Jahresberichte 2005
INHALT
Der Ausschuss P, Observatorium für eine globale Vision des Polizeisystems
Beziehungen mit den internationalen Instanzen für die Wahrung der Menschenrechte
Koordinierungsorgan zur Analyse der Bedrohung
Neue Kompetenzen des Ausschusses P im Rahmen privater und besonderer Sicherheit
Widerspenstige Einstellung hinsichtlich der Untersuchungen und Kontrollen innerhalb der Polizei
Kontroll- und Nachfolgeuntersuchungen
Durchgangszellen (amigos) und Haft in Polizeigebäuden
Polizeiliche Durchsuchungen und Festnahmen
Abschiebungen und Rückführungen
Interaktion Gerichtsvollzieher-Polizei
Kontrolle der Fahrgäste in den Herbergen
Kontrolle der Prostitution und Bekämpfung des Menschenhandels
Zentrales System für technisches Abhören
Zweckwidrige oder verdächtige Befragungen von Datenbanken
Diskriminierung innerhalb der Polizeidienste
Lokale Waffenregister und das Zentrale Waffenregister
Innerpolizeiliche Kriminalitätsstatistiken
Erster Bericht zum Gutachten “Die Sicherheitspläne pro Zone 2005-2008” (CGL)
Einsatz von Hunden durch die Polizeidienste
Das Auftreten von Sondereinheiten
Die Lagerung von Feuerwaffen und Munition bei den Polizeidiensten
Von der Polizeihilfskraft zum Polizeiagenten
Sponsoring der Mitglieder des operationellen Kaders der integrierten Polizei
Der Ausschuss P, Observatorium für eine globale Vision des Polizeisystems
Das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste und des Koordinierungsorgans zur Analyse der Bedrohung [i] hat eine spezifisch externe Kontrolle über die Polizeidienste eingerichtet, die von einem unabhängigen wie neutralen Beteiligten gewährleistet wird, dem Ausschuss P.
Der Ausschuss P achtet insbesondere auf die Art, wie die Wirksamkeit, die Leistungsfähigkeit und die Koordinierung verwirklicht werden, sowie auf die Art und Weise, wie die Freiheiten und Grundrechte in der Ausübung des Polizeiamtes gewahrt werden. Er bemüht sich, seine Aufgaben mit aller Objektivität und Transparenz zugunsten sowohl der Behörden als auch des Bürgers auszuführen. Seine Zuständigkeit betrifft alle Polizeidienste, Beamte und Offiziere der Gerichtspolizei sowie alle Personen, die individuell befugt sind, Verstöße zu ermitteln und festzustellen.
Während der letzten Jahre hat sich der Ausschuss P im Kontext einer sich fortwährend verändernden Polizei- und Sicherheitslage genötigt gesehen, neue Herausforderungen zu meistern, die einerseits durch die kontinuierliche Erhöhung der Anzahl an Fragen und Klagen von Bürgern und von Polizeibeamten und andererseits durch die Vervielfachung der Anzahl an Aufgaben, die ihm durch die Behörden anvertraut werden, verursacht werden. Der Ausschuss P hat sich folglich veranlasst gesehen, eine gewisse Anzahl an Initiativen zu ergreifen, um seine Effizienz und seine Leistungsfähigkeit zu steigern.
So kam es zu Beginn des Jahres 2005 zu einer Umgestaltung der bestehenden strategischen Planung, um die Erwartungen des Parlaments und des Bürgers erfüllen zu können. Die Erklärung zu den Aufgaben oder mission statement sowie die strategischen Zielsetzungen als Grundlage des neuen Konzeptes des Ausschusses P sind für die drei kommenden Jahre neu eingeschätzt und im Strategieplan 2005-2008 festgehalten worden. Der Ausschuss P musste die Gesamtheit seiner Aktivitäten so organisieren, dass er ein umfassendes, aktuelles und permanentes Bild der Polizeifunktion zeichnen kann. Seine gesamte Funktionsweise muss zu dieser Observatoriumsfunktion beitragen. Die erneuerte Erklärung zu den Aufgaben und die strategischen Zielsetzungen basieren nun auf vier große Schwerpunkte: (1) die Observatoriumsfunktion, (2) die Bearbeitung der Klagen, (3) die gerichtlichen Untersuchungen und (4) die interne Verwaltung (vgl. Schema unten).
(1) Die mit der „Observatoriumsfunktion“ zusammenhängenden strategischen Zielsetzungen bestehen darin, die Beobachtung der Polizeifunktion zu optimieren, die ständig die Lage, die Entwicklung und die Auswirkung der Polizeiverwaltung verfolgt und einschätzt dank: (1) der Prüfung und der Neuorientierung des Vorgangs des „Sich-ein-Bild-Machens“ auf Ebene der Methodik und der Eingaben; (2) der Einführung einer zyklischen Beobachtung, die im Hinblick auf die Kontrolluntersuchungen verbessert wurde, wobei man sich bemüht, weiter in Richtung einer größeren Einbeziehung der zuständigen Behörden zu arbeiten; (3) der Verbesserung der Qualität und der Periodizität des Vorgangs der externen Berichterstattung; (4) der Verbesserung des Beitrags zur Implementierung der notwendigen Anpassungen innerhalb der betroffenen Dienste, indem man die Umsetzung der formulierten Empfehlungen intensiver verfolgt.
(2) Die strategische Zielsetzung im Zusammenhang mit der „Bearbeitung der Klagen“ besteht darin, die Entwicklung und die Optimierung der Bearbeitung der Klagen in Bezug auf die Ausübung des Polizeiamtes im Rahmen des „Sich-ein-Bild-Machens“ des Observatoriums fortzusetzen. In dieser Hinsicht: (1) untersucht man vorrangig die Klagen, die sich auf Strukturprobleme, die mit der Effizienz, der Leistungsfähigkeit und der Nichteinhaltung der individuellen Rechte und Freiheiten zusammenhängen, beziehen; (2) wird ein Beitrag dazu geleistet, die Qualität der Bearbeitung und der Verwaltung der Klagen innerhalb der Polizeidienste zu gewährleisten und gegebenenfalls zu verbessern; (3) ist man bemüht, den eingehenden Fluss an Informationen in Bezug auf die Ergebnisse der durch die Polizeidienste behandelten Klagen zu verbessern.
(3) Die mit den „gerichtlichen Untersuchungen“ zusammenhängen strategischen Zielsetzungen bestehen in einer vorrangigen Ausführung von gerichtlichen Untersuchungen in den Bereichen, die für die Observatoriumsfunktion nützliche Informationen fördern und ein besonderes Können erfordern oder sensibler Art sind.
(4) Schließlich bestehen die strategischen Zielsetzungen im Zusammenhang mit der „internen Verwaltung“ darin, ständig eine leistungsfähige Organisation zu gewährleisten, die sich zu einer herausragenden Qualität in einer positiven Arbeitsumgebung hin orientiert.
Schema: Die Schwerpunkte der Erklärung zu den Aufgaben
Im Einklang mit seinem parlamentarischen Begleitausschuss ist beschlossen worden, zur ursprünglichen Konzeption des Jahresberichtes zurückzukehren, der sich auf den Zeitraum des Parlamentsjahres bezieht und am ersten Tag der ordentlichen Sitzung der Abgeordnetenkammer und des Senats hinterlegt wird. Je nach Verlauf der Untersuchungen, der Analysen und der Aktivitäten des Ausschusses P spricht der dieser Synthese zu Grunde liegende Bericht auch Elemente an, die sich im letzten Teil des parlamentarischen Jahres 2005-2006 ansiedeln. Die Mehrzahl der durchgeführten Analysen ist getätigt worden, indem man sich auf die (bekannte) Situation des Monats Juni 2006 gestützt hat.
Der Ausschuss P hat dem Parlament seinen Jahresgeschäftsbericht 2005 Anfang des Monats Oktober 2006 vorgelegt. Dieser Bericht, der durch die mit seiner parlamentarischen Begleitung beauftragten Sonderkommission der Kammer gutgeheißen worden ist, kann auf der Internetseite www.comitep.be des Ausschusses P eingesehen werden.
Beziehungen mit den internationalen Instanzen für die Wahrung der Menschenrechte
Die Sorge des Ausschusses P in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Bürger im Rahmen der Umsetzung der Polizeifunktion machen aus ihm in Belgien einen bevorzugten Partner der mit der Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte beauftragten internationalen Instanzen, insbesondere des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), des Komitees der Vereinten Nationen gegen die Folter (CAT), des Komitees für Menschenrechte, der Europäischen Kommission gegen den Rassismus und die Intoleranz (ECRI) und des Komitees der Vereinten Nationen zur Eliminierung rassistischer Diskrimination (CERD) [ii] .
Die Vielfalt der Informationen, über die der Ausschuss momentan verfügt, sowie das Knowhow, das er hinsichtlich der Beurteilung der polizeilichen Fehlfunktionen im Laufe dieses erfahrungsreichen Jahrzehnts als globale Beobachtungsstelle für die Polizeifunktion entwickelt hat, stellt eine durch überzeugende Bezugspunkte gestützte Quelle an Erkenntnissen dar, die sicherlich von großem Interesse für die internationalen Kontrollorgane der Wahrung der Menschenrechte ist.
Die hauptsächlichen Kontrolluntersuchungen, die in den Jahren 2005 und 2006 in diesem Bereich durch den Ausschuss P initiiert oder durchgeführt wurden, beziehen sich insbesondere auf die folgenden Themen: (1) Rassismus, Diskriminierung und Verschiedenartigkeit; (2) Durchgangszellen (Amigos) und Inhaftierung in den Polizeiräumlichkeiten; (3) incidents in custody; (4) Menschenhandel und Prostitution. Die Ergebnisse dieser drei letzten Untersuchungen sind im Übrigen im Rahmen von Veröffentlichungen des Ausschusses P in Form von Broschüren genutzt worden, die jeweils einem dieser Themen gewidmet sind.
In den Jahren 2005 und 2006 ist der Ausschuss P sowohl durch die Ministerien für Justiz und für Inneres als auch durch das Außenministerium ersucht worden, an der Ausarbeitung periodischer Berichte mitzuarbeiten. Es handelt sich insbesondere um: (1) den periodischen Bericht Belgiens an das Komitee der Vereinten Nationen gegen die Folter (CAT) in Ausführung des Artikels 19 des internationalen Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen; (2) den periodischen Bericht Belgiens an das Komitee der Vereinten Nationen zur Eliminierung rassistischer Diskrimination (CERD) in Ausführung des Artikels 9 des internationalen Übereinkommens zur Eliminierung aller Formen von rassistischer Diskrimination.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Frage der Behandlung von Privatpersonen, die durch die Polizei festgenommen wurden, hat der Ausschuss P im April 2005 den Besuch einer Delegation des CPT erhalten. Es handelte sich um den vierten periodischen Besuch des CPT in Belgien nach jenen von 1993, 1997 und 2001. Der Ausschuss P hat aktiv mit dem CPT an der Ausarbeitung des Programms dieses Besuchs zusammengearbeitet und hat ihm alle nützlich erachteten Informationen (unter den notwendigen Garantien der Vertraulichkeit) über die Situation der durch die Polizei in Belgien festgenommenen Privatpersonen erteilt. Der Ausschuss ist später aufgefordert worden, an der Ausarbeitung des Berichtes der Regierung als Antwort auf den Bericht an die belgische Regierung infolge des Besuchs des CPT in Belgien mitzuwirken.
Der Ausschuss P ist im Februar 2006 ebenfalls durch das Justizministerium im Rahmen eines Antrags auf Auskünfte des Generalsekretärs des Europarates in Bezug auf das belgische System der Kontrolle des Freiheitsentzugs, der nicht durch Beamte aus einem anderen Staat anerkannt wurde, konsultiert worden. Dieser Antrag ist an die Mitgliedsstaaten des europäischen Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Rahmen der Ausarbeitung eines Berichtes über „Die Behauptungen über die Existenz geheimer Inhaftierungszentren in Mitgliedstaaten des Europarats im Rahmen des Berichtes über die Inhaftierung von Personen durch die Vereinigten Staaten in Guantanamo Bay“ durch die Kommission für Rechtsfragen und Menschenrechte des Europarates gerichtet worden.
Der Ausschuss P führt seine Aktivitäten auf mehreren Ebenen fort, um darauf zu achten, dass die Wahrung der Rechte und der Freiheiten der Bürger in der Ausübung des Polizeiamtes immer besser gewährleistet wird, dies über die Synergien mit den Behörden und den Polizeidiensten hinweg insbesondere durch eine optimale und transparente Zusammenarbeit mit den internationalen Kontrollinstanzen durch den Austausch von Informationen und Stellungnahmen mit einem hohen Qualitätsniveau und durch Meinungsaustausch im Allgemeinen.
Koordinierungsorgan zur Analyse der Bedrohung
Der Ausschuss P hatte die Gelegenheit, in Bezug auf die Initiative der Regierung, in Weiterführung des Gesetzesentwurfs zur Analyse der Bedrohung ein „Koordinierungsorgan zur Analyse der Bedrohung“ (OCAM) zu schaffen, gehört zu werden. Der Ausschuss konnte in der Tat feststellen, dass einige Bestimmungen, die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehen sind, Auswirkungen auf seine Verwaltung haben. Außerdem wurden einige Änderungen an dem Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 vorgenommen, durch die die Ausschüsse P und R ihre jeweiligen Kompetenzen radikal auf ein ganz anderes Gebiet erweitert sahen, jenes der gemeinsamen Kontrolle eines in der Bekämpfung des Terrorismus und des Extremismus aktiven Organes sui generis.
Der Ausschuss P hat es folglich für notwendig gehalten, einige seiner Überlegungen schriftlich an seinen parlamentarischen Begleitausschuss und somit an den Gesetzgeber zu richten.
