Jahresberichte 2005
INHALT
Der Ausschuss P, Observatorium für eine globale Vision des Polizeisystems
Beziehungen mit den internationalen Instanzen für die Wahrung der Menschenrechte
Koordinierungsorgan zur Analyse der Bedrohung
Neue Kompetenzen des Ausschusses P im Rahmen privater und besonderer Sicherheit
Widerspenstige Einstellung hinsichtlich der Untersuchungen und Kontrollen innerhalb der Polizei
Kontroll- und Nachfolgeuntersuchungen
Durchgangszellen (amigos) und Haft in Polizeigebäuden
Polizeiliche Durchsuchungen und Festnahmen
Abschiebungen und Rückführungen
Interaktion Gerichtsvollzieher-Polizei
Kontrolle der Fahrgäste in den Herbergen
Kontrolle der Prostitution und Bekämpfung des Menschenhandels
Zentrales System für technisches Abhören
Zweckwidrige oder verdächtige Befragungen von Datenbanken
Diskriminierung innerhalb der Polizeidienste
Lokale Waffenregister und das Zentrale Waffenregister
Innerpolizeiliche Kriminalitätsstatistiken
Erster Bericht zum Gutachten “Die Sicherheitspläne pro Zone 2005-2008” (CGL)
Einsatz von Hunden durch die Polizeidienste
Das Auftreten von Sondereinheiten
Die Lagerung von Feuerwaffen und Munition bei den Polizeidiensten
Von der Polizeihilfskraft zum Polizeiagenten
Sponsoring der Mitglieder des operationellen Kaders der integrierten Polizei
Der Ausschuss P, Observatorium für eine globale Vision des Polizeisystems
Das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste und des Koordinierungsorgans zur Analyse der Bedrohung [i] hat eine spezifisch externe Kontrolle über die Polizeidienste eingerichtet, die von einem unabhängigen wie neutralen Beteiligten gewährleistet wird, dem Ausschuss P.
Der Ausschuss P achtet insbesondere auf die Art, wie die Wirksamkeit, die Leistungsfähigkeit und die Koordinierung verwirklicht werden, sowie auf die Art und Weise, wie die Freiheiten und Grundrechte in der Ausübung des Polizeiamtes gewahrt werden. Er bemüht sich, seine Aufgaben mit aller Objektivität und Transparenz zugunsten sowohl der Behörden als auch des Bürgers auszuführen. Seine Zuständigkeit betrifft alle Polizeidienste, Beamte und Offiziere der Gerichtspolizei sowie alle Personen, die individuell befugt sind, Verstöße zu ermitteln und festzustellen.
Während der letzten Jahre hat sich der Ausschuss P im Kontext einer sich fortwährend verändernden Polizei- und Sicherheitslage genötigt gesehen, neue Herausforderungen zu meistern, die einerseits durch die kontinuierliche Erhöhung der Anzahl an Fragen und Klagen von Bürgern und von Polizeibeamten und andererseits durch die Vervielfachung der Anzahl an Aufgaben, die ihm durch die Behörden anvertraut werden, verursacht werden. Der Ausschuss P hat sich folglich veranlasst gesehen, eine gewisse Anzahl an Initiativen zu ergreifen, um seine Effizienz und seine Leistungsfähigkeit zu steigern.
So kam es zu Beginn des Jahres 2005 zu einer Umgestaltung der bestehenden strategischen Planung, um die Erwartungen des Parlaments und des Bürgers erfüllen zu können. Die Erklärung zu den Aufgaben oder mission statement sowie die strategischen Zielsetzungen als Grundlage des neuen Konzeptes des Ausschusses P sind für die drei kommenden Jahre neu eingeschätzt und im Strategieplan 2005-2008 festgehalten worden. Der Ausschuss P musste die Gesamtheit seiner Aktivitäten so organisieren, dass er ein umfassendes, aktuelles und permanentes Bild der Polizeifunktion zeichnen kann. Seine gesamte Funktionsweise muss zu dieser Observatoriumsfunktion beitragen. Die erneuerte Erklärung zu den Aufgaben und die strategischen Zielsetzungen basieren nun auf vier große Schwerpunkte: (1) die Observatoriumsfunktion, (2) die Bearbeitung der Klagen, (3) die gerichtlichen Untersuchungen und (4) die interne Verwaltung (vgl. Schema unten).
(1) Die mit der „Observatoriumsfunktion“ zusammenhängenden strategischen Zielsetzungen bestehen darin, die Beobachtung der Polizeifunktion zu optimieren, die ständig die Lage, die Entwicklung und die Auswirkung der Polizeiverwaltung verfolgt und einschätzt dank: (1) der Prüfung und der Neuorientierung des Vorgangs des „Sich-ein-Bild-Machens“ auf Ebene der Methodik und der Eingaben; (2) der Einführung einer zyklischen Beobachtung, die im Hinblick auf die Kontrolluntersuchungen verbessert wurde, wobei man sich bemüht, weiter in Richtung einer größeren Einbeziehung der zuständigen Behörden zu arbeiten; (3) der Verbesserung der Qualität und der Periodizität des Vorgangs der externen Berichterstattung; (4) der Verbesserung des Beitrags zur Implementierung der notwendigen Anpassungen innerhalb der betroffenen Dienste, indem man die Umsetzung der formulierten Empfehlungen intensiver verfolgt.
(2) Die strategische Zielsetzung im Zusammenhang mit der „Bearbeitung der Klagen“ besteht darin, die Entwicklung und die Optimierung der Bearbeitung der Klagen in Bezug auf die Ausübung des Polizeiamtes im Rahmen des „Sich-ein-Bild-Machens“ des Observatoriums fortzusetzen. In dieser Hinsicht: (1) untersucht man vorrangig die Klagen, die sich auf Strukturprobleme, die mit der Effizienz, der Leistungsfähigkeit und der Nichteinhaltung der individuellen Rechte und Freiheiten zusammenhängen, beziehen; (2) wird ein Beitrag dazu geleistet, die Qualität der Bearbeitung und der Verwaltung der Klagen innerhalb der Polizeidienste zu gewährleisten und gegebenenfalls zu verbessern; (3) ist man bemüht, den eingehenden Fluss an Informationen in Bezug auf die Ergebnisse der durch die Polizeidienste behandelten Klagen zu verbessern.
(3) Die mit den „gerichtlichen Untersuchungen“ zusammenhängen strategischen Zielsetzungen bestehen in einer vorrangigen Ausführung von gerichtlichen Untersuchungen in den Bereichen, die für die Observatoriumsfunktion nützliche Informationen fördern und ein besonderes Können erfordern oder sensibler Art sind.
(4) Schließlich bestehen die strategischen Zielsetzungen im Zusammenhang mit der „internen Verwaltung“ darin, ständig eine leistungsfähige Organisation zu gewährleisten, die sich zu einer herausragenden Qualität in einer positiven Arbeitsumgebung hin orientiert.
Schema: Die Schwerpunkte der Erklärung zu den Aufgaben
Im Einklang mit seinem parlamentarischen Begleitausschuss ist beschlossen worden, zur ursprünglichen Konzeption des Jahresberichtes zurückzukehren, der sich auf den Zeitraum des Parlamentsjahres bezieht und am ersten Tag der ordentlichen Sitzung der Abgeordnetenkammer und des Senats hinterlegt wird. Je nach Verlauf der Untersuchungen, der Analysen und der Aktivitäten des Ausschusses P spricht der dieser Synthese zu Grunde liegende Bericht auch Elemente an, die sich im letzten Teil des parlamentarischen Jahres 2005-2006 ansiedeln. Die Mehrzahl der durchgeführten Analysen ist getätigt worden, indem man sich auf die (bekannte) Situation des Monats Juni 2006 gestützt hat.
Der Ausschuss P hat dem Parlament seinen Jahresgeschäftsbericht 2005 Anfang des Monats Oktober 2006 vorgelegt. Dieser Bericht, der durch die mit seiner parlamentarischen Begleitung beauftragten Sonderkommission der Kammer gutgeheißen worden ist, kann auf der Internetseite www.comitep.be des Ausschusses P eingesehen werden.
Beziehungen mit den internationalen Instanzen für die Wahrung der Menschenrechte
Die Sorge des Ausschusses P in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Bürger im Rahmen der Umsetzung der Polizeifunktion machen aus ihm in Belgien einen bevorzugten Partner der mit der Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte beauftragten internationalen Instanzen, insbesondere des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), des Komitees der Vereinten Nationen gegen die Folter (CAT), des Komitees für Menschenrechte, der Europäischen Kommission gegen den Rassismus und die Intoleranz (ECRI) und des Komitees der Vereinten Nationen zur Eliminierung rassistischer Diskrimination (CERD) [ii] .
Die Vielfalt der Informationen, über die der Ausschuss momentan verfügt, sowie das Knowhow, das er hinsichtlich der Beurteilung der polizeilichen Fehlfunktionen im Laufe dieses erfahrungsreichen Jahrzehnts als globale Beobachtungsstelle für die Polizeifunktion entwickelt hat, stellt eine durch überzeugende Bezugspunkte gestützte Quelle an Erkenntnissen dar, die sicherlich von großem Interesse für die internationalen Kontrollorgane der Wahrung der Menschenrechte ist.
Die hauptsächlichen Kontrolluntersuchungen, die in den Jahren 2005 und 2006 in diesem Bereich durch den Ausschuss P initiiert oder durchgeführt wurden, beziehen sich insbesondere auf die folgenden Themen: (1) Rassismus, Diskriminierung und Verschiedenartigkeit; (2) Durchgangszellen (Amigos) und Inhaftierung in den Polizeiräumlichkeiten; (3) incidents in custody; (4) Menschenhandel und Prostitution. Die Ergebnisse dieser drei letzten Untersuchungen sind im Übrigen im Rahmen von Veröffentlichungen des Ausschusses P in Form von Broschüren genutzt worden, die jeweils einem dieser Themen gewidmet sind.
In den Jahren 2005 und 2006 ist der Ausschuss P sowohl durch die Ministerien für Justiz und für Inneres als auch durch das Außenministerium ersucht worden, an der Ausarbeitung periodischer Berichte mitzuarbeiten. Es handelt sich insbesondere um: (1) den periodischen Bericht Belgiens an das Komitee der Vereinten Nationen gegen die Folter (CAT) in Ausführung des Artikels 19 des internationalen Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen; (2) den periodischen Bericht Belgiens an das Komitee der Vereinten Nationen zur Eliminierung rassistischer Diskrimination (CERD) in Ausführung des Artikels 9 des internationalen Übereinkommens zur Eliminierung aller Formen von rassistischer Diskrimination.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Frage der Behandlung von Privatpersonen, die durch die Polizei festgenommen wurden, hat der Ausschuss P im April 2005 den Besuch einer Delegation des CPT erhalten. Es handelte sich um den vierten periodischen Besuch des CPT in Belgien nach jenen von 1993, 1997 und 2001. Der Ausschuss P hat aktiv mit dem CPT an der Ausarbeitung des Programms dieses Besuchs zusammengearbeitet und hat ihm alle nützlich erachteten Informationen (unter den notwendigen Garantien der Vertraulichkeit) über die Situation der durch die Polizei in Belgien festgenommenen Privatpersonen erteilt. Der Ausschuss ist später aufgefordert worden, an der Ausarbeitung des Berichtes der Regierung als Antwort auf den Bericht an die belgische Regierung infolge des Besuchs des CPT in Belgien mitzuwirken.
Der Ausschuss P ist im Februar 2006 ebenfalls durch das Justizministerium im Rahmen eines Antrags auf Auskünfte des Generalsekretärs des Europarates in Bezug auf das belgische System der Kontrolle des Freiheitsentzugs, der nicht durch Beamte aus einem anderen Staat anerkannt wurde, konsultiert worden. Dieser Antrag ist an die Mitgliedsstaaten des europäischen Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Rahmen der Ausarbeitung eines Berichtes über „Die Behauptungen über die Existenz geheimer Inhaftierungszentren in Mitgliedstaaten des Europarats im Rahmen des Berichtes über die Inhaftierung von Personen durch die Vereinigten Staaten in Guantanamo Bay“ durch die Kommission für Rechtsfragen und Menschenrechte des Europarates gerichtet worden.
Der Ausschuss P führt seine Aktivitäten auf mehreren Ebenen fort, um darauf zu achten, dass die Wahrung der Rechte und der Freiheiten der Bürger in der Ausübung des Polizeiamtes immer besser gewährleistet wird, dies über die Synergien mit den Behörden und den Polizeidiensten hinweg insbesondere durch eine optimale und transparente Zusammenarbeit mit den internationalen Kontrollinstanzen durch den Austausch von Informationen und Stellungnahmen mit einem hohen Qualitätsniveau und durch Meinungsaustausch im Allgemeinen.
Koordinierungsorgan zur Analyse der Bedrohung
Der Ausschuss P hatte die Gelegenheit, in Bezug auf die Initiative der Regierung, in Weiterführung des Gesetzesentwurfs zur Analyse der Bedrohung ein „Koordinierungsorgan zur Analyse der Bedrohung“ (OCAM) zu schaffen, gehört zu werden. Der Ausschuss konnte in der Tat feststellen, dass einige Bestimmungen, die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehen sind, Auswirkungen auf seine Verwaltung haben. Außerdem wurden einige Änderungen an dem Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 vorgenommen, durch die die Ausschüsse P und R ihre jeweiligen Kompetenzen radikal auf ein ganz anderes Gebiet erweitert sahen, jenes der gemeinsamen Kontrolle eines in der Bekämpfung des Terrorismus und des Extremismus aktiven Organes sui generis.
Der Ausschuss P hat es folglich für notwendig gehalten, einige seiner Überlegungen schriftlich an seinen parlamentarischen Begleitausschuss und somit an den Gesetzgeber zu richten.
Seine Beobachtungen bezogen sich insbesondere auf folgende Aspekte: die Tatsache, dass die Ausschüsse P und R veranlasst wären, gemeinsam ein Organ zu kontrollieren, das von einem Mitglied der gerichtlichen Gewalt gelenkt wird; die Tatsache, dass die Kammer und der Senat ihres Rechts, Initiativen zu ergreifen, beraubt würden, wenn es darum geht, eine Untersuchung in Bezug auf das OCAM einzuleiten; das Problem der wiederholten Zuteilung neuer Aufgaben an die Ausschüsse P und R, ohne dass ihnen zusätzliche Haushaltsmittel gewährt werden; und schließlich die Tatsache, dass dem Dienst Untersuchungen die Möglichkeit entzogen würde, aus eigener Initiative tätig zu werden, sobald es sich um das OCAM handelt.
Der Ausschuss P muss allerdings bedauern, dass der Großteil seiner Bemerkungen nicht in Betracht gezogen worden ist.
Auf jeden Fall wird der Ausschuss P in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss R alles tun, damit der Wille des Gesetzgebers in Anbetracht der bestehenden Kontrollinstrumentarien bestmöglichst in die Praxis umgesetzt wird. Insoweit ist es selbstverständlich, dass die Qualität der Kontrolle direkt proportional zur Bereitschaft des OCAM, hieran mitzuwirken, sein wird. Der Ausschuss P appelliert im Übrigen an den künftigen Direktor und den beigeordneten Direktor des OCAM, im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit einen Dialog mit den beiden Ausschüssen einzurichten. Dies kann den verschiedenen Institutionen nur zugute kommen.
Neue Kompetenzen des Ausschusses P im Rahmen privater und besonderer Sicherheit
Durch das Gesetz vom 10. April 1990, das die private und besondere Sicherheit regelt, wie es durch das Haushaltsgesetz vom 27. Dezember 2004 abgeändert worden ist, sind dem Ausschuss P einige neue Kompetenzen hinsichtlich der Kontrolle der Sicherheitsdienste und -beamte, die für ein privatrechtliches Unternehmen der öffentlichen Verkehrsmittel arbeiten, übertragen worden.
Bei der Vergabe von Aufgaben an private Partner, die zuvor zum Monopol der regulären Polizeidienste gehörten, ist eine gute Kommunikation mit den Bürgern wesentlich, insbesondere dann, wenn diese Vergabe von Aufgaben mit dem Bruch des Monopols einhergeht, das diese Polizeidienste hinsichtlich des Einsatzes von Gewalt besaßen. Der Bürger muss klar und deutlich über den Unterschied zwischen der Polizei einerseits und den Sicherheitsdiensten oder Überwachungsunternehmen andererseits sowie über ihre jeweiligen Kompetenzen informiert werden.
Es empfiehlt sich, darauf zu achten, durch eine strikte Beachtung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. April 1990, das die private und besondere Sicherheit regelt, durch das Tragen einer Arbeitsuniform und die Benutzung von Fahrzeugen, die sich nur schwer von den Uniformen und Fahrzeugen der regulären Polizeidienste unterscheiden, beim Bürger keinerlei Verwirrung zu stiften. Hinsichtlich der Benutzung von Handschellen und von Verteidigungssprays empfiehlt es sich, ebenfalls darauf zu achten, dass die Vorschriften und die Kontrolle in Bezug auf ihren Gebrauch denselben quantitativen Voraussetzungen unterliegen wie jene, denen die regulären Polizeidienste genügen müssen.
Widerspenstige Einstellung hinsichtlich der Untersuchungen und Kontrollen innerhalb der Polizei
Sinn für Verantwortung und Transparenz („accountability“) sind die wesentlichen Werte der Polizei, die der Gesetzgeber im Jahre 1998 zu schaffen gedachte, dies sowohl im Rahmen der „community policing“ als auch im Rahmen der „intelligence led policing“ sowie durch die integrierte Unterstützung und Verwaltung. In Belgien bleibt faktisch gesehen jedoch noch ein gewisser Weg dorthin zurückzulegen.
Zum jetzigen Zeitpunkt, wo der Berufskodex der Polizeidienste veröffentlicht worden ist, scheint es uns dringend notwendig, dass sich insbesondere in Bezug auf diese wesentlichen Fragen Kultur und Werte in der gesamten Polizeiwelt, was die interne als auch die externe Kontrolle betrifft, ändern – dies sowohl auf nationaler als auch auf internationale Ebene.
Laut einigen Autoren bestimmen Schweigen, Geheimhaltung und Solidarität in verschiedener Hinsicht, Ebene und Grad die Polizeiarbeit „der Außenwelt“, jeder „als Bedrohung wahrgenommenen“ Form sowie den externen Inspektionen oder Kontrollen gegenüber. In diesem Zusammenhang konnte der Ausschuss P mehrmals nicht nur die klassische Nichtübermittlung oder verspätete Übermittlung der Informationen, die ihm laut Gesetz übermittelt werden müssen, sondern auch mehr oder weniger verzögernde Manöver bis auf die höchste Ebene der betroffenen Hierarchien feststellen, die, wenn nicht durch Verachtung, so doch wenigstens durch Gleichgültigkeit oder Achtlosigkeit hinsichtlich der externen Kontrolle gekennzeichnet sind.
Fälle, wo der Widerstand offen und direkt war, waren zwar selten, aber es gab sie dennoch, ohne hierbei weiter auf das Nichtreagieren auf legitime Fragen oder Nachforschungen des Ausschusses P oder seiner Mitglieder einzugehen.
Hinsichtlich der Polizeiethik besteht die Herausforderung somit nicht nur darin, auf kurze Sicht bestimmte Regeln zu ändern und den Berufskodex der Polizeidienste in die Tat umzusetzen und zu implementieren, sondern auch die Kultur zu ändern und die neuen Werte anzunehmen, die der Gesetzgeber klar und deutlich insbesondere hinsichtlich der accountability und der Transparenz einführen wollte.
Auch muss man die oft rein defensive Einstellung überwinden, um ein neues demokratisches und transparentes Gefüge aufzubauen, das geeignet ist, die Effizienz der Polizei und das Vertrauen der Bürger in die Polizei weiter zu verbessern.
Kontroll- und Nachfolgeuntersuchungen
Die globale und integrierte Kontrolle, die der Ausschuss P gewährleistet, artikuliert sich im Wesentlichen um die drei wichtigen Interessenschwerpunkte, die durch das Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste umschrieben wurden, nämlich der Schutz der Rechte, die die Verfassung und das Gesetz den Personen gewährt, sowie die Koordinierung und die Wirksamkeit/Effizienz [iii] der Polizeidienste im Sinne des Artikels 3 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991.
Die Art und die Tragweite der Kontrolle sowie die Zielsetzung, die anlässlich einer bestimmten Untersuchung verfolgt wurde, erlauben, die Kontrolluntersuchungen in vier große Kategorien zusammenzufassen, nämlich die Kontrolluntersuchungen in Bezug auf (1) den Schutz der Menschenrechte und die Effizienz der Polizei; (2) die Koordinierung und die Effizienz der Polizei; (3) die Effizienz bestimmter Polizeidienste. Die vierte Kategorie umfasst (4) die Untersuchungen, die weder direkt noch klar genug mit einer der drei vorhergehenden Gruppen in Verbindung gebracht werden können.
Diese verschiedenen Untersuchungen können außerdem einerseits als spezifisch thematische Kontrolle und andererseits als Nachfolgeuntersuchung in Bezug auf eine Organisation und ihre Funktionsweise (global oder integriert, ja sogar spezifisch) zur Umsetzung insbesondere der Gesetze vom 5. August 1992 über die Polizeifunktion, des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes oder darüber hinaus des neuen Gemeindegesetzes, des Strafprozessgesetzbuches oder einer anderen Gesetzgebung oder spezifischen Regelung zur Organisation oder Zuteilung der einen oder anderen Polizeizuständigkeit charakterisiert werden. Diese letzte Form der Untersuchung stützt sich dann hauptsächlich auf Kontrolluntersuchungen, Prüfungen oder Vorprüfungen, quick scans, Nachfolgeuntersuchungen oder Kontrollen am Rande der internen Kontrollfunktion der Aktivitäten globaler und integrierter Überwachung, usw.
Zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2006 hat der Ausschuss P 90 Kontrolluntersuchungen verwaltet oder durchgeführt, von denen 26 während derselben Periode eingeleitet worden sind. Diese verschiedenen Untersuchungen wurden auf eigene Initiative, vor allem als Fortführung der Analyse anderer Angaben, die sich zum Beispiel aus einer Klage oder aus einer Reihe von Klagen ergeben haben, oder auf Anfrage des Parlaments oder der verschiedenen Behörden der Verwaltungs- oder Gerichtspolizei durchgeführt.
Durchgangszellen (amigos) und Haft in Polizeigebäuden
Wie in den vorangegangenen Jahren sind im Jahre 2005 und Anfang 2006 die Durchgangszellen mehrerer Polizeikommissariate durch die Kommissare des Ausschusses P besucht worden, wobei die klassische Checkliste für jede durchgeführte Kontrolle ausgefüllt worden ist. Auf diese Weise wurden die Zellen von 31 Kommissariaten in Flandern, 22 in Wallonien und 7 in der Region Brüssel kontrolliert. Meistens fanden diese Besuche unangemeldet und anlässlich der Ausführung anderer Aufgaben statt. Die Dienststellenleiter oder ihre nächsten Mitarbeiter haben die Untersuchungsbeamten begleitet, die ihnen vor Ort ihre eventuellen Bemerkungen oder Empfehlungen gemacht haben. In einigen Fällen ist nachträglich ein Schreiben an den Dienststellenleiter geschickt worden, um auf die Notwendigkeit zu bestehen, sich an bestimmte, früher schon durch den Ausschuss P oder durch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) formulierte Empfehlungen zu halten.
Die fast ständige Kontrolle der Zellkomplexe durch den Ausschuss P seit 1997 hat eine beträchtliche Anzahl Dienststellenleiter angehalten, ihre Einrichtungen noch einmal zu überprüfen, ihre internen Richtlinien zu aktualisieren und ihr Personal noch einmal an die absolute Notwendigkeit zu erinnern, die elementaren Rechte der festgenommenen Personen zu wahren. Es stellen sich jedoch immer noch einige Probleme, manchmal sogar wiederkehrende.
Wie bereits mehrmals unterstrichen worden ist, ist der Freiheitsentzug eine äußerste Maßnahme, auf die man nur in den strikt im Gesetz definierten Fällen zurückgreifen darf. Es obliegt der Polizeihierarchie – auf allen Ebenen –, darauf zu achten, dass nur dann eine Festnahme, sei sie nun administrativer oder gerichtlicher Art, erfolgt, wenn diese den Kriterien der Legalität und der Zweckmäßigkeit entspricht. Die Kontrolle der Offiziere der Gerichtspolizei (OGP) oder der Offiziere der Verwaltungspolizei (OVP) wird jedoch nicht überall auf dieselbe Art und Weise und mit derselben Effizienz durchgeführt.
Selbst wenn es sich nur um einige Ausnahmefälle handelte, kommt es dennoch vor, dass einige Polizeibeamte mit der wissentlichen Absicht auf den Freiheitsentzug zurückgreifen, die aufgegriffene Person sofort zu bestrafen, da sie daran zweifeln, dass diese später durch die gerichtlichen Behörden bestraft wird, die jedoch alleine hierzu ermächtigt sind. Der Freiheitsentzug wird dann als ein Druckmittel angesehen, eine Zwangsmaßnahme oder eine Art verfrühte Verurteilung.
Es ist auch nicht selten, dass Polizeibeamte einer Person ihre Freiheit einfach entziehen, weil diese einen Polizeibeamten beleidigt hat. Ein solcher Verstoß, selbst wenn er das Erstellen eines Protokolls zu Lasten des Täters und eine spätere Sanktion rechtfertigt, rechtfertigt jedoch nicht automatisch und an sich eine gerichtliche Festnahme. Der Freiheitsentzug durch Einschließen in eine Zelle wird immer noch zu oft ohne Mitteilung an die Staatsanwaltschaft durchgeführt und der Offizier der Gerichts- oder der Verwaltungspolizei beendet diesen Freiheitsentzug nicht immer, selbst wenn er – manchmal sehr spät – hierüber informiert wird.
