauftragt wäre, die Arbeit, die Informationsverwaltung und die integrierte Tätigkeit der Polizeidienste zu koordinieren.
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Polizeihilfskräfte ist der Ständige Ausschuss P der Ansicht, dass, in Analogie mit der Lage der Polizeibeamten, die gleiche Verordnung umgesetzt und getroffen werden muss, sodass die Polizeihilfskräfte ihrerseits ebenfalls über eine Kompetenz für das gesamte Nationalgebiet verfügen, indem präzisiert wird, dass sie im Prinzip ihre Aufgaben innerhalb des Gebiets der Polizeizone verrichten.
Es muss auch darauf geachtet werden, die Polizeifunktion nicht ihrer Substanz zu entleeren. Wenn Platz für eine verantwortungsbewusste und transparente „öffentlich-private Partnerschaft“ vorhanden ist, liegt es in der Essenz der Behörden (und des öffentlichen Partners), dort die „erste Geige“ zu spielen, selbst für durch die Polizeibeamten als zweitrangig oder weniger interessant qualifizierte Aufgaben.
Angesichts der Integrations- und Innovationsrolle, die die Ausbildung in einer sich in vollem Umschwung befindlichen Polizeilandschaft spielt, ist der Ständige Ausschuss P der Ansicht, dass sie auf höchster Ebene der Polizeistruktur besser berücksichtigt werden sollte, im Hinblick darauf, die Nachfolge und die Förderung der Koordinations- und Qualitätsuntersuchungsinitiativen in diesem Bereich zu sichern und zu gewährleisten.
43. Kommunikation – information
Die Frage der « Überverwaltung » der integrierten Polizei (insbesondere, nach Ansicht einiger, verursacht durch die ministerielle Verordnung MF0-3), einschließlich in den unterschiedlichsten operationellen Bereichen, wurde mehrfach aufgeworfen. Selbst wenn noch nutzbringende Änderungen geschaffen und eingeführt werden müssen, insbesondere im Bereich der Information in der Verwaltungspolizei, stellt der Ständige Ausschuss P fest, dass schlussendlich nicht viel mehr Verwaltungsarbeit zu erfüllen, noch Formulare auszufüllen sind als vor dem Gesetz vom 7. Dezember 1998.
Da er eine « lokalisiertere » Vision der Fakten hat, stellt der Ständige Ausschuss P fest, dass einige Zonen weiterhin ihre Informationen sammeln und sie strukturieren und in ihren eigenen mehr oder weniger entwickelten und von Zone zu Zone unterschiedlichen Datenbanken speichern. Das Risiko dieser Vorgehensweise ist eine Rückkehr zu der Lage, die vor ungefähr zehn Jahren herrschte, als jedes Korps über seine eigene Datei verfügte innerhalb seines eigenen Systems und entsprechend seiner eigenen Kohärenz.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass man sich auf die Nationale Datenbank (AND) konzentrieren, deren Nutzung unterstützen und verbessern und die ministerielle Verordnung MF0-3 strikt anwenden sollte.
Wie auch die gute Funktionsweise der Informations- und Kommunikationszentren (KIZ) ist diejenige der Informationsknotenpunkte (IKB) grundlegend, da diese die AND versorgen. Der Ständige Ausschuss P stellt jedoch fest, dass sich die allgemeine Qualität der Information dieser letzteren unter zahlreichen Blickpunkten verschlechtert hat. Es müssen also beachtliche Bemühungen unternommen werden, sowohl auf Ebene der Informationssammlung als auch auf Ebene der Erfassung der Daten und deren überlegter, integrierter Nutzung und dies zugunsten aller Teilnehmer. Eine Qualitätskontrolle der verschiedenen den IKB zu übermittelnden Innformationen muss ebenfalls erfolgen.