Seine Beobachtungen bezogen sich insbesondere auf folgende Aspekte: die Tatsache, dass die Ausschüsse P und R veranlasst wären, gemeinsam ein Organ zu kontrollieren, das von einem Mitglied der gerichtlichen Gewalt gelenkt wird; die Tatsache, dass die Kammer und der Senat ihres Rechts, Initiativen zu ergreifen, beraubt würden, wenn es darum geht, eine Untersuchung in Bezug auf das OCAM einzuleiten; das Problem der wiederholten Zuteilung neuer Aufgaben an die Ausschüsse P und R, ohne dass ihnen zusätzliche Haushaltsmittel gewährt werden; und schließlich die Tatsache, dass dem Dienst Untersuchungen die Möglichkeit entzogen würde, aus eigener Initiative tätig zu werden, sobald es sich um das OCAM handelt.
Der Ausschuss P muss allerdings bedauern, dass der Großteil seiner Bemerkungen nicht in Betracht gezogen worden ist.
Auf jeden Fall wird der Ausschuss P in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss R alles tun, damit der Wille des Gesetzgebers in Anbetracht der bestehenden Kontrollinstrumentarien bestmöglichst in die Praxis umgesetzt wird. Insoweit ist es selbstverständlich, dass die Qualität der Kontrolle direkt proportional zur Bereitschaft des OCAM, hieran mitzuwirken, sein wird. Der Ausschuss P appelliert im Übrigen an den künftigen Direktor und den beigeordneten Direktor des OCAM, im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit einen Dialog mit den beiden Ausschüssen einzurichten. Dies kann den verschiedenen Institutionen nur zugute kommen.
Neue Kompetenzen des Ausschusses P im Rahmen privater und besonderer Sicherheit
Durch das Gesetz vom 10. April 1990, das die private und besondere Sicherheit regelt, wie es durch das Haushaltsgesetz vom 27. Dezember 2004 abgeändert worden ist, sind dem Ausschuss P einige neue Kompetenzen hinsichtlich der Kontrolle der Sicherheitsdienste und -beamte, die für ein privatrechtliches Unternehmen der öffentlichen Verkehrsmittel arbeiten, übertragen worden.
Bei der Vergabe von Aufgaben an private Partner, die zuvor zum Monopol der regulären Polizeidienste gehörten, ist eine gute Kommunikation mit den Bürgern wesentlich, insbesondere dann, wenn diese Vergabe von Aufgaben mit dem Bruch des Monopols einhergeht, das diese Polizeidienste hinsichtlich des Einsatzes von Gewalt besaßen. Der Bürger muss klar und deutlich über den Unterschied zwischen der Polizei einerseits und den Sicherheitsdiensten oder Überwachungsunternehmen andererseits sowie über ihre jeweiligen Kompetenzen informiert werden.
Es empfiehlt sich, darauf zu achten, durch eine strikte Beachtung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. April 1990, das die private und besondere Sicherheit regelt, durch das Tragen einer Arbeitsuniform und die Benutzung von Fahrzeugen, die sich nur schwer von den Uniformen und Fahrzeugen der regulären Polizeidienste unterscheiden, beim Bürger keinerlei Verwirrung zu stiften. Hinsichtlich der Benutzung von Handschellen und von Verteidigungssprays empfiehlt es sich, ebenfalls darauf zu achten, dass die Vorschriften und die Kontrolle in Bezug auf ihren Gebrauch denselben quantitativen Voraussetzungen unterliegen wie jene, denen die regulären Polizeidienste genügen müssen.
Widerspenstige Einstellung hinsichtlich der Untersuchungen und Kontrollen innerhalb der Polizei
Sinn für Verantwortung und Transparenz („accountability“) sind die wesentlichen Werte der Polizei, die der Gesetzgeber im Jahre 1998 zu schaffen gedachte, dies sowohl im Rahmen der „community policing“ als auch im Rahmen der „intelligence led policing“ sowie durch die integrierte Unterstützung und Verwaltung. In Belgien bleibt faktisch gesehen jedoch noch ein gewisser Weg dorthin zurückzulegen.
Zum jetzigen Zeitpunkt, wo der Berufskodex der Polizeidienste veröffentlicht worden ist, scheint es uns dringend notwendig, dass sich insbesondere in Bezug auf diese wesentlichen Fragen Kultur und Werte in der gesamten Polizeiwelt, was die interne als auch die externe Kontrolle betrifft, ändern – dies sowohl auf nationaler als auch auf internationale Ebene.
Laut einigen Autoren bestimmen Schweigen, Geheimhaltung und Solidarität in verschiedener Hinsicht, Ebene und Grad die Polizeiarbeit „der Außenwelt“, jeder „als Bedrohung wahrgenommenen“ Form sowie den externen Inspektionen oder Kontrollen gegenüber. In diesem Zusammenhang konnte der Ausschuss P mehrmals nicht nur die klassische Nichtübermittlung oder verspätete Übermittlung der Informationen, die ihm laut Gesetz übermittelt werden müssen, sondern auch mehr oder weniger verzögernde Manöver bis auf die höchste Ebene der betroffenen Hierarchien feststellen, die, wenn nicht durch Verachtung, so doch wenigstens durch Gleichgültigkeit oder Achtlosigkeit hinsichtlich der externen Kontrolle gekennzeichnet sind.
Fälle, wo der Widerstand offen und direkt war, waren zwar selten, aber es gab sie dennoch, ohne hierbei weiter auf das Nichtreagieren auf legitime Fragen oder Nachforschungen des Ausschusses P oder seiner Mitglieder einzugehen.
Hinsichtlich der Polizeiethik besteht die Herausforderung somit nicht nur darin, auf kurze Sicht bestimmte Regeln zu ändern und den Berufskodex der Polizeidienste in die Tat umzusetzen und zu implementieren, sondern auch die Kultur zu ändern und die neuen Werte anzunehmen, die der Gesetzgeber klar und deutlich insbesondere hinsichtlich der accountability und der Transparenz einführen wollte.
Auch muss man die oft rein defensive Einstellung überwinden, um ein neues demokratisches und transparentes Gefüge aufzubauen, das geeignet ist, die Effizienz der Polizei und das Vertrauen der Bürger in die Polizei weiter zu verbessern.
Kontroll- und Nachfolgeuntersuchungen
Die globale und integrierte Kontrolle, die der Ausschuss P gewährleistet, artikuliert sich im Wesentlichen um die drei wichtigen Interessenschwerpunkte, die durch das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste umschrieben wurden, nämlich der Schutz der Rechte, die die Verfassung und das Gesetz den Personen gewährt, sowie die Koordinierung und die Wirksamkeit/Effizienz [iii] der Polizeidienste im Sinne des Artikels 3 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991.
Die Art und die Tragweite der Kontrolle sowie die Zielsetzung, die anlässlich einer bestimmten Untersuchung verfolgt wurde, erlauben, die Kontrolluntersuchungen in vier große Kategorien zusammenzufassen, nämlich die Kontrolluntersuchungen in Bezug auf (1) den Schutz der Menschenrechte und die Effizienz der Polizei; (2) die Koordinierung und die Effizienz der Polizei; (3) die Effizienz bestimmter Polizeidienste. Die vierte Kategorie umfasst (4) die Untersuchungen, die weder direkt noch klar genug mit einer der drei vorhergehenden Gruppen in Verbindung gebracht werden können.
Diese verschiedenen Untersuchungen können außerdem einerseits als spezifisch thematische Kontrolle und andererseits als Nachfolgeuntersuchung in Bezug auf eine Organisation und ihre Funktionsweise (global oder integriert, ja sogar spezifisch) zur Umsetzung insbesondere der Gesetze vom 5. August 1992 über die Polizeifunktion, des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes oder darüber hinaus des neuen Gemeindegesetzes, des Strafprozessgesetzbuches oder einer anderen Gesetzgebung oder spezifischen Regelung zur Organisation oder Zuteilung der einen oder anderen Polizeizuständigkeit charakterisiert werden. Diese letzte Form der Untersuchung stützt sich dann hauptsächlich auf Kontrolluntersuchungen, Prüfungen oder Vorprüfungen, quick scans, Nachfolgeuntersuchungen oder Kontrollen am Rande der internen Kontrollfunktion der Aktivitäten globaler und integrierter Überwachung, usw.
Zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2006 hat der Ausschuss P 90 Kontrolluntersuchungen verwaltet oder durchgeführt, von denen 26 während derselben Periode eingeleitet worden sind. Diese verschiedenen Untersuchungen wurden auf eigene Initiative, vor allem als Fortführung der Analyse anderer Angaben, die sich zum Beispiel aus einer Klage oder aus einer Reihe von Klagen ergeben haben, oder auf Anfrage des Parlaments oder der verschiedenen Behörden der Verwaltungs- oder Gerichtspolizei durchgeführt.
Durchgangszellen (amigos) und Haft in Polizeigebäuden
Wie in den vorangegangenen Jahren sind im Jahre 2005 und Anfang 2006 die Durchgangszellen mehrerer Polizeikommissariate durch die Kommissare des Ausschusses P besucht worden, wobei die klassische Checkliste für jede durchgeführte Kontrolle ausgefüllt worden ist. Auf diese Weise wurden die Zellen von 31 Kommissariaten in Flandern, 22 in Wallonien und 7 in der Region Brüssel kontrolliert. Meistens fanden diese Besuche unangemeldet und anlässlich der Ausführung anderer Aufgaben statt. Die Dienststellenleiter oder ihre nächsten Mitarbeiter haben die Untersuchungsbeamten begleitet, die ihnen vor Ort ihre eventuellen Bemerkungen oder Empfehlungen gemacht haben. In einigen Fällen ist nachträglich ein Schreiben an den Dienststellenleiter geschickt worden, um auf die Notwendigkeit zu bestehen, sich an bestimmte, früher schon durch den Ausschuss P oder durch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) formulierte Empfehlungen zu halten.
Die fast ständige Kontrolle der Zellkomplexe durch den Ausschuss P seit 1997 hat eine beträchtliche Anzahl Dienststellenleiter angehalten, ihre Einrichtungen noch einmal zu überprüfen, ihre internen Richtlinien zu aktualisieren und ihr Personal noch einmal an die absolute Notwendigkeit zu erinnern, die elementaren Rechte der festgenommenen Personen zu wahren. Es stellen sich jedoch immer noch einige Probleme, manchmal sogar wiederkehrende.
Wie bereits mehrmals unterstrichen worden ist, ist der Freiheitsentzug eine äußerste Maßnahme, auf die man nur in den strikt im Gesetz definierten Fällen zurückgreifen darf. Es obliegt der Polizeihierarchie – auf allen Ebenen –, darauf zu achten, dass nur dann eine Festnahme, sei sie nun administrativer oder gerichtlicher Art, erfolgt, wenn diese den Kriterien der Legalität und der Zweckmäßigkeit entspricht. Die Kontrolle der Offiziere der Gerichtspolizei (OGP) oder der Offiziere der Verwaltungspolizei (OVP) wird jedoch nicht überall auf dieselbe Art und Weise und mit derselben Effizienz durchgeführt.
Selbst wenn es sich nur um einige Ausnahmefälle handelte, kommt es dennoch vor, dass einige Polizeibeamte mit der wissentlichen Absicht auf den Freiheitsentzug zurückgreifen, die aufgegriffene Person sofort zu bestrafen, da sie daran zweifeln, dass diese später durch die gerichtlichen Behörden bestraft wird, die jedoch alleine hierzu ermächtigt sind. Der Freiheitsentzug wird dann als ein Druckmittel angesehen, eine Zwangsmaßnahme oder eine Art verfrühte Verurteilung.
Es ist auch nicht selten, dass Polizeibeamte einer Person ihre Freiheit einfach entziehen, weil diese einen Polizeibeamten beleidigt hat. Ein solcher Verstoß, selbst wenn er das Erstellen eines Protokolls zu Lasten des Täters und eine spätere Sanktion rechtfertigt, rechtfertigt jedoch nicht automatisch und an sich eine gerichtliche Festnahme. Der Freiheitsentzug durch Einschließen in eine Zelle wird immer noch zu oft ohne Mitteilung an die Staatsanwaltschaft durchgeführt und der Offizier der Gerichts- oder der Verwaltungspolizei beendet diesen Freiheitsentzug nicht immer, selbst wenn er – manchmal sehr spät – hierüber informiert wird.
Im Zusammenhang mit öffentlicher Trunkenheit rechtfertigt sich die Praxis, die darin besteht, die betrunkene Person systematisch in eine Zelle einzusperren, nicht, es sei denn, letztere stellt nach einer eventuellen medizinischen Untersuchung eine Gefahr für sich selbst oder für andere dar.
Trotz der in diesem Bereich erzielten Fortschritte ist der Ausschuss P der Ansicht, dass eine gewisse Anzahl Punkte noch durch die Behörden präzisiert werden muss.
Es handelt sich hierbei insbesondere um die Infrastruktur der Zellen, ihre Einrichtung und den relativen Komfort, über den die festgenommene Person verfügen können muss (die Möglichkeit, ein natürliches Bedürfnis auf einem sauberen WC zu tätigen, saubere Decken, eine zufriedenstellende Mahlzeit, usw.), um die Überwachung und die Notwendigkeit, den Zustand der festgenommenen Person de visu kontrollieren zu können (Bereitstellung eines Rufsystem, Kontrollgänge, Videoüberwachung der Zellen, usw.) und um die Intervention eines Arztes sowie um die Übernahme der Kosten der medizinischen Intervention.
Ungeachtet der verschiedenen Arbeitsgruppen, die sich mit dieser Frage beschäftigen, und mangels dieses Namens würdiger Initiativen seitens der föderalen Verantwortlichen müssen in jeder Zone klare und präzise Richtlinien ausgegeben werden, damit alle die einzuhaltenden Richtlinien kennen.
Polizeiliche Durchsuchungen und Festnahmen
Mehrere Akten, die im Laufe der letzten Jahre beim Ausschuss P eröffnet wurden, haben die Gewohnheiten hervorgehoben, die von einigen Polizeibeamten im Rahmen der gemäß des Gesetzes über die Polizeiarbeit durchgeführten Durchsuchungen angenommen wurden.