Im Zusammenhang mit öffentlicher Trunkenheit rechtfertigt sich die Praxis, die darin besteht, die betrunkene Person systematisch in eine Zelle einzusperren, nicht, es sei denn, letztere stellt nach einer eventuellen medizinischen Untersuchung eine Gefahr für sich selbst oder für andere dar.
Trotz der in diesem Bereich erzielten Fortschritte ist der Ausschuss P der Ansicht, dass eine gewisse Anzahl Punkte noch durch die Behörden präzisiert werden muss.
Es handelt sich hierbei insbesondere um die Infrastruktur der Zellen, ihre Einrichtung und den relativen Komfort, über den die festgenommene Person verfügen können muss (die Möglichkeit, ein natürliches Bedürfnis auf einem sauberen WC zu tätigen, saubere Decken, eine zufriedenstellende Mahlzeit, usw.), um die Überwachung und die Notwendigkeit, den Zustand der festgenommenen Person de visu kontrollieren zu können (Bereitstellung eines Rufsystem, Kontrollgänge, Videoüberwachung der Zellen, usw.) und um die Intervention eines Arztes sowie um die Übernahme der Kosten der medizinischen Intervention.
Ungeachtet der verschiedenen Arbeitsgruppen, die sich mit dieser Frage beschäftigen, und mangels dieses Namens würdiger Initiativen seitens der föderalen Verantwortlichen müssen in jeder Zone klare und präzise Richtlinien ausgegeben werden, damit alle die einzuhaltenden Richtlinien kennen.
Polizeiliche Durchsuchungen und Festnahmen
Mehrere Akten, die im Laufe der letzten Jahre beim Ausschuss P eröffnet wurden, haben die Gewohnheiten hervorgehoben, die von einigen Polizeibeamten im Rahmen der gemäß des Gesetzes über die Polizeiarbeit durchgeführten Durchsuchungen angenommen wurden.
Für die Mehrzahl der Klagen, die der Ausschuss in diesem Rahmen analysiert hat, war es nicht möglich, die Realität der Fakten zu belegen. Trotzdem wurden bestimmte Verhaltensweisen – ungeachtet der Tatsache, ob sie erwiesen sind oder nicht – mehr als andere durch die Kläger gerügt. Ein Aufstellung dieser unangepassten Verhaltensweisen sowie von „anormalen“ Umständen, unter denen bestimmte Durchsuchungen stattfinden, müsste aber die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden auf bestimmte Aspekte der Problematik lenken, um so Verhaltensregeln für die Zukunft zu erarbeiten.
In den letzten Jahren hat der Ausschuss P eine gewisse Anzahl von zu verbessernden Punkten, von Problemen oder von Missbräuchen bei der Durchführung von Durchsuchungen und/oder von Festnahmen sowohl bei der Gerichtspolizei als auch bei der Verwaltungspolizei festgestellt. Er hat deshalb beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, um insbesondere die Ursachen und Umstände dieser Missbräuche oder Probleme zu bestimmen. Eine der Phasen dieser Untersuchung bestand darin, die Datenträger der Kurse in den Polizeiakademien sowie die in einigen Polizeizonen und bei der föderalen Polizei ausgegebenen Rundschreiben und Richtlinien zu untersuchen. Anschließend ist ein Test der Kenntnisse bei angehenden Polizeiinspektoren bei Beendigung des Ausbildungszyklus in den Polizeischulen sowie bei angehenden Polizeikommissaren durchgeführt worden.
Diese Untersuchung bestätigt, was bereits in unseren beiden letzten Jahresberichten in Bezug auf die Kenntnis, die Aneignung und die Anwendung des Gesetzes über die Polizeiarbeit kommentiert worden ist. Sie bestärkt unseren Willen, uns näher mit der Ausbildung der angehenden Polizeibeamten und der Polizeibeamten nicht nur in den Grundmaterien, sondern auch auf spezialisierteren Gebieten zu befassen. Die im Jahre 2005 wiederholten Tests beweisen, dass alle am Vorgang der Ausbildung beteiligten Partner noch weitere Anstrengungen unternehmen müssen, selbst wenn man eine gewisse Verbesserung der Ergebnisse feststellen kann.
Die Frage der Ausbildung verdient ein ganz besonderes Interesse und Beachtung sowohl seitens der verschiedenen Verantwortlichen der integrierten Polizei als auch seitens der zuständigen Behörden. Der Ausschuss P hatte die Gelegenheit, in diesem Zusammenhang einen lohnenden Meinungsaustausch zu führen.
Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass möglichst bald eine Dienstvorschrift zu den verschiedenen Standards und anwendbaren Normen im Rahmen der Ausbildung verabschiedet werden müsste. Es erscheint angebracht, dass die Ausbildungen, Kurse und Übungen ebenfalls durch ein Element der integrierten Polizei überwacht und mehr oder weniger regelmäßig durch ein unabhängiges Organ, zum Beispiel die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, kontrolliert werden.
Abschiebungen und Rückführungen
Seit 2003-2004 läuft eine Kontrolluntersuchung in Bezug auf die Problematik der Rückführungen. Die Untersuchungen, die durch den Untersuchungsdienst P im Rahmen dieser Akte durchgeführt wurden, sind ziemlich begrenzt. Man muss ebenfalls festhalten, dass der Minister für Inneres spezifisch die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (AIG) mit der Überwachung der „Akte der Rückführungen“ betraut hat. Die AIG verfasst jedes Jahr einen Ad-hoc-Bericht zu diesem Punkt für den Minister für Inneres.
Im Jahre 2005 ist keine Störung oder Problem im Laufe der Abschiebungsversuche festgestellt worden, die durch die Flughafenpolizei des Nationalflughafens Brüssel (LPA/BRUNAT) durchgeführt worden sind. Man hat etwas mehr Klagen als im Jahre 2004 registriert, aber im absoluten Wert bleibt ihre Zahl relativ gering, ja sogar unbedeutend verglichen mit der Gesamtanzahl der Abschiebungsversuche.
Ungeachtet der Tatsache, dass im Jahre 2005 keine Probleme festgestellt wurden, hat die LPA/BRUNAT eine ganze Reihe von organisatorischen Maßnahmen ergriffen, insbesondere: (1) die Verbesserung der Verwaltung des Gepäcks und der Güter der Personen, die Gegenstand der Abschiebung sind; (2) die Anwendung von Quick-release-Zwangsmitteln; (3) das Optimieren der Zusammenarbeit mit der SNBA und des Ausländeramts.
Im Nachgang zu den Schlussfolgerungen der vorigen Jahre kann man erneut sagen, dass die LPA/BRUNAT die Abschiebungen im Jahre 2005 mit viel Professionalismus durchgeführt hat. Außerdem hat sich dieser Dienst bemüht, die Umsetzung der Schlussfolgerungen der Kommission Vermeersch II vorwegzunehmen. Er hat jegliche individuelle Ausrutscher vermieden und hat die notwendigen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit und die Effizienz der Abschiebepolitik zu optimieren. Um die durch die LPA/BRUNAT ergriffenen Initiativen zu unterstützen, scheint es notwendig, dass der FÖD Inneres die föderale Polizei offiziell über die Empfehlungen der Kommission Vermeersch II, die in Betracht gezogen worden sind, und ihre Verwirklichung informiert.
Die punktuelle gerichtliche Untersuchung des Dienstes Untersuchungen des Ausschusses P aus dem Jahre 2002 nach der Flucht eines Gefangenen während seinem Transport hat eine mangelhafte Nutzung, Erfassung und Austausch von Informationen in Bezug auf die Gefangenen ans Tageslicht gebracht: Aufgrund dessen konnte dessen Gefährlichkeit nicht eingeschätzt werden, genauso wenig wie das Risiko einer Flucht. Der Ausschuss P beschloss deshalb, eine weiter gehende Untersuchung mit dem Ziel durchzuführen, einen besseren Informationsstrom zu erreichen, wie dies in dem ministeriellen Rundschreiben MFO-1 vorgesehen ist. So kann einerseits die Sicherheit des Polizei- und des Gefängnispersonals, das mit dem Transport von Gefangenen beschäftigt ist, erhöht und andererseits das Risiko einer Flucht während des Transports verringert werden.
Die Untersuchung, die zwischen Ende 2002 und November 2005 in zwei Phasen durchgeführt worden ist, hat bestätigt, dass verschiedene Partner an dem hierüber gezeichneten Informationsstrom beteiligt sind. Es handelt sich insbesondere um die lokalen Polizeizonen, das AIK, die Gefängniseinrichtung, die DirCo-DirJu und die Direktionen der föderalen Polizei (DGA/DAO - DGS/DSB - DST). Aufgrund der Feststellungen, die er in Bezug auf einen jeden dieser Partner gemacht hat, kommt der Ausschuss P zu der wichtigen Schlussfolgerung, dass im Jahre 2005 die Beurteilung der Gefahr zu sehr auf die lokale Ebene beschränkt war: Es wurde immer noch kein Gesamtbild der Gefahr durch die föderale Polizei, die Polizeizonen und die Generaldirektion Ausführung der Strafen und Maßnahmen erstellt.
Bezeichnend für dies alles ist, dass: (1) die lokalen Inspektoren und die föderalen Ermittlungsbeamten sich der Gefahrenfrage kaum bewusst sind, da sie nur wenig mit Gefangenentransporten zu tun haben; (2) die Information im SIDIS kaum für operationelle Polizeizwecke zu gebrauchen ist; (3) ein Mangel an Übereinstimmung in Bezug auf den geeignetsten Ort zur Codierung von Informationen zum Fluchtrisiko in der AND; (4) die Tatsache, dass die Karteikarten „Memo lang“, die sehr nützlich sind und lokal viel gebraucht werden, weder in der Gefängnisakte des Gefangenen aufgenommen werden, noch datenverarbeitungstechnisch auf Ebene der oben genannten Generaldirektion archiviert werden; (5) die Tatsache, dass die Karteikarten „IGO“ (mit Informationen über jede Anomalie in Bezug auf den Inhaftierten und seine Fluchtmittel) nur intern im Gefängniswesen benutzt und den Polizeidiensten nicht mitgeteilt werden.
Mit erneutem Blick auf die MFO-1 stellt der Ausschuss P fest, dass sich – neben der notwendigen (wiederholten) Erklärung der Bedeutung des einen und des anderen sowohl den Polizeidiensten als auch der Gefängnisverwaltung gegenüber – eine augenblicklich fehlende überlokale Vorgehensweise aufzwingt. In diesem Rahmen ist die mittelfristige Einrichtung einer einheitlichen Informatikplattform notwendig, an der alle Partner, die zweckdienliche Informationen besitzen, beteiligt sind. In der Zwischenzeit müssen die oben genannte Generaldirektion und die betroffenen allgemeinen Direktionen der föderalen Polizei Überlegungen in Bezug auf die Übermittlung der oben genannten Karteikarten und deren Archivierung zwecks operationellen Gebrauchs anstellen. Der Ausschuss P wird das eine wie das andere weiter verfolgen und in zwei Jahren eine neue Bestandsaufnahme erstellen.
Interaktion Gerichtsvollzieher-Polizei
Der Ausschuss P hat eine allgemeine Analyse der Zusammenarbeit zwischen den Gerichtsvollziehern und der Polizei durchgeführt.
In diesem Zusammenhang treten insbesondere folgende Schwierigkeiten zu Tage. Zuerst scheint trotz der gesetzlichen Bestimmungen die Tragweite des Beistandsauftrags der Polizei unklar zu sein, insbesondere was das konkrete Auftreten selbst anbelangt. Die Probleme liegen hier auf Ebene der präventiven Anforderung contra Kapazitätsplanung, der Tragweite der physischen Intervention, des Unterzeichnens oder nicht Unterzeichnens der Urkunden der Gerichtsvollzieher, der Interventionen in Sachen Sorgerecht für Kinder, der (begrenzten) Möglichkeiten der Erteilung von Informationen an den Gerichtsvollzieher und der Verwaltung der durch die Gerichtsvollzieher hinterlegten Urkunden in den Polizeirevieren. Hierbei muss unterstrichen werden, dass eine Analyse der Klage gezeigt hat, dass die Tatsache, dass ein Polizeibeamter, der mit einem Gerichtsvollzieher auftritt, eine aktive Rolle übernimmt, beim Bürger zu einer Verwechslung der Rollen führt. Auch die Frage der nach den geltenden deontologischen Regeln bestimmten Bezahlung durch den Gerichtsvollzieher wird als widersprüchlich erfahren. Hieraus ergibt sich, dass die Polizei die Aufgabe des Beistandes zu Gunsten des Gerichtsvollziehers eher als eine Last ansieht.
Aus der Idee heraus, dass das Erfüllen der Beistandspflicht in Bezug auf die Revierarbeit nützlich sein kann, ist der Ausschuss P der Ansicht, dass einerseits eine breitere Debatte sinnvoll erscheint, um die Stellung der betreffenden Aufgabe innerhalb der Polizei zu situieren (Ausführung durch einen Revierbeamten? Durch Spezialisten? Durch Interventionsgruppen?), und andererseits eine strukturierte Behandlung der betreffenden Aufgabe notwendig ist.
Die Bezahlung durch den Gerichtsvollzieher muss abgeschafft werden. Initiativen im Hinblick auf den Abschluss von Protokollen pro Gerichtsbezirk zwischen den verschiedenen Akteuren verdienen nachgeahmt zu werden.
Kontrolle der Reisenden in den Herbergen
Am Rande seiner Untersuchung über die internationale polizeiliche Zusammenarbeit ist der Ausschuss P darüber informiert worden, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Kontrolle der Reisenden, die sich in den Herbergen aufhalten, nicht in allen Polizeizonen systematisch und auf einheitliche Art und Weise respektiert würden. Der Ausschuss hat somit im Juni 2005 beschlossen, durch die Übermittlung eines Fragebogens in Bezug auf die Art, wie der jeweilige Dienst die Kontrolle der Fahrgäste in der Praxis durchführte, an die Gesamtheit der Dienstleiter der 196 Polizeizonen des Landes eine Kontrolluntersuchung in diesem Bereich einzuleiten. Auch wurde die Angabe des Grundes verlangt, insofern keine Kontrolle oder keine Kontrolle mehr in diesem Bereich besteht.
178 der 196 befragten Polizeizonen haben innerhalb der gesetzten Frist geantwortet, das heißt 90,81 %. 124 Zonenleiter – das heißt etwa 70 % der gegebenen Antworten –, erklären, die Unterbringungskarten regelmäßig zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist allerdings nicht überall systematischer Art. Die Art, wie diese Kontrolle durchgeführt wird, ist in der Gesamtheit der Polizeizonen nicht einheitlich. Eine Gesamtzahl von 54 Dienstleitern – das heißt etwa 30 % der Antworten – teilen mit, dass sie keine Kontrolle der Karten der Reisenden (mehr) durchführen. Die angegebenen Gründe sind verschiedener Art und variieren stark.
Unsere Aufmerksamkeit ist auf einen Schriftwechsel zwischen der Ministerin der Justiz und dem Präsidenten des Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei gelenkt worden. Die Ministerin der Justiz führte die Notwendigkeit an, das Gesetz vom 17. Dezember 1963 und seinen Ausführungserlass in Anbetracht der Möglichkeiten, die momentan in unserem Zeitalter der Informatik zur Verfügung stehen, zu modernisieren. Diese Modernisierung könnte durch eine elektronische Erfassung der Reisenden durch den Betreiber und eine Übertragung auf elektronischem Wege zu den mit der Kontrolle beauftragten Polizeidiensten stattfinden. Da die lokale Polizei direkt in die Anwendung dieser Gesetzgebung eingebunden ist, hat sich die Ministerin der Justiz an den Präsidenten des Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei gewandt, um seinen Standpunkt in Bezug auf die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Gesetzgebung in dieser Richtung zu erfahren.
Der Ständige Ausschuss der lokalen Polizei glaubt seinerseits, dass man die Aufrechterhaltung dieser Gesetzgebung selbst in Frage stellen muss, die in der Praxis nicht mehr durch die Polizeidienste angewandt wird oder angewandt werden kann. Insofern trotzdem beschlossen werden sollte, die Erfassungspflicht aufrechtzuerhalten, ist der Ständige Ausschuss der lokalen Polizei der Ansicht, dass die Modernisierung über eine digitale Erfassung durch die Betreiber erfolgen müsste, die mit einer automatischen Kontrolle in der AND gekoppelt werden müsste.
Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass der momentan anwendbare gesetzliche Rahmen den Polizeidiensten ein sicheres und diskretes Mittel, eine wirksame Kontrolle der Reisende sowohl auf präventiver als auch repressiver Ebene zu gewährleisten, zur Verfügung stellt. Wenn die durchgeführte Kontrolluntersuchung auch einige Schwierigkeiten in der konkreten Anwendung der Gesetzgebung hinsichtlich der Kontrolle der Fahrgäste und besonders einen Mangel an Einheitlichkeit und an Systematik innerhalb der verschiedenen Zonen der lokalen Polizei des Königreichs zu Tage gefördert hat, so handelt es sich dennoch hierbei um eine klare gesetzliche Verpflichtung.
Jede mögliche Änderung der Gesetzgebung müsste also vorab aufgrund der Grundsätze, die im Artikel 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens, wie dieses durch das Gesetz vom 18. März 1993 ratifiziert worden ist, vorgesehen sind, nämlich die Verpflichtung der Erfassung der Reisende für die Hotelbetreiber und die Kontrolle durch die Polizei in diesem Bereich untersucht werden. Auf nationaler Ebene kann somit keine Debatte in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung dieses Kontrollmechanismus geführt werden, der von niemandem als veraltert angesehen wird.
Nachdem wir Informationen bei den Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens eingeholt haben, muss festgestellt werden, dass, obwohl die Erfassung der Reisenden in der Schengenzone in den meisten befragten Staaten regelmäßig durchgeführt zu werden scheint, die polizeiliche Kontrolle der Gästekarten jedoch weder systematisch noch einheitlich stattfindet, dies meistens in Ermangelung von Personal und Zeit.
In diesem allgemeinen Rahmen ist der Ausschuss P der Ansicht, dass es interessant sein könnte, innerhalb der in der Europäischen Union eingesetzten und mit der Umsetzung und der Bearbeitung des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie mit der Suche nach gemeinsamen praktischen Lösungen beauftragten Ad-hoc-Arbeitsgruppe eine Debatte über diese Problematik zu eröffnen.
Kontrolle der Prostitution und Bekämpfung des Menschenhandels
Der Ausschuss P hat im Jahre 2005 eine zusätzliche Untersuchung über die polizeiliche Überwachung der Prostitution und des Menschenhandels in der Region Brüssel-Hauptstadt durchgeführt. Hierdurch wurde eine Thematik aufgenommen, für die sich nicht nur der Ausschuss P, sondern auch die Behörden selbst interessieren. Die allgemeine Sicht in Bezug auf die oben angesprochenen Phänomene wurde unter anderem aufgrund von verschiedenen Gesprächen aktualisiert.
Was die allgemeine Situation anbelangt, wurde festgestellt, dass der Dienst Menschenhandel das Interesse der Ausbildung in Bezug auf beide Themen im Rahmen einer am Phänomen ausgerichteten Arbeitsweise erkannt hat. In diesem Rahmen hat er im Jahre 2005 im Laufe einer Versammlung mit den Verantwortlichen der Polizeiausbildungszentren angeboten, ein Modul „Opfer des Menschenhandels“ im Anschluss an das Unterrichtspaket „Opferbetreuung“ in die Grundausbildung zu integrieren. Hierzu muss man unterstreichen, dass seit dem Inkrafttreten eines Gesetzes vom 10. August 2005 jede Person, also auch jeder Belgier oder EU-Bürger, der in Belgien wohnt, in die Kategorie „Opfer des Menschenhandels“ fallen kann. Im Übrigen nimmt der Dienst Menschenhandel heute bereits an einer Reihe von bestehenden Ausbildungen in Sachen Menschenhandel teil.
In Bezug auf die Angehensweise des Phänomens, wobei man zwischen der lokalen Verwaltung der Prostitution und dem Kampf gegen den Menschenhandel unterscheiden muss, empfiehlt der Ausschuss P im Kontext des Rundschreibens COL 10/2004 des Kollegiums der Generalprokuratoren, dass der Verbindungsmagistrat der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz nicht nur die im Rundschreiben COL 10/2004 genannten Akteure zu seinen Gesprächen über die Prostitution und den Menschenhandel einlädt, sondern ebenfalls alle anderen Personen und Dienste, die ihm zufolge einen nützlichen Beitrag zu den Ermittlungen und zu den Strafverfahren liefern können. Hierbei denkt der Ausschuss P an den Dienst für Ausländer und die Sondersteuerinspektion.
Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss P, das besagte Rundschreiben, das die Prostituierte als Opfer ansieht, genau zu befolgen, wobei dessen Ausführung – unter anderem durch Kontrollen – zu einer akkuraten Registrierung der Informationen in der AIK führt. Augenblicklich scheint dies nicht immer der Fall zu sein. In ihrem Auftreten muss die Polizei nach einem Gleichgewicht zwischen einerseits den Maßnahmen gegen Menschenhandel und andererseits dem Schutz der Menschenrechte im Sinne der Opfer suchen. Sie muss nach so viel wie möglich Beweiselementen suchen, dies umso mehr, als dies zu einer allgemeinen Sicht des Phänomens des Menschenhandels beitragen kann, was für die Ausarbeitung einer Strategie in Sachen Vorbeugung, proaktiver Arbeit, Repression und Nachbetreuung wesentlich ist.
Der Ausschuss P hat im März 2004 die Erwartungen der Föderalen Staatsanwaltschaft, von Eurojust und von Europol in Sachen einer Angehensweise des Menschenschmuggels sowie dem Maße, wie die belgischen Polizeidienste diese beachten, ausgelotet. Anfang Januar 2006 folgte dann – durch eine Befragung einiger privilegierten Zeugen – eine kurze Nachfolgeuntersuchung. In diesem Rahmen wurde die Entwicklung einer Anzahl von Initiativen untersucht und eine Beurteilung des Einsatzes von technischen Mitteln, der Koordination und des Sammelns, des Verarbeitens, der Analyse und der Verbreitung von Auskünften durchgeführt.
Die Schlussfolgerungen dieser Nachfolgeuntersuchung waren sehr positiv in Bezug auf den Beitrag der Polizeidienste zur Bekämpfung des Menschenschmuggels: Die Föderale Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust schienen hiermit sehr zufrieden zu sein. Es hat sich insbesondere gezeigt, dass alle betroffenen Akteure der Polizeilandschaft auf durchdachte, dauerhafte und integrierte Weise Initiativen entwickelt haben, um die Effektivität und die Effizienz der Angehensweise des Menschenschmuggels zu erhöhen. Der Ausschuss P, der in einer Broschüre eine detaillierte Übersicht seiner Überwachungsuntersuchungen in Sachen polizeiliche Angehensweise des Menschenschmuggels, des Menschenhandels und der Prostitution anbietet, schließt diese Akte somit vorläufig ab.
Da der Menschenhandel ein grenzüberschreitendes Phänomen ist – Europa ist sich dieser Tatsache nur zu gut bewusst –, das sich immer wieder von einem Land ins andere verlagert und sein Gesicht verändert (der Schwerpunkt kann sich auf Scheinehen, gefälschte Dokumente, usw. verlagern), gibt der Ausschuss P hier noch zu bedenken, dass man sich fortwährend auf dieses Phänomen konzentrieren und ausreichende Kapazitäten für die Untersuchung der neuen Phänomene verwenden muss, die vor allem darauf ausgerichtet sind, bestimmte Personen illegal im Lande zu behalten. Dies trifft umso mehr zu, als die Angehensweise des Menschenschmuggels notwendigerweise und in einem stets zunehmenden Maße eine Zusammenarbeit mit den Nachbarländern voraussetzt.
Zentrales System für technisches Abhören
Aus zwei gerichtlichen Untersuchungen – die eine ergab sich aus der anderen – im Zusammenhang mit Artikel 314bis, § 1 des Strafgesetzbuches durch den Dienst Untersuchungen wurden im Jahre 2004 eine Reihe von Anomalitäten im Rahmen der Verwaltung der administrativen Daten in Bezug auf das Anzapfen von Telefonen und/oder Telefonüberwachungen zu Tage gefördert, und dies nicht nur auf Ebene der Telefonanbieter, sondern auch auf Ebene des Zentralen Systems für technisches Abhören (CTIF). Um die Ursachen für das eine und das andere auszuloten, führte der Ausschuss P eine Untersuchung durch und führte diese dann beim CTIF der föderalen Polizei weiter.
Der Ausschuss P situiert die Probleme auf vier Ebenen, und zwar: (1) das CTIF der föderalen Polizei; (2) die Telefonanbieter, die durch diese Sache betroffen sind; (3) die Gesetzgebung und (4) die Aufsicht über die Anwendung der Abhörgesetzgebung. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass man augenblicklich zumindest außerhalb eines gerichtlichen Rahmens von einem Mangel an Aufsicht über die Telefonakten beim CTIF der föderalen Polizei und über die Akten, die durch die Telefonanbieter geführt werden, sprechen kann. In Anbetracht der bedeutenden demokratischen und finanziellen Interessen, die bei der Organisation einer Telefonabhör- oder -überwachungsaktion auf dem Spiel stehen, zwingt sich die eine oder andere Kontrolle auf.