Es muss noch auf die zwingende Notwendigkeit einer schnellen und korrekten Eingabe durch die Zonen in die Datenbanken verwiesen werden, und dies nicht nur im Hinblick auf die Vorlage von zuverlässigen Kriminalitätszahlen sondern auch im Rahmen einer effizienten Nutzung des Systems auf einer rein operationellen Ebene.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass Astrid, die KIZ und die IKB unentbehrlich sind, um eine leistungsfähige, effiziente und verantwortliche Umsetzung der Polizeifunktion zu gewährleisten. In allen Fällen muss ihre tatsächliche Umsetzung schnellstens auf sachdienliche und effiziente Art und Weise erfolgen. Außerdem muss Qualität und Professionalität des den IKB und KIZ zugewiesenen Personals Aufmerksamkeit geschenkt und ihnen gegebenenfalls die Ad hoc Zusatzausbildungen gewährt werden.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass die aktive Teilnahme, sowohl in den IKB als auch in den KIZ, zwingend im zonalen Sicherheitsplan aller Zonen aufgeführt werden und auch bewertet werden muss. Der Ständige Ausschuss P lenkt außerdem die Aufmerksamkeit auf die Problematik der finanziellen Investierungen der Zonen in die KIZ und in die IKB, und ist der Ansicht, dass die Entwicklung der Situation aufmerksam verfolgt werden muss.
Die Gewährung der juristischen Persönlichkeiten für Eingemeindezonen könnte in zahlreichen Hypothesen und Umständen einen Trumpf darstellen und würde eine weit fachmännischere und mehr integrierte Annäherung in Sicherheitsfragen ermöglichen.
Der DirCo hat nicht immer die Gelegenheit gehabt, seine ganze Potentialität auszudrücken oder seine ganze Energie und sein Knowhow in die Integration der beiden Ebenen der Polizei im Hinblick auf eine wirksamere Tätigkeit und eine größere Sicherheit einzubringen.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass die interne Inspektions- und Kontrollfunktion besser organisiert und innerhalb der Gesamtheit des integrierten Polizeidienstes besser anerkannt werden müsste. Sie muss in Bezug zu den früheren Instruktionen neu bewertet, in ihren Modalitäten und Zielsetzungen sowie auf föderaler Ebene erweitert werden. Ein besonderer Platz muss der Bearbeitung der Qualitätsklagen eingeräumt werden.
Bestimmte wiederholte Verhalten, Einstellungen, Aussagen oder Fehlverhalten leiten den Ständigen Ausschuss P dazu zu glauben, dass man in zahlreichen Einheiten des integrierten Polizeidienstes und der anderen Polizeidiensten im Sinne des Artikels 3 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 eine immer ausgeprägtere Verwischung der Norm, insbesondere der Berufsethik, mit der damit einhergehenden Disziplin, der Strenge und einer sicheren Fachlichkeit, beobachtet.
Die Interaktion zwischen der strafrechtlichen Verfolgung und der disziplinarischen Verfolgung/Bewertung werfen in der Praxis weiterhin viele Fragen auf, was zur Folge hat, dass die Disziplin immer mehr verwischt und dass, allzu oft, die Hierarchie keine Lektion aus eventuellen Dysfunktionen oder Fehlern zieht, die, obwohl sie keinen strafrechtlichen Verstoß darstellen (oder aus den unterschiedlichsten Gründen nicht sanktioniert werden), sehr wohl berufsethische Fehler oder schlechte Angewohnheiten darstellen, oder die eine fehlende Integrität oder Fachlichkeit beweisen und die bekämpft werden müssen.
Es ist wichtig zu verhindern, dass einige Behörde, insbesondere disziplinarische, sich allzu oft und in allen Fällen allzu leicht hinter einer strafrechtlichen Prozedur sowie hinter der Komplexität der Lage oder dem schlechten Verständnis der vorhandenen Systeme verschanzen, um letztendlich doch auf disziplinarischer Ebene nichts zu unternehmen.
Die Art oder die Schwere bestimmter Dysfunktionen oder Fehler erfordert, dass jedes Mal, wenn dies erforderlich ist, administrative, disziplinarische oder strafrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Auch hier müssen die Dimension der Verbesserung und der unentbehrlichen nachfolgenden Ausbildung in Anlehnung an einen verantwortungsbewussten und transparenten öffentlichen Dienst sowie die Dimension der Qualitätssuche in Betracht gezogen werden. Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass diese Vorgehensweise der „learning organisation“ noch immer in den meisten Komponenten der belgischen Polizei fehlt.
So wie es organisiert ist, berücksichtigt das Mobilitätssystem nicht die Verpflichtung der Polizeikorps, über eine Mindestbesatzung zu verfügen und es ermöglicht auch nicht, die Verschlechterung in den Polizeizonen zu verhindern, deren Personalbestand unterhalb des Mindestpersonalbestands liegt [13] .