Für die Mehrzahl der Klagen, die der Ausschuss in diesem Rahmen analysiert hat, war es nicht möglich, die Realität der Fakten zu belegen. Trotzdem wurden bestimmte Verhaltensweisen – ungeachtet der Tatsache, ob sie erwiesen sind oder nicht – mehr als andere durch die Kläger gerügt. Ein Aufstellung dieser unangepassten Verhaltensweisen sowie von „anormalen“ Umständen, unter denen bestimmte Durchsuchungen stattfinden, müsste aber die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden auf bestimmte Aspekte der Problematik lenken, um so Verhaltensregeln für die Zukunft zu erarbeiten.
In den letzten Jahren hat der Ausschuss P eine gewisse Anzahl von zu verbessernden Punkten, von Problemen oder von Missbräuchen bei der Durchführung von Durchsuchungen und/oder von Festnahmen sowohl bei der Gerichtspolizei als auch bei der Verwaltungspolizei festgestellt. Er hat deshalb beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, um insbesondere die Ursachen und Umstände dieser Missbräuche oder Probleme zu bestimmen. Eine der Phasen dieser Untersuchung bestand darin, die Datenträger der Kurse in den Polizeiakademien sowie die in einigen Polizeizonen und bei der föderalen Polizei ausgegebenen Rundschreiben und Richtlinien zu untersuchen. Anschließend ist ein Test der Kenntnisse bei angehenden Polizeiinspektoren bei Beendigung des Ausbildungszyklus in den Polizeischulen sowie bei angehenden Polizeikommissaren durchgeführt worden.
Diese Untersuchung bestätigt, was bereits in unseren beiden letzten Jahresberichten in Bezug auf die Kenntnis, die Aneignung und die Anwendung des Gesetzes über die Polizeiarbeit kommentiert worden ist. Sie bestärkt unseren Willen, uns näher mit der Ausbildung der angehenden Polizeibeamten und der Polizeibeamten nicht nur in den Grundmaterien, sondern auch auf spezialisierteren Gebieten zu befassen. Die im Jahre 2005 wiederholten Tests beweisen, dass alle am Vorgang der Ausbildung beteiligten Partner noch weitere Anstrengungen unternehmen müssen, selbst wenn man eine gewisse Verbesserung der Ergebnisse feststellen kann.
Die Frage der Ausbildung verdient ein ganz besonderes Interesse und Beachtung sowohl seitens der verschiedenen Verantwortlichen der integrierten Polizei als auch seitens der zuständigen Behörden. Der Ausschuss P hatte die Gelegenheit, in diesem Zusammenhang einen lohnenden Meinungsaustausch zu führen.
Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass möglichst bald eine Dienstvorschrift zu den verschiedenen Standards und anwendbaren Normen im Rahmen der Ausbildung verabschiedet werden müsste. Es erscheint angebracht, dass die Ausbildungen, Kurse und Übungen ebenfalls durch ein Element der integrierten Polizei überwacht und mehr oder weniger regelmäßig durch ein unabhängiges Organ, zum Beispiel die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, kontrolliert werden.
Abschiebungen und Rückführungen
Seit 2003-2004 läuft eine Kontrolluntersuchung in Bezug auf die Problematik der Rückführungen. Die Untersuchungen, die durch den Untersuchungsdienst P im Rahmen dieser Akte durchgeführt wurden, sind ziemlich begrenzt. Man muss ebenfalls festhalten, dass der Minister für Inneres spezifisch die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (AIG) mit der Überwachung der „Akte der Rückführungen“ betraut hat. Die AIG verfasst jedes Jahr einen Ad-hoc-Bericht zu diesem Punkt für den Minister für Inneres.
Im Jahre 2005 ist keine Störung oder Problem im Laufe der Abschiebungsversuche festgestellt worden, die durch die Flughafenpolizei des Nationalflughafens Brüssel (LPA/BRUNAT) durchgeführt worden sind. Man hat etwas mehr Klagen als im Jahre 2004 registriert, aber im absoluten Wert bleibt ihre Zahl relativ gering, ja sogar unbedeutend verglichen mit der Gesamtanzahl der Abschiebungsversuche.
Ungeachtet der Tatsache, dass im Jahre 2005 keine Probleme festgestellt wurden, hat die LPA/BRUNAT eine ganze Reihe von organisatorischen Maßnahmen ergriffen, insbesondere: (1) die Verbesserung der Verwaltung des Gepäcks und der Güter der Personen, die Gegenstand der Abschiebung sind; (2) die Anwendung von Quick-release-Zwangsmitteln; (3) das Optimieren der Zusammenarbeit mit der SNBA und des Ausländeramts.
Im Nachgang zu den Schlussfolgerungen der vorigen Jahre kann man erneut sagen, dass die LPA/BRUNAT die Abschiebungen im Jahre 2005 mit viel Professionalismus durchgeführt hat. Außerdem hat sich dieser Dienst bemüht, die Umsetzung der Schlussfolgerungen der Kommission Vermeersch II vorwegzunehmen. Er hat jegliche individuelle Ausrutscher vermieden und hat die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit und die Effizienz der Abschiebepolitik zu optimieren. Um die durch die LPA/BRUNAT ergriffenen Initiativen zu unterstützen, scheint es notwendig, dass der FÖD Inneres die föderale Polizei offiziell über die Empfehlungen der Kommission Vermeersch II, die in Betracht gezogen worden sind, und ihre Verwirklichung informiert.
Die punktuelle gerichtliche Untersuchung des Dienstes Untersuchungen des Ausschusses P aus dem Jahre 2002 nach der Flucht eines Gefangenen während seinem Transport hat eine mangelhafte Nutzung, Erfassung und Austausch von Informationen in Bezug auf die Gefangenen ans Tageslicht gebracht: Aufgrund dessen konnte dessen Gefährlichkeit nicht eingeschätzt werden, genauso wenig wie das Risiko einer Flucht. Der Ausschuss P beschloss deshalb, eine weiter gehende Untersuchung mit dem Ziel durchzuführen, einen besseren Informationsstrom zu erreichen, wie dies in dem ministeriellen Rundschreiben MFO-1 vorgesehen ist. So kann einerseits die Sicherheit des Polizei- und des Gefängnispersonals, das mit dem Transport von Gefangenen beschäftigt ist, erhöht und andererseits das Risiko einer Flucht während des Transports verringert werden.
Die Untersuchung, die zwischen Ende 2002 und November 2005 in zwei Phasen durchgeführt worden ist, hat bestätigt, dass verschiedene Partner an dem hierüber gezeichneten Informationsstrom beteiligt sind. Es handelt sich insbesondere um die lokalen Polizeizonen, das AIK, die Gefängniseinrichtung, die DirCo-DirJu und die Direktionen der föderalen Polizei (DGA/DAO - DGS/DSB - DST). Aufgrund der Feststellungen, die er in Bezug auf einen jeden dieser Partner gemacht hat, kommt der Ausschuss P zu der wichtigen Schlussfolgerung, dass im Jahre 2005 die Beurteilung der Gefahr zu sehr auf die lokale Ebene beschränkt war: Es wurde immer noch kein Gesamtbild der Gefahr durch die föderale Polizei, die Polizeizonen und die Generaldirektion Ausführung der Strafen und Maßnahmen erstellt.
Bezeichnend für dies alles ist, dass: (1) die lokalen Inspektoren und die föderalen Ermittlungsbeamten sich der Gefahrenfrage kaum bewusst sind, da sie nur wenig mit Gefangenentransporten zu tun haben; (2) die Information im SIDIS kaum für operationelle Polizeizwecke zu gebrauchen ist; (3) ein Mangel an Übereinstimmung in Bezug auf den geeignetsten Ort zur Codierung von Informationen zum Fluchtrisiko in der AND; (4) die Tatsache, dass die Karteikarten „Memo lang“, die sehr nützlich sind und lokal viel gebraucht werden, weder in der Gefängnisakte des Gefangenen aufgenommen werden, noch datenverarbeitungstechnisch auf Ebene der oben genannten Generaldirektion archiviert werden; (5) die Tatsache, dass die Karteikarten „IGO“ (mit Informationen über jede Anomalie in Bezug auf den Inhaftierten und seine Fluchtmittel) nur intern im Gefängniswesen benutzt und den Polizeidiensten nicht mitgeteilt werden.
Mit erneutem Blick auf die MFO-1 stellt der Ausschuss P fest, dass sich – neben der notwendigen (wiederholten) Erklärung der Bedeutung des einen und des anderen sowohl den Polizeidiensten als auch der Gefängnisverwaltung gegenüber – eine augenblicklich fehlende überlokale Vorgehensweise aufzwingt. In diesem Rahmen ist die mittelfristige Einrichtung einer einheitlichen Informatikplattform notwendig, an der alle Partner, die zweckdienliche Informationen besitzen, beteiligt sind. In der Zwischenzeit müssen die oben genannte Generaldirektion und die betroffenen allgemeinen Direktionen der föderalen Polizei Überlegungen in Bezug auf die Übermittlung der oben genannten Karteikarten und deren Archivierung zwecks operationellen Gebrauchs anstellen. Der Ausschuss P wird das eine wie das andere weiter verfolgen und in zwei Jahren eine neue Bestandsaufnahme erstellen.
Interaktion Gerichtsvollzieher-Polizei
Der Ausschuss P hat eine allgemeine Analyse der Zusammenarbeit zwischen den Gerichtsvollziehern und der Polizei durchgeführt.
In diesem Zusammenhang treten insbesondere folgende Schwierigkeiten zu Tage. Zuerst scheint trotz der gesetzlichen Bestimmungen die Tragweite des Beistandsauftrags der Polizei unklar zu sein, insbesondere was das konkrete Auftreten selbst anbelangt. Die Probleme liegen hier auf Ebene der präventiven Anforderung contra Kapazitätsplanung, der Tragweite der physischen Intervention, des Unterzeichnens oder nicht Unterzeichnens der Urkunden der Gerichtsvollzieher, der Interventionen in Sachen Sorgerecht für Kinder, der (begrenzten) Möglichkeiten der Erteilung von Informationen an den Gerichtsvollzieher und der Verwaltung der durch die Gerichtsvollzieher hinterlegten Urkunden in den Polizeirevieren. Hierbei muss unterstrichen werden, dass eine Analyse der Klage gezeigt hat, dass die Tatsache, dass ein Polizeibeamter, der mit einem Gerichtsvollzieher auftritt, eine aktive Rolle übernimmt, beim Bürger zu einer Verwechslung der Rollen führt. Auch die Frage der nach den geltenden deontologischen Regeln bestimmten Bezahlung durch den Gerichtsvollzieher wird als widersprüchlich erfahren. Hieraus ergibt sich, dass die Polizei die Aufgabe des Beistandes zu Gunsten des Gerichtsvollziehers eher als eine Last ansieht.
Aus der Idee heraus, dass das Erfüllen der Beistandspflicht in Bezug auf die Revierarbeit nützlich sein kann, ist der Ausschuss P der Ansicht, dass einerseits eine breitere Debatte sinnvoll erscheint, um die Stellung der betreffenden Aufgabe innerhalb der Polizei zu situieren (Ausführung durch einen Revierbeamten? Durch Spezialisten? Durch Interventionsgruppen?), und andererseits eine strukturierte Behandlung der betreffenden Aufgabe notwendig ist.
Die Bezahlung durch den Gerichtsvollzieher muss abgeschafft werden. Initiativen im Hinblick auf den Abschluss von Protokollen pro Gerichtsbezirk zwischen den verschiedenen Akteuren verdienen nachgeahmt zu werden.
Kontrolle der Reisenden in den Herbergen
Am Rande seiner Untersuchung über die internationale polizeiliche Zusammenarbeit ist der Ausschuss P darüber informiert worden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Kontrolle der Reisenden, die sich in den Herbergen aufhalten, nicht in allen Polizeizonen systematisch und auf einheitliche Art und Weise respektiert würden. Der Ausschuss hat somit im Juni 2005 beschlossen, durch die Übermittlung eines Fragebogens in Bezug auf die Art, wie der jeweilige Dienst die Kontrolle der Fahrgäste in der Praxis durchführte, an die Gesamtheit der Dienstleiter der 196 Polizeizonen des Landes eine Kontrolluntersuchung in diesem Bereich einzuleiten. Auch wurde die Angabe des Grundes verlangt, insofern keine Kontrolle oder keine Kontrolle mehr in diesem Bereich besteht.
178 der 196 befragten Polizeizonen haben innerhalb der gesetzten Frist geantwortet, das heißt 90,81 %. 124 Zonenleiter – das heißt etwa 70 % der gegebenen Antworten –, erklären, die Unterbringungskarten regelmäßig zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist allerdings nicht überall systematischer Art. Die Art, wie diese Kontrolle durchgeführt wird, ist in der Gesamtheit der Polizeizonen nicht einheitlich. Eine Gesamtzahl von 54 Dienstleitern – das heißt etwa 30 % der Antworten – teilen mit, dass sie keine Kontrolle der Karten der Reisenden (mehr) durchführen. Die angegebenen Gründe sind verschiedener Art und variieren stark.
Unsere Aufmerksamkeit ist auf einen Schriftwechsel zwischen der Ministerin der Justiz und dem Präsidenten des Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei gelenkt worden. Die Ministerin der Justiz führte die Notwendigkeit an, das Gesetz vom 17. Dezember 1963 und seinen Ausführungserlass in Anbetracht der Möglichkeiten, die momentan in unserem Zeitalter der Informatik zur Verfügung stehen, zu modernisieren. Diese Modernisierung könnte durch eine elektronische Erfassung der Reisenden durch den Betreiber und eine Übertragung auf elektronischem Wege zu den mit der Kontrolle beauftragten Polizeidiensten stattfinden. Da die lokale Polizei direkt in die Anwendung dieser Gesetzgebung eingebunden ist, hat sich die Ministerin der Justiz an den Präsidenten des Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei gewandt, um seinen Standpunkt in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Gesetzgebung in dieser Richtung zu erfahren.
