Jahresberichte 2006

Inhalt

Der Ausschuss P, Observatorium für eine globale Vision des Polizeisystems

Allgemeine Arbeitsweise
Arbeitsweise pro Region
Zelle Klagen
Der Untersuchungsdienst P
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Die Kompetenzen des Ausschusses P

Spezielle Inspektionsdienste – Anwendungsbereich des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991
Die Generalinspektion
Kontroll- und Folgeuntersuchungen
Durchgangszellen (Amigos) und Inhaftierung in Polizeigebäuden
Die Art der Polizeidienste, mit Personen in prekärer Lage zu kommunizieren – die „Minderjährigen“ in der  Bettelei
Abschiebungen und Rückführungen
Die Arbeitsweise der Spitzel
Interne und externe Diskriminierung in den Polizeidiensten
Die Koordinierung zwischen dem Dienst der integrierten Polizei und einem Dienst des Ministeriums für Ausrüstung und Transport der Wallonischen Region mit Polizeibefugnissen
Überstunden und Kostenaufstellungen der Offiziere einiger Polizeizonen, insbesondere Brüssel-Hauptstadt/Ixelles
Das System der Bekleidungspunkte und Ausrüstungsprobleme
Selbstmorde innerhalb der Polizeidienste
Richtlinien in Bezug auf die Offiziere der Schutzpolizei
Die Schifffahrtspolizei Lüttich (SPNL)
Lagerung der Dienstwaffen und der Munition
Die Sicherheitsfunktionen in den Städten und Gemeinden
Untersuchungen in Bezug auf spezifische Inspektionsdienste
Ausbildung

Globales und integriertes Monitoring der Polizeidienste

Klagen und Anzeigen – Zahlenmaterial 2006
Urteile und Entscheide, die zu Lasten von Mitgliedern der Polizeidienste verkündet worden sind - Artikel 14, Absatz 1: Bewertung der im Jahre 2006 übermittelten Informationen
Autorität und Macht der Polizei: die Bedingung für die Ausübung des Monopols der Gewaltanwendung

Weiterverfolgung der verantwortungsbewussten, transparenten und demokratischen Umsetzung der Gesetze vom 5. August 1992 und vom 7. Dezember 1998 sowie anderer spezifischer Gesetze über die Polizeiaufgaben und ‑kompetenzen

Verantwortungsbewusste, transparente und demokratische Umsetzung der Gesetze vom 5. August 1992 und vom 7. Dezember 1998 (Oktober 2006 – August 2007)
Der Empfang
Die Intervention
Revierarbeit
Datenmanagement
Das Sammeln von Informationen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung –  Sonderfälle
Speisung und Betreuung des zentralen Waffenregisters durch die Polizeidienste
Betreuung und Verwaltung der fußballerischen Veranstaltungen
Astrid und Leitsysteme
Intervention und Ausführung der Aufgaben in der Zeit: eine Analyse der verfügbaren Informationen
Intervenierende vor Ort
Die Beziehungen zwischen Gerichtsvollziehern und Polizei

Gemeinsame Untersuchungen mit dem Ständigen Ausschuss R

Die Art und Weise, wie die Polizeidienste ihre Aufgabe der Überwachung der Frau Fehriye Erdal wahrgenommen haben
Das Vorgehen der Polizeidienste im rahmen der Verhaftung von Bahar Kimyongür

Beobachtung der Empfehlungen des Ausschusses P

Empfehlungen an den Minister des Inneren
Empfehlungen an den Minister der Justiz
Empfehlungen an die föderale Polizei
Empfehlungen an den Ständigen Ausschuss der lokalen Polizei

Schlussfolgerungen und Perspektiven

Hin zu einer noch besser umschriebenen und umgesetzten Polizeistrategie
Hin zu einer noch leistungsfähigeren Organisation
Hin zu einer schlichteren, verantwortungsvolleren und schließlich effektiveren Polizei
Hin zu einer besseren Verwaltung des Personals
Hin zu einer besseren Umsetzung des Gesetzes über die Polizeifunktion
Hin zu einer besseren Arbeitsweise des ständigen Ausschusses P