Auf der Ebene der Satzungsanwendungen erachtet der Ständige Ausschuss P es als sinnvoll, unter Berücksichtigung insbesondere des Einsatzes, Studientage zu organisieren, nicht nur zugunsten der Personalmitglieder sondern ebenfalls zugunsten der Zonenleiter, u.a. der Sonderbuchhalter, sowie insbesondere in Bezug auf die Disziplin.
47. Interventionen und Handlungen der Polizeidienste : Umsetzung der Polizeifunktion
Bei mehr als einer Gelegenheit hat der Ständige Ausschuss P einige Lücken in der Arbeitsqualität der Gerichtspolizei feststellen können, sowohl in der spezialisierten Säule als auch in der Säule. Diese Lücken entstehen oft durch die schlechte Grundausbildung oder Weiterbildung. Die Qualität einiger Protokolle ist noch immer bedenklich, was nur immer wieder die Wichtigkeit der Arbeitsqualitätskontrolle durch und innerhalb der Hierarchie hervorhebt.
Bei Gewaltanwendung hat die Qualität der Protokolle eine besondere Wichtigkeit. So muss jede Gewaltanwendung einer wirklichen internen Kontrolle unterworfen sein und auf geeignete Art und Weise einer Nachfolgeuntersuchung unterworfen sein.
Wenn man das, was einige als „subjektives Gefühl der Unsicherheit bei den Bürgern“ qualifizieren, berücksichtigt, muss man ebenfalls das zunehmende „Gefühl der Unsicherheit“ bei den Polizisten vor Ort, die als immer gefährlicher, beunruhigender oder risikoreicher empfundenen Situationen ausgesetzt sind, aufwerfen. Diese Lage kann Folgen in Bezug auf Enthaltung oder sogar Einsatzverweigerung haben und auch auf mehr oder weniger Zwang in der Ausführung. Man muss sich also damit mehr beschäftigen und dies gezielter.
Der Ständige Ausschuss P hebt ebenfalls die zunehmenden Klagen von Polizeibeamten gegenüber ihrer Hierarchie (auch gegenüber einigen Kollegen) hervor, die insbesondere eine Steigerung der Frustrationsschwelle einiger und die immer größeren Schwierigkeiten in den Direktionsfunktionen widerspiegeln.
Im gleichen Gedankengang muss man bedauern, dass mehr und mehr Fakten bei verschiedenen Institutionen, unter denen der Ständige Ausschuss P, denunziert werden mit hinausschiebendem Zweck oder um andere Prozeduren zu stören, wenn es nicht mit die Absicht ist, Schaden anzurichten. Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass eine ausgewogene Lösung gefunden werden muss zum Eingriff bei Exzessen oder Übergriffen.
48. Kontrolle versus Kontrolleure
Der Ständige Ausschuss P ist unbegründeten Kritiken in Bezug auf seine Untersuchungen ausgesetzt, einigem Widerstand und manchmal sogar einigen Behinderungen bei der einen oder anderen Kontrolle oder bei dem einem oder anderen Eingriff. 2004 wurde der Ständige Ausschuss P wiederum mit Reaktionen schlechter Laune, Übermittlung von Informationen von geringer Qualität, oder mangelhafter oder gar manchmal fehlender Information konfrontiert.
Es kann nicht angehen, dass die durch das Gesetz und unter Federführung des Parlaments eingerichtete externe Kontrolle sich in ihren Aktivitäten Hindernissen gegenüber sieht. Sicherlich nicht, wenn die Wahrung der Menschenrechte im Spiel ist.
Um dem Ständigen Ausschuss P die Durchführung seiner globalen und integrierten Monitoringaufgabe der Polizeifunktion zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass alle gesetzlich [v] dazu verpflichteten Behörden ihre Aufgabe erfüllen, sodass der Ständige Ausschuss P die Gesamtheit der für eine gegebene Zeitspanne verfügbaren Daten mit seinen eigenen Feststellungen und Überprüfungen für die gleiche Periode vergleichen kann und falls erforderlich noch die eine oder andere zusätzliche Überprüfung vornimmt. In Anbetracht dessen ist es zwingend vorzusehen, dass eine bestimmte Anzahl von Berichten dem Ständigen Ausschuss P für den 1. Juni eines jeden Jahres zukommen müssen und dass dieser infolgedessen dazu gezwungen wird, seinen Jahresbericht, mit einer allgemeinen und integrierten Vision der Lage, zur Eröffnung des Parlamentjahres hinterlegt, wie im übrigen ab initio vorgesehen.