In diesem Zusammenhang erachtet der Ausschuss P es zumindest nicht wünschenswert, dass das CTIF mit dem Auftrag betraut wird, alle Rechnungen der Telefonanbieter für Aufträge, die sie für den FÖD Justiz ausführen, zu kontrollieren. Der Ausschuss P stellt sich ausdrücklich Fragen in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit des ministeriellen Rundschreibens in Bezug auf die Gerichtskosten in Strafsachen-Telefonie, das das CTIF mit diesem Auftrag betraut.
Die neue informatisierte Datenbank TANK, ein administratives Instrument, das dazu bestimmt ist, im Handumdrehen ein globales Bild in real time aller aktiven Maßnahmen in Belgien (Abhör- und Überwachungsmaßnahmen) zu erhalten, kann hier auch ihren Nutzen unter Beweis stellen. Ein aktueller Schwachpunkt dieser Datenbank besteht zumindest darin, dass sie es aufgrund der Tatsache, dass sie keine operationellen Resultate über die durchgeführten Observationen oder Abhörmaßnahmen enthält, nicht ermöglicht, die in ihr enthaltenen Informationen mit den Daten abzugleichen, über die die verschiedenen Telefonanbieter verfügen.
Zweckwidrige oder verdächtige Befragungen von Datenbanken
Der Ausschuss P ist insbesondere darum bemüht, einer Normenerosion bei den Polizeibeamten entgegenzuwirken. Ein solches Verhalten zeigt sich wiederum in dem zweckwidrigen Befragen von Datenbanken, was zum Beispiel der Fall ist, wenn man Informationen in Bezug auf Personen, die zur Familie gehören oder Bekannte sind, abfragt, ohne dass dies in Verbindung mit der Ausführung eines Auftrags durch die Polizeibeamten gebracht werden kann. Im Jahre 2005 hat der Ausschuss P in diesem Zusammenhang zwei zusammenhängende Akten untersucht.
Diese Untersuchung zeigte offensichtlich eine Normenerosion in Bezug auf die Nutzung von Informatikanwendungen, die den Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. In einem wesentlichen Teil der untersuchten Fälle konnte nämlich keinerlei Grund für die Kontrolle der betreffenden Privatperson in den polizeilichen oder in den externen Datenbanken angegeben werden. Oft schien man hierbei die Datenbanken zweckwidrig zu privaten Zwecken benutzt zu haben.
In Anbetracht dieser Feststellungen empfiehlt der Ausschuss P, eine besondere Bestimmung in die bestehende Gesetzgebung aufzunehmen, die eine zweckwidrige Nutzung der für Polizeibeamte verfügbaren Informationen unter Strafe zu stellen.
Außerdem wiederholt der Ausschuss P mit Nachdruck seine bereits früher formulierte Empfehlung, das Ausfüllen des Feldes „Grund der Befragung“ im Portal in allen Fällen zur Pflicht zu machen. Zusätzlich zu dem vorbeugenden Effekt, der hiervon ausgeht, entzieht dies der Person, die verdächtigt wird, die Datenbanken zweckwidrig genutzt zu haben, die Möglichkeit, zu behaupten, dass sie nicht mehr weiß, weshalb sie diese Befragung vorgenommen hat.
Weder das eine noch das andere bedeutet, dass es nicht notwendig wäre, dass man allgemein hierauf eingeht: Es ist notwendig, die Personalmitglieder davon zu überzeugen, dass die Privatsphäre der Bürger und ihrer Kollegen respektiert werden muss. Eine wichtige Rolle fällt in diesem Zusammenhang den Systemverwaltern zu, die auch regelmäßig Kontrollen in Bezug auf die Nutzung der Datenbanken durchführen müssen und ihre Rolle nicht auf die formellen Verfahren der Speisung der AND beschränken können.
Diskriminierung innerhalb der Polizeidienste
Im Laufe der Jahre hat der Ausschuss P versucht, Problemen der Diskriminierung, Intoleranz, Rassismus und Ausländerfeindlichkeit innerhalb der Polizeidienste oder bei Polizeibeamten nachzugehen. Auch im Jahre 2005 hat er sich dieses Themas angenommen. Insbesondere wurde im Rahmen eines geregelten Kontaktes mit der Zelle Chancengleichheit der föderalen Polizei überprüft, inwiefern der Aktionsplan „Diversität“ und die dazugehörigen Projekte (insbesondere die Errichtung eines Netzwerkes „Diversität“ und die Entwicklung von Formen der externen Zusammenarbeit, unter anderem mit den Universitäten) eingehalten worden ist.
So wurde festgestellt, dass der Aktionsplan einerseits auf vielen Gebieten weiter ausgearbeitet worden ist und andererseits auch in Funktion eines realistischeren Ausführungstimings fortwährend angepasst wurde. Der Ausschuss P ist nicht gegen Anpassungen, insofern man weiterhin die anfänglichen Ziele verfolgt und eine integrierte Vorgehensweise der durchgeführten Aktionen gewährleistet. Diesbezüglich ist es nicht unwichtig, festzustellen, dass die Finanzierung – da manchmal eine Budgetierung fehlt – der vorgesehenen Aktionen öfters problematisch ist. Es ist notwendig, dass die Verantwortlichen der Pilotprojekte die Art, wie die Auswirkungen des Aktionsplans gemessen werden, erneut beschreiben. Auch muss die DGP/DPI ein Dokument erstellen, in dem die Aktionen, die in Verspätung geraten oder ausgesetzt worden sind, deutlicher beschrieben werden. Im Sinne einer größeren Klarheit auch in Bezug auf die Personalverwaltung erscheint es notwendig, dass der Plan durch die Allgemeine Personaldirektion auf eine integrierte Weise vorgestellt wird.
Man muss unter anderem überprüfen, ob man eine Fortsetzung der pre-entry trainings, für die die Finanzierung durch den Impulsfonds für Einwanderungspolitik wegzufallen droht, vorsehen muss. Gleichzeitig kann die Arbeit des Netzwerkes Diversität – das jetzt auf gutem Wege ist, da seine Mitglieder bestimmt und seine Kommunikationsinstrumentarien nach und nach eingerichtet worden sind – in diesem Rahmen beurteilt werden.
Lokale Waffenregister und das Zentrale Waffenregister
Der Ausschuss P hat festgestellt, dass dem Zentralen Waffenregister, das seit 2001 zur föderalen Polizei überführt worden ist, seit seiner Einrichtung immer die Kapazitäten gefehlt haben, um alle seine Aufgaben zu erfüllen.
Eine Nachfolgeuntersuchung in Bezug auf die Lagerung von Waffen und Munition in den Polizeizonen hat gezeigt, dass einige Polizeiwaffen möglicherweise nicht im Zentralen Waffenregister aufgenommen worden sind.
Laut dem Ausschuss P zwingen sich somit in diesem Zusammenhang geregelte Inspektionen sowohl auf Ebene der Hierarchie als auch auf Ebene der Allgemeinen Inspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei auf.
Innerpolizeiliche Kriminalitätsstatistiken
Im Rahmen der Akte „Kriminalitätsstatistiken“ hat der Ausschuss P im Jahre 2005 im Zusammenhang mit den innerpolizeilichen Kriminalitätsstatistiken einen neuen status quaestionis erstellt, der zu Recht die besondere Beachtung des mit der parlamentarischen Begleitung des Ausschusses P beauftragten Kommission verdient. Auf diese Weise wurde eine Aktualisierung der früheren Auswertungen aus den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt.
Unter anderen im Rahmen von Gesprächen mit dem Generaldirektor der Generaldirektion für operationelle Unterstützung und mit dem Direktor der Allgemeinen Nationalen Datenbank (AND) wurden – im Hinblick auf die Überwachung der Situation in Bezug auf die Erstellung der Kriminalitätsstatistiken – folgende Punkte untersucht: (1) die globale und die allgemeine Evolution der Speisung der AND; (2) die Initiativen, die zwecks Verbesserung der Erstellung der Kriminalitätsstatistiken ergriffen wurden: Diese finden sich hauptsächlich im Rahmen des nationalen Sicherheitsplans 2004-2007 wieder und stehen in Verbindung mit dem strategischen Thema der Verwaltung der operationellen Information und der gemeinschaftlichen Telekommunikations- und Informatikmittel innerhalb der integrierten Polizei; (3) die Umstände, unter denen die Kriminalitätsstatistiken erstellt werden, wobei geprüft wurde, ob diese im Rahmen der Polizeiarbeit brauchbar waren und ob sie den polizeilichen Bedürfnissen entsprechen; und (4) die Umsetzung der Maßnahmen, die im Rahmen des nationalen Sicherheitsplans vorgesehen sind, insbesondere die Maßnahmen in Bezug auf die Schaffung eines Systems zur Qualitätssicherung der operationellen und statistischen Information. Man muss hierbei unterstreichen, dass eine Reihe von Initiativen, die früher durch die DSB im Rahmen des Systems zur Qualitätssicherung der Information in Gang gesetzt worden ist, beendet worden sind, da die Situation sich in einem günstigen Sinne entwickelt hatte, oder auch aus Gründen der Opportunität.
Heute kann man sagen, dass die integrierte Polizei im Jahre 2005 für fünf aufeinanderfolgende Jahre (2000 bis 2004 einschließlich) über vertrauenswürdige Zahlen verfügt. Dies führt dazu, dass heute Tendenzen in der Entwicklung der verschiedenen Kriminalitätsformen angegeben werden können. Zugleich kann man nun auch die bis heute ständig zurückkehrende Polemik in Bezug auf den einfachen Vergleich von zwei Referenzjahren (meist die beiden letzten), die vollkommen willkürlich sein können, beenden. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die einfache Feststellung eines Unterschiedes zwischen zwei Zahlen, die keine vertrauenswürdigen Informationen liefern, nichts sagend ist: Das – heute mögliche – Einschätzen von realen Tendenzen, ohne diese zu erklären, verdient deshalb den Vorrang: Insoweit dies statistisch untermauert ist, handelt es sich hierbei nämlich um eine neutrale Operation.
Ungeachtet dieser positiven Tatsache muss jedoch immer noch eine Warnung ausgesprochen werden. In Anbetracht des notwendigerweise beschränkenden Charakters der in der registrierten Kriminalität enthaltenen Informationen muss man für eine noch systematischere und regelmäßigere Vorgehensweise in der Schätzung der Dunkelziffer für einige der relevantesten Phänomene in Belgien plädieren, einer Angabe, durch die die veröffentlichten Zahlen relativiert werden müssen.
Im Jahre 2003 wurde die Kontrolluntersuchung ASTRID mit folgendem Ziel gestartet: „Die Arbeitsweise und die Implementierung des Kommunikationssystems ASTRID für die Polizeidienste, und in Ausweitung für die Sicherheitsdienste, im Allgemeinen überwachen und einschätzen. Die Überwachung bildet die Verlängerung der Kontrolluntersuchung, die in Bezug auf die Arbeitsweise der Anrufe zur Notnummer 101 geführt worden ist.“ Konkret muss die Kontrolluntersuchung eine Antwort auf die Frage liefern, worin der Mehrwert des ASTRIDKommunikationssystems liegt und wie und wann die Arbeitsweise des Systems maximiert werden kann. Dies alles muss im Hinblick auf eine bessere Koordinierung zwischen Diensten und eine effektivere und effizientere Arbeitsweise der Polizeidienste beurteilt werden.
Im Jahre 2005 hat sich gezeigt, dass Fortschritte in Sachen Implementierung des ASTRID-Projekts innerhalb der integrierten Polizei festgestellt werden können: Die betroffenen Akteure scheinen sich der Vorteile bewusst geworden zu sein, die dieses System unbestreitbar sowohl auf Ebene der Funkmittel (Sicherheit, Zuverlässigkeit, Gesprächsgruppen) als auch auf Ebene der CADs und der KIZs (Unterstützung, Koordinierung, Überwachung, allgemeine Politik) bietet.
Dies ändert nichts daran, dass global gesehen festgestellt werden muss, dass die Implementierung als solche trotz bestimmter politischer Absichtserklärungen, gesetzgeberischer Initiativen (Übernahme der Kosten, neutrale Calltakers, Detachements, usw.) und der Zusammenarbeit zwischen der AG ASTRID und der föderalen Polizei immer noch sehr schleppend verläuft. Man kann dann auch sagen, dass man immer noch sehr weit von einer maximalen Nutzung des Systems entfernt ist, dies umso mehr als noch beinahe täglich verschiedene Probleme in der Arbeitsweise desselben auftreten. Heute kann man deshalb nicht voraussagen, wann das integrale ASTRID-System – dass zweifelsfrei zu einer effizienteren Polizeiarbeit beitragen wird – in Gebrauch sein wird.
Es ist auf jeden Fall bereits eine gute Sache dass einerseits seit Ende 2005 alle KIZs operationell sind (einige jedoch nur teilweise) und dass es andererseits bereits eine Reihe von Verbesserungen in Bezug auf das System gibt. Außerdem sind alle Partner bereit, an der Verbesserung der Probleme mitzuarbeiten. Die Tatsache, dass dieses Projekt sehr teuer ist, verlangt umso mehr eine permanente Kontrolle aller Partner des ASTRID-Projektes, damit wirklich eine effizientere und effektivere Polizeiarbeit erreicht und beibehalten werden kann.
Erster Bericht zum Gutachten “Die Sicherheitspläne pro Zone 2005-2008” (CGL)
Der Ausschuss P hat das durch die föderale Polizei, genauer gesagt die Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL), erstellte statistische Gutachten „Die Sicherheitspläne pro Zone 2005-2008“ erhalten. In diesem Gutachten analysiert die CGL die Sicherheitspläne pro Zone auf Ebene der Methodik, der Strategie, der Organisation und des Einsatzes (deployment). Unter diesem letzten Begriff wurden zwei Themen behandelt: Übereinkommen der Zonen und Kapazitäten.
Der Ausschuss P hat dieses Gutachten im Jahre 2005 aus der Sicht seiner eigenen Zielsetzung, wie diese im Artikel 1 seines Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 festgelegt worden ist, studiert. Die relevanten Fragen auf Ebene der demokratischen Arbeitsweise der Polizeidienste, ihrer Integrität und ihrer community policing wurden aufgegriffen. Hiermit hält der Ausschuss P fest, in welchen Punkten das eine oder das andere in Zukunft noch besser ausgearbeitet werden kann.
Der Ausschuss P hat im Juni 2004 die verschiedenen Klagen analysiert, die er im Rahmen der Dienstausübung durch die Bahnpolizei der föderalen Polizei (SPC) erhalten hatte. Die Klagen waren nicht gering. Der Ausschuss P hat dann auch beschlossen – dies umso mehr als der Leiter der SPC die Arbeitsprobleme seines Dienstes, insbesondere das Arbeitsklima und die Arbeitsatmosphäre angehen wollte –, eine globale Untersuchung zur Arbeitsweise der SPC einzuleiten.
Die Analyse durch den Ausschuss P führte zu einem Bericht, in dem auf die Art und Weise, wie die Bahnpolizei ihre Aufgaben ausführt, die Weise, wie ihre Beziehungen mit ihren Partnern geregelt sind, die Infrastruktur und die Logistik, die Personalverwaltung und die Sicherheit der Privatsphäre im öffentlichen Transport eingegangen wird. Außerdem wird ein Inventar der Elemente erstellt, deren Verbesserung zu einer besseren Polizeiarbeit führen kann. Diese Punkte liegen auf operationeller Ebene, auf Ebene des Personals und auf Ebene der Infrastruktur und der Logistik.
Es wurde festgestellt, dass die Leitung der SPC sich der durch den Ausschuss P festgestellten Probleme bewusst ist. Sie will in einer ersten Phase die Situation analysieren und versuchen, die akutesten Probleme zu lösen. Was danach noch möglich ist, wird von der Tatsache abhängig gemacht, ob man zusätzliches, kompetentes Personal einstellen wird oder nicht. Der Ausschuss P wird das eine wie das andere in den Jahren 2006 bis 2009 weiter verfolgen.
Im Jahre 2002 beschloss der Ausschuss P die Durchführung einer Kontrolluntersuchung zur Arbeitsweise der provinziellen Verkehrseinheiten der Verkehrspolizei. Konkreter gesagt wollte man nachprüfen, welches die Auswirkungen der heutigen Personalzahlen sowie der Infrastruktur und der Ausrüstung der Verkehrsposten auf die Verkehrssicherheit im Allgemeinen und innerhalb der örtlichen Zuständigkeitsbereiche dieser Dienste und ihrer Personalmitglieder insbesondere sind.
Aufgrund einiger Besuche vor Ort und Gespräche mit Mitgliedern der Verkehrsposten wurde in den vergangenen Jahren festgestellt, dass eine Reihe von Anstrengungen zur Optimierung der Sicherheitsausrüstung, zum Auffüllen der Personalengpässe und zur Erneuerung des Fuhrparks unternommen worden sind. Eine weitere Untersuchung und/oder Kontrolle blieb jedoch vonnöten. Der Ausschuss P wird in den Jahren 2006-2007 in diesem Bereich weiter aktiv bleiben.
Einsatz von Hunden durch die Polizeidienste
Beim Ausschuss P wurden verschiedene Akten eröffnet, die sich entweder auf den Einsatz von Hunden durch die Polizei oder aber auf die Weise, wie einige Hundestaffeln sowohl der lokalen wie auch der föderalen Polizei arbeiten, bezogen. Der Ausschuss P beschloss somit, diesbezüglich eine thematische Untersuchung einzuleiten.
In diesem Rahmen wurde festgestellt, dass die Unterstützung durch Hunde in den letzten Jahren eine gründliche Erneuerung erfahren hat, die viel weiter geht als eine einfache Abstimmung auf die neuen Polizeistrukturen. Die Allgemeine Direktion operationelle Unterstützung und der Dienst Hundeunterstützung haben insbesondere eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um nicht nur die Struktur des einen wie des anderen Dienstes zu überdenken, sondern auch um eine Vereinheitlichung der Ausbildung und Praktiken und die Einführung von gemeinsamen Arbeitsprinzipien zu erreichen. Die Reform, die man ins Auge gefasst hat, betrifft somit sicherlich auch einen größeren Professionalismus: Der Dienst entwickelt derzeit eine Politik, die auf Qualität und Partnerschaft ausgerichtet ist.
Der Dienst Hundeunterstützung sollte die eingeschlagene Richtung unbedingt beibehalten und die Maßnahmen, die er festgelegt hat, durch Anpassungen im Rahmen eines bereits vorgesehenen Zyklus zur Verwaltung von implementierten Strategien zu Ende führen. Dem festgestellten Mangel an Trainern muss abgeholfen werden, da ansonsten die Qualität der Ausbildung durch die Polizeischulen in Bedrängnis gerät. Man könnte eventuell Abhilfe schaffen durch die Schaffung von Trainerpools im Dienste der Einrichtungen. Gleichzeitig muss die Frage des Einsatzes von Hunden in einer Einheit, die im Rahmen der ausgehandelten Verwaltung des öffentlichen Raumes zusammengestellt wird, geklärt werden.
Das Auftreten von Sondereinheiten
Der Ausschuss P hat eine Analyse einer Reihe von Akten in Bezug auf Sondereinheiten durchgeführt. Hierunter versteht man einerseits die Dienste der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei (DSU) und andererseits die Dienste der lokalen Polizei, die als solche bekannt sind oder sich als solche ansehen.
Für 2005 sind insgesamt 10 Klagen in Bezug auf solche Dienste beim Ausschuss P eingegangen, von denen 7 in seine Aufsichtsaufgabe fallen und 3 gerichtlicher Art sind. Sie beziehen sich auf das polizeiliche Auftreten anlässlich einer „verstärkten“ Haussuchung oder eine besondere Festnahme auf öffentlicher Straße. Die 6 Akten in Sachen „verstärkte“ Haussuchung wurden im Rahmen der Aufsicht untersucht: 3 Klagen bezogen sich auf das Eindringen an einer falschen Adresse. Von den 4 Akten in Bezug auf Festnahmen waren 3 gerichtlicher Art und 1 fiel in unsere Aufsicht.
Nach Untersuchungen wurden 4 Klagen für unbegründet erklärt. Drei Klagen wurde für begründet erklärt und im Rahmen von drei anderen Klagen läuft die Untersuchung noch. Zwei der drei begründeten Klagen beziehen sich auf „verstärkte“ Haussuchungen, wobei der Untersuchungsdienst falsche Adressenangaben übermittelt hatte.
Der Ausschuss P schließt hieraus, das 2005 zu wenig Klagen in Bezug auf Sondereinheiten eingereicht worden sind, um signifikante allgemeine Schlussfolgerungen zu ziehen. Man muss jedoch unterstreichen, dass man genau auf den Einsatz von Sondereinheiten wachen muss, da es in einer der analysierten Akten um die Festnahme einer falschen Person und in drei anderen Akten um das Eindringen an einer falschen Adresse ging.
Auch muss man in dieser delikaten Materie darüber wachen, dass lokale Polizeieinheiten – oft aufgrund einer unzulänglichen Auswahl und Ausbildung – keine Techniken, (Arten der) Methoden und/oder Beweisstücke von Sondereinheiten unsachgemäß nutzen.
Die Lagerung von Schusswaffen und Munition bei den Polizeidiensten
Im Rahmen einer Aufsichtsuntersuchung, die Ende 2002 und im Jahre 2003 durchgeführt worden ist, wurde in mehreren individuellen Akten festgestellt, dass sich Probleme in Bezug auf die Lagerung von Schusswaffen und von Munition bei den Polizeidiensten stellten: Diese mündeten bisweilen in Diebstahl oder in Missbrauch von Dienstfeuerwaffen.
Der Ausschuss P beschloss somit, in einer ersten Phase der Prüfung der Art, wie die lokalen Polizeieinheiten ihre Schusswaffen und ihre Munition aufbewahren, die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen und eine Reihe erster Überprüfungen bei der lokalen Polizei durchzuführen. Im Anschluss hieran erachtete der Ausschuss P es für angebracht und notwendig, die Untersuchung auf bestimmte Einheiten der föderalen Polizei auszuweiten. Ende 2005 wurde dann auch bei der (dekonzentrierten) föderalen Polizei oder bei Abteilungen derselben nachgeforscht, wie im Allgemeinen dort die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um jeglichen Missbrauch der ihr per Gesetz zugewiesenen Bewaffnung zu vermeiden. Gleichzeitig wurde bei einer Reihe von lokalen Polizeizonen eine Nachuntersuchung durchgeführt, um zu überprüfen, in welchem Maße die Situation sich in der Zwischenzeit geändert hatte.
In Bezug auf die föderale Polizei wurde festgestellt, dass das Generalkommissariat einheitliche, deutliche und konsequente Richtlinien in Bezug auf die Verwaltung der Schusswaffen ausgegeben hatte. In den meisten der besuchten Einheiten wurden diese jedoch nicht eingehalten. Es hat sich auch gezeigt, dass nicht alle Personalmitglieder das Bestehen dieser Richtlinien kannten, und es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass die Einhaltung derselben regelmäßig überprüft wurde. In einer Reihe von spezifischen Einheiten bestand sogar ein dringendes Sicherheitsproblem: Dort wurden immer noch Waffen in Büromöbeln oder Kleiderschränken verwahrt, was unannehmbar ist.
Man kann auch feststellen, dass diese besuchten föderalen Einheiten sich in einem Zustand befinden, in dem die lokalen Polizeizonen sich im Jahre 2003 befanden. Man muss dieser Problematik die notwendige Aufmerksamkeit schenken, die bis heute jedoch fehlt, und in sichere Waffenschränke investieren. Außerdem ist es unannehmbar, dass nicht alle Schusswaffen im zentralen Waffenregister registriert zu sein scheinen: das eine wie das andere ist jedoch zwingend.
In Bezug auf die lokale Polizei kann eine Aufholbewegung festgestellt werden. In den meisten Zonen wurde während den letzten Jahren eine einheitliche Reglementierung auferlegt, finanzielle Anstrengungen unternommen, um individuelle Waffensafes zu kaufen oder das eine wie das andere im Rahmen des Baus eines neuen Kommissariats einzubeziehen.
Dies tut nichts daran, dass eine periodische Kontrolle gezeigt hat, dass die internen Regeln vielerorts nicht beachtet werden.
In dieser Materie besteht jedoch noch Handlungsbedarf für die AIG.
Vom Polizeihilfsbediensteten zum Polizeibeamten
Der Ausschuss P hat die Problematik der Kompetenzen der „Hilfskräfte der Polizei“ und ihres konkreten Einschreitens vor Ort während dieser letzten Jahre mehrmals zur Sprache gebracht. Unter anderem wurde hierbei die fehlende Kohärenz in den gesetzlichen Bestimmungen, die den Rahmen des Statuts der Hilfskräfte festlegen, hervorgehoben und die Nichtbeachtung der ihnen auferlegten Normen hinsichtlich des Anteils von Hilfskräften durch bestimmte Einheiten festgehalten. Die Hilfskräfte sind manchmal für bestimmte Kompetenzbereiche missbraucht worden oder haben sich selbst bestimmte Kompetenzen angeeignet.
Das Gesetz vom 1. April 2006 über die Polizeibeamten, über ihre Kompetenzen und über die Bedingungen der Ausübung ihrer Aufgaben spiegelt den Willen der Regierung wieder, die Zuständigkeiten der Hilfsbeamten der Polizei auszudehnen und es den Polizeibeamten so zu ermöglichen, sich auf die Ausübung dessen zu konzentrieren, was im Allgemeinen als „echte Polizeiaufgaben“ bezeichnet wird. Wenn wir im Folgenden von „Beamten“ sprechen, handelt es sich um jene, die wir gestern noch als „Polizeihilfsbedienstete“ bezeichnet haben.