Der Ständige Ausschuss der lokalen Polizei glaubt seinerseits, dass man die Aufrechterhaltung dieser Gesetzgebung selbst in Frage stellen muss, die in der Praxis nicht mehr durch die Polizeidienste angewandt wird oder angewandt werden kann. Insofern trotzdem beschlossen werden sollte, die Erfassungspflicht aufrechtzuerhalten, ist der Ständige Ausschuss der lokalen Polizei der Ansicht, dass die Modernisierung über eine digitale Erfassung durch die Betreiber erfolgen müsste, die mit einer automatischen Kontrolle in der AND gekoppelt werden müsste.
Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass der momentan anwendbare gesetzliche Rahmen den Polizeidiensten ein sicheres und diskretes Mittel, eine wirksame Kontrolle der Reisende sowohl auf präventiver als auch repressiver Ebene zu gewährleisten, zur Verfügung stellt. Wenn die durchgeführte Kontrolluntersuchung auch einige Schwierigkeiten in der konkreten Anwendung der Gesetzgebung hinsichtlich der Kontrolle der Fahrgäste und besonders einen Mangel an Einheitlichkeit und an Systematik innerhalb der verschiedenen Zonen der lokalen Polizei des Königreichs zu Tage gefördert hat, so handelt es sich dennoch hierbei um eine klare gesetzliche Verpflichtung.
Jede mögliche Änderung der Gesetzgebung müsste also vorab aufgrund der Grundsätze, die im Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens, wie dieses durch das Gesetz vom 18. März 1993 ratifiziert worden ist, vorgesehen sind, nämlich die Verpflichtung der Erfassung der Reisende für die Hotelbetreiber und die Kontrolle durch die Polizei in diesem Bereich untersucht werden. Auf nationaler Ebene kann somit keine Debatte in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung dieses Kontrollmechanismus geführt werden, der von niemandem als veraltert angesehen wird.
Nachdem wir Informationen bei den Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens eingeholt haben, muss festgestellt werden, dass, obwohl die Erfassung der Reisenden in der Schengenzone in den meisten befragten Staaten regelmäßig durchgeführt zu werden scheint, die polizeiliche Kontrolle der Gästekarten jedoch weder systematisch noch einheitlich stattfindet, dies meistens in Ermangelung von Personal und Zeit.
In diesem allgemeinen Rahmen ist der Ausschuss P der Ansicht, dass es interessant sein könnte, innerhalb der in der Europäischen Union eingesetzten und mit der Umsetzung und der Bearbeitung des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie mit der Suche nach gemeinsamen praktischen Lösungen beauftragten Ad-hoc-Arbeitsgruppe eine Debatte über diese Problematik zu eröffnen.
Kontrolle der Prostitution und Bekämpfung des Menschenhandels
Der Ausschuss P hat im Jahre 2005 eine zusätzliche Untersuchung über die polizeiliche Überwachung der Prostitution und des Menschenhandels in der Region Brüssel-Hauptstadt durchgeführt. Hierdurch wurde eine Thematik aufgenommen, für die sich nicht nur der Ausschuss P, sondern auch die Behörden selbst interessieren. Die allgemeine Sicht in Bezug auf die oben angesprochenen Phänomene wurde unter anderem aufgrund von verschiedenen Gesprächen aktualisiert.
Was die allgemeine Situation anbelangt, wurde festgestellt, dass der Dienst Menschenhandel das Interesse der Ausbildung in Bezug auf beide Themen im Rahmen einer am Phänomen ausgerichteten Arbeitsweise erkannt hat. In diesem Rahmen hat er im Jahre 2005 im Laufe einer Versammlung mit den Verantwortlichen der Polizeiausbildungszentren angeboten, ein Modul „Opfer des Menschenhandels“ im Anschluss an das Unterrichtspaket „Opferbetreuung“ in die Grundausbildung zu integrieren. Hierzu muss man unterstreichen, dass seit dem Inkrafttreten eines Gesetzes vom 10. August 2005 jede Person, also auch jeder Belgier oder EU-Bürger, der in Belgien wohnt, in die Kategorie „Opfer des Menschenhandels“ fallen kann. Im Übrigen nimmt der Dienst Menschenhandel heute bereits an einer Reihe von bestehenden Ausbildungen in Sachen Menschenhandel teil.
In Bezug auf die Angehensweise des Phänomens, wobei man zwischen der lokalen Verwaltung der Prostitution und dem Kampf gegen den Menschenhandel unterscheiden muss, empfiehlt der Ausschuss P im Kontext des Rundschreibens COL 10/2004 des Kollegiums der Generalprokuratoren, dass der Verbindungsmagistrat der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz nicht nur die im Rundschreiben COL 10/2004 genannten Akteure zu seinen Gesprächen über die Prostitution und den Menschenhandel einlädt, sondern ebenfalls alle anderen Personen und Dienste, die ihm zufolge einen nützlichen Beitrag zu den Ermittlungen und zu den Strafverfahren liefern können. Hierbei denkt der Ausschuss P an den Dienst für Ausländer und die Sondersteuerinspektion.
Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss P, das besagte Rundschreiben, das die Prostituierte als Opfer ansieht, genau zu befolgen, wobei dessen Ausführung – unter anderem durch Kontrollen – zu einer akkuraten Registrierung der Informationen in der AIK führt. Augenblicklich scheint dies nicht immer der Fall zu sein. In ihrem Auftreten muss die Polizei nach einem Gleichgewicht zwischen einerseits den Maßnahmen gegen Menschenhandel und andererseits dem Schutz der Menschenrechte im Sinne der Opfer suchen. Sie muss nach so viel wie möglich Beweiselementen suchen, dies umso mehr, als dies zu einer allgemeinen Sicht des Phänomens des Menschenhandels beitragen kann, was für die Ausarbeitung einer Strategie in Sachen Vorbeugung, proaktiver Arbeit, Repression und Nachbetreuung wesentlich ist.
Der Ausschuss P hat im März 2004 die Erwartungen der Föderalen Staatsanwaltschaft, von Eurojust und von Europol in Sachen einer Angehensweise des Menschenschmuggels sowie dem Maße, wie die belgischen Polizeidienste diese beachten, ausgelotet. Anfang Januar 2006 folgte dann – durch eine Befragung einiger privilegierten Zeugen – eine kurze Nachfolgeuntersuchung. In diesem Rahmen wurde die Entwicklung einer Anzahl von Initiativen untersucht und eine Beurteilung des Einsatzes von technischen Mitteln, der Koordination und des Sammelns, des Verarbeitens, der Analyse und der Verbreitung von Auskünften durchgeführt.
Die Schlussfolgerungen dieser Nachfolgeuntersuchung waren sehr positiv in Bezug auf den Beitrag der Polizeidienste zur Bekämpfung des Menschenschmuggels: Die Föderale Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust schienen hiermit sehr zufrieden zu sein. Es hat sich insbesondere gezeigt, dass alle betroffenen Akteure der Polizeilandschaft auf durchdachte, dauerhafte und integrierte Weise Initiativen entwickelt haben, um die Effektivität und die Effizienz der Angehensweise des Menschenschmuggels zu erhöhen. Der Ausschuss P, der in einer Broschüre eine detaillierte Übersicht seiner Überwachungsuntersuchungen in Sachen polizeiliche Angehensweise des Menschenschmuggels, des Menschenhandels und der Prostitution anbietet, schließt diese Akte somit vorläufig ab.
Da der Menschenhandel ein grenzüberschreitendes Phänomen ist – Europa ist sich dieser Tatsache nur zu gut bewusst –, das sich immer wieder von einem Land ins andere verlagert und sein Gesicht verändert (der Schwerpunkt kann sich auf Scheinehen, gefälschte Dokumente, usw. verlagern), gibt der Ausschuss P hier noch zu bedenken, dass man sich fortwährend auf dieses Phänomen konzentrieren und ausreichende Kapazitäten für die Untersuchung der neuen Phänomene verwenden muss, die vor allem darauf ausgerichtet sind, bestimmte Personen illegal im Lande zu behalten. Dies trifft umso mehr zu, als die Angehensweise des Menschenschmuggels notwendigerweise und in einem stets zunehmenden Maße eine Zusammenarbeit mit den Nachbarländern voraussetzt.
Zentrales System für technisches Abhören
Aus zwei gerichtlichen Untersuchungen – die eine ergab sich aus der anderen – im Zusammenhang mit Artikel 314bis, § 1 des Strafgesetzbuches durch den Dienst Untersuchungen wurden im Jahre 2004 eine Reihe von Anomalitäten im Rahmen der Verwaltung der administrativen Daten in Bezug auf das Anzapfen von Telefonen und/oder Telefonüberwachungen zu Tage gefördert, und dies nicht nur auf Ebene der Telefonanbieter, sondern auch auf Ebene des Zentralen Systems für technisches Abhören (CTIF). Um die Ursachen für das eine und das andere auszuloten, führte der Ausschuss P eine Untersuchung durch und führte diese dann beim CTIF der föderalen Polizei weiter.
Der Ausschuss P situiert die Probleme auf vier Ebenen, und zwar: (1) das CTIF der föderalen Polizei; (2) die Telefonanbieter, die durch diese Sache betroffen sind; (3) die Gesetzgebung und (4) die Aufsicht über die Anwendung der Abhörgesetzgebung. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass man augenblicklich zumindest außerhalb eines gerichtlichen Rahmens von einem Mangel an Aufsicht über die Telefonakten beim CTIF der föderalen Polizei und über die Akten, die durch die Telefonanbieter geführt werden, sprechen kann. In Anbetracht der bedeutenden demokratischen und finanziellen Interessen, die bei der Organisation einer Telefonabhör- oder -überwachungsaktion auf dem Spiel stehen, zwingt sich die eine oder andere Kontrolle auf.
In diesem Zusammenhang erachtet der Ausschuss P es zumindest nicht wünschenswert, dass das CTIF mit dem Auftrag betraut wird, alle Rechnungen der Telefonanbieter für Aufträge, die sie für den FÖD Justiz ausführen, zu kontrollieren. Der Ausschuss P stellt sich ausdrücklich Fragen in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit des ministeriellen Rundschreibens in Bezug auf die Gerichtskosten in Strafsachen-Telefonie, das das CTIF mit diesem Auftrag betraut.
Die neue informatisierte Datenbank TANK, ein administratives Instrument, das dazu bestimmt ist, im Handumdrehen ein globales Bild in real time aller aktiven Maßnahmen in Belgien (Abhör- und Überwachungsmaßnahmen) zu erhalten, kann hier auch ihren Nutzen unter Beweis stellen. Ein aktueller Schwachpunkt dieser Datenbank besteht zumindest darin, dass sie es aufgrund der Tatsache, dass sie keine operationellen Resultate über die durchgeführten Observationen oder Abhörmaßnahmen enthält, nicht ermöglicht, die in ihr enthaltenen Informationen mit den Daten abzugleichen, über die die verschiedenen Telefonanbieter verfügen.
Zweckwidrige oder verdächtige Befragungen von Datenbanken
Der Ausschuss P ist insbesondere darum bemüht, einer Normenerosion bei den Polizeibeamten entgegenzuwirken. Ein solches Verhalten zeigt sich wiederum in dem zweckwidrigen Befragen von Datenbanken, was zum Beispiel der Fall ist, wenn man Informationen in Bezug auf Personen, die zur Familie gehören oder Bekannte sind, abfragt, ohne dass dies in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrags durch die Polizeibeamten gebracht werden kann. Im Jahre 2005 hat der Ausschuss P in diesem Zusammenhang zwei zusammenhängende Akten untersucht.
Diese Untersuchung zeigte offensichtlich eine Normenerosion in Bezug auf die Nutzung von Informatikanwendungen, die den Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. In einem wesentlichen Teil der untersuchten Fälle konnte nämlich keinerlei Grund für die Kontrolle der betreffenden Privatperson in den polizeilichen oder in den externen Datenbanken angegeben werden. Oft schien man hierbei die Datenbanken zweckwidrig zu privaten Zwecken benutzt zu haben.
In Anbetracht dieser Feststellungen empfiehlt der Ausschuss P, eine besondere Bestimmung in die bestehende Gesetzgebung aufzunehmen, die eine zweckwidrige Nutzung der für Polizeibeamte verfügbaren Informationen unter Strafe zu stellen.
Außerdem wiederholt der Ausschuss P mit Nachdruck seine bereits früher formulierte Empfehlung, das Ausfüllen des Feldes „Grund der Befragung“ im Portal in allen Fällen zur Pflicht zu machen. Zusätzlich zu dem vorbeugenden Effekt, der hiervon ausgeht, entzieht dies der Person, die verdächtigt wird, die Datenbanken zweckwidrig genutzt zu haben, die Möglichkeit, zu behaupten, dass sie nicht mehr weiß, weshalb sie diese Befragung vorgenommen hat.
Weder das eine noch das andere bedeutet, dass es nicht notwendig wäre, dass man allgemein hierauf eingeht: Es ist notwendig, die Personalmitglieder davon zu überzeugen, dass die Privatsphäre der Bürger und ihrer Kollegen respektiert werden muss. Eine wichtige Rolle fällt in diesem Zusammenhang den Systemverwaltern zu, die auch regelmäßig Kontrollen in Bezug auf die Nutzung der Datenbanken durchführen müssen und ihre Rolle nicht auf die formellen Verfahren der Speisung der AND beschränken können.
Diskriminierung innerhalb der Polizeidienste
Im Laufe der Jahre hat der Ausschuss P versucht, Problemen der Diskriminierung, Intoleranz, Rassismus und Ausländerfeindlichkeit innerhalb der Polizeidienste oder bei Polizeibeamten nachzugehen. Auch im Jahre 2005 hat er sich dieses Themas angenommen. Insbesondere wurde im Rahmen eines geregelten Kontaktes mit der Zelle Chancengleichheit der föderalen Polizei überprüft, inwiefern der Aktionsplan „Diversität“ und die dazugehörigen Projekte (insbesondere die Errichtung eines Netzwerkes „Diversität“ und die Entwicklung von Formen der externen Zusammenarbeit, unter anderem mit den Universitäten) eingehalten worden ist.