In diesem Kontext müsste der Ständige Ausschuss P auch offiziell als Empfänger aller Informationen über die Benutzung einer Feuerwaffe oder eines Sprays, über bedeutende Zwischenfällen bei einem Freiheitsentzug oder einer Festnahme, sowie über Selbstmorde oder Selbstmordversuche von Mitgliedern der Polizeidienste bezeichnet werden.
Sowohl in der Bearbeitung der Klagen zulasten der Polizeibeamten als auch in den sie betreffenden strafrechtlichen Untersuchungen hat der Gesetzgeber eine Aufteilung der Aufträge und Aufgaben zwischen den verschiedenen Akteuren und Teilnehmern gewollt. So wie es auch wichtig war, eine Aufteilung der Aufträge und Aufgaben zwischen der föderalen und der lokalen Ebene vorzunehmen, ist es jetzt auch grundlegend, die Verteilung bestimmter Aufgaben und Aufträge zwischen dem Ständigen Ausschuss P und allen anderen Teilnehmern, Polizeidienste, einerseits und ihren internen Inspektionen und Kontrolldiensten und der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei andererseits vorzunehmen.
Der Ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass es höchste Zeit wird, damit aufzuhören in Begriffen der Reform der Polizeidienste und selbst von lokaler und föderaler Ebene zu reden. Der Gesetzgeber hat sehr wohl eine integrierte Tätigkeit und eine integrierte, koordinierte und professionelle Umsetzung der Polizeitätigkeit gewollt, als er die auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienste geschaffen hat.
Diese integrierte Tätigkeit setzt voraus, dass die Fragen der Koordination auf unterschiedlichen Ebenen und die Integrationsmechanismen ihre ganze Schärfe behalten.
Die Einbeziehung und der Beitritt der föderalen Komponenten befinden sich in vollem Umschwung und entwickeln sich in eine positive und konstruktive Richtung. Die einiger Korps, Elemente oder Verantwortlichen (siehe sogar Polizeibehörden) der lokalen Komponente sind hingegen nicht immer und überall auf gleiche Art noch in der gleichen Intensität oder Sachdienlichkeit vorhanden. Die erforderliche Transparenz oder „accountability“ scheint auch nicht immer in den Rang der den Aktionen zugrunde liegenden Prinzipien der einen oder anderen eingeschrieben zu sein.
Die schnelle Einrichtung eines repräsentativen Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei könnte eine bedeutende Verbesserung im Kontext der Anpassung der lokalen Ebene an die föderale Ebene und umgekehrt darstellen und induzieren.
Die Änderungen in der Polizeilandschaft erfordern ohne Zweifel eine gewisse
Stabilitäts- und Konsolidierungszeitspanne. Man muss also vorsichtig sein
und den Faktor Zeit genügend spielen lassen. Der Ständige Ausschuss P möchte
auch noch die Risiken einer zu tiefgründigen neuen Reform unterstreichen.
Global möchte der Ständige Ausschuss P für eine unentbehrliche Verstärkung der integrierten Tätigkeit der gesamten Polizei plädieren, die sichtbarer, achtsamer für die Wahrung der Menschenrechte und die demokratische Entwicklung der Gesellschaft ist.
[i] Artikel 14bis, Absatz 1 : « Der Generalkommissar der föderalen Polizei, die Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei und die Korpsleiter übermitteln von Amts wegen dem Ständigen Ausschuss P eine Kopie der Klagen und Anzeigen, die sie über die Polizeidienste erhalten haben, sowie bei Abschluss eine kurze Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse ».
[ii] Artikel 14bis, Absatz 2: «Die zuständigen Disziplinarbehörden informieren den Ausschuss monatlich und vollständig über die disziplinarischen Maßnahmen und die Ordnungsmaßnahmen, die gegenüber einem Mitglied eines Polizeidienstes angeordnet wurden.