Diese Ausweitung der Kompetenzen tut der prinzipiellen Unterscheidung im Artikel 117 des Gesetzes über die Polizei zwischen den Polizeibeamten und den Polizeihilfsbediensteten, deren Polizeizuständigkeit begrenzt ist, keinen Abbruch. Aufgrund der neuen Formulierung des Artikels 58 des Gesetzes über die integrierte Polizei wäre ihre Zuständigkeit hauptsächlich begrenzt auf: (1) die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über die Polizeiarbeit, die auf sie anwendbar sind; (2) die Kompetenzen, die ihnen im Straßenverkehr und im Rahmen der Kontrolle der Beachtung der kommunalen Polizeiverordnungen gewährt werden; (3) die Feststellung eines Verkehrsunfalls und seiner Folgen sowie das Erstellen eines Protokolls diesbezüglich; (4) die Kontrolle der Identität einer jeden Person, die eine Übertretung begangen hat.
Neben den Änderungen, die am Gesetz vom 16. März 1968 zur Straßenverkehrsordnung, am Gesetz vom 18. Februar 1969 über die Maßnahmen zur Ausführung der internationalen Verträge und Urkunden hinsichtlich des Transportes auf dem Landweg, per Bahn oder auf dem Wasserweg und am Gesetz vom 7. Dezember 1998 über die integrierte Polizei vorgenommen worden sind, wird diese Ausweitung der Kompetenzen verwirklicht: (1) indem man eine gewissen Anzahl Bestimmungen des Gesetzes über die Polizeiarbeit auch auf die Polizeihilfsbediensteten anwendbar macht, insbesondere Artikel 7 (was die operationelle Leitung betrifft), Artikel 25 (was die Zuteilung von Verwaltungsaufgaben betrifft) und Artikel 45 (was die territoriale Zuständigkeit betrifft); (2) indem man die Form und die Bedingungen der Ausübung ihrer Aufgaben in einer neuen Unterteilung definiert, die die neuen Artikel 44/12 bis 44/17 umfassen würde.
Die Tatsache, dass die Polizeihilfsbediensteten keine Polizeibeamten sind, obschon sie zum Polizeikader gehören, stellt jedoch einen Faktor für eine weitere Komplexität dar und vereinfacht keineswegs das Verständnis dieses Bereichs. Was die Notwendigkeit anbelangt, die Kompetenzen der Polizeihilfsbediensteten über die Fragen des Straßenverkehrs und der lokalen Verordnungen hinaus zu erweitern, hat sich der Ausschuss P in der Vergangenheit etwas skeptisch gezeigt. Jetzt, nachdem der Gesetzgeber diese Kompetenzen effektiv erweitert hat, erscheint diese Diskussion nicht mehr wirklich aktuell.
Wenn auch der Ausschuss P im Jahre 1995 feststellte, dass das Statut der Polizeihilfsbediensteten Anlass zur Verwirrung gab, stellt man heute große Fortschritte in diesem Bereich fest. Die gesetzgebenden Texte lassen keinen Zweifel mehr an der Zuständigkeit der Polizeihilfsbediensteten ratione materiae aufkommen, insbesondere, wenn es sich um den Straßenverkehr und um kommunale Verordnungen handelt.
Er bleiben dennoch Schattenzonen oder zumindest Änderungen, die man sich bei der Arbeit vor Ort gewünscht hätte, die aber nicht implementiert worden sind. So scheint der Polizeihilfsbedienstete nicht mehr zuständig zu sein, um Verstöße gegen Provinzverordnungen festzustellen; die Legitimationsverpflichtung ist nicht auf ihn anwendbar, genauso wenig wie die Bestimmung des Artikels 44/1 des Gesetzes über die Polizeiarbeit in Bezug auf das Sammeln, das Verarbeiten und das Übermitteln von Auskünften und Daten. Eine Verordnung über das Anlegen von Handschellen wäre ebenfalls im Hinblick auf die momentan übertragenen Kompetenzen der Überwachung und des Anhaltens, die eine Benutzung von Handschellen nötig machen können, wünschenswert gewesen.
In dieser Hinsicht ist der Ausschuss P der Ansicht, dass sich eine globale Regelung im Gesetz über die Polizeiarbeit für die Gesamtheit des operationellen Personalkaders aufdrängt.
In Sachen Straßenverkehr wurde der Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrsordnung abgeändert, sodass die nicht mehr strafbare Übertretung des Parkens jetzt bis zu einem durch den König festgelegten Datum durch die Polizeihilfsbediensteten festgestellt werden kann. Diese Letzteren erhalten somit zum ersten Mal eine Zuständigkeit auf steuerrechtlicher Ebene (Anwendung einer Gebühr in Sachen des nicht mehr strafbar gestellten Parkens), was zumindest wenig orthodox erscheint.
Es handelt sich hier um eine Übergangsregelung, von der wir hoffen, dass sie so kurz wie möglich sein wird.
Die in diesem Rahmen getätigten Feststellungen verfügen selbstverständlich nicht über die im Artikel 62 des Gesetzes über die Straßenverkehrsordnung vorgesehene Beweiskraft.
Es ist wichtig, nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Polizeihilfsbedienstete nur über eine begrenzte Zuständigkeit verfügt.
Dies bedeutet, dass die vorherigen Feststellungen des Ausschusses P, laut welchen eine zu große Anzahl von Zonen selbst mehr als offensichtliche Verstöße auf Ebene der Zuständigkeit der Polizeihilfsbediensteten (jetzt Polizeibeamte) tolerierten oder diese selbst auf Ebene des Prozesses selbst der Funktionsweise ihrer Dienststelle integrierten, immer noch aktuell sind, selbst wenn diese Verstöße viel geringfügiger geworden sind.
Diese Situation führt nicht nur zu einer juristischen Unsicherheit der Bevölkerung gegenüber, sondern bedarf eines Bewusstwerdens durch die hierarchischen Vorgesetzten, die wissen müssen, dass die eventuellen Folgen von Handlungen nicht zuständiger Beamten zumindest ihre Mithaftung in Bezug auf eventuell verursachte Schäden oder andere Konsequenzen zur Folge haben. Theoretisch ist es ebenfalls möglich, dass der Beamte selbst oder sein Vorgesetzter im Falle bestimmter Verstöße strafrechtlich verfolgt wird.
Eine Ausweitung der Zuständigkeit der Polizeibeamten muss – wie dies der ständige Ausschuss der lokalen Polizei zur Zeit und der Ausschuss P bereits mehrmals unterstrichen haben – mit einer zusätzlichen Ausbildung, fortlaufenden Weiterbildungen und/oder einer Anpassung der Einstellungskriterien einhergehen, da ansonsten die Qualität der bürgernahen Polizei, die teilweise durch diese Bediensteten wahrgenommen (werden) wird, darunter leiden würde.
Die Frage, die sich selbstverständlich auch stellt, ist diejenige, zu wissen, in welchem Maße diese zusätzlichen Investitionen im Bereich der Ausbildung in Anbetracht der immer stärker abnehmenden Unterschiede mit den Polizeiinspektoren gerechtfertigt sind. Es ist nicht undenkbar, dass dies alles noch mehr als heute eine Grauzone entstehen lassen wird, innerhalb der die Zuständigkeit der Polizeibeamten weiterhin überschritten wird, sei es nun individuell oder auf Ebene der Dienststelle selbst.
In Anbetracht der Bedeutung der Revision des Statuts der Polizeibeamten sowie des Desinteresses für die manchmal durch diese letzteren ausgeübten Nebentätigkeiten erscheint es dem Ausschuss P notwendig, noch einmal auf diese Frage zurückzukommen.
Der ständige Ausschuss P wollte die Art und Weise prüfen, wie die Polizeidienste die in den Bestimmungen über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch die Mitglieder des Personals der integrierten Polizei angeführten Prinzipien anwenden. Hierzu hat er alle Zonenleiter der lokalen Polizei sowie den Generalkommissar der föderalen Polizei befragt, um sowohl die Ausnahmeregelungen, die gewährt worden sind, als auch die Art der Aktivitäten, die somit durch die befugten Instanzen genehmigt worden sind, zu bestimmen.
Die erhaltenen Antworten haben es nicht ermöglicht, die Bedeutung des Phänomens auch nur quantitativ einzuschätzen. Es geht jedoch hieraus hervor, dass das Gesetz und die ministeriellen Richtlinien durch die Behörden der lokalen Polizei und durch den Generalkommissar der föderalen Polizei manchmal auf diametral entgegengesetzte Weise interpretiert werden, wobei letzterer sich in der Gewährung von Ausnahmeregelungen strenger gibt. Ausnahmeregelungen wurden sowohl durch die lokalen Behörden des Nordens und des Zentrums als auch des Südens des Landes – meistens aufgrund einer günstigen Stellungnahme bestimmter Dienststellenleiter – für Nebentätigkeiten gewährt, die in den Augen des Ausschusses P dazu angetan sind, den Interessen des Dienstes zu schaden.
Durch die Ausübung von bestimmten lukrativen Nebentätigkeiten läuft man Gefahr, auf längere Sicht die Verfügbarkeit der Begünstigten für ihre Hauptfunktion zu beeinträchtigen und in den Augen der Öffentlichkeit eine Rollenverwechslung zu schaffen. Diese Problematik wird im Übrigen im Berufskodex der Polizeidienste angeführt. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass zum Beispiel der Polizist, der in seiner Freizeit als „Kellner“ arbeitet und somit zusätzlich zu seinem Entgelt Trinkgelder erhalten könnte, in der Ausübung seiner Polizeifunktion seiner „Kundschaft“ gegenüber nicht mit der notwendigen Unparteilichkeit auftreten kann.
Der Ausschuss P hat die Leiter der Zonen, wo diese Art der Nebentätigkeiten genehmigt worden waren, noch einmal angesprochen. Diese haben geantwortet, dass die Gewährung der Ausnahmeregelungen in die ausschließliche Zuständigkeit der lokalen Behörde fallen würde und sie nur eine Stellungnahme abgeben könnten, die nicht notwendigerweise befolgt würde. Selbst wenn die Anzahl der Inhaber von Sondergenehmigungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten relativ begrenzt zu sein scheint, so kumulieren bestimmte Polizisten immer noch Funktionen ohne Mitwissen ihrer Vorgesetzten und übertreten so das Gesetz. Die Bedeutung der „Dunkelziffer“ ist wahrscheinlich nicht zu unterschätzen.
Der Ausschuss P fordert einmal mehr die Behörden und die Dienststellenleiter auf, sich ihren Mitarbeitern gegenüber, die das Gesetz missachten, hart zu zeigen, und hält diese dazu an, nur dann günstige Stellungnahmen zu den Anträgen auf Ausnahmeregelungen abzugeben, wenn die Nebentätigkeiten in die Kategorien fallen, die in den ministeriellen Richtlinien angegeben sind. Schließlich müssten die Bürgermeister und die Polizeikollegien mit mehr Umsicht auf die Anträge auf Ausnahmeregelungen eingehen und diese nur dann gewähren, wenn sie überzeugt sind, dass die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des Personals nicht betroffen sind.
Sponsoring der Mitglieder des operationellen Kaders der integrierten Polizei
Das Sponsoring von Polizisten für außerberufliche Aktivitäten, die sie ausüben, ist kein neues Phänomen. In Anbetracht des spezifischen Charakters und der Bedeutung dieser Frage und auch in Anbetracht des geringen Interesses gewisser Verantwortlicher oder Behörden hierfür hat es der Ausschuss P für angebracht erachtet, eine thematische Untersuchung diesbezüglich und vor kurzem auch eine Nachfolgeuntersuchung durchzuführen.
Artikel 130 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der sensu stricto interpretiert werden muss, erlaubt eine solche Praktik nicht, insofern er in seinem zweiten Absatz anführt: „Es ist den Mitgliedern des Personals untersagt, selbst außerhalb ihrer Funktionen, aber aufgrund dieser selben, Geschenke, Gratifikationen oder irgendwelche Vorteile zu erbitten, zu verlangen oder anzunehmen, sei es direkt oder durch eine Zwischenperson.“ Man muss also feststellen, dass nicht alle Dienststellenleiter diese Bestimmung auf dieselbe Art und Weise auslegen. Einige sind sogar der Ansicht, dass dieser Artikel der Philosophie der bürgernahen Polizei entgegensteht, und fordern eine größere Teilnahme der Polizei an lokalen Aktivitäten.
Der Ausschuss P ist seinerseits der Ansicht, dass der Polizist, der ein persönliches Interesse aus dem Sponsoring zieht, um es sich zu ermöglichen, eine individuelle Aktivität auszuüben, gegen den Sinn des Artikels 130 des oben angeführten Gesetzes, aber auch gegen die Deontologie verstößt. Das Sponsoring, das ein Polizist, der Mitglied einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck, einer Elternvereinigung, einer kulturellen Vereinigung, usw., ist, für die durch diese Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten erhält, erscheint hingegen mit gewissen Nuancen vollkommen annehmbar.
Laut den gesetzlichen Vorschriften müssen Vertrauenspersonen bezeichnet werden, um auf Probleme in Bezug auf Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz einzugehen. Die Mehrzahl der Polizeizonen sowie die föderale Polizei verfügt über eine Vertrauensperson und einen Berater in Sachen Prävention. Hingegen haben aber nur wenige Polizeidienste eine Analyse der Risiken in Bezug auf das Bestehen eventueller Situationen erstellt, die zu Gewalt oder Belästigungen am Arbeitsplatz führen könnten. Die durchgeführten Risikoanalysen haben jedoch in 80 % der Fälle bei der föderalen Polizei und in mehr als 50 % der Fälle bei der lokalen Polizei zum Ergreifen von Maßnahmen geführt.
Die angezeigten Fälle steigen global gesehen an, aber die Art dieser Fälle entwickelt sich je nach Organisation verschieden. Während die Fälle von Belästigungen innerhalb der föderalen Polizei abgenommen haben, steigen diese innerhalb der lokalen Polizei deutlich an. Dasselbe gilt für die Gewalt. Die Palette der getroffenen Maßnahmen scheint jedoch eine Lösung der Probleme sowohl kurzfristig als auch langfristig zu ermöglichen, dies laut den Zielsetzungen des als „Onkelinx-Gesetz“ bezeichneten Gesetzes.
Man kann jedoch bedauern, dass es noch keine wirkliche Präventivpolitik auf allen Ebenen gibt und man es noch immer vorzieht, auf punktuelle Fälle zu reagieren.
Außerdem müsste man ein „Netzwerk für einen informellen Austausch“ zwischen den lokalen und föderalen Ebenen einrichten, um die berufliche Kompetenz der Vertrauenspersonen durch einen Austausch ihrer Erfahrungen und Vorgehensweisen weiter zu entwickeln und so die Qualität ihrer Arbeit ungeachtet des Problems, für das man sich an sie wendet, zu gewährleisten.
Die durchgeführte Analyse verfolgte den Zweck, die an den verschiedenen Internetseiten der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei insbesondere seit unserem Sonderbericht vorgenommenen Verbesserungen zu beurteilen. Diese Untersuchung, die ursprünglich auf die Gültigkeit und die Aktualisierung der auf den Internetseiten der Gendarmerie und der Gerichtspolizei veröffentlichten Fahndungsmitteilungen abzielte, wurde dann auf die Problematik der Integrierung der verschiedenen Internetseiten der integrierten Polizei in ein homogenes Portal der Polizei ausgeweitet, wo die Information ohne unnötige Weitschweifigkeiten für den Bürger leicht zugänglich ist.
Infolge der Resultate der Untersuchung „Internetseiten der Polizei“, die im Aktivitätsbericht 2004 des Ausschusses P erschienen ist, hat der Direktor der Direktion der Arbeitsweise und der Koordinierung der föderalen Polizei (CGC) diesen aufgefordert, an der ersten Vollversammlung des „Verwaltungsrates“ und der „Funktionellen Plattform Internet“ teilzunehmen, die am 26. September 2005 stattgefunden hat und das Ziel verfolgte, den Akteuren der polizeilichen Präsenz im Internet das endgültige Projekt des funktionellen Rahmens vorzustellen. Infolge der Freischaltung des neuen Portals der Polizei wurde eine Versammlung organisiert, um die letzte Entwicklung des Projekts in aller Transparenz vorzustellen.
Die Ausarbeitung eines funktionellen Rahmens und die Anwendung desselben haben die Lage der Internetseiten der föderalen Polizei unbestreitbar einen Schritt weitergebracht.
Auf den verschiedenen Internetseiten der lokalen Polizei haben wir keinen solchen Fortschritt feststellen können, aber man muss zur Entlastung des Ständigen Ausschusses der lokalen Polizei anerkennen, dass die Koordinierung von 196 Polizeizonen ein ganz anderes Ausmaß annimmt, als das, was auf Ebene der verschiedenen Generaldirektionen und Dienste der föderalen Polizei notwendig ist. Man darf ebenfalls nicht aus den Augen verlieren, dass eine große Anzahl von Internetseiten der lokalen Polizei durch eine Gemeindeverwaltung geschaltet und verwaltet wird, über die der Ständige Ausschuss der lokalen Polizei sozusagen keinerlei Autorität ausüben kann.
Wir müssen jedoch die Rivalität bedauern, die sich zwischen dem Ständigen Ausschuss der lokalen Polizei und der föderalen Polizei in Bezug auf das Medium Internet eingestellt zu haben scheint.
Infolge der eher gespannten Beziehungen zwischen der CGC und dem Ständigen Ausschuss der lokalen Polizei scheint die Frage der Domänennamen (police.be und politie.be) immer noch nicht gelöst zu sein.
Öffentlich-private Partnerschaften
In den letzten Jahren hat die Tendenz zur Privatisierung bestimmter Teile des öffentlichen Sektors ebenfalls Einzug in den Bereich der Sicherheitspolitik gehalten. Die Personen mit Polizeikompetenzen können demzufolge und in dieser Eigenschaft der Kontrollzuständigkeit des Ausschusses P unterliegen. Auf dieselbe Art und Weise wie die Funktionsweise der regulären Polizeidienste wird ihre Funktionsweise im Prinzip aus dem Blickwinkel der drei fundamentalen Aufgaben des Ausschusses P beleuchtet: die Überwachung der Effektivität und der Effizienz der Polizeidienste, ihrer Koordinierung und schließlich des Respekts und des Schutzes der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten.
In Anbetracht der letzten Abänderungen der Regelungen in Bezug auf die private und besondere Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von spezifischen Kompetenzen an Sicherheitsbeamte des Sektors der öffentlichen Verkehrsmittel erscheint es mehr als dringlich, den konzeptuellen Rahmen zu entwickeln, in dem die Prinzipien definiert werden, die die Beziehungen zwischen dem Privatsektor und dem öffentlichen Sektor regeln. In Anbetracht der (Möglichkeit von) Kontroversen in diesem Bereich ist es zweifelsfrei sinnvoll, auf einer ausreichend festen theoretischen Grundlage zu agieren.
Die Sicherheitsdienste innerhalb der öffentlich-rechtlichen Gesellschaften der öffentlichen Verkehrsmittel werden gerade eingerichtet, insbesondere bei der SNCB und bei der STIB. Aufgrund seiner während den letzten Jahren gemachten Feststellungen, unter anderem in Bezug auf die Nutzung der Uniformen, ihrer Accessoires und der Fahrzeuge – die trotz eines expliziten Verbots im Gesetz über die private und besondere Sicherheit nur schwer von denjenigen der Polizeidienste zu unterscheiden sind –, wird der Ausschuss P ihre progressive Einrichtung weiter verfolgen und sich insbesondere für ihre Partnerschaften und Zusammenarbeit nicht nur mit den Polizeidiensten, sondern auch mit dem Sektor der Wach- und Schließgesellschaften, zum Beispiel B-Security, interessieren. Desgleichen wird er sich über die Problematik des Einsatzes von Gewalt durch diese Sicherheitsdienste beugen.
Globales und integriertes Monitoring der Polizeidienste
Der Ständige Ausschuss P übt seinen Auftrag über verschiedene Kanäle aus, unter anderen durch die Untersuchung von Klagen und Anzeigen. Im Rahmen der Grenzen des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Aufsicht über die Polizei- und Nachrichtendienste bearbeitet der Ständige Ausschuss P die Klagen und Anzeigen in Bezug auf die Arbeit, das Auftreten, das Handeln oder das Nichthandeln der Polizeidienste und ihrer Personalmitglieder. Hierbei muss zu bemerken gegeben werden, dass der Ausschuss P keine Ombudsmannfunktion erfüllt und somit nicht eingesetzt worden ist, um a priori individuelle Probleme von Klägern zu lösen.
Der Ständige Ausschuss P will seinen Beitrag zu einer guten Arbeitsweise einer demokratischen, integren und gemeinschaftsgerichteten Polizei leisten. Laut Gesetz und laut dem deutlichen Willen des Gesetzgebers ist der Ständige Ausschuss P a priori kein Klagebüro und führt somit innerhalb des Gesetzes eine Politik der Klagen, die mehr auf das Monitoring der Polizeidienste zugeschnitten ist als auf die Erfüllung der Bedürfnisse von individuellen Klägern oder Anzeigeführern. Dies führt dazu, dass das Engagement des Ständigen Ausschusses P, Klagen und Anzeigen gegen die Polizei zu sammeln und zu registrieren, zwar groß ist, er aber immer den Nachdruck auf den eigentlichen Kern seiner Aktivitäten legt. Mit anderen Worten, der Ausschuss P untersucht keine Klagen und Anzeigen, wenn sich deutlich zeigt, dass sie genauso gut oder selbst noch besser durch einen anderen, enger mit den Fakten verbundenen Dienst untersucht werden können. Dennoch überwacht der Ständige Ausschuss P die Gesamtheit der Klagenbearbeitungssysteme und übernimmt somit eine bestimmte Gewähr für die Bearbeitung aller Klagefälle, indem er auf den entsprechenden Ausgang derselben achtet.
Die Politik des Ständigen Ausschusses P in Bezug auf die Klagen ist auf Effizienz des eigenen Klagenbearbeitungssystems und auf das der Polizeidienste ausgerichtet. Darüber hinaus zielt sie auf eine maximale Ausnutzung der Klagenanalyse im Rahmen der globalen und integrierten Observatoriumsfunktion des Ausschusses P ab.
Das Ziel der Bearbeitung der Klagen besteht darin, – innerhalb der Grenzen des Gesetzes und des Auftrages sowie der Befugnisse des Ständigen Ausschusses P und insbesondere im Rahmen seiner Observatoriumsfunktion – in erster Linie eine Aufsicht über den Schutz der fundamentalen Rechte und Freiheiten auszuüben, zweitens Fehlfunktionen im Bereich der Koordination aufzuspüren, drittens die Effektivität der Polizeidienste zu kontrollieren, viertens eine korrekte Bearbeitung der Klagen außerhalb seines Dienstes zu gewährleisten, und fünftens Daten als Grundlage für eine übergreifende Analyse der Klagen und für seine Berichterstattung zu sammeln.
Da die Bearbeitung von Klagen und Anzeigen gegen die Polizei kein Hauptauftrag des Ständigen Ausschusses P ist, sondern nur einen Unterteil seiner Aufsicht über die Effektivität der Polizeidienste ausmacht, wird diese schnell und effizient betrieben. Auf diese Weise bleibt die Priorität seiner Kernaktivität des Monitoring jederzeit gewährleistet. In Weiterführung dieses Gedankens läuft das allgemeine Prinzip der Bearbeitung der Klagen durch den Ständigen Ausschuss P darauf hinaus, dass alle an ihn gerichteten Klagen und Anzeigen gegen die Polizei registriert werden, woraufhin ein Teil zwecks weiterer Bearbeitung an den hierfür aufgrund von vorab festgelegten Kriterien als am besten hierfür geeignet erachteten Dienst übermittelt werden. Diese Kriterien beziehen sich auf die Art der Fakten, auf die Art der Untersuchung sowie auf die Person des Klägers und der betroffenen Polizeibeamten, aber auch auf den betroffenen Polizeidienst. Im Allgemeinen können wir behaupten, dass die Bearbeitung der Klagen aufgrund der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität an den eigenen Ermittlungsdienst verwiesen wird.
Der Ständige Ausschuss P hat auf seiner Internetseite www.comitep.be ein Standardklageformular zwecks Einreichung von Klagen zur Verfügung gestellt. Dieses Formular wird den Polizeidiensten ebenfalls als zwischenzeitliche Lösung empfohlen.
Der Ausschuss P hat beschlossen, die Registrierung der Klagen dem Empfang zu übertragen und die Permanenz der Mitglieder seines Dienstes Untersuchungen mit Ausnahme einer notwendigen Intervention in bestimmten und deutlich umschriebenen Fällen abzuschaffen.
Personen, die am Sitz des Ausschusses P vorstellig werden, um eine Klage/Anzeige zu tätigen, werden in der Regel nicht mehr durch die Mitglieder des Dienstes Untersuchungen empfangen. Die Kläger/Anzeigenden werden also nicht mehr systematisch oder a priori durch einen kommissarischen Ermittler angehört, sondern am Empfang in Bezug auf die verschiedenen Möglichkeiten, Klagen gegen die Polizei einzureichen und eine Lösung für ihre Probleme zu finden, aufgeklärt.
Laut Gesetz vom 18. Juli 1991 werden alle Klagen und Anzeigen, die direkt bei den betroffenen Polizeidiensten einreicht werden, dem Ständigen Ausschuss P aufgrund der Artikel 14bis, Abs. 1 [iv] und 2 [v] zur Kenntnis gebracht, damit dieser seine Aufsichtsfunktion erfüllen kann. Außerdem wird die Datenbank auch mit den Informationen gespeist, die verschiedene Behörden dem Ständigen Ausschuss P aufgrund der Artikel 14, Abs. 1 [vi] und 2 [vii] , und des Artikels 26 [viii] übermitteln müssen.