So wurde festgestellt, dass der Aktionsplan einerseits auf vielen Gebieten weiter ausgearbeitet worden ist und andererseits auch in Funktion eines realistischeren Ausführungstimings fortwährend angepasst wurde. Der Ausschuss P ist nicht gegen Anpassungen, insofern man weiterhin die anfänglichen Ziele verfolgt und eine integrierte Vorgehensweise der durchgeführten Aktionen gewährleistet. Diesbezüglich ist es nicht unwichtig, festzustellen, dass die Finanzierung – da manchmal eine Budgetierung fehlt – der vorgesehenen Aktionen öfters problematisch ist. Es ist notwendig, dass die Verantwortlichen der Pilotprojekte die Art, wie die Auswirkungen des Aktionsplans gemessen werden, erneut beschreiben. Auch muss die DGP/DPI ein Dokument erstellen, in dem die Aktionen, die in Verspätung geraten oder ausgesetzt worden sind, deutlicher beschrieben werden. Im Sinne einer größeren Klarheit auch in Bezug auf die Personalverwaltung erscheint es notwendig, dass der Plan durch die Allgemeine Personaldirektion auf eine integrierte Weise vorgestellt wird.
Man muss unter anderem überprüfen, ob man eine Fortsetzung der pre-entry trainings, für die die Finanzierung durch den Impulsfonds für Einwanderungspolitik wegzufallen droht, vorsehen muss. Gleichzeitig kann die Arbeit des Netzwerkes Diversität – das jetzt auf gutem Wege ist, da seine Mitglieder bestimmt und seine Kommunikationsinstrumentarien nach und nach eingerichtet worden sind – in diesem Rahmen beurteilt werden.
Lokale Waffenregister und das Zentrale Waffenregister
Der Ausschuss P hat festgestellt, dass dem Zentralen Waffenregister, das seit 2001 zur föderalen Polizei überführt worden ist, seit seiner Einrichtung immer die Kapazitäten gefehlt haben, um alle seine Aufgaben zu erfüllen.
Eine Nachfolgeuntersuchung in Bezug auf die Lagerung von Waffen und Munition in den Polizeizonen hat gezeigt, dass einige Polizeiwaffen möglicherweise nicht im Zentralen Waffenregister aufgenommen worden sind.
Laut dem Ausschuss P zwingen sich somit in diesem Zusammenhang geregelte Inspektionen sowohl auf Ebene der Hierarchie als auch auf Ebene der Allgemeinen Inspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei auf.
Innerpolizeiliche Kriminalitätsstatistiken
Im Rahmen der Akte „Kriminalitätsstatistiken“ hat der Ausschuss P im Jahre 2005 im Zusammenhang mit den innerpolizeilichen Kriminalitätsstatistiken einen neuen status quaestionis erstellt, der zu Recht die besondere Beachtung des mit der parlamentarischen Begleitung des Ausschusses P beauftragten Kommission verdient. Auf diese Weise wurde eine Aktualisierung der früheren Auswertungen aus den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt.
Unter anderen im Rahmen von Gesprächen mit dem Generaldirektor der Generaldirektion für operationelle Unterstützung und mit dem Direktor der Allgemeinen Nationalen Datenbank (AND) wurden – im Hinblick auf die Überwachung der Situation in Bezug auf die Erstellung der Kriminalitätsstatistiken – folgende Punkte untersucht: (1) die globale und die allgemeine Evolution der Speisung der AND; (2) die Initiativen, die zwecks Verbesserung der Erstellung der Kriminalitätsstatistiken ergriffen wurden: Diese finden sich hauptsächlich im Rahmen des nationalen Sicherheitsplans 2004-2007 wieder und stehen in Verbindung mit dem strategischen Thema der Verwaltung der operationellen Information und der gemeinschaftlichen Telekommunikations- und Informatikmittel innerhalb der integrierten Polizei; (3) die Umstände, unter denen die Kriminalitätsstatistiken erstellt werden, wobei geprüft wurde, ob diese im Rahmen der Polizeiarbeit brauchbar waren und ob sie den polizeilichen Bedürfnissen entsprechen; und (4) die Umsetzung der Maßnahmen, die im Rahmen des nationalen Sicherheitsplans vorgesehen sind, insbesondere die Maßnahmen in Bezug auf die Schaffung eines Systems zur Qualitätssicherung der operationellen und statistischen Information. Man muss hierbei unterstreichen, dass eine Reihe von Initiativen, die früher durch die DSB im Rahmen des Systems zur Qualitätssicherung der Information in Gang gesetzt worden ist, beendet worden sind, da die Situation sich in einem günstigen Sinne entwickelt hatte, oder auch aus Gründen der Opportunität.
Heute kann man sagen, dass die integrierte Polizei im Jahre 2005 für fünf aufeinanderfolgende Jahre (2000 bis 2004 einschließlich) über vertrauenswürdige Zahlen verfügt. Dies führt dazu, dass heute Tendenzen in der Entwicklung der verschiedenen Kriminalitätsformen angegeben werden können. Zugleich kann man nun auch die bis heute ständig zurückkehrende Polemik in Bezug auf den einfachen Vergleich von zwei Referenzjahren (meist die beiden letzten), die vollkommen willkürlich sein können, beenden. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die einfache Feststellung eines Unterschiedes zwischen zwei Zahlen, die keine vertrauenswürdigen Informationen liefern, nichts sagend ist: Das – heute mögliche – Einschätzen von realen Tendenzen, ohne diese zu erklären, verdient deshalb den Vorrang: Insoweit dies statistisch untermauert ist, handelt es sich hierbei nämlich um eine neutrale Operation.
Ungeachtet dieser positiven Tatsache muss jedoch immer noch eine Warnung ausgesprochen werden. In Anbetracht des notwendigerweise beschränkenden Charakters der in der registrierten Kriminalität enthaltenen Informationen muss man für eine noch systematischere und regelmäßigere Vorgehensweise in der Schätzung der Dunkelziffer für einige der relevantesten Phänomene in Belgien plädieren, einer Angabe, durch die die veröffentlichten Zahlen relativiert werden müssen.
Im Jahre 2003 wurde die Kontrolluntersuchung ASTRID mit folgendem Ziel gestartet: „Die Arbeitsweise und die Implementierung des Kommunikationssystems ASTRID für die Polizeidienste, und in Ausweitung für die Sicherheitsdienste, im Allgemeinen überwachen und einschätzen. Die Überwachung bildet die Verlängerung der Kontrolluntersuchung, die in Bezug auf die Arbeitsweise der Anrufe zur Notnummer 101 geführt worden ist.“ Konkret muss die Kontrolluntersuchung eine Antwort auf die Frage liefern, worin der Mehrwert des ASTRIDKommunikationssystems liegt und wie und wann die Arbeitsweise des Systems maximiert werden kann. Dies alles muss im Hinblick auf eine bessere Koordinierung zwischen Diensten und eine effektivere und effizientere Arbeitsweise der Polizeidienste beurteilt werden.
Im Jahre 2005 hat sich gezeigt, dass Fortschritte in Sachen Implementierung des ASTRID-Projekts innerhalb der integrierten Polizei festgestellt werden können: Die betroffenen Akteure scheinen sich der Vorteile bewusst geworden zu sein, die dieses System unbestreitbar sowohl auf Ebene der Funkmittel (Sicherheit, Zuverlässigkeit, Gesprächsgruppen) als auch auf Ebene der CADs und der KIZs (Unterstützung, Koordinierung, Überwachung, allgemeine Politik) bietet.
Dies ändert nichts daran, dass global gesehen festgestellt werden muss, dass die Implementierung als solche trotz bestimmter politischer Absichtserklärungen, gesetzgeberischer Initiativen (Übernahme der Kosten, neutrale Calltakers, Detachements, usw.) und der Zusammenarbeit zwischen der AG ASTRID und der föderalen Polizei immer noch sehr schleppend verläuft. Man kann dann auch sagen, dass man immer noch sehr weit von einer maximalen Nutzung des Systems entfernt ist, dies umso mehr als noch beinahe täglich verschiedene Probleme in der Arbeitsweise desselben auftreten. Heute kann man deshalb nicht voraussagen, wann das integrale ASTRID-System – dass zweifelsfrei zu einer effizienteren Polizeiarbeit beitragen wird – in Gebrauch sein wird.
Es ist auf jeden Fall bereits eine gute Sache dass einerseits seit Ende 2005 alle KIZs operationell sind (einige jedoch nur teilweise) und dass es andererseits bereits eine Reihe von Verbesserungen in Bezug auf das System gibt. Außerdem sind alle Partner bereit, an der Verbesserung der Probleme mitzuarbeiten. Die Tatsache, dass dieses Projekt sehr teuer ist, verlangt umso mehr eine permanente Kontrolle aller Partner des ASTRID-Projektes, damit wirklich eine effizientere und effektivere Polizeiarbeit erreicht und beibehalten werden kann.
Erster Bericht zum Gutachten “Die Sicherheitspläne pro Zone 2005-2008” (CGL)
Der Ausschuss P hat das durch die föderale Polizei, genauer gesagt die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL), erstellte statistische Gutachten „Die Sicherheitspläne pro Zone 2005-2008“ erhalten. In diesem Gutachten analysiert die CGL die Sicherheitspläne pro Zone auf Ebene der Methodik, der Strategie, der Organisation und des Einsatzes (deployment). Unter diesem letzten Begriff wurden zwei Themen behandelt: Übereinkommen der Zonen und Kapazitäten.
Der Ausschuss P hat dieses Gutachten im Jahre 2005 aus der Sicht seiner eigenen Zielsetzung, wie diese im Artikel 1 seines Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 festgelegt worden ist, studiert. Die relevanten Fragen auf Ebene der demokratischen Arbeitsweise der Polizeidienste, ihrer Integrität und ihrer community policing wurden aufgegriffen. Hiermit hält der Ausschuss P fest, in welchen Punkten das eine oder das andere in Zukunft noch besser ausgearbeitet werden kann.
Der Ausschuss P hat im Juni 2004 die verschiedenen Klagen analysiert, die er im Rahmen der Dienstausübung durch die Bahnpolizei der föderalen Polizei (SPC) erhalten hatte. Die Klagen waren nicht gering. Der Ausschuss P hat dann auch beschlossen – dies umso mehr als der Leiter der SPC die Arbeitsprobleme seines Dienstes, insbesondere das Arbeitsklima und die Arbeitsatmosphäre angehen wollte –, eine globale Untersuchung zur Arbeitsweise der SPC einzuleiten.
Die Analyse durch den Ausschuss P führte zu einem Bericht, in dem auf die Art und Weise, wie die Bahnpolizei ihre Aufgaben ausführt, die Weise, wie ihre Beziehungen mit ihren Partnern geregelt sind, die Infrastruktur und die Logistik, die Personalverwaltung und die Sicherheit der Privatsphäre im öffentlichen Transport eingegangen wird. Außerdem wird ein Inventar der Elemente erstellt, deren Verbesserung zu einer besseren Polizeiarbeit führen kann. Diese Punkte liegen auf operationeller Ebene, auf Ebene des Personals und auf Ebene der Infrastruktur und der Logistik.
Es wurde festgestellt, dass die Leitung der SPC sich der durch den Ausschuss P festgestellten Probleme bewusst ist. Sie will in einer ersten Phase die Situation analysieren und versuchen, die akutesten Probleme zu lösen. Was danach noch möglich ist, wird von der Tatsache abhängig gemacht, ob man zusätzliches, kompetentes Personal einstellen wird oder nicht. Der Ausschuss P wird das eine wie das andere in den Jahren 2006 bis 2009 weiter verfolgen.
Im Jahre 2002 beschloss der Ausschuss P die Durchführung einer Kontrolluntersuchung zur Arbeitsweise der provinziellen Verkehrseinheiten der Verkehrspolizei. Konkreter gesagt wollte man nachprüfen, welches die Auswirkungen der heutigen Personalzahlen sowie der Infrastruktur und der Ausrüstung der Verkehrsposten auf die Verkehrssicherheit im Allgemeinen und innerhalb der örtlichen Zuständigkeitsbereiche dieser Dienste und ihrer Personalmitglieder insbesondere sind.
Aufgrund einiger Besuche vor Ort und Gespräche mit Mitgliedern der Verkehrsposten wurde in den vergangenen Jahren festgestellt, dass eine Reihe von Anstrengungen zur Optimierung der Sicherheitsausrüstung, zum Auffüllen der Personalengpässe und zur Erneuerung des Fuhrparks unternommen worden sind. Eine weitere Untersuchung und/oder Kontrolle blieb jedoch vonnöten. Der Ausschuss P wird in den Jahren 2006-2007 in diesem Bereich weiter aktiv bleiben.
Einsatz von Hunden durch die Polizeidienste
Beim Ausschuss P wurden verschiedene Akten eröffnet, die sich entweder auf den Einsatz von Hunden durch die Polizei oder aber auf die Weise, wie einige Hundestaffeln sowohl der lokalen wie auch der föderalen Polizei arbeiten, bezogen. Der Ausschuss P beschloss somit, diesbezüglich eine thematische Untersuchung einzuleiten.
In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass die Unterstützung durch Hunde in den letzten Jahren eine gründliche Erneuerung erfahren hat, die viel weiter geht als eine einfache Abstimmung auf die neuen Polizeistrukturen. Die Allgemeine Direktion operationelle Unterstützung und der Dienst Hundeunterstützung haben insbesondere eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um nicht nur die Struktur des einen wie des anderen Dienstes zu überdenken, sondern auch um eine Vereinheitlichung der Ausbildung und Praktiken und die Einführung von gemeinsamen Arbeitsprinzipien zu erreichen. Die Reform, die man ins Auge gefasst hat, betrifft somit sicherlich auch einen größeren Professionalismus: Der Dienst entwickelt derzeit eine Politik, die auf Qualität und Partnerschaft ausgerichtet ist.