[iii] Artikel 14, Absatz 1 : « Der Generalprokurator und der Generalauditor übermitteln von Amt wegen dem Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P eine Kopie der Urteile und Entscheide in Bezug auf Straftaten und Delikte, die durch die Mitglieder der Polizeidienste begangen wurden ».
Artikel 14, Absatz 2 : «Der Generalprokurator, der Arbeitsauditor, der Föderalprokurator, der Generalprokurator beim Appellationshof informiert, je nach Fall, den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P, jedes Mal, wenn eine Information oder eine Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens oder eines Deliktes gegen ein Mitglied eines Polizeidienstes eröffnet wird ».
[iv] Artikel 26 : « Jedes Mitglied eines Polizeidienstes, das ein Verbrechen oder einen Verstoß, der durch ein Mitglied eines Polizeidienstes begangen wurde, feststellt, verfasst einen Informationsbericht und übermittelt diesen innerhalb von fünfzehn Tagen dem Generaldirektor des Untersuchungsdienstes P ».
[v] Gemäß Artikel 14, 14bis, 14ter und 26 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991.
[1] Im Sinne von « doelmatigheid » und « doeltreffendheid » im Niederländischen.
[2] Aufgrund dessen das detachierte Mitglied, das, nach Beendigung des ersten Mandats von 5 Jahren, Gegenstand einer Bewertung mit dem Endvermerk „gut“ wird, über die Möglichkeit verfügt, beim Ständigen Ausschuss P seinen endgültigen Transfer in den organischen statuarischen Kader des Untersuchungsdienstes des Ständigen Ausschusses P zu beantragen. Bei Ablauf des zweiten Fünfjahresmandats wird diese Möglichkeit zu einem Recht für das detachierte Mitglied des Untersuchungsdienstes P, der eine letzte Bewertung mit dem Endvermerk „gut“ erhält.
[3] Nämlich das Gesetz vom 3. Mai 2003 über die Abänderung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste und des Gesetzes vom 5. August 1992 über die Polizeitätigkeit (B.S. vom 1. Juli 2003) und des Gesetzes vom 3. Mai 2003 über die Einfügung besonderer Bestimmungen über die Beauftragung, Promotion und Bewertung der durch einen Polizeidienst detachierten Mitglieder im Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste (B.S. vom 1. Juli 2003)
[4] Siehe Artikel 20, 20bis, 22bis, 22ter und 22quater des Grundlagengesetzes.
[5] Gesetz vom 1. April 1999 zur Abänderung des Grundlagengesetzes über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste (B.S. vom 3. April 1999)
[6] Aufgrund dessen « Gemäß Artikel 143ter des Gerichtsgesetzbuches legt der Minister der Justiz durch Verordnung, ausgehend von den Prinzipien der Spezialisierung und der Subsidiarität, die Aufträge der Gerichtspolizei fest, die einerseits vorrangig durch die lokale Polizei und andererseits durch die Gerichtsdienste und die anderen Dienste der föderalen Polizei ausgeführt werden“
[7] Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste und des Gesetzes vom 5. August 1992 über die Polizeitätigkeit (B.S. vom 1. Juli 2003).
[8] CUVELIER, Chr., « Le zérotage. Pour un contrôle adéquat et flexible de la police » in Le Journal de la police & l’Officier de police, November 2004, Nr.° 8, Seiten 29-30.
[9] Aktivitätsbericht 2004 des Ständigen Kontrollausschusses der Polizeidienste, Doc. Parl., Kammer, 2004-2005, Nr. 1966/001 und Senat, 2004-2005, Nr. 3-1321/1.
[10] Aktivitätsbericht 2003 des Ständigen Kontrollausschusses der Polizeidienste, Doc. Parl., Kammer, 2003-2004, Nr.° 1267/001 und Senat, 2003-2004, Nr.° 3-782/1, Seite 22.
[11] Bewertung der Polizeireform, Bericht im Namen der Kommission des Inneren und der Verwaltungsangelegenheiten durch Frau Leduc, Doc. Parl., Senat, 2004-2005, Nr.° 3-566/1, S. 83.
[12] Siehe unsere Untersuchung über die Kapazitäten, die Kompetenzverwaltung, die Kosten sowie die Bewertungen des « Top » der föderalen Polizei.
[13] Siehe Rechnungshof, La garantie d’un service minimum de base de police de base, Brüssel, Juni 2004, S. 44.