Die Eingabe dieser Daten geschieht auf dieselbe Weise wie die Eingabe der Daten, die sich aus den direkt beim Ständigen Ausschuss P eingereichten Klagen und Anzeigen ergeben. Augenblicklich ist intern eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, das Verfahren der Bearbeitung und der Registrierung der Klagen und Anzeigen im Sinne eines erneuerten strategischen Plans zu revidieren.
Der Ständige Ausschuss P erhält nicht nur Informationen über Fakten und Handlungen, sondern auch über die nachfolgende Beurteilung derselben durch die Disziplinarbehörden und die Gerichtsbehörden. Alle diese Informationen können augenblicklich noch nicht automatisch über die Datenbank zusammen verbunden werden, so dass für einen Teil immer noch eine manuelle Suche gestartet werden muss, was manchmal durch die verschiedenen Daten, an denen uns diese Information erreicht, erschwert wird. Wir arbeiten jedoch hieran, damit eine Tat von A bis Z verfolgt werden kann, also ab der Kenntnisnahme über die Bearbeitung durch die verschiedenen Behörden bis hin zu den Folgen, mit denen sie abgeschlossen wird. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, um zu überprüfen, ob auf eine strafrechtliche Verurteilung auch ein Disziplinarverfahren folgt oder nicht. Eine einheitliche Überwachung ist für den disziplinarischen Aspekt vor einer strafrechtlichen Behandlung der Sache sinnvoll.
Es muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es im Rahmen der meisten Klagen und Anzeigen um Behauptungen geht, sodass man also nicht davon ausgehen kann, dass eine in unserer Statistik bearbeitete Klage oder Anzeige auch a priori und effektiv begründet ist.
Die Klagen und Anzeigen sowie die den Dienststellen und Behörden auferlegte Informationspflicht stellen für den Ständigen Ausschuss P notwendige Daten dar, um sich ein Bild über die „Polizeiarbeit“ im Allgemeinen oder eines Dienstes oder eines individuellen Polizeibeamten im Besonderen machen zu können. Diese Informationen werden durch eigene Untersuchungen und durch den Austausch von Daten mit den Inspektionsdiensten wie die Allgemeine Inspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei oder die spezifischen zoneninternen Inspektionen vervollständigt.
Da nicht immer alle Informationen verlässlich sind und manchmal bereits interpretiert werden, ist es wichtig, so viele Informationen wie möglich zu erhalten, damit der Einfluss von störenden und manchmal unrichtigen Informationen so gering wie möglich gehalten wird.
In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, festzustellen, dass trotz der Tatsache, dass alle Dienststellen bereits seit Jahren aufgerufen werden, korrekte Informationen zu liefern – und dies betrifft auch die Mitteilung, dass nichts mitzuteilen ist –, es immer noch Einheiten gibt, die gar keine oder nur teilweise oder verspätet Informationen liefern.
Im Zusammenhang mit Disziplinarangelegenheiten hat der Ständige Ausschuss P von 101 Dienststellen Informationen erhalten. Der Ausschuss P hat von 127 Dienststellen einen Informationsbericht laut Artikel 26 erhalten und 155 Dienststellen haben Information über die bei ihnen eingereichten Klagen übermittelt (bei diesen Dienststellen und Diensten ist die föderale Polizei einbegriffen).
Der Ständigen Ausschuss P hat von den Gerichtsbehörden aller Appellationshöfe Informationen erhalten, wobei man zu bemerken geben muss, dass die Anzahl der Gerichtsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Appellationshofes Lüttich im Verhältnis zu den anderen sehr niedrig ist.
In den früheren Jahresberichten wurden Bedenken in Bezug auf die durch das Gesetz vorgesehenen Mitteilungen und verpflichtend vorgeschriebenen Informationsübermittlungen durch die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften geäußert.
In diesem Zusammenhang hat der parlamentarische Begleitausschuss zu bemerken gegeben: „Die Begleitausschüsse legen Nachdruck darauf, dass die wichtigste Aufgabe des durch das Parlament eingesetzten Ständigen Ausschusses P darin besteht, darüber zu wachen, dass diese Dienste ihren Platz in unserem demokratischen System behalten. In diesem Zusammenhang drängen diese darauf, dass alle Behörden, die gesetzlich verpflichtet sind, diesem Ausschuss die hierfür notwendigen Informationen zu erteilen, sich strikt an ihre diesbezüglichen Verpflichtungen halten“.
Von einer Staatsanwaltschaft hat der Ausschuss P gar keine Informationen erhalten. Der Ständige Ausschuss P muss leider immer noch feststellen, dass die übermittelten Informationen von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft sowohl qualitätsmäßig als auch quantitativ abweichen. Darüber hinaus geschieht die Informationsübermittlung durchweg nur als Antwort auf eine ausdrückliche Anfrage oder auf Bitte des Ständigen Ausschuss P, und nicht von Amts wegen, wie dies im Gesetz vom 18. Juli 1991 vorgesehen ist.
Die Qualifikation oder Umschreibung der in den Klagen und Anzeigen enthaltenen Behauptungen wird vorgenommen, ohne dem Resultat der weiteren Untersuchung Rechnung zu tragen. Die Anzeigeverpflichtung laut Artikel 14, Absatz 1 und 2, Artikel 14bis, Absatz 1 und 2, und Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 muss vorerst ohne Bearbeitung oder Umqualifizierung der Fakten geschehen. Mit anderen Worten, wenn Behauptungen in Bezug auf Fakten oder Vorkommnisse eingehen, werden sie auch angezeigt. Es ist selbstverständlich, dass in einer einzigen Klage, Akte oder Mitteilung mehrere Fakten, Fehlverhalten oder Verstöße vorkommen können, und dass die Anzeigen später dann einer Qualitätskontrolle unterworfen werden.
Anschließend sind sie Gegenstand einer weiteren Untersuchung, die gerichtlich oder nicht gerichtlich sein kann und in deren Rahmen auch die Daten, über die berichtet wurde, frei vom Resultat der Untersuchung verarbeitet werden. Es trifft nicht zu, dass die Daten, nämlich die der Untersuchung zugrunde liegenden Fakten, nur aufgrund der Tatsache, dass die gerichtliche Untersuchung zum Beispiel in eine Einstellung mündet, im Rahmen der Grenzen der Befugnisse des Ständigen Ausschusses P nicht mehr in Bezug auf die Person oder die Organisation ausgewertet werden können.
Die schlussendlich für erwiesen erachteten Elemente können in Entscheidungen enden, wie das Verhängen von Disziplinarmaßnahmen, das Ausgeben von Instruktionen, von neuen oder von zusätzlichen Richtlinien, usw., es sei denn, nach einer gerichtlichen Untersuchung würde ein Urteil oder ein Entscheid gefällt.
Die Analyse der Klagen und Anzeigen zeigt erneut einen deutlichen Anstieg der Anzahl Klagen und Informationsberichte mit Bezug auf strafrechtliche Taten, während die Anzahl der durch den Ermittlungsdienst durchgeführten Untersuchungen genau wie in den vorhergehenden Jahren nur leicht angestiegen ist.
Dieser Anstieg ist nun bereits seit fünf Jahren festzustellen, sodass sich eine neue Analyse mit einer Nullmessung bis aufzwingt.
Die Anzahl der Klagen zeigt einen konstanten Anstieg von mehr als 20 %. Im Jahre 2005 wurden 2.221 Klagen und Anzeigen direkt beim Ständigen Ausschuss P eingereicht. Hierbei fallen folgende Kategorien durch ihren Anstieg auf: Handlungen, die dem Image der Polizei schaden, Handlungen in Verbindung mit der Neutralität, Nichteinschreiten der Polizei, ungleiche Behandlung, Handlungen bei Kontrollen des Wohnsitzes, Formalitäten in Verkehrssachen und die eigene Personalverwaltung.
In größere Gruppen aufgeteilt kommen folgende Klagen im Vergleich zu 2004 viel häufiger vor: nicht definierbar von 70 auf 110, Handlungen in Verbindung mit dem Image der Polizei von 19 auf 29, Klagen in Verbindung mit der Neutralität von 76 auf 116, Klagen in Verbindung mit dem Nichteinschreiten von 81 auf 102, ungleiche Behandlung von 79 auf 116, Klagen während der Kontrolle des Wohnsitzes von 7 auf 17, Klagen in Bezug auf das Auftreten in Verkehrssachen von 17 auf 58 und Klagen über die Personalverwaltung von 8 auf 15.
Die Zunahme der Anzahl der Klagen muss jedoch in dem Sinne relativiert werden, dass lange nicht alle Klagen wirklich begründet und zulässig waren. Für 272 Klagen oder 12 % war der Ständige Ausschuss P nicht zuständig, in 10 Akten war der Kläger unauffindbar und in 47 Fällen war die Klage bereits bei einem anderen Dienst oder Einrichtung anhängig.
Die Anzahl der gerichtlichen Untersuchungen, mit dem der Ermittlungsdienst des Ausschusses P betraut worden ist, erfährt immer noch eine Steigerung von rund 4 % pro Jahr. Dieser Anstieg um 15 Untersuchungen im Vergleich zu 2004 ist durch eine Anzahl wichtiger zusätzlicher Missionen zu erklären, die spezifisch für den Gerichtsbezirk Antwerpen (10), den Gerichtsbezirk Namür (12) und den Gerichtsbezirk Nivelles sind.
Die Zunahme der Anzahl an Informationsberichten in Bezug auf Vergehen oder Verbrechen durch ein Mitglied der Polizei (laut Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 eine verpflichtend mitzuteilende Information) finden wir vor allem zwischen 2002 und 2003 mit einer Steigerung von fast 50 %, was auf eine höhere Anzeigebereitschaft hindeutete. Aber auch im Jahre 2005 wurde eine Zunahme von 13 % im Vergleich zu 2004 festgestellt, und dies obschon bestimmte Gerichtsbezirke weniger Anzeigen mitteilten, zum Beispiel Antwerpen (- 72), Gent (- 10), Brügge (- 9) und Oudenaarde und Hasselt (- 8). Eine Zunahme ist in den Gerichtsbezirken Brüssel (+ 145), Lüttich (+ 41), Dendermonde (+ 10) und Namür (+ 7) festzustellen.
Die Analyse der Anzahl Feststellungen zu Lasten von Polizeibeamten, die durch einen anderen Polizeibeamten mitgeteilt wurden (Artikel 26), und der Anzahl gerichtlicher Untersuchungen durch den Ermittlungsdienst pro Gerichtsbezirk zeigt, dass da, wo im Jahre 2004 noch Antwerpen für die Feststellungen aufgrund des Artikels 26 im Verhältnis zur gesamten Anzahl Anzeigen den höchsten Prozentsatz hielt (29,75 %), dieser Satz in 2005 durch den Gerichtsbezirk Brüssel mit 33,22 % übertroffen wird. Der Gerichtsbezirk Lüttich liefert ein Zehntel der Anzeigen, was eine Steigerung von 4 % 2004 gegenüber ausmacht, und schließlich liefert der Gerichtsbezirk Mons, wie schon im Jahre 2004, 8,07 % der Anzeigen. In Bezug auf die gerichtlichen Untersuchungen stellen wir dieses Jahr erneut fest, dass der Gerichtsbezirk Brüssel beinahe die Hälfte (49,74 %) der gerichtlichen Untersuchungen durch den Ermittlungsdienst auf sich vereint. Dies ist im Vergleich zu 2004 zwar eine Abnahme von fast 3 %, aber dieser Gerichtsbezirk nimmt trotzdem immer noch viele (zu viele) der Kapazitäten des Ermittlungsdiensts in Anspruch. Von den anderen Gerichtsbezirken folgt Antwerpen mit 6,53 % (2 % mehr als in 2004) und Nivelles mit 6,17 %, was im Vergleich zu 2004 ebenfalls einen Anstieg von 2,5 % ausmacht.
Obschon auch hier nicht die Regel gilt, dass alle Anzeigen schlussendlich begründet sind und auch eine doppelte Registrierung manchmal möglich ist, muss doch eine wiederkehrende Zahl von 1.200 Anzeigen pro Jahr aufgrund von strafrechtlich qualifizierten Fakten die vorgesetzten Behörden und Verantwortlichen zu Denken Anlass geben.
Insofern dies registriert wurde, befanden sich unter den Meldungen beim Ständigen Ausschuss P aufgrund des Artikels 14bis, Abs. 1, 1.943 Klagen von französischsprachigen und 2.371 Klagen von niederländischsprachigen Bürgern. In der Rangfolge der Bedeutung der direkten Klagen bei der Polizei kamen folgende Fakten vor: Kundenunfreundlichkeit (148); Nichtaufnahme der Klage (136); aggressive Haltung (129); Fehler in der Ausführung der Aufgaben (116); Machtüberschreitung (110); unrichtige Feststellungen (102); lasche oder negative Haltung bei der Ausführung der Aufgaben (97); Nichteinschreiten (87); Handlungen gegen die Würde oder das Image (58); Unbeliebtheit (61); Nichtfeststellen (53); Parteilichkeit (43) und Missbrauch der Funktion (29).
Die Mitteilungen an den Ständigen Ausschuss P aufgrund des Artikels 14bis, Abs. 2 zeigen, dass bei der lokalen Polizei 514 und bei der föderalen Polizei 187 Disziplinarstrafen registriert wurden. Die meisten Strafen bei der föderalen Polizei wurden in der Einheit Allgemeine Reserve (DAR) (28), in der Direktion der Polizei und der Verkehrsverbindungen (DAC) (32) und in der föderalen Kriminalpolizei (die frühere GDA) (44) verhängt.
Die Fakten, die im Jahre 2005 den Hauptteil von Disziplinarstrafen bildeten, bezogen sich hauptsächlich auf Handlungen, die die Würde des Amtes gefährden (33 während des Dienstes, 46 außerhalb des Dienstes); Missbrauch bei der Angabe der Arbeitsstunden (36), hauptsächlich zu spät kommen (27) und zu früh gehen (38); Fehler in der Ausführung des Dienstes (57); Alkoholkonsum im Dienst (58); lasche oder negative Haltung bei der Ausführung der Aufgaben (27); Integrität (19); Verfügbarkeit und ungesetzliche Abwesenheiten (12 und 26 Fälle); verspätetes Ausführen von Nachschriften und Erstellen von Protokollen (21); Befehlsverweigerung (18); Gewalttaten gegen Personen und Güter (18) und Nichteinhaltung von administrativen Formalitäten bei Krankheit und Abwesenheit (16).
Für 2005 kann die auffallende Bemerkung gemacht werden, dass die Fakten, denen man in den Klagen am häufigsten begegnet, nicht diejenigen der Disziplin sind. Bei Disziplinarverfahren liegt der Schwerpunkt eher auf Verstöße mit materiellen Folgen als auf das Nichteinhalten der Rechte, die den Bürgern zuerkannt worden sind.
Die Veröffentlichung des Berufskodexes kann dazu beitragen, dass auch Verstöße gegen andere Werte disziplinarisch mehr Beachtung finden.
Im Jahre 2004 wurde eine Qualitätssteigerung der übermittelten Informationen durch einige lokale Polizeidienste festgestellt und es gibt keine direkte Erklärung dafür, warum dieser Trend sich im Jahre 2005 nicht fortgesetzt hat. Jede Dienststelle wird regelmäßig, und zwar rund alle 6 Monate, über die Informationsströme informiert, die der Ständige Ausschuss P benötigt, und ihnen werden auch regelmäßig Auskünfte über die Resultate übermittelt.
Einige Daten müssen die Dienststellen auch an andere Instanzen übermitteln, sodass es keinen Grund gibt, dem Ständigen Ausschuss P keine Kopie zu übermitteln oder diesem nicht mitzuteilen, dass es dort keine Daten gibt. Den Grund erfinden, dass es sich um die schlechte Organisation oder um fehlende Mittel handeln würde, bedeutet nach so vielen Jahren (10 Jahren) der deutlichen Verpflichtung in der Tat, die Realität zu verdrehen. Die Zahlen müssen deshalb auch mit der nötigen Vorsicht behandelt werden und vermitteln ein Bild, das sich nur auf drei Viertel der gesamten Polizeilandschaft stützt. Was die föderale Polizei anbelangt, muss festgestellt werden, dass deren Informationen dem Ständigen Ausschuss P zeitig und vollständig übermittelt werden.
Das Verhältnis zwischen der Anzahl Fakten und der Anzahl Klagen ist über die Jahre 2003, 2004 und 2005 stabil geblieben, insofern pro Klage 1,6 Fakten registriert wurden. Diese Feststellung steht in leichtem Kontrast zu der Tatsache, dass erneut ein Anstieg der angegebenen Fakten um 16 % festgestellt werden kann. Die angegebenen Fakten bei gerichtlichen Untersuchungen zeigen einen Rückgang, da die durchschnittliche Anzahl Fakten pro Untersuchung 1 beträgt.
Fakten, die einen ernsthaften Verstoß darstellen
Fälschungen in Protokollen, Erklärungen und anderen Schriftstücken: Eine erste Feststellung ist, dass es eine deutlich rückgängige Tendenz auf Ebene der gerichtlichen Untersuchungen gibt. Diese Tendenz wird durch die Klagen verstärkt, die direkt beim Ausschuss P eingegangen sind. Im Jahresbericht 2004 wurde der Leser bereits darauf hingewiesen, dass die Zahlen in Bezug auf Fälschungen in Protokollen bei gerichtlichen Untersuchungen nicht mit anderen Daten, unter anderen der Klagen, übereinstimmten.
Inhaltlich ging es um Fakten, die mit Betrug sowohl im Rahmen von persönlichen Krediten als auch in Versicherungssachen zu tun hatten. Klassisch ist auch die Anzeige eines Diebstahls eines Fahrzeugs, um die Versicherungsprämie zu kassieren. Die betroffenen Polizeibeamten wurden hierfür bereits durch das Gericht verurteilt. Eine zweite Reihe von Fakten betrifft die falsche Angabe von geleisteten Arbeitsstunden oder die Benutzung von Treibstoff für private Fahrten. Diese Fakten wurden meist auch disziplinarisch bearbeitet.
Schließlich besteht noch eine dritte Gruppe von Fakten, in deren Rahmen den Polizeibeamten vorgeworfen wird, falsche Erklärungen aufzunehmen, zum Beispiel bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Scheidungen oder anlässlich des Beistands für einen Gerichtsvollzieher. Ein neueres Phänomen, das jedoch auch schon in vorherigen Jahresberichten zum Vorschein getreten ist, ist das Bestreiten der erstellten Protokolle durch Personen, die inhaftiert wurden und sich im Gefängnis der Tragweite ihrer Erklärungen bewusst geworden sind, woraufhin sie dann Klage gegen den vernehmenden Beamten eingelegt haben. Diese Klagen wurden jedes Mal gründlich untersucht und im Jahre 2005 hat keine einzige Untersuchung gezeigt, dass man von einer Fälschung hätte reden können.
Korruption: Bei den unter „Korruption“ katalogisierten Fakten fällt eine leichte Steigerung auf. Die Fakten der Korruption zeigen sich durch behauptete Kontakte im Milieu der Prostitution und des Frauenhandels. Eine einzige Anzeige gab explizit Verbindungen mit der Russenmafia an. Rund fünf Anzeigen bezogen sich auf die Beziehungen mit Abschleppunternehmen. Dieselbe Anzahl bezog sich auf einen Polizeibeamten bei der Eintragung in einer bestimmten Wohnung oder das Besorgen eines Ausweises. Eine persönlichere Korruption findet sich im Rahmen von Schwarzarbeit, das Benutzen von Kleiderpunkten für den Ankauf von ziviler Kleidung und schließlich die Unterstützung von Freunden bei Verkehrsdelikten.
Gewalttaten gegen Personen und Güter: Diese Rubrik sticht in Bezug auf die Zahlen aus allen anderen heraus und zeigt seit Jahren eine Steigerung, mit Ausnahme jedoch, was die bei der Polizei eingereichten Klagen anbelangt. Diese Haltung kann sich durch die Tatsache erklären lassen, dass man in Bezug auf Gewalt keine Lösung in einer direkten Klage bei der Einheit sieht. Es gibt Anzeigen in Bezug auf Gewalt beim Einschließen in Amigos oder Zellen bei der Polizei, bei Festnahmen, bei Familienstreitigkeiten und Gewalt in der Familie oder unter Ehepartnern, bei der Unterstützung von Gerichtsvollziehern und bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und bei Kundgebungen.
Rassismus: Die Anzeigen in Bezug auf Rassismus zeigen insgesamt einen leichten Anstieg, der auf eine Zunahme der Anzahl Nachuntersuchungen und Klagen zurückzuführen ist. In seinem Jahresbericht 2005 hat das Zentrum für Chancengleichheit und Rassismusbekämpfung eine Zehnjahresübersicht (1995-2005) der Klagen pro Sektor veröffentlicht. Was den Sektor der Ordnungsdienste anbelangt, ist seit 1995 ein Rückgang festzustellen, und die Klagen gegen die Ordnungsdienste machten im Jahre 2005 9 % der Gesamtheit aus, während sie im Jahre 1995 noch mehr als 17 % ausmachten. In seiner Analyse führt das Zentrum an: „Im Rahmen der Kategorie „Ordnungsdienste“ beziehen sich 46 % der Klagen auf schlechte Behandlung oder Schikane. Siebzehn Prozent der Zwischenfälle ereignete sich während einer Identitätskontrolle durch die Ordnungsdienste“. Im Rahmen der 2005 eingeleiteten Akten mit Bezug auf Rassismus hat der Ausschuss P in 10 Akten beschlossen, dass keine konkreten Elemente oder nur unzureichende Beschwerden vorhanden waren; in 13 Akten gab es keinen Fehler oder fehlerhaft Funktionsweisen; 4 Akten wurden beim Ermittlungsdienst und 2 bei der Allgemeinen Inspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei in Untersuchung gegeben. Schließlich wurden 23 Untersuchungen an die spezifische interne Inspektion oder den Dienst für interne Aufsicht der betreffenden Dienststellen weitergeleitet.
Unterschlagung: Diese Art der Anzeigen hat in ihrer Gesamtheit zugenommen, vor allem, was die gerichtlichen Untersuchungen anbelangt. Dies hat wahrscheinlich auch mit der Tatsache zu tun, dass die Akte in Bezug auf den Missbrauch der Visakarten in Antwerpen noch frisch im Gedächtnis haftet. Die Umstände, unter denen die Unterschlagungen begangen wurden, haben in fast allen Fällen mit der Ausübung des Polizeiamtes zu tun: das Löschen von Daten im Polizeicomputersystem, das Nichtausführen von Nachschriften, die dann klammheimlich verschwinden, das unrechtmäßige Einkassieren und Einbehalten von Verkehrsbußgeldern, Versuche, unrechtmäßig Vergütungen für Überstunden, Nachtarbeit und andere zu erhalten oder Polizeigüter zu unterschlagen. Man muss auch zu bemerken geben, dass in dieser letzteren Kategorie schlussendlich nur die Schuld von relativ wenig Polizisten bewiesen werden konnte.
Willkürliche Freiheitsberaubung: Der Rückgang der Anzeigen ist hauptsächlich auf einen Rückgang der direkt beim Ständigen Ausschuss P eingereichten Klagen in diesem Bereich zurückzuführen. Wenn man die Umstände, unter denen ein Freiheitsentzug, der Gegenstand einer Akte ist, stattgefunden hat, genauer betrachtet, fällt auf, dass die Polizei vor allem Personen anlässlich eines Verkehrsverstoßes für kurze oder längere Zeit die Freiheit entzogen hat. Bei einer Analyse der konkreten Umstände werden wir den Eindruck nicht los, dass der Freiheitsentzug noch viel zu oft als eine unmittelbare Strafe für die Haltung dieser Personen den protokollierenden Beamten gegenüber gebraucht wird.
Der Einsatz von Waffen: Es handelt sich hier nicht allein um Akten in Bezug auf den Schusswaffengebrauch, sondern auch um solche, bei denen es um Pfefferspray, ausziehbare Gummiknüppel und den Besitz von persönlichen Waffen geht. Zum Glück kann gesagt werden, dass Zwischenfälle mit Schusswaffen nur selten vorkommen und dass diese Waffen im Allgemeinen gut beherrscht werden. Der Ausschuss P macht sich jedoch Sorgen in Bezug auf die Tatsache, dass Selbstmord durch Polizeibeamte mit ihren eigenen Dienstwaffen noch viel zu oft vorkommt.
Hausfriedensbruch: Die meisten Anzeigen in diesem Bereich wurden im Zusammenhang mit Haussuchungen gemacht, bei denen die Polizei sich entweder in Bezug auf die Wohnung geirrt hat oder aber kein Einverständnis eingeholt hatte, insofern kein gerichtlicher Befehl vorlag. Auch wurden Klagen wegen Hausfriedensbruch in Bezug auf die Wohnung formuliert, für die der Ex (betroffener Polizist) mit einem Hausverbot belegt war. Eine letzte Kategorie betrifft das Auftreten der Polizei im Rahmen einer Intervention, insofern die Kläger die Ansicht vertraten, dass die Polizeibeamten sich auf unangemessene Weise Zugang zu ihrem Eigentum verschafft hatten.
Insgesamt wurden 114 Beschlüsse, Urteile und Entscheide durch die gerichtlichen Behörden mitgeteilt, worin auf strafrechtlicher (und eventuell zivilrechtlicher) Ebene eine Entscheidung gegen 150 Polizeibeamte und Polizeihilfsbedienstete gefällt worden ist. Von diesen 150 Entscheidungen wurden 11 Beschlüsse von einem Untersuchungsgericht verkündet. Hierbei handelte es sich entweder um einen Beschluss zur Regelung des Verfahrens (entweder ein Verweis vor das Strafgericht oder aber eine Einstellung) oder aber um eine Entscheidung in dieser Sache (Aussetzung der Urteilsverkündung oder Internierung).