ANLAGE: Liste der benutzten Abkürzungen


Der Ausschuss P, Observatorium für eine globale Vision des Polizeisystems

Allgemeine Arbeitsweise

Die interne Arbeitsweise des Ausschusses P hat im Laufe der Periode 2006-2007 zwei Hauptinnovationen gekannt. Die erste betrifft die Einführung der territorialen Arbeitsweise oder Arbeitsweise pro Region. Die zweite betrifft die Schaffung einer „Zelle Klagen“ innerhalb der Verwaltungsstelle, begleitet von einer Neuorganisation des Permanenzdienstes, der durch den Untersuchungsdienst P gewährleistet wird. Beides ist das Ergebnis der Umsetzung der strategischen Zielsetzungen, die durch den Ausschuss P festgelegt und in seinem vorher­gehenden Jahresgeschäftsbericht im Einzelnen beschrieben worden sind.

Der Ausschuss P setzt außerdem seinem Einsatz fort, was seine proaktive Aktion zur Ver­besserung der Verwaltung und Koordinierung der Polizei-, Beratungs- und Ausbildungs­dienste betrifft. In diesem Zusammenhang hat er eine Zelle „strategische Analyse“ innerhalb des Untersuchungsdienstes P geschaffen. Diese Zelle besteht aus kommissarischen Ermittlern unterschiedlicher Ausbildung (strategische Analyse, Soziologie, Recht, usw.) und hat als oberstes Ziel, als Beobachtungsstelle für die Polizeifunktion und die „Polizeisache“ zu dienen. In Anbetracht der bestehenden Polizeistruktur (196 Polizeizonen zuzüglich dutzender Ein­heiten der föderalen Polizei, etwa hundert spezieller Inspektionsdienste, des Koordinierungs­organs für die Analyse der Bedrohung (OCAM-OCAD) [i] , usw.), stellt dies eine echte Heraus­forderung dar.

Arbeitsweise pro Region

Im Laufe des strategischen Seminars vom 30. Juni 2005 haben die Mitglieder des Aus­schusses P die Grundsatzentscheidung getroffen, eine territoriale Verteilung der Akten anzuwenden. Im Rahmen des strategischen Seminars vom 21., 22. und 23. September 2005 ist beschlossen worden, diese Arbeitsweise pro Region zunächst auf die Bearbeitung der Klagen anzuwenden und später auf die Kontrolluntersuchungen auszudehnen. In der Praxis wird dies – auf Zeit gesehen – bedeuten, dass das Mitglied des Ausschusses P, dem zum Beispiel der Gerichtsbezirk Lüttich zugeteilt wurde, im Prinzip auch mit den Kontrollunter­suchungen beauftragt wird, die Polizeikorps dieses Gerichtsbezirks betreffen (und dies unabhängig davon, ob diese Untersuchungen aufgrund einer Klage eingeleitet werden oder nicht). Dieses neue Konzept – das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, was die Bearbeitung der Klagen betrifft – impliziert, dass man progressiv vom Grundsatz der zufallsmäßigen Verteilung der Akten Abstand nimmt, das auf einem Permanenzsystem basierte. Was die föderale Polizei betrifft, so ist beschlossen worden, nicht nur die Arbeitsweise pro Region anzuwenden, sondern auch jene der Zuteilung einiger spezialisierten Einheiten (SPC, WPR usw.) an ein jedes Mitglied des Ausschusses P.

Diese Verteilung der Aufgaben ist im Rahmen einer dreifachen Zielsetzung eingeführt worden: (1) bessere Fachkenntnisse/Know-how bei den Mitgliedern des Ausschusses P zu gewähr­leisten; (2) Divergenzen in den Maßnahmen zu vermeiden, die durch den Aus­schuss getroffen wurden; (3) der Observatoriumfunktion mehr Gehalt zu geben.