Der Dienst Hundeunterstützung sollte die eingeschlagene Richtung unbedingt beibehalten und die Maßnahmen, die er festgelegt hat, durch Anpassungen im Rahmen eines bereits vorgesehenen Zyklus zur Verwaltung von implementierten Strategien zu Ende führen. Dem festgestellten Mangel an Trainern muss abgeholfen werden, da ansonsten die Qualität der Ausbildung durch die Polizeischulen in Bedrängnis gerät. Man könnte eventuell Abhilfe schaffen durch die Schaffung von Trainerpools im Dienste der Einrichtungen. Gleichzeitig muss die Frage des Einsatzes von Hunden in einer Einheit, die im Rahmen der ausgehandelten Verwaltung des öffentlichen Raumes zusammengestellt wird, geklärt werden.
Das Auftreten von Sondereinheiten
Der Ausschuss P hat eine Analyse einer Reihe von Akten in Bezug auf Sondereinheiten durchgeführt. Hierunter versteht man einerseits die Dienste der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei (DSU) und andererseits die Dienste der lokalen Polizei, die als solche bekannt sind oder sich als solche ansehen.
Für 2005 sind insgesamt 10 Klagen in Bezug auf solche Dienste beim Ausschuss P eingegangen, von denen 7 in seine Aufsichtsaufgabe fallen und 3 gerichtlicher Art sind. Sie beziehen sich auf das polizeiliche Auftreten anlässlich einer „verstärkten“ Haussuchung oder eine besondere Festnahme auf öffentlicher Straße. Die 6 Akten in Sachen „verstärkte“ Haussuchung wurden im Rahmen der Aufsicht untersucht: 3 Klagen bezogen sich auf das Eindringen an einer falschen Adresse. Von den 4 Akten in Bezug auf Festnahmen waren 3 gerichtlicher Art und 1 fiel in unsere Aufsicht.
Nach Untersuchungen wurden 4 Klagen für unbegründet erklärt. Drei Klagen wurde für begründet erklärt und im Rahmen von drei anderen Klagen läuft die Untersuchung noch. Zwei der drei begründeten Klagen beziehen sich auf „verstärkte“ Haussuchungen, wobei der Untersuchungsdienst falsche Adressenangaben übermittelt hatte.
Der Ausschuss P schließt hieraus, das 2005 zu wenig Klagen in Bezug auf Sondereinheiten eingereicht worden sind, um signifikante allgemeine Schlussfolgerungen zu ziehen. Man muss jedoch unterstreichen, dass man genau auf den Einsatz von Sondereinheiten wachen muss, da es in einer der analysierten Akten um die Festnahme einer falschen Person und in drei anderen Akten um das Eindringen an einer falschen Adresse ging.
Auch muss man in dieser delikaten Materie darüber wachen, dass lokale Polizeieinheiten – oft aufgrund einer unzulänglichen Auswahl und Ausbildung – keine Techniken, (Arten der) Methoden und/oder Beweisstücke von Sondereinheiten unsachgemäß nutzen.
Die Lagerung von Schusswaffen und Munition bei den Polizeidiensten
Im Rahmen einer Aufsichtsuntersuchung, die Ende 2002 und im Jahre 2003 durchgeführt worden ist, wurde in mehreren individuellen Akten festgestellt, dass sich Probleme in Bezug auf die Lagerung von Schusswaffen und von Munition bei den Polizeidiensten stellten: Diese mündeten bisweilen in Diebstahl oder in Missbrauch von Dienstfeuerwaffen.
Der Ausschuss P beschloss somit, in einer ersten Phase der Prüfung der Art, wie die lokalen Polizeieinheiten ihre Schusswaffen und ihre Munition aufbewahren, die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen und eine Reihe erster Überprüfungen bei der lokalen Polizei durchzuführen. Im Anschluss hieran erachtete der Ausschuss P es für angebracht und notwendig, die Untersuchung auf bestimmte Einheiten der föderalen Polizei auszuweiten. Ende 2005 wurde dann auch bei der (dekonzentrierten) föderalen Polizei oder bei Abteilungen derselben nachgeforscht, wie im Allgemeinen dort die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um jeglichen Missbrauch der ihr per Gesetz zugewiesenen Bewaffnung zu vermeiden. Gleichzeitig wurde bei einer Reihe von lokalen Polizeizonen eine Nachuntersuchung durchgeführt, um zu überprüfen, in welchem Maße die Situation sich in der Zwischenzeit geändert hatte.
In Bezug auf die föderale Polizei wurde festgestellt, dass das Generalkommissariat einheitliche, deutliche und konsequente Richtlinien in Bezug auf die Verwaltung der Schusswaffen ausgegeben hatte. In den meisten der besuchten Einheiten wurden diese jedoch nicht eingehalten. Es hat sich auch gezeigt, dass nicht alle Personalmitglieder das Bestehen dieser Richtlinien kannten, und es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass die Einhaltung derselben regelmäßig überprüft wurde. In einer Reihe von spezifischen Einheiten bestand sogar ein dringendes Sicherheitsproblem: Dort wurden immer noch Waffen in Büromöbeln oder Kleiderschränken verwahrt, was unannehmbar ist.
Man kann auch feststellen, dass diese besuchten föderalen Einheiten sich in einem Zustand befinden, in dem die lokalen Polizeizonen sich im Jahre 2003 befanden. Man muss dieser Problematik die notwendige Aufmerksamkeit schenken, die bis heute jedoch fehlt, und in sichere Waffenschränke investieren. Außerdem ist es unannehmbar, dass nicht alle Schusswaffen im zentralen Waffenregister registriert zu sein scheinen: das eine wie das andere ist jedoch zwingend.
In Bezug auf die lokale Polizei kann eine Aufholbewegung festgestellt werden. In den meisten Zonen wurde während den letzten Jahren eine einheitliche Reglementierung auferlegt, finanzielle Anstrengungen unternommen, um individuelle Waffensafes zu kaufen oder das eine wie das andere im Rahmen des Baus eines neuen Kommissariats einzubeziehen.
Dies tut nichts daran, dass eine periodische Kontrolle gezeigt hat, dass die internen Regeln vielerorts nicht beachtet werden.
In dieser Materie besteht jedoch noch Handlungsbedarf für die AIG.
Vom Polizeihilfsbediensteten zum Polizeibeamten
Der Ausschuss P hat die Problematik der Kompetenzen der „Hilfskräfte der Polizei“ und ihres konkreten Einschreitens vor Ort während dieser letzten Jahre mehrmals zur Sprache gebracht. Unter anderem wurde hierbei die fehlende Kohärenz in den gesetzlichen Bestimmungen, die den Rahmen des Statuts der Hilfskräfte festlegen, hervorgehoben und die Nichtbeachtung der ihnen auferlegten Normen hinsichtlich des Anteils von Hilfskräften durch bestimmte Einheiten festgehalten. Die Hilfskräfte sind manchmal für bestimmte Kompetenzbereiche missbraucht worden oder haben sich selbst bestimmte Kompetenzen angeeignet.
Das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibeamten, über ihre Kompetenzen und über die Bedingungen der Ausübung ihrer Aufgaben spiegelt den Willen der Regierung wieder, die Zuständigkeiten der Hilfsbeamten der Polizei auszudehnen und es den Polizeibeamten so zu ermöglichen, sich auf die Ausübung dessen zu konzentrieren, was im Allgemeinen als „echte Polizeiaufgaben“ bezeichnet wird. Wenn wir im Folgenden von „Beamten“ sprechen, handelt es sich um jene, die wir gestern noch als „Polizeihilfsbedienstete“ bezeichnet haben.
Diese Ausweitung der Kompetenzen tut der prinzipiellen Unterscheidung im Artikel 117 des Gesetzes über die Polizei zwischen den Polizeibeamten und den Polizeihilfsbediensteten, deren Polizeizuständigkeit begrenzt ist, keinen Abbruch. Aufgrund der neuen Formulierung des Artikels 58 des Gesetzes über die integrierte Polizei wäre ihre Zuständigkeit hauptsächlich begrenzt auf: (1) die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über die Polizeiarbeit, die auf sie anwendbar sind; (2) die Kompetenzen, die ihnen im Straßenverkehr und im Rahmen der Kontrolle der Beachtung der kommunalen Polizeiverordnungen gewährt werden; (3) die Feststellung eines Verkehrsunfalls und seiner Folgen sowie das Erstellen eines Protokolls diesbezüglich; (4) die Kontrolle der Identität einer jeden Person, die eine Übertretung begangen hat.
Neben den Änderungen, die am Gesetz vom 16. März 1968 zur Straßenverkehrsordnung, am Gesetz vom 18. Februar 1969 über die Maßnahmen zur Ausführung der internationalen Verträge und Urkunden hinsichtlich des Transportes auf dem Landweg, per Bahn oder auf dem Wasserweg und am Gesetz vom 7. Dezember 1998 über die integrierte Polizei vorgenommen worden sind, wird diese Ausweitung der Kompetenzen verwirklicht: (1) indem man eine gewissen Anzahl Bestimmungen des Gesetzes über die Polizeiarbeit auch auf die Polizeihilfsbediensteten anwendbar macht, insbesondere Artikel 7 (was die operationelle Leitung betrifft), Artikel 25 (was die Zuteilung von Verwaltungsaufgaben betrifft) und Artikel 45 (was die territoriale Zuständigkeit betrifft); (2) indem man die Form und die Bedingungen der Ausübung ihrer Aufgaben in einer neuen Unterteilung definiert, die die neuen Artikel 44/12 bis 44/17 umfassen würde.
Die Tatsache, dass die Polizeihilfsbediensteten keine Polizeibeamten sind, obschon sie zum Polizeikader gehören, stellt jedoch einen Faktor für eine weitere Komplexität dar und vereinfacht keineswegs das Verständnis dieses Bereichs. Was die Notwendigkeit anbelangt, die Kompetenzen der Polizeihilfsbediensteten über die Fragen des Straßenverkehrs und der lokalen Verordnungen hinaus zu erweitern, hat sich der Ausschuss P in der Vergangenheit etwas skeptisch gezeigt. Jetzt, nachdem der Gesetzgeber diese Kompetenzen effektiv erweitert hat, erscheint diese Diskussion nicht mehr wirklich aktuell.
Wenn auch der Ausschuss P im Jahre 1995 feststellte, dass das Statut der Polizeihilfsbediensteten Anlass zur Verwirrung gab, stellt man heute große Fortschritte in diesem Bereich fest. Die gesetzgebenden Texte lassen keinen Zweifel mehr an der Zuständigkeit der Polizeihilfsbediensteten ratione materiae aufkommen, insbesondere, wenn es sich um den Straßenverkehr und um kommunale Verordnungen handelt.
Er bleiben dennoch Schattenzonen oder zumindest Änderungen, die man sich bei der Arbeit vor Ort gewünscht hätte, die aber nicht implementiert worden sind. So scheint der Polizeihilfsbedienstete nicht mehr zuständig zu sein, um Verstöße gegen Provinzverordnungen festzustellen; die Legitimationsverpflichtung ist nicht auf ihn anwendbar, genauso wenig wie die Bestimmung des Artikels 44/1 des Gesetzes über die Polizeiarbeit in Bezug auf das Sammeln, das Verarbeiten und das Übermitteln von Auskünften und Daten. Eine Verordnung über das Anlegen von Handschellen wäre ebenfalls im Hinblick auf die momentan übertragenen Kompetenzen der Überwachung und des Anhaltens, die eine Benutzung von Handschellen nötig machen können, wünschenswert gewesen.
In dieser Hinsicht ist der Ausschuss P der Ansicht, dass sich eine globale Regelung im Gesetz über die Polizeiarbeit für die Gesamtheit des operationellen Personalkaders aufdrängt.
In Sachen Straßenverkehr wurde der Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrsordnung abgeändert, sodass die nicht mehr strafbare Übertretung des Parkens jetzt bis zu einem durch den König festgelegten Datum durch die Polizeihilfsbediensteten festgestellt werden kann. Diese Letzteren erhalten somit zum ersten Mal eine Zuständigkeit auf steuerrechtlicher Ebene (Anwendung einer Gebühr in Sachen des nicht mehr strafbar gestellten Parkens), was zumindest wenig orthodox erscheint.
Es handelt sich hier um eine Übergangsregelung, von der wir hoffen, dass sie so kurz wie möglich sein wird.
Die in diesem Rahmen getätigten Feststellungen verfügen selbstverständlich nicht über die im Artikel 62 des Gesetzes über die Straßenverkehrsordnung vorgesehene Beweiskraft.
Es ist wichtig, nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Polizeihilfsbedienstete nur über eine begrenzte Zuständigkeit verfügt.
Dies bedeutet, dass die vorherigen Feststellungen des Ausschusses P, laut welchen eine zu große Anzahl von Zonen selbst mehr als offensichtliche Verstöße auf Ebene der Zuständigkeit der Polizeihilfsbediensteten (jetzt Polizeibeamte) tolerierten oder diese selbst auf Ebene des Prozesses selbst der Funktionsweise ihrer Dienststelle integrierten, immer noch aktuell sind, selbst wenn diese Verstöße viel geringfügiger geworden sind.
Diese Situation führt nicht nur zu einer juristischen Unsicherheit der Bevölkerung gegenüber, sondern bedarf eines Bewusstwerdens durch die hierarchischen Vorgesetzten, die wissen müssen, dass die eventuellen Folgen von Handlungen nicht zuständiger Beamten zumindest ihre Mithaftung in Bezug auf eventuell verursachte Schäden oder andere Konsequenzen zur Folge haben. Theoretisch ist es ebenfalls möglich, dass der Beamte selbst oder sein Vorgesetzter im Falle bestimmter Verstöße strafrechtlich verfolgt wird.