In den 139 richterlichen Entscheidung eines Richters in der Sache geht es entweder um die Verkündung einer Gefängnisstrafe mit oder ohne (bedingten) Aufschub, um eine Arbeitsstrafe mit oder ohne (teilweisen) Aufschub, um eine Geldstrafe oder um eine Kombination der drei oben genannten Strafen, um eine einfache Schuldigerklärung, um eine Aussetzung der Urteilsverkündung oder aber um einen Freispruch.
Im Vergleich zu 2004, als nur 98 richterliche Entscheidungen angezeigt worden sind, können wir eine Steigerung um 52 Entscheidungen feststellen, was doch einen bedeutenden Anstieg darstellt. Es ist jedoch für den Ständigen Ausschuss P sehr schwierig, diesen Anstieg zu deuten, da die Erklärung hierfür hauptsächlich zweierlei Art sein kann: Entweder werden mehr Polizeibeamte gerichtlich verfolgt und verurteilt oder aber die gerichtlichen Behörden kommen ihrer ihnen durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Aufsicht über die Polizei- und Nachrichtendienste auferlegten Mitteilungsverpflichtung besser nach. Es kann sich natürlich auch um eine Kombination von beidem handeln, und wahrscheinlich ist es das auch.
Die Feststellung in den beiden vorherigen Jahresberichten des Ständigen Ausschusses P, dass die Daten nicht immer vertrauenswürdig sind, bleibt auch diesmal bestehen, obschon man von Jahr zu Jahr eine Besserung feststellen kann, was auf dem merklichen Anstieg (mehr als 50 %) der Anzahl der mitgeteilten richterlichen Entscheidungen zurückzuführen sein kann. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass dieses Jahr die Zahlen für den Gerichtsgroßbezirk Lüttich auf keinen Fall mit der Wirklichkeit übereinstimmen (können), sodass für Lüttich keine relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden können. Es ist für einen Gerichtsgroßbezirk mit neun Gerichtsbezirken nicht möglich, dass es nur 4 Entscheidungen gegeben hat. Nur für den Gerichtsbezirk Lüttich wurde eine Entscheidung der Ratskammer mitgeteilt und für die Gerichtsbezirke Verviers und Arlon jeweils ein Urteil des Polizeigerichts. Von allen anderen Gerichtsbezirken des Gerichtsgroßbezirks Lüttich ist bis zum Tage der Zählung keine einzige Entscheidung mitgeteilt worden.
Aber auch in Bezug auf andere Gerichtsbezirke können wir uns nicht immer sicher sein. Dass es weder in Turnhout noch in Hasselt irgendeine gerichtliche Entscheidung gegeben hätte, während in Löwen nur 1 Urteil des Polizeigerichts mitgeteilt wurde, lässt auch einige Zweifel in Bezug auf die Vollständigkeit der mitgeteilten Zahlen zu.
Der Ausschuss wiederholt somit noch einmal, dass es für seine Arbeit und die Information des Parlaments sowie für ein fundiertes Feedback an die Polizeidienste und -behörden absolut notwendig ist, dass er über alle richterliche Entscheidungen verfügt. Diese Informationen sind ebenfalls unabdingbar, um sich ein Bild der Verfolgungspolitik der Staatsanwaltschaften des Landes in Bezug auf Vergehen durch Polizeibeamte machen zu können. Einsicht in die Verfolgungspolitik macht es im Übrigen auch möglich, dass die Polizeibehörden und Polizeidienststellenleiter sich daran halten.
Der Ständige Ausschuss P wird die betreffenden Dienststellenleiter der Staatsanwaltschaften diesbezüglich kontaktieren, um eine maximale Vollständigkeit zu erreichen.
Aufgrund der Analyse der Zahlen kann festgestellt werden, dass die Polizeibeamten in den Gerichtsgroßbezirken Gent und Antwerpen nicht mit viel Milde rechnen können, was das erwiesen Sein von Fakten anbelangt, da es insgesamt für beide Großbezirke zusammen nur einen einzigen Freispruch gibt. Nach Ansicht des Ausschusses P hat dies vor allem mit der Verfolgungspolitik der Staatsanwaltschaft und nicht mit der richterlichen Beurteilung als solche zu tun. Es ist scheinbar so, dass die Staatsanwaltschaft in den besagten Großbezirken nur dann einen Polizeibeamten verfolgt, wenn die Chancen auf Erfolg quasi 100 % betragen und somit nicht mehr über die Materialität der Fakten diskutiert werden kann.
Die hohe Anzahl an Aussetzungen der Urteilsverkündung zu Gunsten von Polizeibeamten bleibt hingegen bemerkenswert: 36 von den 139 durch die Richter in der Sache verkündeten Entscheidungen. Es handelt sich also um den ansehnlichen Prozentsatz von 26 %, also 1 auf 4 Polizeibeamten.
Wenn wir diesen Prozentsatz mit dem normalen Prozentsatz an Aussetzungen vergleichen, die „normale Bürger“ erhalten, können wir in der Tat feststellen, dass die Polizeibeamten ein besonders günstiges Regime zu genießen scheinen. 2003 schien es nur 4,4 % Aussetzungen gegeben zu haben. Wenn wir die durchschnittliche Anzahl der Aussetzungen in der Masse der strafrechtlichen Verurteilungen von 1994 bis 2003 in Betracht ziehen, kommen wir auf 4,72 %.
Auch in unserem Jahresbericht 2004 haben wir auf die Tatsache hingewiesen, dass in Bezug auf über die Stränge schlagende Polizisten auffallend viel Milde an den Tag gelegt wird. Augenblicklich kann man fast von einer „Duldungspolitik“ den „schwarzen Schafen“ in der Polizei gegenüber sprechen. Durch ein unzulänglich sanktionierendes Auftreten wird nicht nur ein falsches Signal an die betroffenen Polizeibeamten, dass es „doch insgesamt nicht so schlimm ist“, gegeben, sondern schlimmer noch, es wird ein verkehrtes „Vorbild“ für andere, vor allem jüngere Mitglieder der Polizeiorganisation gegeben, die sehen und erfahren, dass scheinbar selbst das Begehen von Vergehen alles in allem so tief greifend nicht geahndet wird. Es ist allgemein bekannt, dass die Gunst der Aussetzung der Urteilsverkündung (wie auch Arbeitsstrafen und Schuldigerklärungen) so gut wie gleichgesetzt wird mit einer vollständigen Straflosigkeit auf allen anderen Gebieten und der verurteilte Polizeibeamte deshalb ohne viel Aufregung innerhalb der Polizei normal weiter arbeitet.
Die Bedeutung der Eigenschaft des Polizeibeamten bei der Festsetzung des Strafmaßes
In den Urteilen vor den Polizeigerichten gibt es nur selten bis niemals einen Vermerk auf die spezifische Eigenschaft des Polizeibeamten. In den Urteilen vor den Strafgerichten oder den Entscheiden der Appellationshöfe wird hingegen im Rahmen der Festsetzung des Strafmaßes fast immer auf diese Eigenschaft verwiesen. In der Mehrheit der Fälle geschieht dies dann auch in einer für den betreffenden Polizeibeamten positiven Weise und man führt diesbezüglich allgemein das Argument der sozialen Eingliederung an. Aber auch in einem früheren Stadium, insbesondere zum Zeitpunkt der Verweisung, sehen wir, dass auch das Untersuchungsgericht sich auf dieser Ebene nicht lumpen lässt.
Wie dies auch schon aus unserem Vorjahresbericht hervorgeht, verweist der Richter manchmal auf das Verhängen einer Disziplinarstrafe oder meistens sogar selbst nur auf die potenzielle Möglichkeit, dass eine disziplinarische Strafe zu erwarten sei (was nicht immer der Fall ist, ganz im Gegenteil), um sein Strafmaß zu begründen.
Es gibt aber auch einige Entscheidungen, mit denen sich der Ständige Ausschuss P einverstanden erklären kann, in denen die Eigenschaft des Polizeibeamten im Gegenteil als erschwerender Faktor gewertet wird, aber dies ist eine Minderheit.
Man muss jedoch feststellen, dass im Jahresbericht 2004 noch ein gewisses Gleichgewicht zwischen den positiven und negativen Entscheidungen festgehalten worden ist, während jetzt deutlich auffällt, dass die Eigenschaft des Polizeibeamten dem Verdächtigen offensichtlich zum Vorteil gereicht, wenn er strafrechtlich verfolgt wird, dies vor allem auf Ebene der letztendlichen Beurteilung.
Der Ständige Ausschuss P macht sich große Sorgen um die wahrscheinlich ungewollte und unbewusste Duldungspolitik in Bezug auf die Polizeibeamten, die diese Verstöße begehen, die doch eine solche Ernsthaftigkeit beinhalten, dass die Staatsanwaltschaft oder das Untersuchungsgericht die Ansicht vertritt, dass sich eine Verfolgung aufzwingt. Nicht weniger als 120 Polizeibeamte wurden im Jahre 2005 zu Korrektionalstrafen verurteilt, was eine Steigerung von fast 35 % im Vergleich zu 2004 (88 Verurteilungen) darstellt, ja sogar 106 % im Vergleich zu 2003 (58 Verurteilungen).
Wirklich alarmierend erscheint dem Ständigen Ausschuss P jedoch die Duldungspolitik, die ein Teil der Richterschaft den Polizeibeamten gegenüber, die sich etwas zuschulden kommen lassen, an den Tag legt. Außerdem stellen wir fest, dass bestimmte Begründungen für das auferlegte Strafmaß eher lakonisch, ja sogar inexistent sind.
Die Arten der durch Polizeibeamte begangenen Vergehen
Der Missbrauch von polizeilichen Datenbanken zu persönlichen Zwecken: Auch im Rahmen der täglichen Bearbeitung der Klagen kann festgestellt werden, dass Polizeibeamte zu oft polizeiliche und nicht polizeiliche Datenbestände gegen jedes Prinzip der Zweckdienlichkeit und der Proportionalität konsultieren. Klassisch sind die Fälle, in denen der Polizeibeamte im Rahmen von ehelichen Schwierigkeiten seine Funktion und Befugnisse missbraucht, indem er polizeiliche oder andere Datenbanken im Rahmen von rein privaten Angelegenheiten konsultiert, in denen er selbst oder aber eine ihm nahe stehende Person (Ehemann, Ehefrau, Freundin, usw.) betroffen ist. Es handelt sich hier vor allem um das Abfragen des Nationalregisters, des Registers der Autokennzeichen beim Dienst für Fahrzeugimmatrikulation (DIV) und der Allgemeinen Nationalen Datenbank (AND). Es kann sich auch um das Abfragen von Erklärungen im ISLP-System handeln, die die eine oder andere Partei (gegen den Polizeibeamten selbst oder gegen einen Bekannten) abgegeben hat.
Der Missbrauch der Protokollbefugnis: Polizeibeamte, die ein solches Verhalten an den Tag legen, scheinen in der Tat nicht die notwendigen Garantien von Integrität und Zuverlässigkeit zu bieten und sind in der Polizei fehl am Platze.
Die Verkehrsübertretungen: Klassiker sind Alkoholvergiftung und, in geringerem Maße, Trunkenheit am Steuer sowie Fahrerflucht. Auffallend ist, dass man doch sehr hohe Alkoholwerte feststellt und dass die Polizeirichter in der großen Mehrheit der Fälle der Tatsache, dass ein Polizeibeamter auf der Anklagebank sitzt, immer noch keine Rechnung tragen.
Diese Art von Entscheidungen kann nicht gutgeheißen werden. Im Allgemeinen kann man zwar feststellen, dass Polizeibeamte durch die Polizeigerichte nicht schwerer bestraft werden, als normale Bürger, was an sich schon eine auffallende Feststellung ist. Man könnte in Anbetracht der gesellschaftlichen Bedeutung der Verkehrslage, der unaufhörlichen Kampagnen der Behörden gegen Fahren unter Alkoholeinfluss, der Tatsache, dass eine durchschnittliche Polizeiorganisation mehr als 50 % ihrer Kapazitäten in die Verkehrsprävention und die Verkehrssicherheit investiert, und der Tatsache, dass es eben diese Polizei ist, die für eine Einhaltung der Regeln sorgen muss, eher erwarten, dass man strenger mit einem Polizeibeamten umgeht, der gegen die Verkehrsregeln verstößt (wobei es sich vor allem um Alkoholvergiftung, Trunkenheit, Verweigerung des Atemtests oder der Blutprobe, fehlende Versicherung und Fahrerflucht handelt).
Dies trifft jedoch keinesfalls zu, sodass man auch hier wieder eine gewisse Duldungspolitik feststellen muss.
Dokumentenfälschung durch Erstellen von falschen Protokollen: Diese Vergehen kommen regelmäßig zurück. Bestimmte Polizeibeamte können anscheinend der Versuchung nicht widerstehen, ihre polizeilichen Befugnisse und ihre Eigenschaft zu missbrauchen, um meist aus privaten Gründen falsche Protokolle zu erstellen. Es ist klar, dass dieser Tatsache streng entgegengetreten werden muss.
Eine besondere Form ist das heikle Problem des „Verfälschens“ eines Protokolls, um die Identität eines Informanten zu schützen. In zwei Urteilen von zwei verschiedenen Strafgerichten ist diese Problematik behandelt worden und zwei diametral entgegengesetzte Sichtweisen haben sich dabei offenbart. Das Schützen eines Informanten ist effektiv ein gültiger Grund, um nicht alles zu Protokoll zu nehmen, aber es scheint uns, dass dies nur im Rahmen der Anwendung der besonderen Ermittlungsmethoden (siehe Artikel 47quater und folgende des Strafprozessgesetzbuches) als annehmbar angesehen werden kann. Es ist dann noch etwas anderes, die Wahrheit bewusst zu verdrehen, was weiter geht, als das nicht Angeben von bestimmten Elementen.
Die Sittlichkeitsvergehen: Was in der Tat allgemein festgestellt werden kann, ist, dass es manchmal merkwürdig erscheint, feststellen zu müssen, wie Polizeibeamte schwere Verbrechen begehen, und vor allem anhaltend weiter begehen, und sich gleichsam unantastbar wähnen. Dies ist wahrscheinlich doch ein Element, das mit in die Ausbildung der Polizisten aufgenommen werden kann.
Die Sprachengesetzgebung: Ein interessanter Fall betraf einen Notruf, dem der Koordinator des Polizeidienstes nicht die gewünschte und erwartete Folge gegeben hat, weil er sich geweigert hat, Französisch zu sprechen.
Der Einsatz von Gewalt: Ein noch stets vorkommender Missbrauch, der im Vergleich zum letzten Jahr sogar eine Verdoppelung erfahren hat (von 12 auf 24 Strafverfahren), ist derjenige der vorsätzlichen Schläge mit Körperverletzung mit oder ohne Arbeitsunfähigkeit durch Polizeibeamte. Klassisch ist das „Aufbauszenario“, in dessen Rahmen jemand behauptet, Opfer zu sein (und selbst die Polizei ruft), um schließlich selbst das Opfer eines „harten“ Auftretens der Polizei zu werden. Es ist auffallend, festzustellen, und dies auch in den Urteilen und Entscheiden, dass viel Leid und unnötige Gewalt durch ein professionelleres Auftreten der Polizei, vor allem dadurch, dass diese etwas kommunikativer gewesen wäre, hätte vermieden werden können. Häufig wird auch in Fällen der Durchsuchung und der Festnahme keinerlei Erklärung gegeben, was dann schnell Anlass zu Verständnislosigkeit und (physischer) Eskalation gibt.
Die (relative) Schwere des Strafmaßes
Weiter oben haben wir bereits gesagt, dass die Strafrichter den „schwarzen Schafen“ innerhalb der Polizeiorganisation (insofern es sich um 150 verfolgte Polizeibeamte bei einer Gesamtzahl von 38.000 handelt, kann man diesen Ausdruck gebrauchen) mit viel zu viel Milde begegnet sind.
Wie bereits im Jahresbericht 2004 angeführt wurde, gilt auch hier, dass der Richter einer bereits verhängten Disziplinarstrafe Rechnung trägt, um auf strafrechtlicher Ebene eine gewisse Milde walten zu lassen.
Einige zusätzliche strukturelle Feststellungen
Alte Titel: Wir stellen immer noch fest (siehe Jahresbericht 2004), dass in der Mehrzahl von Urteilen und Entscheidungen noch die Rede von „Gendarm“, „Polizeiagent“, usw. ist, was es meist unmöglich macht, den wirklichen Grad des betroffenen Polizeibeamten zu erfahren. Selbst Staatsanwälte sprechen in ihren Schreiben an den Ausschuss P immer noch von „Adjutanten der Gendarmerie“ … oder von „beigeordneten Polizeikommissaren“. Außerdem kann sehr oft weder aus den Urteilen noch aus den Begleitschreiben der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden, zu welchem Polizeidienst der Angeklagte gehört.
Verweigerung der Mitarbeit im Rahmen der Untersuchung und Versäumnis: Man muss feststellen, dass auch Polizeibeamte immer noch im Versäumniswege verurteilt werden und es somit nicht für nötig erachten, vor dem Strafrichter zu erscheinen. Dies geschieht regelmäßig in Verkehrssachen (sowohl Verkehrsübertretungen als auch einfache Übertretungen und Trunkenheit), aber ausnahmsweise auch in Korrektionalstrafsachen.
Sanktionen für offensichtlich ungerechtfertigte Klagen: Hier und da stellt der Ständige Ausschuss P fest, und dies auch bei der Analyse von richterlichen Entscheidungen, dass bisweilen offensichtlich ungerechtfertigte Klagen eingereicht werden, für die ein System der Sanktionierung und/oder Genugtuung für den Polizeibeamten entwickelt werden muss, der zu Unrecht durch den Schmutz gezogen worden oder zu Unrecht Opfer von allen möglichen Strafklagen geworden ist. Die heutigen Instrumente, die einem zu Unrecht angeklagten Polizeibeamten zur Verfügung stehen, sind die uns bekannten, wie eine Strafklage (mit oder ohne Zivilparteibestellung vor dem Untersuchungsrichter) wegen Verleumdung und Ehrabschneidung oder ein Zivilverfahren. Trotzdem sind diese wenig effizient und dauern vor allem im Allgemeinen viel zu lange. Hier könnte man vielleicht eine gesetzgeberische Initiative ins Auge fassen.
Die Einrede der „vernünftigen Frist“: Auch die Verfolgung- und Bestrafungspolitik für straffällige Polizeibeamte leidet unter der bekannten Trägheit des gerichtlichen Verfahrens mit viel zu langen Durchgangzeiten zwischen dem Begehen der Taten und der abschließenden Be- oder Verurteilung. Beim geringsten Anlass macht dann die Verteidigung die „vernünftige Frist“ geltend, was dazu führt, dass die Straflosigkeit dieser Polizeibeamten eine mehr als peinliche Feststellung ist.
Weiterverfolgung der verantwortungsbewussten und transparenten Umsetzung der Gesetze vom 7. Dezember 1998, vom 5. August 1992 sowie anderer spezifischer Gesetze über die Polizeiaufgaben und -kompetenzen
Der Empfang bei der lokalen Polizei stellt einen der Pfeiler der bürgernahen Polizei dar. In der Tat läuft der erste Kontakt des Bürgers mit der Polizei im Allgemeinen über den Empfang ab (sei es per Telefon oder vor Ort). Folglich hat dieser Kontakt eine direkte Auswirkung auf das globale Bild der Polizei. Man muss aber feststellen, dass die Dienststellenleiter oft die Tendenz haben, den stressigen Aspekt dieser Funktion zu unterschätzen, und vielleicht nicht alles tun, um den Ablauf dieser Aufgabe zu vereinfachen.
Der Ausschuss P hat einige „Problemsituationen“ hervorgehoben, die das Bild betreffen, das sich die Öffentlichkeit von der Qualität der Arbeit der Polizei macht.
Mehrere Polizeibeamte wenden weiterhin eine Arbeitsstrategie an, laut welcher „eine Polizeizone zuerst ein Dienst für ihre eigenen Einwohner ist“. Es ist nicht selten, dass Kläger zu einer anderen Polizeizone geschickt werden. Auf einer globaleren Ebene gibt es manchmal ein Problem der „Kommunikation in Echtzeit“ zwischen den Interventionsteams und den Empfangsdiensten: Eine Patrouille vor Ort „empfängt“ einen Bürger, der dann aus einem präzisen und wahrscheinlich gerechtfertigten Grund zu einem Empfangsposten geschickt wird. Die Situation wird problematisch, wenn dieses Verweisen an den Empfangsposten systematisch und rein formell erfolgt. In derselben Sicht der Dinge bedauert es der Ausschuss P, dass einige Polizeibeamte sich darauf beschränken, eine Empfangsstrategie des „der Nächste bitte“ anzuwenden. In der Tat tragen einige Bürger in mehreren Zonen Beschwerden in Bezug auf das Auseinanderklaffen oder Nichtentsprechen der Wartezeiten und der manchmal wenig komplexen Natur der erbetenen Auskünfte vor.
In einer anderen Hinsicht kennt der virtuelle Empfang des Kunden (e-government) – ein Bereich, der zu Beginn der Einführung der neuen Polizeistruktur nur wenig genutzt wurde – seit einigen Monaten in allen Polizeizonen eine rasante Entwicklung. Man stellt fest, dass diese sich nach Außen öffnen, indem sie eine eigene Internetseite schaffen, die permanent zugänglich ist. Aber diese Zugänglichkeit darf den direkten Kontakt mit dem Bürger nicht ersetzen.
Im Sinne der Qualität wäre es vernünftig, dass die Polizeizonen Instrumente oder Indikatoren ausarbeiten, um die Empfangsfunktion beurteilen zu können. Die Polizeizonen müssten auch unter Beachtung der Freisetzung ausreichender finanzieller Mittel für diese Funktionalität in ihrem Zonensicherheitsplan stärker auf den Empfangsvorgang hinweisen. Es ist notwendig, einen besseren Zugang zu den Kommissariaten zu gewährleisten, aber es ist ebenso wichtig, dass diese zu Empfangsstrukturen werden, die sowohl Sicherheit als auch Gastfreundlichkeit vermitteln. Der Standort des Kommissariats muss deutlich angegeben werden und manchmal sind bestimmte Ausbauarbeiten in Bezug auf die Infrastruktur notwendig. Schließlich müsste das für den Empfang vorgesehene Personal auch nach einem bestimmten Profil (freiwilliger Dienst, angeborener Sinn für Empathie, anerkannte berufliche Kenntnisse, die Kapazität, eine Situation objektiv zu analysieren, Beherrschung der internen Vorgänge der Institution) aber auch aufgrund einer angepassten gemeinsamen Ausbildung, ja sogar einer betonten psychologischen Wahl ausgewählt werden. Die Dienststellenleiter müssen also die einfachen Lösungen, wie beispielsweise einen Mitarbeiter am Empfang einzusetzen, weil man zu einem gegebenen Zeitpunkt keine andere Aufgabe für ihn hat, strikt verbieten.
Genauso wie die Empfangsfunktion stellt auch die Funktion der Betreuung der Opfer sehr oft einen ersten Kontakt des Bürgers mit der Polizei dar.
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und Analysen hat der Ausschuss P die folgenden Situationen als problematisch wahrgenommen: (1) die Beziehung zwischen dem Polizeibeamten in seiner Eigenschaft als Begleiter und den Gerichtsbehörden; (2) das Desinteresse einiger Polizeibeamte hinsichtlich dieser Funktionalität, wenn ein spezifischer Dienst für Opferbetreuung besteht; (3) die Qualität des Empfangs im Allgemeinen; (4) das Fehlen von spezifischen Richtlinien in bestimmten rückläufigen Bereichen wie die häusliche Gewalt und der Umgang mit „Randpersonen“ im Allgemeinen; (5) die Handlungsgrenzen des Polizeibeamten, der mit dem Empfang der Opfer betraut ist.
Global können folgende Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen und Analysen gezogen werden: (1) die Mindestnormen werden erfüllt und es werden Abkommen zur Zusammenarbeit auf diesem Gebiet geschlossen; dort, wo dies nicht der Fall ist, müssen allerdings Maßnahmen in dieser Richtung unterstützt werden; (2) eine gezieltere Regelung ist für die spezifischen Fragen wünschenswert, insbesondere die häusliche Gewalt; (3) die Problematik der Grenzen der Intervention des mit dem Beistand der Opfer betrauten Polizeibeamten und seine Beziehungen zu den Gerichtsbehörden und seinen anderen Kollegen muss klar formuliert werden; (4) eine spezifische Ausbildung, die auf dem Studium von konkreten Fällen beruht, drängt sich sicherlich auf.
Der Bürger wird im Allgemeinen bei Stresssituationen oder während schwieriger Momente mit dem Einschreiten der Polizei konfrontiert. Es ist folglich für ein gutes Funktionieren, für das Markenzeichen und für die Legitimität der Polizei wesentlich, dass dieses Einschreiten unter den besten Rahmenbedingungen durch eine schnelle, adäquate Maßnahme erfolgt, die der Philosophie der Polizei der Nähe entspricht.
Es geht darum, dringende Aufrufe mit Schnelligkeit, Kohärenz und Lösungsgeist anzunehmen und normale Überwachungsaktivitäten zu gewährleisten. Die Kriterien für die Untersuchung dieser Frage sind insbesondere: die Frist bis zum Einschreiten (die notwendige Betriebsdauer des Leitsystem, die Ankunft vor Ort und die eigentliche Intervention); die Qualität der Intervention; die Vollständigkeit der Intervention (Information zum Beginn, spätere Begleitung); die Zweckmäßigkeit der Patrouillen und die (aktive) Orientierung des Bürgers, die Sichtweite und der Zugang, usw.