Zelle Klagen

Der Ausschuss P wird jeden Tag direkt von Bürgern im Rahmen von Klagen und von Anzeigen zu Lasten von Beamten oder von Polizeidiensten angerufen. Hinzu kommt noch die Übermittlung einer bestimmten Anzahl von Informationen zu Klagen und Anzeigen, die durch die Polizeidienste selbst oder durch die AIG bearbeitet werden. Erwägungen in Bezug auf die Qualität der erbrachten Dienstleistung haben den Ausschuss P schlussfolgern lassen, dass eine integrierte und strukturierte Verwaltung der Gesamtheit dieser Akten die Antwort auf die Herausforderung darstellen würde, der er sich stellen muss. Somit hat dieser Letztere be­schlos­sen, eine „Zelle Klagen“ zu schaffen, die ihre Arbeit am 1. April 2007 aufgenommen hat.

Die Aufgabe der „Zelle Klagen“ basiert auf sechs Schwerpunkten: (1) die autonome und integrale Bearbeitung der großen Mehrzahl der Klagen und Anzeigen, um dem Ausschuss über eines seiner Mitglieder eine vollständige Akte vorzulegen zu können, die eine endgültige Entscheidung erlaubt; (2) den Empfang und die Orientierung der Klagenden; (3) die Erfassung der von außenstehenden Diensten stammenden Daten in Bezug auf ihre Klagen oder Anzeigen [ii] ; (4) die periodische Erstellung zusammenfassender oder wiederholender Berichte; (5) die Verwaltung der Bearbeitung und des Schriftwechsels bezüglich der vorstehenden Aufgaben; (6) die Ausarbeitung einer allgemeinen Regelung der Klagen und ihre Aktuali­sierung.

Im derzeitigen Stand der Sache wird die Leitung und die allgemeine Koordinierung der Zelle unter der Überwachung eines Mitglieds des Ausschusses durch den stellvertretenden Gene­raldirektor gewährleistet, der mit den gerichtlichen Angelegenheiten innerhalb des Untersu­chungs­dienstes beauftragt ist. Zwei kommissarische Ermittler, die der Zelle Klagen zeitweilig zugeteilt worden sind, sind in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungspersonal mit der Organisation der neuen Einheit und ihrer Implementierung beauftragt. Sie bringen ebenfalls ihre Kenntnisse der Polizeistrukturen und der Untersuchungsmodelle, die innerhalb des Ausschusses P verwirklicht wurden, ein. Das Personal der Zelle setzt sich momentan aus sieben Verwaltungsmitgliedern zusammen.

Nach sieben Monaten Arbeit sind die ersten gezogenen Bilanzen mehr als ermutigend. Unter der kontinuierlichen Überwachung durch die Mitglieder des Ausschusses übernehmen die Sachbearbeiter der Zelle die Klagen und gewährleisten deren Bearbeitung in unserer Institution bis hin zu ihrem endgültigen Abschluss.

Die letzte Herausforderung der Zelle besteht schließlich darin, ihren „Kunden“ in der kürzest möglichen Zeit eine Antwort zu liefern. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Ausschuss wöchentlich im Durchschnitt mehr als 50 Klagen unterschiedlicher Wichtigkeit zur Ent­scheidung übermittelt werden, kann man nur mit der Arbeit, die durch die Mitglieder der Zelle geleistet wurde, zufrieden sein. So dauert es im Durchschnitt selten mehr als fünfzehn Tage (ab Erhalt), bis die Klagen durch den Ausschuss P in seiner Plenarsitzung eine Orientierung erhalten. Was den endgültigen Abschluss der Akte betrifft, ist eine Norm von sechs Wochen festgelegt worden. Es ist jedoch selbstverständlich, dass diese sechs Wochen nur ideale Norm sind und man die Zufälligkeiten im Rahmen der Untersuchung und des Zusammentra­gens der Informationen nicht aus den Augen verlieren darf. Die Qualität der endgültigen Entscheidung über die Problematik, die durch den Kläger unterbreitet wurde, darf auf keinen Fall durch den Willen belastet werden, zeitliche Normen einzuhalten.