Eine Ausweitung der Zuständigkeit der Polizeibeamten muss – wie dies der ständige Ausschuss der lokalen Polizei zur Zeit und der Ausschuss P bereits mehrmals unterstrichen haben – mit einer zusätzlichen Ausbildung, fortlaufenden Weiterbildungen und/oder einer Anpassung der Einstellungskriterien einhergehen, da ansonsten die Qualität der bürgernahen Polizei, die teilweise durch diese Bediensteten wahrgenommen (werden) wird, darunter leiden würde.
Die Frage, die sich selbstverständlich auch stellt, ist diejenige, zu wissen, in welchem Maße diese zusätzlichen Investitionen im Bereich der Ausbildung in Anbetracht der immer stärker abnehmenden Unterschiede mit den Polizeiinspektoren gerechtfertigt sind. Es ist nicht undenkbar, dass dies alles noch mehr als heute eine Grauzone entstehen lassen wird, innerhalb der die Zuständigkeit der Polizeibeamten weiterhin überschritten wird, sei es nun individuell oder auf Ebene der Dienststelle selbst.
In Anbetracht der Bedeutung der Revision des Statuts der Polizeibeamten sowie des Desinteresses für die manchmal durch diese letzteren ausgeübten Nebentätigkeiten erscheint es dem Ausschuss P notwendig, noch einmal auf diese Frage zurückzukommen.
Der ständige Ausschuss P wollte die Art und Weise prüfen, wie die Polizeidienste die in den Bestimmungen über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch die Mitglieder des Personals der integrierten Polizei angeführten Prinzipien anwenden. Hierzu hat er alle Zonenleiter der lokalen Polizei sowie den Generalkommissar der föderalen Polizei befragt, um sowohl die Ausnahmeregelungen, die gewährt worden sind, als auch die Art der Aktivitäten, die somit durch die befugten Instanzen genehmigt worden sind, zu bestimmen.
Die erhaltenen Antworten haben es nicht ermöglicht, die Bedeutung des Phänomens auch nur quantitativ einzuschätzen. Es geht jedoch hieraus hervor, dass das Gesetz und die ministeriellen Richtlinien durch die Behörden der lokalen Polizei und durch den Generalkommissar der föderalen Polizei manchmal auf diametral entgegengesetzte Weise interpretiert werden, wobei letzterer sich in der Gewährung von Ausnahmeregelungen strenger gibt. Ausnahmeregelungen wurden sowohl durch die lokalen Behörden des Nordens und des Zentrums als auch des Südens des Landes – meistens aufgrund einer günstigen Stellungnahme bestimmter Dienststellenleiter – für Nebentätigkeiten gewährt, die in den Augen des Ausschusses P dazu angetan sind, den Interessen des Dienstes zu schaden.
Durch die Ausübung von bestimmten lukrativen Nebentätigkeiten läuft man Gefahr, auf längere Sicht die Verfügbarkeit der Begünstigten für ihre Hauptfunktion zu beeinträchtigen und in den Augen der Öffentlichkeit eine Rollenverwechslung zu schaffen. Diese Problematik wird im Übrigen im Berufskodex der Polizeidienste angeführt. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass zum Beispiel der Polizist, der in seiner Freizeit als „Kellner“ arbeitet und somit zusätzlich zu seinem Entgelt Trinkgelder erhalten könnte, in der Ausübung seiner Polizeifunktion seiner „Kundschaft“ gegenüber nicht mit der notwendigen Unparteilichkeit auftreten kann.
Der Ausschuss P hat die Leiter der Zonen, wo diese Art der Nebentätigkeiten genehmigt worden waren, noch einmal angesprochen. Diese haben geantwortet, dass die Gewährung der Ausnahmeregelungen in die ausschließliche Zuständigkeit der lokalen Behörde fallen würde und sie nur eine Stellungnahme abgeben könnten, die nicht notwendigerweise befolgt würde. Selbst wenn die Anzahl der Inhaber von Sondergenehmigungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten relativ begrenzt zu sein scheint, so kumulieren bestimmte Polizisten immer noch Funktionen ohne Mitwissen ihrer Vorgesetzten und übertreten so das Gesetz. Die Bedeutung der „Dunkelziffer“ ist wahrscheinlich nicht zu unterschätzen.
Der Ausschuss P fordert einmal mehr die Behörden und die Dienststellenleiter auf, sich ihren Mitarbeitern gegenüber, die das Gesetz missachten, hart zu zeigen, und hält diese dazu an, nur dann günstige Stellungnahmen zu den Anträgen auf Ausnahmeregelungen abzugeben, wenn die Nebentätigkeiten in die Kategorien fallen, die in den ministeriellen Richtlinien angegeben sind. Schließlich müssten die Bürgermeister und die Polizeikollegien mit mehr Umsicht auf die Anträge auf Ausnahmeregelungen eingehen und diese nur dann gewähren, wenn sie überzeugt sind, dass die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des Personals nicht betroffen sind.
Sponsoring der Mitglieder des operationellen Kaders der integrierten Polizei
Das Sponsoring von Polizisten für außerberufliche Aktivitäten, die sie ausüben, ist kein neues Phänomen. In Anbetracht des spezifischen Charakters und der Bedeutung dieser Frage und auch in Anbetracht des geringen Interesses gewisser Verantwortlicher oder Behörden hierfür hat es der Ausschuss P für angebracht erachtet, eine thematische Untersuchung diesbezüglich und vor kurzem auch eine Nachfolgeuntersuchung durchzuführen.
Artikel 130 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der sensu stricto interpretiert werden muss, erlaubt eine solche Praktik nicht, insofern er in seinem zweiten Absatz anführt: „Es ist den Mitgliedern des Personals untersagt, selbst außerhalb ihrer Funktionen, aber aufgrund dieser selben, Geschenke, Gratifikationen oder irgendwelche Vorteile zu erbitten, zu verlangen oder anzunehmen, sei es direkt oder durch eine Zwischenperson.“ Man muss also feststellen, dass nicht alle Dienststellenleiter diese Bestimmung auf dieselbe Art und Weise auslegen. Einige sind sogar der Ansicht, dass dieser Artikel der Philosophie der bürgernahen Polizei entgegensteht, und fordern eine größere Teilnahme der Polizei an lokalen Aktivitäten.
Der Ausschuss P ist seinerseits der Ansicht, dass der Polizist, der ein persönliches Interesse aus dem Sponsoring zieht, um es sich zu ermöglichen, eine individuelle Aktivität auszuüben, gegen den Sinn des Artikels 130 des oben angeführten Gesetzes, aber auch gegen die Deontologie verstößt. Das Sponsoring, das ein Polizist, der Mitglied einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck, einer Elternvereinigung, einer kulturellen Vereinigung, usw., ist, für die durch diese Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten erhält, erscheint hingegen mit gewissen Nuancen vollkommen annehmbar.
Laut den gesetzlichen Vorschriften müssen Vertrauenspersonen bezeichnet werden, um auf Probleme in Bezug auf Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz einzugehen. Die Mehrzahl der Polizeizonen sowie die föderale Polizei verfügt über eine Vertrauensperson und einen Berater in Sachen Prävention. Hingegen haben aber nur wenige Polizeidienste eine Analyse der Risiken in Bezug auf das Bestehen eventueller Situationen erstellt, die zu Gewalt oder Belästigungen am Arbeitsplatz führen könnten. Die durchgeführten Risikoanalysen haben jedoch in 80 % der Fälle bei der föderalen Polizei und in mehr als 50 % der Fälle bei der lokalen Polizei zum Ergreifen von Maßnahmen geführt.
Die angezeigten Fälle steigen global gesehen an, aber die Art dieser Fälle entwickelt sich je nach Organisation verschieden. Während die Fälle von Belästigungen innerhalb der föderalen Polizei abgenommen haben, steigen diese innerhalb der lokalen Polizei deutlich an. Dasselbe gilt für die Gewalt. Die Palette der getroffenen Maßnahmen scheint jedoch eine Lösung der Probleme sowohl kurzfristig als auch langfristig zu ermöglichen, dies laut den Zielsetzungen des als „Onkelinx-Gesetz“ bezeichneten Gesetzes.
Man kann jedoch bedauern, dass es noch keine wirkliche Präventivpolitik auf allen Ebenen gibt und man es noch immer vorzieht, auf punktuelle Fälle zu reagieren.
Außerdem müsste man ein „Netzwerk für einen informellen Austausch“ zwischen den lokalen und föderalen Ebenen einrichten, um die berufliche Kompetenz der Vertrauenspersonen durch einen Austausch ihrer Erfahrungen und Vorgehensweisen weiter zu entwickeln und so die Qualität ihrer Arbeit ungeachtet des Problems, für das man sich an sie wendet, zu gewährleisten.
Die durchgeführte Analyse verfolgte den Zweck, die an den verschiedenen Internetseiten der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei insbesondere seit unserem Sonderbericht vorgenommenen Verbesserungen zu beurteilen. Diese Untersuchung, die ursprünglich auf die Gültigkeit und die Aktualisierung der auf den Internetseiten der Gendarmerie und der Gerichtspolizei veröffentlichten Fahndungsmitteilungen abzielte, wurde dann auf die Problematik der Integrierung der verschiedenen Internetseiten der integrierten Polizei in ein homogenes Portal der Polizei ausgeweitet, wo die Information ohne unnötige Weitschweifigkeiten für den Bürger leicht zugänglich ist.
Infolge der Resultate der Untersuchung „Internetseiten der Polizei“, die im Aktivitätsbericht 2004 des Ausschusses P erschienen ist, hat der Direktor der Direktion der Arbeitsweise und der Koordinierung der föderalen Polizei (CGC) diesen aufgefordert, an der ersten Vollversammlung des „Verwaltungsrates“ und der „Funktionellen Plattform Internet“ teilzunehmen, die am 26. September 2005 stattgefunden hat und das Ziel verfolgte, den Akteuren der polizeilichen Präsenz im Internet das endgültige Projekt des funktionellen Rahmens vorzustellen. Infolge der Freischaltung des neuen Portals der Polizei wurde eine Versammlung organisiert, um die letzte Entwicklung des Projekts in aller Transparenz vorzustellen.
Die Ausarbeitung eines funktionellen Rahmens und die Anwendung desselben haben die Lage der Internetseiten der föderalen Polizei unbestreitbar einen Schritt weitergebracht.
Auf den verschiedenen Internetseiten der lokalen Polizei haben wir keinen solchen Fortschritt feststellen können, aber man muss zur Entlastung des Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei anerkennen, dass die Koordinierung von 196 Polizeizonen ein ganz anderes Ausmaß annimmt, als das, was auf Ebene der verschiedenen Generaldirektionen und Dienste der föderalen Polizei notwendig ist. Man darf ebenfalls nicht aus den Augen verlieren, dass eine große Anzahl von Internetseiten der lokalen Polizei durch eine Gemeindeverwaltung geschaltet und verwaltet wird, über die der Ständige Ausschuss der lokalen Polizei sozusagen keinerlei Autorität ausüben kann.
Wir müssen jedoch die Rivalität bedauern, die sich zwischen dem Ständigen Ausschuss der lokalen Polizei und der föderalen Polizei in Bezug auf das Medium Internet eingestellt zu haben scheint.
Infolge der eher gespannten Beziehungen zwischen der CGC und dem Ständigen Ausschuss der lokalen Polizei scheint die Frage der Domänennamen (police.be und politie.be) immer noch nicht gelöst zu sein.
Öffentlich-private Partnerschaften
In den letzten Jahren hat die Tendenz zur Privatisierung bestimmter Teile des öffentlichen Sektors ebenfalls Einzug in den Bereich der Sicherheitspolitik gehalten. Die Personen mit Polizeikompetenzen können demzufolge und in dieser Eigenschaft der Kontrollzuständigkeit des Ausschusses P unterliegen. Auf dieselbe Art und Weise wie die Funktionsweise der regulären Polizeidienste wird ihre Funktionsweise im Prinzip aus dem Blickwinkel der drei fundamentalen Aufgaben des Ausschusses P beleuchtet: die Überwachung der Effektivität und der Effizienz der Polizeidienste, ihrer Koordinierung und schließlich des Respekts und des Schutzes der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten.
In Anbetracht der letzten Abänderungen der Regelungen in Bezug auf die private und besondere Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von spezifischen Kompetenzen an Sicherheitsbeamte des Sektors der öffentlichen Verkehrsmittel erscheint es mehr als dringlich, den konzeptuellen Rahmen zu entwickeln, in dem die Prinzipien definiert werden, die die Beziehungen zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor regeln. In Anbetracht der (Möglichkeit von) Kontroversen in diesem Bereich ist es zweifelsfrei sinnvoll, auf einer ausreichend festen theoretischen Grundlage zu agieren.
Die Sicherheitsdienste innerhalb der öffentlich-rechtlichen Gesellschaften der öffentlichen Verkehrsmittel werden gerade eingerichtet, insbesondere bei der SNCB und bei der STIB. Aufgrund seiner während den letzten Jahren gemachten Feststellungen, unter anderem in Bezug auf die Nutzung der Uniformen, ihrer Accessoires und der Fahrzeuge – die trotz eines expliziten Verbots im Gesetz über die private und besondere Sicherheit nur schwer von denjenigen der Polizeidienste zu unterscheiden sind –, wird der Ausschuss P ihre progressive Einrichtung weiter verfolgen und sich insbesondere für ihre Partnerschaften und Zusammenarbeit nicht nur mit den Polizeidiensten, sondern auch mit dem Sektor der Wach- und Schließgesellschaften, zum Beispiel B-Security, interessieren. Desgleichen wird er sich über die Problematik des Einsatzes von Gewalt durch diese Sicherheitsdienste beugen.
Globales und integriertes Monitoring der Polizeidienste
Der Ständige Ausschuss P übt seinen Auftrag über verschiedene Kanäle aus, unter anderen durch die Untersuchung von Klagen und Anzeigen. Im Rahmen der Grenzen des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Aufsicht über die Polizei- und Nachrichtendienste bearbeitet der Ständige Ausschuss P die Klagen und Anzeigen in Bezug auf die Arbeit, das Auftreten, das Handeln oder das Nichthandeln der Polizeidienste und ihrer Personalmitglieder. Hierbei muss zu bemerken gegeben werden, dass der Ausschuss P keine Ombudsmannfunktion erfüllt und somit nicht eingesetzt worden ist, um a priori individuelle Probleme von Klägern zu lösen.