Im Hinblick auf die Bevölkerung scheinen die Stärken der Interventionsarbeit in Belgien im Allgemeinen Folgende zu sein: die große Zugänglichkeit des 101-Dienstes zusammen mit der ziemlich kurzen Zeitspanne bis zur Ankunft vor Ort, ohne dass die Aufgaben zu sehr „gefiltert“ werden. Was die Schwachpunkte anbelangt, so handelt es sich um die routinemäßige Ausführung der Interventionen, den damit verbundenen Druck (vgl. ebenfalls die Fülle an unpassenden Aufgaben und somit das schlussendlich unzureichende Filtern), die Qualität der geleisteten Dienste und schließlich die Beziehungen zu den anderen Diensten sowie die Integration der Aufgaben, die es erlaubt hätte, ein Konzept zu wählen, das besser auf die Lösung der Probleme ausgerichtet ist (vgl. Fehlen von Projekten im Abschnitt Interventionen in den Sicherheitsplänen der Zonen).
Innerhalb des Ausschusses P besteht ein Analyseentwurf, der sich insbesondere mit folgenden Punkten befasst: die Fristen, ASTRID, das Datenmanagement, die Art und Weise der Intervention und die Anwendung der Kompetenzen.
Der Ausschuss P hat zwischen 2001 und 2005 112 Klagen in Bezug auf den Aspekt der Fristen – und zwar die Zeit, die zwischen dem Anruf und der Intervention vergeht – erhalten, die casu quo untersucht worden sind. Diese Analyse belegt, dass die Fälle des Nichteinschreitens oder des verspäteten Einschreitens eher auf Verfügbarkeitsprobleme der Teams als auf die (konkrete) Anwendung der Prioritäten zurückzuführen sind. Jeder Bürger erwartet, dass man ihm so schnell wie möglich hilft, dies umso mehr, wenn es sich um die Polizei handelt.
Eine vernünftige Kommunikation seitens der Polizei sowohl was die Interventionsmethoden als auch die Prioritäten betrifft, würde es in diesem Bereich gewiss erlauben, die Sache in ihren Rahmen zurückzuversetzen und so zu einem besseren Verständnis durch den Bürger führen.
Im Rahmen der Untersuchung in Bezug auf die Funktion des ASTRID-Systems (All-round Semi-cellular Trunking Radio Communication System with Integrated Dispatchings) sind folgende Feststellungen in Bezug auf die Basisfunktionalität „Intervention“ gemacht worden.
Seit der Einführung der Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) vertrauen die Polizeizonen diesen ihre Interventionspolitik an. Das bedeutet: (1) die Verwaltung der Ereignisse; (2) die Verwaltung der Teams und ihrer Aufgaben; (3) die Definition einer Reaktion und eines gemäß den erteilten Instruktionen zu befolgenden Ablaufs: Für jedes der 450 potenziellen Ereignisse (Typen und Untertypen) müssen Instruktionen vorgesehen sein. Es handelt sich also um eine Standardreaktion, die auf jede Art von Ereignis zugeschnitten ist.
Ein solches System hat den Vorteil, es der Polizeizone unter anderem zu erlauben, den Sicherheitsplan der Zone in seine Interventionspolitik zu integrieren, indem sie zum Beispiel bestimmte Instruktionen mit bestimmten Ereignissen verbindet. Dies kann im Übrigen von einer Zone zur anderen variieren. Das KIZ kann ebenfalls die spezifischen Stärken des Interventionsteams berücksichtigen (zum Beispiel ein arabischsprachiges Mitglied, ein im Umweltbereich spezialisiertes Mitglied, usw.). All diese Möglichkeiten werden jedoch noch nicht in vollem Umfang genutzt. Das KIZ, das das Dispatching der Polizeizone übernimmt, sollte insbesondere die Koordinierung zwischen den Interventionsteams optimieren, und dies selbst über die Grenzen der verschiedenen Provinzen hinweg.
Das KIZ führt auch Statistiken pro Polizeizone insbesondere in Bezug auf die Frist bis zum Eintreffen und bis zur eigentlichen Intervention der Interventionsteams. Es erstattet der Polizeizone im Prinzip alle drei Monate Bericht, die dann ihre Interventionspolitik entsprechend anpassen kann (Anzahl der Teams, neue Richtlinien, Ausbildung, usw.).
Außerdem erfordern die operationelle Erfassung und die Aktualisierung der Interventionspolitik eine intensive Arbeit und mobilisieren wichtige Kapazitäten bei den Personen, die beim KIZ mit dieser Aufgabe betraut worden sind. Das System ist auch besonders abhängig von der Qualität und von der Reaktion der Telefonisten, die dem Anrufenden die richtigen Fragen stellen müssen, um das Ereignis richtig qualifizieren zu können. Man muss auch dem Risiko Rechnung tragen, dass diese Dispatcher nach einer gewissen Zeit in eine gewisse Routine verfallen, die mit jedem Ereignis verbundenen Vorschriften nicht mehr lesen und es deshalb unterlassen, bestimmte Aufgaben auszuführen. Ein ständiger Unterricht in den KIZ muss hier Abhilfe schaffen. In der Tat muss man im Durchschnitt zwei Jahre vorsehen, bevor ein Dispatcher dem geforderten Kompetenzprofil entspricht.
Die Polizeizonen müssen sich des Mehrwerts eines solchen Systems und der Qualität, die die Interventionen erreichen, wenn sie auf diese Weise unterstützt werden, bewusst werden. Das Rekrutieren und die Auswahl und die Ausbildung des Personals (Telefonisten/Dispatcher) sind ebenfalls Faktoren für den Erfolg. Es ist wichtig, ausreichend in die Fähigkeit der Erfassung innerhalb des KIZ zu investieren, um eine richtige Anwendung der Interventionspolitik zu ermöglichen. Da diese Zentren über spezialisiertes Erfassungspersonal verfügen, ist der Ausschuss P der Meinung, dass es wünschenswert ist, dass die Polizeizonen diesen Zentren ihr Dispatching anvertrauen.
Nicht alle Polizeidienststellen nutzen alle Möglichkeiten des ISLP (Integrated System for Local Police). Bestimmte Optionen des Systems werden nicht genutzt, wie es der Fall sein müsste. Der Ausschuss P hat so zum Beispiel festgestellt, dass die Polizeizonen nicht immer in der Lage sind, eine Übersicht der Polizeibeamten zu liefern, die im Rahmen einer Streitsache interveniert sind. Das Fehlen eines strukturierten Informationsaustauschs zwischen den Interventionsteams und den Revierbeamten ist ebenfalls wiederholt festgestellt worden. Es hat sich in mehreren Akten gezeigt, dass der Revierdienst über eine problematische Situation auf dem Laufenden war, die dem Interventionsdienst und dem Dispatching, der den Dienst vor Ort geschickt hatte, gänzlich unbekannt war. Die Folgen, die sich hieraus ergeben können, können manchmal sehr bedauernswert sein.
Der Ausschuss P empfiehlt, die Nutzung der bestehenden Möglichkeiten des ISLP so schnell wie möglich zu verbessern und ein System des zwischen den Diensten strukturierten Informationsaustauschs vorzusehen.
Er müsste allen klar sein, dass eine Polizeimaßnahme nicht nur durch den Legalitätsaspekt bestimmt wird, sondern auch Konzepte wie Legitimität, Opportunität, Verhältnismäßigkeit, Effizienz und Dienst im Sinne der Gesamtheit der Bevölkerung berücksichtigen muss. Man muss aber leider feststellen, dass insbesondere bei den jungen Polizeibeamten der Legalitätsaspekt den Vorrang vor allen anderen einnimmt, ja sogar den einzigen Bezugspunkt darstellt.
Folglich müssen Anstrengungen im Rahmen des Mentorsystems, aber auch im Rahmen einer strukturelleren Verwaltung insbesondere bei der Zusammenstellung der Teams unternommen werden.
Der gesetzliche Rahmen stellt einen der Pfeiler der Polizeiintervention dar und muss somit in diesem Zusammenhang ausreichend bekannt sein. Der Ausschuss P bemüht sich, seinen Beitrag über seine Jahresberichte und über andere Veröffentlichungen oder Ad-hoc-Artikel zu leisten, indem er alle für diese Frage sensibilisiert. Dies scheint aber offensichtlich nicht auszureichen. Die gute Anwendung oder die Nichtanwendung der Gesetzgebung muss man vor allem am Arbeitsplatz verfolgen.
Es ist dringlich, regelmäßige Kontrollen in diesem Bereich einzurichten und an die wichtige Rolle der Verantwortlichen und des leitenden Personals aller Ebenen im Allgemeinen zu erinnern.
Im Rahmen der Fortführung seiner früheren Kontrolluntersuchungen, die der Problematik „der Aufrechterhaltung und der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Ruhe“ gewidmet waren, hat der Ausschuss P eine Analyse des Sammelns und des Verwertens der polizeilichen Information anlässlich des Ereignisses öffentlicher Ordnung „bomspotting“, das am 16. April 2005 stattgefunden hat, durchführen wollen.
Dieses Ereignis besaß mehrfach interessante Eigenschaften: (1) es waren gleichzeitig drei Standorte auf dem gesamten Territorium betroffen (der Sitz des SHAPE in Casteau, der Sitz der NATO in Brüssel und die Flugplatzbasis Kleine-Brogel); (2) die Notwendigkeit, Informationen bei den ausländischen Polizeipartnern einzuholen, was die mögliche Anwesenheit ausländischer Teilnehmer betraf; (3) die Überwachung der Demonstranten in Echtzeit an den drei betroffenen Standorten sowie ihrer jeweiligen Anreisen; (4) die unabdingbare Koordinierungsrolle auf föderaler Ebene in Anbetracht der Gleichzeitigkeit der Ereignisse; (5) die Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit und/oder dem Allgemeinen Nachrichtendienst und dem Sicherheitsdienst der Streitkräfte (SGR).
Alle französischsprachigen und niederländischsprachigen Koordinationsdirektoren sind befragt worden, um ein möglichst wirklichkeitsgetreues Bild der Initiativen zu erhalten, die auf ihrem Niveau ergriffen wurden, um das Sammeln der verwaltungspolizeilichen Information anlässlich dieses Ereignisses zu stimulieren.
Bei dieser Gelegenheit sind verschiedene gute Praktiken festgestellt worden. Als Beispiele kann man die Einrichtung eines nationalen Fahndungsprogramms durch die Direktion der Operationen und der Information in Sachen Verwaltungspolizei (DAO) zitieren, das in jedem Bezirk in Anbetracht der lokalen Abkommen und der lokalen Besonderheiten ordnungsgemäß umgesetzt worden ist; die Organisation von „Struktursitzungen“, um die verfügbaren, für die Verwaltungspolizei relevanten Informationen auszutauschen und die angekündigten und/oder geplanten Ereignisse mit einer möglichen Auswirkung auf die öffentliche Ordnung zur Sprache zu bringen; die Schaffung eines „Netzwerks von Kontaktpersonen“, die den verschiedenen implizierten Diensten angehören, um die Problematik der für die Verwaltungspolizei relevanten Informationen zu diskutieren, aber auch, um so Informationssitzungen über eine besondere Problematik zu vermeiden; die Organisation punktueller Arbeitssitzungen mit den verschiedenen Partnern (Koordinierungs- und Unterstützungsdirektion der föderalen Polizei (KUD), föderale Kriminalpolizei (GPD), Informationsknotenpunkt des Bezirks (IKB), aber auch die Staatssicherheit und/oder Militärnachrichtendienst), um die Verteilung der Aufgaben hinsichtlich des Sammelns der Informationen zu bestimmen; usw.
Die von diesem Ereignis betroffenen Koordinationsdirektoren (DirCo) und Polizeizonen haben außerdem an mehreren Koordinierungssitzungen teilgenommen, die bei der Generaldirektion Krisenzentrum (DGCC) des FÖD Inneres stattgefunden haben. Parallel hierzu sind die dem „bomspotting“ gewidmeten verwaltungspolizeiliche Informationen durch Mitteilungen operationeller Art vervollständigt worden, die mit dem Rückgriff auf die belastbare Kapazität zusammenhängen.
Die Koordinationsdirektoren (DirCo) scheinen mit den Modalitäten des Sammelns und der Verwertung der Informationen innerhalb ihres Amtsbezirks zufrieden zu sein. Im Allgemeinen stellt der Ausschuss P eine wirkliche Einbeziehung der dekonzentrierten Dienste fest, um diese Informationssuche zu stimulieren. So ist auch eine spezifische Anstrengung am Tag selbst des Ereignisses unternommen worden, um über eine globale Sicht der Situation an den verschiedenen Sammlungsorten der Demonstranten zu verfügen, die über die Gesamtheit des Territoriums verteilt waren, um die von diesem Ereignis betroffenen DirCos wirklich in Echtzeit informieren zu können.
Schließlich befinden sich verschiedene Informatikanwendungen wie Argos oder Nemesys in der Entwicklungs- und Implementierungsphase innerhalb der Polizeizonen und/oder der zentralen und dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei, um den Informationsfluss in Sachen Verwaltungspolizei zu optimieren.
Die Funktionalität „öffentliche Ordnung“ ist durch den Ausschuss P spezifisch und im Sinne einer proaktiven Kontrolle der Polizeiverwaltung behandelt worden. Eine bestimmte Anzahl von Ereignissen und Maßnahmen wurden so strukturiert und systematisch beobachtet. Anschließend wurde die Dokumentation zu ihrer Vorbereitung, ihrem Verlauf und ihrer Bewertung analysiert. Diese Beobachtungen tragen zur Ausarbeitung eines realistischen Bildes der derzeitigen Polizeipraxis und der Probleme bei, mit denen die Polizei eventuell konfrontiert werden könnte. Sie führen zu Erkenntnissen, die die Informationen, die wir über die Behandlung der Klagen und unseren Kontrolluntersuchungen erhalten, ergänzen.
Diese Untersuchungen in Bezug auf die Funktionalität „öffentliche Ordnung“ haben bestimmte Schwierigkeiten auf verschiedenen Ebenen aufgezeigt: (1) der praktische Rückgriff auf Zwangsmittel: gewohnheitsmäßiges Konzept mit Verstößen gegen den Sicherheitsplan, fehlende Leitung und Organisation vor Ort, Mangel an Dialog mit dem oder den betroffenen Bürgern ; (2) das Aufzwingen von Zwangsmaßnahmen und der Rückgriff auf Gewalt (Mittel): Divergenzen zwischen Theorie und Praxis, nicht gerechtfertigte Benutzung von Schutzhauben, Verwendung von Hunden ohne Maulkorb und manchmal übermäßige Anwendung von Gewalt nach Neutralisierung der Person(en); (3) Mangel an Kohärenz zwischen der Vorbereitung und der Einsatzbesprechung einerseits und der Ausführung andererseits, noch zu häufiges Fehlen von Einsatzabschlussbesprechungen und Bewertungen; (4) das Fehlen einer sichtbaren Umsetzung des allseits gepredigten und geförderten Konzepts der „ausgehandelten Verwaltung des öffentlichen Raums“.
Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Polizeidienste notwendigerweise für die Bedürfnisse des Lehrvorgangs mehr Bewertungen durchführen und ein Minimum von Einsatzbesprechungen und Einsatzabschlussbesprechungen mit den Verantwortlichen der verschiedenen Dienste und Funktionen organisieren müssen.
Das Konzept „ausgehandelte Verwaltung“ und die bei seiner praktischen Anwendung aufgetretenen Probleme sowie die Abweichung zwischen Theorie und Praxis beim Rückgriff auf Zwang und Gewalt (auf die entsprechenden Mittel) werden Gegenstand einer Folgeuntersuchung sein, um die Ausbildung und das Training der Polizeibeamten besser mit der Praxis zu harmonisieren und umgekehrt.
Man darf auch die Aspekte der Leitung und der Verantwortung vor Ort sowohl unter dem Gesichtspunkt der Polizeipolitik bei der Organisation von Veranstaltungen oder Aktionen als auch auf Ebene der spezifischen Ausbildung nicht vergessen, wo dieser Aspekt in der Praxis nur sehr wenig Beachtung findet.
Der Ausschuss P hat auf den Antrag des Ministers für Inneres geantwortet, indem er eine Kontrolluntersuchung in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung [ix] im Rahmen der Fußballmeisterschaften eingeleitet hat. Diese Untersuchung bezog sich einerseits auf die Politik der Erstellung von Protokollen und andererseits auf die Bereitstellung von menschlichen und materiellen Mitteln. Der Ausschuss hat beschlossen, diese Problematik während zwei weiteren Jahren im Rahmen einer Beobachtungsuntersuchung zu verfolgen.
Da der Hooliganismus nationale und internationale Dimensionen annimmt, erscheint es dem Ausschusses P offensichtlich, dass die Bekämpfung dieses Phänomens mehr auf föderalem als auf lokalem Niveau geschehen muss. Um dies zu erreichen, ist es wünschenswert, die Schwerpunkte der föderalen Politik (noch stärker) offiziell anzuerkennen und sie insbesondere zwingend zu machen.
Außerdem wäre es sinnvoll, die Rolle der Spotter aufgrund der Erfahrungen zu verfeinern, die durch die beiden Fußballzellen gesammelt wurden. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Spotter im Allgemeinen sowohl im Rahmen der globalen Aufrechterhaltung der Ordnung als auch auf Ebene der Gerichtspolizei „aktiver“ auftreten müssten. Die Verantwortlichen, die an der Betreuung und der Verwaltung der Veranstaltungen mitwirken, müssen auch eine (dieses Namens würdige) Ausbildung in diesem Bereich erhalten.
Es wird außerdem empfohlen, die folgenden Punkte in die allgemeine Ausbildung oder das jedes Jahr organisierte zweitätige Hycap-Ausbildungsprogramm zu integrieren: (1) die Aufrechterhaltung der Ordnung bei Fußballspielen; (2) die Zusammenarbeit zwischen den Spotter-Platzwarten und den Leitern der Ordnungsdienste; (3) die Kommunikation zwischen den Polizeibeamten und den Veranstaltungsteilnehmern; (4) der progressive Rückgriff auf Zwang und Gewalt.
Die Funktionalität der lokalen Ermittlung als solche war als solche während der letzten Jahre nicht Gegenstand einer spezifischen Untersuchung des Ausschusses P. Sicherlich wurden einige Untersuchungen insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise der lokalen Ermittlung in einigen Dienststellen durchgeführt, aber diese bezogen sich eher auf die Leitung und die Verwaltung als auf den Inhalt dieser Funktionalität. Außerdem erscheint die Durchführung einer Kontrolluntersuchung in diesem Bereich delikat, da diese sich nicht in eine Kontrolle der Staatsanwaltschaft verwandeln darf, da eine solche Kontrolle nicht zu den Kompetenzen des Ausschusses P. gehört.
Man kann allerdings verschiedene Probleme aufzählen, die mit dieser Funktionalität zusammenhängen: die Kohärenz zwischen den verschiedenen Einheiten der Dienststelle, die Kenntnisse und Eignungen, der Rückgriff auf die lokale Ermittlung für nicht lokale Angelegenheiten, die Autonomisation, die Arbeit mit den Informanten innerhalb des lokalen Ermittlungsdienstes, usw.
Einige Mitglieder des lokalen Ermittlungsdienstes sind gehalten, eine „funktionelle gerichtliche Ausbildung“ zu absolvieren. Folglich wäre es vielleicht zweckdienlich, eine Bilanz der Anzahl der Mitglieder des lokalen Ermittlungsdienstes zu ziehen, die noch auszubilden sind.
Selbst wenn die besuchten Zonen die Norm erreichen und sogar überschreiten, ist es klar, dass die Beteiligung der lokalen Ermittlungsbeamten an anderen Dienstaktivitäten dazu beiträgt, die für die Ermittlung verfügbare Zeit einzuschränken, die somit sogar unter die Norm fallen könnte.
Obwohl die Bezeichnung „lokale“ Ermittlung unserer Meinung nach nicht bedeutet, dass ihre Arbeit die Grenzen der Zone nicht überschreiten darf, muss man trotzdem darauf achten, dass sie keine „light“-Form der FKP wird, da man als gerichtliche Behörde mehr Einfluss auf die lokale Ermittlung als auf die FKP hat (wenigstens dieses Gefühl hat).
Man darf nie aus den Augen verlieren, dass die lokale Ermittlung ihre Besonderheit beibehalten, ja sogar in einem gewissen Maße isoliert bleiben muss.
Was die Arbeit mit Informanten betrifft, geht man noch nicht systematisch und methodisch genug vor, aber es handelt sich hierbei um ein mit der Verwaltung des lokalen Ermittlungsdienstes als solchen zusammenhängendes Problem. Die MPR-Gesetzgebung hat eine Bewegung ins Rollen gebracht und sogar beschleunigt, die kurzfristig in eine Professionalisierung der Arbeit mit den Informanten innerhalb des lokalen Ermittlungsdienstes münden kann. Der starke Anstieg der Anzahl an aktiven Informanten dokumentiert dieses Phänomen zum Teil.
Schlussfolgerungen und Perspektiven
Die Hauptanliegen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die der Ausschuss P in der Fortsführung seiner Aktivitäten im Jahre 2005-2006 formuliert, können folgendermaßen zusammengefasst werden:
Hin zu einer noch mehr und wirklich auf die Gemeinschaft ausgerichteten Polizei: Selbst wenn zwischen den Zonen noch verschiedene Sichtweisen wahrnehmbar sind, kann man sich doch über eine Bewusstseinsbildung auf föderaler Ebene freuen, und dies nicht nur aufgrund der Tatsache, dass das Konzept der „intelligence led policing“ dem globalen Konzept der „community policing“ angeglichen wird, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass auch die föderale Polizei ihre Funktionsweise im Rahmen dieser auf die Gemeinschaft ausgerichteten Polizei ausrichten muss, und dass diese eine wichtige Rolle zu spielend hat.
Hin zu einer größeren Transparenz: Sowohl auf föderalem Niveau als auch auf lokalem Niveau in der Optik einer auf die Gemeinschaft ausgerichteten Polizeifunktion Arbeiten erfordert auch eine größere Mitverantwortung der verschiedenen Beteiligten und Akteure und setzt voraus, nicht nur der direkten vorgesetzten Behörde, sondern auch dem Parlament über die externen Kontrollen in aller Transparenz Rede und Antwort zu stehen.
Hin zu einer echten integrierten und qualitativ hochwertigen Funktionsweise: Die Fragen der Koordinierung auf den verschiedenen Ebenen sowie die ehrliche Unterstützung der integrierenden Mechanismen müssen an erster Stelle der Prioritäten der verschiedenen polizeilichen und politischen Entscheidungsträger stehen. In dieser Hinsicht ist es notwendig hervorzuheben, dass die Beteiligung und die Zustimmung der föderalen Polizei sich meistens in eine positive und konstruktive Richtung entwickeln. Die Beteiligung und die Zustimmung der lokalen Polizei sind jedoch nicht überall gegeben, vor allem nicht auf dieselbe Art und Weise oder mit derselben Angemessenheit.
ASTRID, die KIZ und die IKB bilden unentbehrliche Mittel und Mechanismen, um in jeder Hinsicht eine bessere und größere Sicherheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, der Qualität und dem Professionalismus des Personals der KIZ und der IKB die gewollte Beachtung zu schenken und es ihnen zu ermöglichen, einer entsprechenden Ausbildung zu folgen.
Hin zu einer besseren Betreuung der Polizeibeamten vor Ort: Die Qualität bestimmter Vorgänge und primärer (gerichtlicher) Aufgaben, einiger Protokolle zum Beispiel, kann regelmäßig als unzulänglich bezeichnet werden. Einige Protokolle oder Anhörungen sind zu Standardhandlungen geworden, die jede Individualität verloren haben, was Probleme im Falle einer Strafverfolgung verursachen kann.
Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass eine der unterschwelligen Ursachen dieser Situation in einer mangelnden Überwachung und/oder Coaching in diesem Bereich besteht.
Die leitenden Beamten im mittleren Rang spielen eine fundamentale Rolle bei der Betreuung und der Kontrolle unter der Aufsicht des Offizierskaders. Es würde sich lohnen, besser und enger geführte Qualitätskontrollen für eine bestimmte Anzahl Handlungen oder operationelle Interventionen der Polizeidienste einzurichten (insbesondere in Bezug auf die Erstellung von Protokollen, die Durchführung von Kontrollen und von Haussuchungen, den Einsatz von Gewalt, usw.).
Auch müssten adäquate Lehren hieraus gezogen und auf alle betroffenen Dienste innerhalb der Dienststelle angewandt werden. Es obliegt so den funktionellen Leitern und den leitenden Beamten im mittleren Rang, unter der definitiven Verantwortung der Dienststellenleiter regelmäßig Kontrollen in Bezug auf die Konsultation und die Nutzung der polizeilichen Datenbanken durchzuführen. In diesem besonderen Bereich würde es sich ebenfalls empfehlen, die Personalmitglieder global zu begleiten, um sie von der Notwendigkeit zu überzeugen, das Privatleben der Bürger und der Kollegen zu respektieren, und sie anschließend in dieser Hinsicht zu überwachen und zu unterstützen.
Die Einführung und die Verfeinerung der durch den Gesetzgeber gewollten Strukturen: Seit dem Beginn der Reform haben die Verwaltungsdirektoren-Koordinatoren (DirCo) noch nicht wirklich die Gelegenheit gehabt, all ihre Möglichkeiten auszuschöpfen und ihr Know-how in die integrierte Verwaltung der beiden Polizeiebenen einzubringen. In Anbetracht der Neuorganisation der föderalen Polizei wird es dem (neuen) Generalkommissar zufallen, darauf zu achten, dass die DirCos auch in vollem Umfang die Rolle, die sie erfüllen möchten und können, übernehmen können.