Die Organisation der Zelle Klagen ist ebenfalls auf eine größere Verfügbarkeit gegenüber den Ansprechpartnern des Ausschusses ausgerichtet, nämlich die AIG und die anderen Dienste interner Kontrolle. Um so schnell wie möglich auf die Anträge der Klagenden antworten zu können, gewährleistet die Zelle Klagen eine konstante Betreuung der Akten, die diesen Diensten zum Zwecke der Bearbeitung übermittelt wurden, was auch oft einen Austausch an Informationen beinhaltet. Direkte Kontakte zwischen den Sachbearbeitern innerhalb der Zelle Klagen und den Mitgliedern der Kontrolldienste beschleunigen den Fluss der Informationen sowie die erwarteten Antworten sowohl auf der einen als auch auf der anderen Seite. Eine solche harmonisierte Bearbeitung, die auf einem persönlichen Austausch basiert, hat bereits positive und messbare Wirkungen auf die Fristen der Bearbeitung der Klagen hervorgebracht.

Die Zelle Klagen kann sich nicht auf die Büroaufgaben des Sortierens und Orientierens beschränken. Die Masse an Informationen, die durch diesen Dienst fließen, spiegelt eine globale externe Sicht der Polizeiarbeit wieder. Ohne hauptsächlich mit einer gründlichen Analyse der Phänomene betraut zu sein, kann die Zelle jedoch in Bezug auf eine die Polizeidienste betreffende Problematik, die durch die Klagen, die ihr übermittelt werden, nachgewiesen wird, nicht die Augen schließen. So erstellt die Zelle einen für den Ausschuss bestimmten Bericht, wenn sie eine strukturelle Problematik in Bezug auf die Wirksamkeit, die Koordinierung und die Wahrung der Grundrechte der Bürger aufdeckt, damit eventuell eine allgemeinere Untersuchung eingeleitet werden kann. Die Verwaltung dieser Art Akten wird dann wieder in ihrer Gesamtheit durch das bearbeitende Mitglied aufgenommen.

Der Untersuchungsdienst P

Die Aufgaben, die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Mitglieder des Untersuchungsdienstes sind hinlänglich im Rahmen der vorhergehenden Jahres­­­berichte dargelegt worden. Der Untersuchungsdienst hat sich seither nicht grundlegend verändert, mit Ausnahme der neuen Orientierung des Permanenzsystems und der Bearbeitung der Klagen (siehe oben), die sich in den Ergebnissen äußert.

Im Jahre 2006 hat der Untersuchungsdienst 439 gerichtliche Akten eingeleitet und/oder zu Ende geführt. Diese Zahl muss als „Befassung“ des Untersuchungsdienstes P verstanden werden. Von diesen Akten gingen 45 vom Untersuchungsrichter und 149 vom Prokurator des Königs in Bezug auf Folgeuntersuchungen aus. 158 Initialprotokolle sind anlässlich von Klagen erstellt worden, die beim Permanenzdienst eingereicht wurden, während 34 von Amts wegen durch Mitglieder des Untersuchungsdienstes verfasst worden sind.

Die gerichtlichen Untersuchungen betreffen – immer noch und immer noch zu sehr – haupt­sächlich den Gerichtsbezirk Brüssel [iii] . Die Zahlen der vorherigen Jahre haben bewiesen, dass die gerichtlichen Instanzen des Gerichtsbezirks Brüssel sich nicht selektiv genug zeigten, wenn sie den Untersuchungsdienst in Anspruch nahmen. Es war üblich, dass sie die Akten „zwecks weiterer Untersuchung“ fast automatisch an den Dienst übermittelten, der die ersten Fest­stellungen getroffen hatte, in casu also den Untersuchungsdienst. In derselben Aus­richtung dokumentieren die Statistiken 108 Initialprotokolle für den Gerichtsbezirk Brüssel auf 158 insgesamt, die während der Permanenz aufgestellt worden sind. Diese Angaben unter­strei­chen den Nutzen der Neuorganisation des Permanenzdienstes, der hauptsächlich eine erste Anlaufstelle darstellte, dies entgegen der Rolle, die diejene des Untersuchungsdienstes sein muss. Der hierüber festgestellte kontinuierliche Rückgang ist – hoffentlich – ein An­zeichen einer Tendenz, die der Ausschuss P fortgesetzt und konsolidiert sehen möchte.