Der Ständige Ausschuss P will seinen Beitrag zu einer guten Arbeitsweise einer demokratischen, integren und gemeinschaftsgerichteten Polizei leisten. Laut Gesetz und laut dem deutlichen Willen des Gesetzgebers ist der Ständige Ausschuss P a priori kein Klagebüro und führt somit innerhalb des Gesetzes eine Politik der Klagen, die mehr auf das Monitoring der Polizeidienste zugeschnitten ist als auf die Erfüllung der Bedürfnisse von individuellen Klägern oder Anzeigeführern. Dies führt dazu, dass das Engagement des Ständigen Ausschusses P, Klagen und Anzeigen gegen die Polizei zu sammeln und zu registrieren, zwar groß ist, er aber immer den Nachdruck auf den eigentlichen Kern seiner Aktivitäten legt. Mit anderen Worten, der Ausschuss P untersucht keine Klagen und Anzeigen, wenn sich deutlich zeigt, dass sie genauso gut oder selbst noch besser durch einen anderen, enger mit den Fakten verbundenen Dienst untersucht werden können. Dennoch überwacht der Ständige Ausschuss P die Gesamtheit der Klagenbearbeitungssysteme und übernimmt somit eine bestimmte Gewähr für die Bearbeitung aller Klagefälle, indem er auf den entsprechenden Ausgang derselben achtet.
Die Politik des Ständigen Ausschusses P in Bezug auf die Klagen ist auf Effizienz des eigenen Klagenbearbeitungssystems und auf das der Polizeidienste ausgerichtet. Darüber hinaus zielt sie auf eine maximale Ausnutzung der Klagenanalyse im Rahmen der globalen und integrierten Observatoriumsfunktion des Ausschusses P ab.
Das Ziel der Bearbeitung der Klagen besteht darin, – innerhalb der Grenzen des Gesetzes und des Auftrages sowie der Befugnisse des Ständigen Ausschusses P und insbesondere im Rahmen seiner Observatoriumsfunktion – in erster Linie eine Aufsicht über den Schutz der fundamentalen Rechte und Freiheiten auszuüben, zweitens Fehlfunktionen im Bereich der Koordination aufzuspüren, drittens die Effektivität der Polizeidienste zu kontrollieren, viertens eine korrekte Bearbeitung der Klagen außerhalb seines Dienstes zu gewährleisten, und fünftens Daten als Grundlage für eine übergreifende Analyse der Klagen und für seine Berichterstattung zu sammeln.
Da die Bearbeitung von Klagen und Anzeigen gegen die Polizei kein Hauptauftrag des Ständigen Ausschusses P ist, sondern nur einen Unterteil seiner Aufsicht über die Effektivität der Polizeidienste ausmacht, wird diese schnell und effizient betrieben. Auf diese Weise bleibt die Priorität seiner Kernaktivität des Monitoring jederzeit gewährleistet. In Weiterführung dieses Gedankens läuft das allgemeine Prinzip der Bearbeitung der Klagen durch den Ständigen Ausschuss P darauf hinaus, dass alle an ihn gerichteten Klagen und Anzeigen gegen die Polizei registriert werden, woraufhin ein Teil zwecks weiterer Bearbeitung an den hierfür aufgrund von vorab festgelegten Kriterien als am besten hierfür geeignet erachteten Dienst übermittelt werden. Diese Kriterien beziehen sich auf die Art der Fakten, auf die Art der Untersuchung sowie auf die Person des Klägers und der betroffenen Polizeibeamten, aber auch auf den betroffenen Polizeidienst. Im Allgemeinen können wir behaupten, dass die Bearbeitung der Klagen aufgrund der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität an den eigenen Ermittlungsdienst verwiesen wird.
Der Ständige Ausschuss P hat auf seiner Internetseite www.comitep.be ein Standardklageformular zwecks Einreichung von Klagen zur Verfügung gestellt. Dieses Formular wird den Polizeidiensten ebenfalls als zwischenzeitliche Lösung empfohlen.
Der Ausschuss P hat beschlossen, die Registrierung der Klagen dem Empfang zu übertragen und die Permanenz der Mitglieder seines Dienstes Untersuchungen mit Ausnahme einer notwendigen Intervention in bestimmten und deutlich umschriebenen Fällen abzuschaffen.
Personen, die am Sitz des Ausschusses P vorstellig werden, um eine Klage/Anzeige zu tätigen, werden in der Regel nicht mehr durch die Mitglieder des Dienstes Untersuchungen empfangen. Die Kläger/Anzeigenden werden also nicht mehr systematisch oder a priori durch einen kommissarischen Ermittler angehört, sondern am Empfang in Bezug auf die verschiedenen Möglichkeiten, Klagen gegen die Polizei einzureichen und eine Lösung für ihre Probleme zu finden, aufgeklärt.
Laut Gesetz vom 18. Juli 1991 werden alle Klagen und Anzeigen, die direkt bei den betroffenen Polizeidiensten einreicht werden, dem Ständigen Ausschuss P aufgrund der Artikel 14bis, Abs. 1 [iv] und 2 [v] zur Kenntnis gebracht, damit dieser seine Aufsichtsfunktion erfüllen kann. Außerdem wird die Datenbank auch mit den Informationen gespeist, die verschiedene Behörden dem Ständigen Ausschuss P aufgrund der Artikel 14, Abs. 1 [vi] und 2 [vii] , und des Artikels 26 [viii] übermitteln müssen.
Die Eingabe dieser Daten geschieht auf dieselbe Weise wie die Eingabe der Daten, die sich aus den direkt beim Ständigen Ausschuss P eingereichten Klagen und Anzeigen ergeben. Augenblicklich ist intern eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, das Verfahren der Bearbeitung und der Registrierung der Klagen und Anzeigen im Sinne eines erneuerten strategischen Plans zu revidieren.
Der Ständige Ausschuss P erhält nicht nur Informationen über Fakten und Handlungen, sondern auch über die nachfolgende Beurteilung derselben durch die Disziplinarbehörden und die Gerichtsbehörden. Alle diese Informationen können augenblicklich noch nicht automatisch über die Datenbank zusammen verbunden werden, so dass für einen Teil immer noch eine manuelle Suche gestartet werden muss, was manchmal durch die verschiedenen Daten, an denen uns diese Information erreicht, erschwert wird. Wir arbeiten jedoch hieran, damit eine Tat von A bis Z verfolgt werden kann, also ab der Kenntnisnahme über die Bearbeitung durch die verschiedenen Behörden bis hin zu den Folgen, mit denen sie abgeschlossen wird. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, um zu überprüfen, ob auf eine strafrechtliche Verurteilung auch ein Disziplinarverfahren folgt oder nicht. Eine einheitliche Überwachung ist für den disziplinarischen Aspekt vor einer strafrechtlichen Behandlung der Sache sinnvoll.
Es muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es im Rahmen der meisten Klagen und Anzeigen um Behauptungen geht, sodass man also nicht davon ausgehen kann, dass eine in unserer Statistik bearbeitete Klage oder Anzeige auch a priori und effektiv begründet ist.
Die Klagen und Anzeigen sowie die den Dienststellen und Behörden auferlegte Informationspflicht stellen für den Ständigen Ausschuss P notwendige Daten dar, um sich ein Bild über die „Polizeiarbeit“ im Allgemeinen oder eines Dienstes oder eines individuellen Polizeibeamten im Besonderen machen zu können. Diese Informationen werden durch eigene Untersuchungen und durch den Austausch von Daten mit den Inspektionsdiensten wie die Allgemeine Inspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei oder die spezifischen zoneninternen Inspektionen vervollständigt.
Da nicht immer alle Informationen verlässlich sind und manchmal bereits interpretiert werden, ist es wichtig, so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit der Einfluss von störenden und manchmal unrichtigen Informationen so gering wie möglich gehalten wird.
In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, festzustellen, dass trotz der Tatsache, dass alle Dienststellen bereits seit Jahren aufgerufen werden, korrekte Informationen zu liefern – und dies betrifft auch die Mitteilung, dass nichts mitzuteilen ist –, es immer noch Einheiten gibt, die gar keine oder nur teilweise oder verspätet Informationen liefern.
Im Zusammenhang mit Disziplinarangelegenheiten hat der Ständige Ausschuss P von 101 Dienststellen Informationen erhalten. Der Ausschuss P hat von 127 Dienststellen einen Informationsbericht laut Artikel 26 erhalten und 155 Dienststellen haben Information über die bei ihnen eingereichten Klagen übermittelt (bei diesen Dienststellen und Diensten ist die föderale Polizei einbegriffen).
Der Ständigen Ausschuss P hat von den Gerichtsbehörden aller Appellationshöfe Informationen erhalten, wobei man zu bemerken geben muss, dass die Anzahl der Gerichtsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Appellationshofes Lüttich im Verhältnis zu den anderen sehr niedrig ist.
In den früheren Jahresberichten wurden Bedenken in Bezug auf die durch das Gesetz vorgesehenen Mitteilungen und verpflichtend vorgeschriebenen Informationsübermittlungen durch die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften geäußert.
In diesem Zusammenhang hat der parlamentarische Begleitausschuss zu bemerken gegeben: „Die Begleitausschüsse legen Nachdruck darauf, dass die wichtigste Aufgabe des durch das Parlament eingesetzten Ständigen Ausschusses P darin besteht, darüber zu wachen, dass diese Dienste ihren Platz in unserem demokratischen System behalten. In diesem Zusammenhang drängen diese darauf, dass alle Behörden, die gesetzlich verpflichtet sind, diesem Ausschuss die hierfür notwendigen Informationen zu erteilen, sich strikt an ihre diesbezüglichen Verpflichtungen halten“.
Von einer Staatsanwaltschaft hat der Ausschuss P gar keine Informationen erhalten. Der Ständige Ausschuss P muss leider immer noch feststellen, dass die übermittelten Informationen von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft sowohl qualitätsmäßig als auch quantitativ abweichen. Darüber hinaus geschieht die Informationsübermittlung durchweg nur als Antwort auf eine ausdrückliche Anfrage oder auf Bitte des Ständigen Ausschuss P, und nicht von Amts wegen, wie dies im Gesetz vom 18. Juli 1991 vorgesehen ist.
Die Qualifikation oder Umschreibung der in den Klagen und Anzeigen enthaltenen Behauptungen wird vorgenommen, ohne dem Resultat der weiteren Untersuchung Rechnung zu tragen. Die Anzeigeverpflichtung laut Artikel 14, Absatz 1 und 2, Artikel 14bis, Absatz 1 und 2, und Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 muss vorerst ohne Bearbeitung oder Umqualifizierung der Fakten geschehen. Mit anderen Worten, wenn Behauptungen in Bezug auf Fakten oder Vorkommnisse eingehen, werden sie auch angezeigt. Es ist selbstverständlich, dass in einer einzigen Klage, Akte oder Mitteilung mehrere Fakten, Fehlverhalten oder Verstöße vorkommen können, und dass die Anzeigen später dann einer Qualitätskontrolle unterworfen werden.
Anschließend sind sie Gegenstand einer weiteren Untersuchung, die gerichtlich oder nicht gerichtlich sein kann und in deren Rahmen auch die Daten, über die berichtet wurde, frei vom Resultat der Untersuchung verarbeitet werden. Es trifft nicht zu, dass die Daten, nämlich die der Untersuchung zugrunde liegenden Fakten, nur aufgrund der Tatsache, dass die gerichtliche Untersuchung zum Beispiel in eine Einstellung mündet, im Rahmen der Grenzen der Befugnisse des Ständigen Ausschusses P nicht mehr in Bezug auf die Person oder die Organisation ausgewertet werden können.
Die schlussendlich für erwiesen erachteten Elemente können in Entscheidungen enden, wie das Verhängen von Disziplinarmaßnahmen, das Ausgeben von Instruktionen, von neuen oder von zusätzlichen Richtlinien, usw., es sei denn, nach einer gerichtlichen Untersuchung würde ein Urteil oder ein Entscheid gefällt.
Die Analyse der Klagen und Anzeigen zeigt erneut einen deutlichen Anstieg der Anzahl Klagen und Informationsberichte mit Bezug auf strafrechtliche Taten, während die Anzahl der durch den Ermittlungsdienst durchgeführten Untersuchungen genau wie in den vorhergehenden Jahren nur leicht angestiegen ist.
Dieser Anstieg ist nun bereits seit fünf Jahren festzustellen, sodass sich eine neue Analyse mit einer Nullmessung bis aufzwingt.
Die Anzahl der Klagen zeigt einen konstanten Anstieg von mehr als 20 %. Im Jahre 2005 wurden 2.221 Klagen und Anzeigen direkt beim Ständigen Ausschuss P eingereicht. Hierbei fallen folgende Kategorien durch ihren Anstieg auf: Handlungen, die dem Image der Polizei schaden, Handlungen in Verbindung mit der Neutralität, Nichteinschreiten der Polizei, ungleiche Behandlung, Handlungen bei Kontrollen des Wohnsitzes, Formalitäten in Verkehrssachen und die eigene Personalverwaltung.
In größere Gruppen aufgeteilt kommen folgende Klagen im Vergleich zu 2004 viel häufiger vor: nicht definierbar von 70 auf 110, Handlungen in Verbindung mit dem Image der Polizei von 19 auf 29, Klagen in Verbindung mit der Neutralität von 76 auf 116, Klagen in Verbindung mit dem Nichteinschreiten von 81 auf 102, ungleiche Behandlung von 79 auf 116, Klagen während der Kontrolle des Wohnsitzes von 7 auf 17, Klagen in Bezug auf das Auftreten in Verkehrssachen von 17 auf 58 und Klagen über die Personalverwaltung von 8 auf 15.
Die Zunahme der Anzahl der Klagen muss jedoch in dem Sinne relativiert werden, d