Die Schaffung und Einführung einer echten neuen Ständigen Kommission der lokalen Polizei, wie sie vom Gesetzgeber gewollt wurde – das heißt wirklich repräsentativ –, ist zweifellos geeignet, erhebliche Verbesserungen im Rahmen der integrierten Funktionsweisen und der gemeinsamen Ausrichtung auf lokaler und föderaler Ebene einzuleiten.
Der Ausschuss P plädiert außerdem für eine Pause in der Aufeinanderfolge von kleinen oder großen Reformen, Zwischenbewertungen, Endbewertungen, Wiederbewertungen und Ernennungen, die nicht nur bei der föderalen Polizei, sondern auch in zahlreichen Polizeizonen entweder zu einer Stagnation oder aber zu einer Verzögerung in der Einführung einer modernen und professionellen Polizei geführt haben. Diese Aneinanderreihung von Änderungen war alles andere als einfach für die betroffenen Personen oder diejenigen, die sie erdulden mussten.
Hin zu einer qualitativ hochwertigen Ausbildung: In Anbetracht der integrierenden und innovativen Rolle, die die Ausbildung in der Polizeilandschaft spielen soll, ist es besonders wichtig, die koordinierenden Initiativen und die Suche nach einer höheren Qualität in diesem Bereich zu fördern.
Der Ausschuss P musste einige Lücken bei der Qualität der gerichtspolizeilichen Arbeit feststellen, dies sowohl in den spezialisierten Bereichen als auch im Basisbereich. Man stellt auch weiterhin eine bestimmte Nichtbeachtung des Gesetzes über die Polizeifunktion, des Strafprozessgesetzbuches und des Strafgesetzbuches bei einigen Dienststellen, Einheiten oder Diensten fest.
Der Ausschuss P ist überzeugt, dass es von Bedeutung ist, die Tragweite der Begriffe wie „Verhaftung“ oder „Haussuchung“ – sowohl im Rahmen der Verwaltungspolizei als auch im Rahmen der Gerichtspolizei – oder auch „Recherche“, „auf frischer Tat“, usw., zu lehren und zu begreifen sowie alle wesentlichen Bestandteile und Mechanismen des Freiheitsentzugs oder auch die wesentlichen Bestandteile der Verstöße zu verstehen. Verschiedene Lücken in den angesprochenen Bereichen ergeben sich unserer Meinung nach ungeachtet des oben erwähnten Fehlens einer Begleitung aus der Qualität bestimmter Aspekte der Grundausbildung und der Weiterbildungen.
Die Erweiterung der Kompetenzen der Polizeibeamten (früher Polizeihilfsbedienstete) muss durch eine besser entwickelte Grundausbildung und/oder Zusatzausbildungen ergänzt werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Qualität der bürgernahen Polizei verloren geht, da sie einige Facetten derselben übernehmen sollen.
Eine klare und so vollständig wie mögliche Regelung in Bezug auf die verschiedenen Normen und Standards der Ausbildung müsste möglichst bald verabschiedet werden.
Hin zu leistungsstärkeren und adäquateren Mitteln: Es scheint uns auch wichtig, sich noch mehr um die Entwicklung der Verarbeitung der Verwaltungsdaten und der IT zu bemühen, die in verschiedener Hinsicht noch ziemlich träge abläuft.
In Ermangelung ausreichend klarer Informationen ist es besonders schwierig, im derzeitigen Stand der Sache die integrierte Verwaltung insbesondere der Unterstützung des föderalen Dienstes auf bestimmten Gebieten oder in bestimmten Bereichen ausreichend verlässlich und zweckdienlich zu durchleuchten. In dieser Art von Akten ist es zum Beispiel wichtig, über Werkzeuge und über Indikatoren verfügen zu können, die es erlauben, sich ein Bild der notwendigen Unterstützung pro Spezialität, pro Bezirk, pro Antragsteller, usw., zu machen.
Hin zu einer „learning organization“: Die Art bestimmter Probleme impliziert im Prinzip, dass geeignete Maßnahmen administrativer oder anderer Art jedes Mal dann ergriffen werden oder werden können, wenn dies notwendig erscheint. Auch in diesem Bereich empfiehlt es sich, sowohl die unentbehrlichen, sich folgenden Verbesserungs- und Lerndimensionen in einem Konzept des öffentlichen Dienstes als auch die Dimension der Qualitätssuche in Erwägung zu ziehen. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass ein solches Vorgehen heute noch zu oft bei zahlreichen Komponenten der integrierten Polizei fehlt.
Hin zu einer wirklich gelebten Deontologie und einer besser verwalteten Disziplin: Der Ausschuss P kann sich nur über das kürzliche Inkrafttreten des Berufskodexes freuen. Jetzt muss er implementiert und alles getan werden, damit alle ihn annehmen und in ihre tägliche Praxis integrieren.
Bestimmte Haltungen, Unterlassungen und Verhaltensweisen veranlassen den Ausschuss P allerdings dazu, festzustellen, dass man noch allzu oft mit einer wirklichen Aushöhlung der (deontologischen) Norm, mit einer immer weiter gehenden Aushöhlung der Disziplin, der Strenge und der Loyalität, des unentbehrlichen Professionalismus und der beruflichen Polizeiethik, die man auf allen Ebenen der Polizeiorganisation erwarten darf, konfrontiert wird.
Die Wechselwirkung zwischen dem Strafverfahren einerseits und dem Disziplinarverfahren/ dem Bewertungsverfahren der andererseits stellt weiterhin einige Probleme in der Praxis mit der Folge, dass die Disziplin manchmal noch stärker zu verschwinden droht. Es ist notwendig, zu vermeiden, dass die Disziplinarbehörden sich zu viel oder viel zu oft hinter ein laufendes Verfahren oder hinter der Komplexität der Situation verschanzen, um schließlich auf disziplinarischer Ebene nichts mehr zu unternehmen oder die Fristen verstreichen zu lassen, sodass ein Disziplinarverfahren schließlich nicht mehr möglich ist. Diese Situation wird immer beunruhigender, selbst wenn sie zum Teil auf die Komplexität der Verfahren zurückzuführen ist und sich hier auch bereits seit einiger Zeit Veränderungen ankündigen.
Hin zu einer besseren Ermittlungsarbeit und Auswertung der Information, die für eine qualitativ hochwertige polizeiliche Intervention unentbehrlich sind: Verschiedene Unterssuchungen haben gezeigt, dass es noch zahlreiche Fortschritte in den Bereichen der Ermittlungsarbeit und der Auswertung der Information zu machen gilt. So zum Beispiel fehlen regelmäßig kontextuelle Informationen im Rahmen der Verwaltung der Daten und der Speisung der Allgemeinen Nationalen Datenbank (AND).
Auf verschiedenen Gebieten basiert die Arbeit der Polizei noch zu oft vor allem auf historischen Informationen und Angaben als auf zu diesem Zweck gesammelte oder verfügbare operationelle Informationen. Die Verwaltung und die Betreuung bestimmter Ereignisse, die die Bereitstellung und den Einsatz unzähliger menschlicher oder materieller Mittel erfordern, sowie die unumgänglichen Informationen und Auskünfte müssen eine durchdachtere Stelle bei der Vorbereitung der Operationen erhalten, die solche Ereignisse betreffen.
Es empfiehlt sich auch, sich auf die Qualität der Speisung der AND zu konzentrieren und ihre Nutzung zu fördern und zu verbessern. In diesem Zusammenhang darf man neben dem Aspekt der Ausbildung auch nicht aus den Augen verlieren, dass ein gutes Funktionieren der Kommunikations- und Informationszentren (KIZ) und der Informationsknotenpunkte des Bezirks (IKB) von grundlegender Bedeutung ist. Unseren Feststellungen zufolge ist die Qualität der verfügbaren Informationen noch vervollkommnungsfähig. An verschiedenen Stellen bleiben große Anstrengungen sowohl bei der Sammlung der Informationen als auch bei ihrer Erfassung und ihrer durchdachten, integrierten und für alle vorteilhaften Nutzung zu leisten.
Hin zu einem einheitlichen Konzept in Sachen Bekämpfung des Menschenhandels und Menschenschmuggels: Die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Politik der Verwaltung der Prostitution bleibt weiterhin aktuell. Auf diesem Gebiet liegen die erfolgskritischen Faktoren in einer engen Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften, in einer guten Zusammenarbeit zwischen diesen selbst und mit den externen Diensten sowie in klaren Abkommen mit den verschiedenen betroffenen Instanzen. Die Harmonisierung der strategischen und operationellen Grundlagen der Beherrschung des Phänomens des Menschenhandels aufgrund der besten Praktiken verschiedener Polizeieinheiten muss ermutigt werden.
Hin zu einer verantwortungsvollen und qualitativ hochwertigen internen Kontrolle: In Sachen interne Kontrolle, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung der Klagen gegen Poliszeibeamte, ist bis heute keinerlei Standard, Norm oder Vorschrift in einem Gesetzestext oder in einer (verbindlichen) Richtlinie definiert worden. Die Welt der Polizei – sowohl auf föderalem als auch auf lokalem Niveau – braucht jedoch einen solchen regulierenden Rahmen.
Die Funktion der internen Kontrolle und Inspektion muss also besser organisiert und innerhalb aller Polizeidienste anerkannt werden. Sie muss außerdem in den anderen Polizeidiensten gemäß Artikel 3 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 eingerichtet werden. Auf jeden Fall ist es notwendig, der qualitativ hochwertigen Behandlung der Klagen, die gegen Beamte oder Offiziere der Polizei eingereicht wurden, eine besondere Stellung einzuräumen.
Hin zur Bestätigung der Spezifizität der Missionen und Aufgaben des Beistandes, hin zu einer besseren Verwaltung der administrativen Missionen und Aufgaben: Im Bereich der administrativen Aufgaben entwickelt sich die Sache in eine positive Richtung, da eine neue, ziemlich vollständige Richtlinie in Anwendung des Artikels 25 des Gesetzes über die Polizeiarbeit in Vorbereitung ist. Es muss für alle Beteiligten klar sein, dass die Aufgaben des Beistandes zum Wesen selbst der Polizeiaufgaben gehören, und dass sie auf keinen Fall, auch nicht mittels Rundschreiben, auf den Rang einer Verwaltungsaufgabe herabgestuft werden können. Die wesentliche Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, betrifft den verbindlichen Charakter des künftigen Rundschreibens über die „Verwaltungsaufgaben“ für die Polizei und die lokalen Behörden. Wenn dieses Rundschreiben sich darauf beschränkt, die oben erwähnten Beteiligten aufzufordern, das eine oder andere Verfahren anzuwenden, läuft man erneut Gefahr, von einer Zone zur anderen in eine ziemlich abweichende Umsetzung zu verfallen, da die einen einige Aufgaben als zu den Verwaltungsaufgaben gehörend ansehen werden und andere nicht.
Hin zu einer qualitativ hochwertigen gerichtlichen Arbeit: Klare, vollständige und qualitativ hochwertige Protokolle, die eine konsequente Politik beim Erstellen der Protokolle berücksichtigen, wenn dies sich aufzwingt, stellen ein besonders leistungsstarkes und nützliches Instrument in der Bekämpfung verschiedener verbrecherischer Phänomene dar. Bestimmte Feststellungen des Ausschusses P zeigen, dass der Weg noch lang ist. Das Einführen von besser betreuten und häufigeren Kontrollen in Bezug auf Qualität und Konformität einiger Protokolle und Polizeiberichte, usw., würden viel bringen.
Es geht aus mehreren Untersuchungen hervor, dass der gesetzliche Rahmen, in dem die Polizeibeamten arbeiten müssen, noch zu oft verkannt wird. So werden zum Beispiel die Verpflichtung, ein Protokoll der Feststellungen und Interventionen, der Durchführung von Durchsuchungen oder das viel zu oft systematische Ausziehen von durchsuchten Personen zu erstellen, durch die Polizeidienste und Polizeischulen anders gelehrt und interpretiert, dies trotz der verschiedenen diesbezüglich festgestellten Verbesserungen.
Hin zu einem begründeten und proportionalen Einsatz von Gewalt, insbesondere im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung: Wenn wir die Bilanz von zwölf Jahren Kontrolle der Polizeidienste durch den Ausschuss P ziehen, so stellt der Einsatz von Gewalt eines der ständigen Anliegen dar. Jedes Jahr untersucht der Ausschuss P eine hohe Anzahl von Klagen und von Anzeigen, die sich auf eine mögliche willkürliche Intervention und auf den nicht erlaubten oder nicht gerechtfertigten Einsatz von Gewalt durch die Polizei beziehen.
Der Ausschuss P verfolgt bestimmte Themen in diesem delikaten und wichtigen Bereich mit viel Aufmerksamkeit, zum Beispiel die Verwaltung der Waffen und Munition, die Kontrollen, die Durchsuchungen und Verhaftungen, der Rückgriff auf spezielle Mittel oder auf Hunde anlässlich der Interventionen, usw. Auch hier hat eine enge Betreuung eine besondere Bedeutung.
Hin zu einer würdevolleren Nutzung der Zellen der Polizei: Die Dienstvorschriften, die die für die Zellen der Polizeidienste zu respektierenden minimalen Normen festlegen, lassen seit zahlreichen Jahren auf sich warten, und dies trotz der sich wiederholenden Empfehlungen sowohl des Ausschusses P als auch des CPT. Das gleiche gilt, was die Richtlinien in Bezug auf das Einschließen von Personen betrifft.
Jeder anormale Einsatz von Gewalt muss Gegenstand eines Berichts sein, der gegebenenfalls durch eine Einsatzabschlussbesprechung, eine Kontrolle, eine Bewertung und wenn nötig sogar durch eine Neuorientierung vervollständigt werden sollte. Jeder Einsatz von Gewalt gepaart mit dem Einsatz von Waffen (auch Sprays) muss, wie dies das Kabinett des Ministers für Inneres und der Generalkommissar versprochen haben, Gegenstand eines Berichtes sein, der ebenfalls an den Ausschuss P. zu richten ist.
Die Verteilung der Untersuchungen zu Lasten von Polizeibeamten, wie im Artikel 16, Absatz 3, des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 vorgesehen, ist seit 2000 bereits, wie dies gesetzlich vorgesehen ist, Gegenstand verschiedener Vorschläge seitens des Ausschusses P gewesen, aber diese Vorschläge sind bis zum heutigen Tag nur leere Worte geblieben. Es ist offensichtlich nicht möglich, ein Anwendungsrundschreiben diesbezüglich zu erstellen. Diese faktische Situation steht außerdem in Widerspruch mit der auf internationaler Ebene bestehenden Tendenz, laut welcher die schwerwiegendsten Angelegenheiten, die sich auf die Polizeiinterventionen beziehen, durch einen gänzlich außerhalb der Polizei angesiedelten und von den Behörden, die sie direkt betreffen, vollkommen unabhängigen Dienst behandelt werden müssen.
In diesem Zusammenhang darf man auch die Einstellung einiger Magistrate nicht verschweigen, die weder dem Ernst der Lage noch der Komplexität der Angelegenheit noch der Besonderheit des Dienstes Untersuchungen des Ausschusses P Rechnung tragen zu wollen scheinen, um diesen dann mit der einen oder anderen Sache zu betrauen. In Brüssel entgleist die Situation langsam in Anbetracht der Flut „banaler“ Angelegenheiten, die dem Dienst Untersuchungen des Ausschusses P übermittelt werden.
Der Ausschuss P möchte daran erinnern, dass er weder befugt ist, außerhalb des gerichtlichen Rahmens eine Prüfung der Telefonakten beim CTIF der föderalen Polizei noch derjenigen der Telefonanbieter durchzuführen.
Jedes Mal, wenn der Ausschuss P Analysen von Zahlenmaterial veröffentlicht, wird er durch einige Behörden, Dienststellenleiter oder Polizeiverantwortliche lebhaft kritisiert.
Es empfiehlt sich, in diesem Rahmen daran zu erinnern, dass die Qualifikation der in den Berichten und Analysen des Ausschusses P erwähnten Fakten im Rahmen der Klagen und Anzeigen sich auf Behauptungen bezieht, deren Qualifikation vereinheitlicht stattfindet, ohne den Ergebnissen der Untersuchung, die dann stattfindet, Rechnung zu tragen. Es handelt sich also um die Übertragung der Sichtweise des Klägers oder des Anzeigenden. Mit anderen Worten, die Fakten werden in der Datenbank des Ausschusses P beschrieben und qualifiziert, wie sie in der ursprünglichen Klage oder Anzeige dargestellt werden. Es ist im Übrigen selbstverständlich, dass eine selbe Klage oder Anzeige sich auf mehrere Fakten, Unterlassungen oder Verfehlungen beziehen kann.
Selbst wenn sie nicht alle nachgeprüft wurden oder nachprüfbar sind, bilden diese Behauptungen dennoch an sich Signale der Bürger in Richtung der Autorität und der Polizeidienste. Schroff erklären, dass diese Zahlen nicht der Anzahl der Straf- oder Disziplinarmaßnahmen entsprechen, kann nur dazu beitragen, das Vertrauen der Bürger in ihre Polizei zu erschüttern und sie in der Idee der Straflosigkeit der Polizeibeamten zu bestärken. Es ist folglich notwendig, diese Zahlen für das zu nehmen, was sie sind: klare Signale dessen, wie die Bürger ihre Polizei wahrnehmen.
Es stimmt ebenfalls, dass bestimmte Fakten dem Ausschuss P hauptsächlich nur zu aufschiebenden oder störenden Zwecken, wenn nicht sogar mit der mehr oder weniger deutlichen Absicht, zu schaden, im Rahmen des einen oder des anderen laufenden Verfahrens zur Anzeige gebracht werden. Der Ausschuss P ist überzeugt davon, dass es wichtig ist, im Rahmen einer Partnerschaft mit der Behörde eine ausgeglichene Lösung zu suchen, um Exzesse oder Ausuferungen in diesem Bereich zu begegnen. Die Vorschläge der Verantwortlichen und der Polizeichefs hierzu sind jederzeit willkommen. Der Ausschuss P ist im Übrigen bereit, eine Konzertierung in Bezug auf diese Frage einzuleiten.
Es ist für den Ausschuss P besonders wichtig, zum geeigneten Zeitpunkt über eine gute, sachdienliche und verlässliche Information verfügen und Antworten in annehmbaren Fristen erhalten zu können. Zu oft noch erhalten wir keine Antworten oder sind diese wirklich unannehmbar. Es kommt ebenfalls vor, dass der Ausschuss P sich mit aufschiebenden Manipulationen konfrontiert sieht, manchmal sogar seitens hoher Polizeiverantwortlicher.
Während dieser letzten Jahre ist die Tragweite des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 verändert und sind dem Ausschuss P neue Aufgaben oder Verpflichtungen auferlegt worden, ohne dass dieser ausreichend (oder wenigstens frühzeitig genug) in die Initiative einbezogen worden wäre.
Was die Behandlung der Klagen anbelangt, so wird der Ausschuss P weiterhin ein adäquates Bearbeitungssystem handhaben, das in erster Instanz durch die verantwortlichen Dienste und in zweiter Instanz ausnahmsweise ab initio durch ihn selbst – durch seinen Ermittlungsdienst – wahrgenommen wird.
Für die Kontrolluntersuchungen wird der Ausschuss P den Nachdruck auf die folgenden Aspekte legen:
(1) die Kontrolle im Rahmen der neuen Kompetenzen, die ihm gemäß dem Gesetz vom 10. April 1990 über die private und besondere Sicherheit übertragen wurden;
(2) die Kontrolle der Funktionsweise der Dienste, die keine Polizeidienste sind, mit einer ganz besonderen Aufmerksamkeit für das OCAM;
(3) die Umsetzung des Gesetzes vom 20. Juni 2006, das verschiedene Texte in Bezug auf die integrierte Polizei abändert, und insbesondere jene, die die föderale Polizei betreffen;
(4) die Art, wie die gleichwertige Mindestdienstleistung durch die Funktionalitäten hindurch verwirklicht wird.
Zusätzlich zu diesen Zielsetzungen wird der Ausschuss P es nicht versäumen, seiner Rolle als Beobachtungsstelle der Polizeifunktion gerecht zu werden.
ANLAGE: Liste der benutzten Abkürzungen
| AIG |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
| ASTRID |
All-round Semi-cellular Trunking Radiocommunication Integrated Dispatching |
| AND |
Allgemeine Nationale Datenbank |
| BRUNAT |
Nationalflughafen Brüssel |
| StPGB |
Strafprozessgesetzbuch |
| StGB |
Strafgesetzbuch |
| CAD |
Computer aided dispatching |
| CAT |
Komitee der Vereinten Nationen gegen die Folter |
| CERD |
Komitee der Vereinten Nationen zur Eliminierung rassistischer Diskrimination |
| CGL |
Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei |
| IKB |
Informationsknotenpunkt des Bezirks |
| KIZ |
Kommunikations- und Informationszentren |
| CPT |
Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe |
| CTIF |
Zentrales System für technisches Abhören |
| DAO |
Direktion der Einsätze und der Information in Sachen Verwaltungspolizei |
| DGA |
Generaldirektion der Verwaltungspolizei |
| DGCC |
Generaldirektion Krisenzentrum |
| DGS |
Generaldirektion für operationelle Unterstützung |
| DirCo |
Verwaltungsdirektor-Koordinator |
| DirJu |
Direktor der Kriminalpolizei |
| DSAN |
Sicherheitsabteilung des Nationalflughafens |
| DSB |
Direktion der nationalen Datenbank |
| DST |
Direktion der Telematik |
| DSU |
Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei |
| ECRI |
Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz |
| HYCAP |
Belastbare Kapazität (zonenübergreifende Solidarität zwecks Bereitstellung von Personal bei Großeinsätzen) |
| ISLP |
Integrated System for Local Police |
| ICT |
Information and Communication Technology |
| LPA |
Flughafenpolizei |
| OCAM |
Koordinierungsorgan zur Analyse der Bedrohung |
| OE |
Ausländeramt |
| KUD |
Koordinierungs- und Unterstützungsdirektion der föderalen Polizei |
| SIDIS |
Informatiksystem Haft |
| SNBA |
SN Brussels Airlines |
| SNCB |
Nationale belgische Eisenbahngesellschaft |
| SPC |
Bahnpolizei |
| FÖD |
Föderaler Öffentlicher Dienst |
| STIB |
Société des Transports Intercommunaux de Bruxelles |
| WPR |
Verkehrspolizei |
[i] Gemäß Gesetz vom 10. Juli 2006 zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste und der Artikel 323bis und 327bis des Gerichtsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 2006) ist der Titel des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste wie folgt ersetzt worden: „Grundlagengesetz zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste und des Koordinierungsorgans zur Analyse der Bedrohung“.
[ii] Eine Liste der in der vorliegenden Synthese benutzten Abkürzungen folgt als Anlage.
[iii] Der Ausschuss P betrachtet hier den Begriff „Wirksamkeit“ im weiteren Sinne des Wortes, also Effizienz und Leistungsfähigkeit oder „doeltreffendheid“ und „doelmatigheid“ im Niederländischen. Der Ausschuss P möchte so eine mögliche Vermischung zweier Konzepte vermeiden. In der Tat spricht man im Artikel 1 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 von „doelmatigheid“ in der niederländischen Version (Effizienz oder „efficience“ im Französischen), während man in der französischen Version von Wirksamkeit („efficacité“ oder „doeltreffendheid“ im Niederländischen) spricht.
[iv] Artikel 14bis, Abs. 1: „Der Generalkommissar der föderalen Polizei, die Allgemeine Inspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und die Dienststellenleiter der lokalen Polizei übermitteln dem Ständigen Ausschuss P von Amts wegen eine Kopie der Klagen und Anzeigen, die sie in Bezug auf die Polizeidienste erhalten haben, und bei Abschluss der Untersuchung eine kurze Zusammenfassung der Resultate derselben.“
[v] Artikel 14bis, Abs. 2: „Die disziplinarisch zuständigen Behörden informieren den Ausschuss P monatlich detailliert über alle Disziplinarmaßnahmen oder Strafmaßnahmen, die gegen ein Mitglied eines Polizeidienstes ausgesprochen worden sind.“
[vi] Artikel 14, Abs. 1: „Der Generalprokurator und der Generalauditor übermitteln dem Präsidenten des Ständigen Ausschusses P von Amts wegen eine Kopie der Urteile und Entscheide, die sich auf Vergehen und Verbrechen beziehen, die durch Mitglieder der Polizeidienste begangen worden sind.“
[vii] Artikel 14, Abs. 2: “Der Prokurator des Königs, der Arbeitsauditor, der föderale Prokurator oder der Generalprokurator beim Appellationshof, je nachdem, informiert den Präsidenten des Ausschusses P jedes Mal, wenn ein Ermittlungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren wegen Vergehen oder Verbrechen gegen ein Mitglied eines Polizeidienstes eingeleitet worden ist.“
[viii] Artikel 26: „Jedes Mitglied eines Polizeidienstes, das ein durch ein Mitglied eines Polizeidienstes begangenes Vergehen oder Verbrechen feststellt, erstellt diesbezüglich einen Informationsbericht und übermittelt diesen innerhalb von fünfzehn Tagen an den Generaldirektor des Ermittlungsdienstes.“
[ix] Die Terminologie hat sich weiterentwickelt. Man spricht jetzt nicht mehr von „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“, sondern von „Betreuung und Verwaltung der Veranstaltungen“.