Was die Folgeuntersuchungen zu einer Klage oder einer Anzeige anbelangt, so hat der Prozentsatz der Klagen, die dem Untersuchungsdienst durch den Ausschuss P zur weiteren Bearbeitung anvertraut worden sind, während der letzten Jahre folgende Entwicklung er­fahren: 25,19 % (335 der 1 330 eingegangenen Klagen wurden durch den Untersuchungs­dienst unter­sucht) im Jahre 2002; 24,1 % im Jahre 2003, 20,71 % im Jahre 2004, 14,72 % im Jahre 2005 und 11,36 % (263 der 2 314 eingegangenen Klagen wurden untersucht) im Jahre 2006. Wir beobachten also eine gegensätzliche Entwicklung: Die Anzahl der Klagen, die beim Ausschuss P eingegangen sind, steigt, während die Anzahl dieser Klagen, die dem Untersu­chungs­dienst zur Prüfung anvertraut werden, sowohl im absoluten als auch im relativem Wert im Vergleich zur Gesamtzahl der Klagen zurückgeht. Diese Tendenz nach unten erklärt sich einerseits durch die Wahrnehmung der Möglichkeit, die Zuständigkeit der Bearbeitung der Klagen unter Bedingungen an die Dienststellenleiter oder an den Generalkommissar zu delegieren, und andererseits durch die Tatsache, dass der Untersuchungsdienst P nach dem Willen des Parlamentes selektiv arbeitet, um so Kapazitäten für die Wahrnehmung der Haupt­aufgaben des Ausschusses P frei zu machen. Eine andere Erklärung liegt in der Neu­organisation des Empfangs und des Permanenzdienstes, die effektiv einen Rückgang der Klagen als erste Anlaufstelle bewirkt hat.

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Im Laufe des Jahres 2006 sind, insbesondere in Verbindung mit den Akten Erdal und Kimyon­gür, verschiedene Arbeitssitzungen mit dem Ausschuss R (siehe unten) und hinsichtlich punktueller Fragen mit dem parla­mentarischen Begleitausschuss organisiert worden. Andere Sitzungen haben mit dem föderalen Polizeirat, den Prokuratoren des Königs, dem Gouverneur Ostflanderns und zahlreichen Dienstleitern im Rahmen verschiedener durchgeführter Untersu­chungen stattgefunden. Außerdem hat es Kontakte mit dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, dem hohen Justizrat, verschiedenen nicht regierungs­gebun­denen Organisationen wie die Liga der Menschenrechte, die Bewegung gegen Ras­sismus, Antisemitismus und Fremdenhass (MRAX) sowie Vertretern mehrerer Polizeige­werk­schaften gegeben.

Mit den Universitäten von Lüttich und von Gent, der Königlichen Militärschule, den Beratungs­büros Delta I, B Best und Sysman, ohne hierbei die EFQM-Direktion vergessen zu wollen, sind Beziehungen zwecks Zusammenarbeit aufgenommen worden. Schließlich, last but not least, dürfen wir hier die wertvolle Zusammenarbeit nicht verschweigen, die mit der AG Politeia besteht und die Grundlage für zahlreiche Veröffentlichungen darstellt.

Der Ausschuss P ist insbesondere durch Protokolle mit der föderalen Polizei, dem Zentral­organ zur Be­kämpfung der Bestechung (OCRC), dem ständigen Ausschuss der lokalen Polizei und der Mehrheit der Polizeizonen verbunden. Die Ausführung der Mehrzahl dieser Protokolle verlangt hier keinen besonderen Kommentar. Der Ausschuss P ist ebenfalls durch ein Protokoll mit der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (AIG) und mit dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der Diskri­mi­nierung verbunden.

Was insbesondere das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Ras­sismus und der Diskriminierung betrifft (im Folgenden Zentrum genannt), legt das Disziplinar­gesetz vom 13. Mai 1999 dem Ausschuss P in Bezug auf den Informationsaustausch bestimmte Ver­pflich­tungen auf. Insbesondere auf dieser Grundlage hin haben Mitarbeiter des Zentrums in den Jahren 2006-2007 Kenntnis einiger Akten des Ausschusses P nehmen und der Ausschuss mehrmals Informationen in Verbindung mit einer seiner Untersuchungen an das Zentrum übermitteln können. In seinem letzten Jahresbericht, der sich auf das Jahr 2006 bezieht, formuliert das Zentrum allerdings mehrere Kritiken in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss P.

Das Zentrum erwartet insbesondere vom Ausschuss P, dass er: (1) nach dem Abschluss einer Disziplinaruntersuchung dem Zentrum genügend Informationen übermittelt, damit es ab­schätzen kann, ob es in der betreffenden Angelegenheit um Rassismus und/oder um Dis­kri­minierung geht; (2) dem Zentrum ausreichende Informationen übermittelt, um es ihm zu erlauben, die Grundlagen zu beurteilen, auf denen der Ausschuss P sich stützt, um zu sagen, dass es sich in der betreffenden Akte nicht um polizeiliche Unregelmäßigkeiten handelt. Mit anderen Worten verlangt das Zentrum klare Einsicht in die Disziplinarakte, um einschätzen zu können, ob einerseits die Informationen (Beweiselemente, Zeu­genaussagen), die durch das Zentrum und/oder den Kläger vorgelegt worden sind, während der Untersuchung berück­sichtigt worden sind, und ob andererseits die Untersuchung vollständig ist. In diesem Zu­sammenhang hebt das Zentrum hervor, dass es wichtig ist, zu wissen, ob bestimmte Zeugen oder Beamte gehört worden sind und, wenn ja, welches der Inhalt ihrer Erklärungen ist.

Es scheint uns jedoch, dass das Zentrum in verschiedenen Hinsichten ein wenig voreilig an die Sache herangeht: Was hier dem Ausschuss P vorgeworfen wird, entspricht keineswegs dem, was das Zentrum erwarten kann oder berechtigt ist, von ihm zu fordern. In Ausführung der Absätze 4 und 5 des Artikels 26 des Disziplinargesetzes vom 13. Mai 1999 – welche die Verpflichtungen des Ausschusses P dem Zentrum gegenüber festhalten – kann man nur vom Ausschuss P fordern, dass er dem Zentrum die Entscheidungen übermittelt, die er seitens der Disziplinarbehörden der Polizei erhält – zu denen der Ausschuss P selbst nicht gehört –, und dies in der Form, in der er sie erhalten hat. Die oben erwähnten Absätze verpflichten den Ausschuss P keinesfalls, eine Analyse der betreffenden Entscheidungen durchzuführen. Das entspricht außerdem dem, was im Protokoll festgehalten worden ist, das die beiden Instanzen verbindet [iv] .

Die Kompetenzen des Ausschusses P

Spezielle Inspektionsdienste – Anwendungsbereich des Grundlagen­gesetzes vom 18. Juli 1991

Der Kompetenzbereich des Ausschusses P ratione personae ist im Artikel 3 des Grundlagen­gesetzes vom 18. Juli 1991 über die Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste und des Koordinierungsorgans für die Analyse der Bedrohung definiert [v] . Gemäß dieser Bestimmung bezieht sich die Kontrolle des Ausschusses P auf die Polizeidienste, das heißt – außer der föderalen Polizei und der lokalen Polizei – die Dienste, die zu öffentlichen Behörden und Organismen öffentlichen Interesses gehören, deren Mitglieder die Eigenschaft eines Offiziers der Gerichtspolizei oder eines Beamten der Gerichtspolizei besitzen. Die Personen, die indivi­duell berechtigt sind, Verstöße aufzuspüren und festzustellen, werden – für die Anwendung des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 – mit den Polizeidiensten gleichgestellt.

Der Text dieser Bestimmung hat uns selbstverständlich veranlasst, uns Gedanken zu der Frage zu machen, ob der Ausschuss P gemäß Artikel 1 seines Grundlagengesetzes eine Kontrolle über die Gesamtheit der speziellen Inspektionsdienste (SSI) oder nur über einen Teil derselben ausüben kann.

Aufgrund unserer Analyse der Tragweite der Kompetenzen des Ausschusses P ratione per­sonae und ratione materiae [vi] besteht unsere Überzeugung darin, dass die Kontrolle des Aus­schusses P einerseits alles SSI [vii] einschließt und sich andererseits nicht auf ihre rein ge­richtlichen Aktivitäten beschränkt, sondern auch ihre regulierende Tätigkeit einbezieht. Das Gegenteil würde darauf hinauslaufen, die korrekte Ausführung der Aufgaben in Frage zu stellen, mit denen der Gesetzgeber den Ausschuss beauftragt hat. Die Kontrolle des Aus­schusses auf einige SSI begrenzen würde bedeuten, dem Parlament – was die anderen SSI betrifft – eine Analyse ihres Niveaus an Leistungsfähigkeit und der Übereinstimmung ihrer Maßnahmen mit der gültigen Gesetzgebung vorzuenthalten. Diese selbe Kontrolle contra legem auf den rein gerichtlichen Aspekt der Tätigkeit der SSI begrenzen hieße eine künstliche Spaltung einführen, da die regulierende Tätigkeit der SSI unabdingbar eine gerichtliche Dimension und eine latente Ermittlung beinhaltet.

Man muss hier die Tatsache unterstreichen, dass die direkte, interne oder externe Kontrolle der speziellen Inspektionsdienste keinesfalls einen überflüssigen Luxus darstellt, sondern schier unentbehrlich ist. Diese Kontrolle erweist sich als umso notwendiger, als man auch feststellt, dass es nicht selten vorkommt, dass verschiedene Gesetzgebungen den betroffenen Beamten und Inspektoren wirklich bunt zusammengewürfelte Kompetenzen verleihen, wovon einige auch in den Händen der Mitglieder der regulären Polizei liegen.

Die Generalinspektion

Die Tatsache, dass die Pflichten und Aufgaben der AIG diese letztere dazu veranlassen, wenigstens teilweise in das Tätigkeitsfeld des Ausschusses P einzudringen, ist eine Quelle für gewisse Spannungen. Ungeachtet einiger Schwierigkeiten, die die Bezie­hungen zwischen den beiden Institutionen prägen, werden regelmäßig Informationen, die insbesondere unnötige Doppelarbeit vermeiden sollen, mit der AIG hinsichtlich groß angelegter oder bedeutender Inspek­tionen, Prüfungen oder Kontrolluntersuchungen ausge­tauscht.

In seinen Bemühungen, seine manchmal als schwierig bezeichneten Beziehungen mit der AIG zu verbessern, beabsichtigt der Ausschuss P, diese Bemühungen in Zukunft fortzusetzen und konstruktiv mit dieser Institution zusammenzuarbeiten. Es geht immer noch darum, die Auf­gaben so gut wie möglich zu verteilen, Doppelarbeit so gut wie möglich zu vermeiden und sicherlich sich keine Steine in den Weg zu legen. Es ist selbstverständlich, dass dieses Anliegen durch beide Parteien geteilt werden muss, andernfalls könnte diese Aufgabe sehr schwierig werden. Es scheint leider so, als ob sogar der Gesetzgeber diese wesentlichen Erwägungen etwas aus den Augen verloren hat, wie dies insbesondere das Gesetz vom 15. Mai 2007 in Bezug auf die Generalinspektion und diverse Bestimmungen zum Statut einiger Mit­glieder der Polizeidienste zeigt. Der Ausschuss kann nur bedauern, dass diese neue Gesetz­gebung – dessen gesetzgeberischer Werdegang selbst viele Fragen aufwirft – die Probleme hinsichtlich des Überschneidens, der Koordinierung und der Doppelarbeit nicht reduzieren wird, ganz im Gegenteil, und dass eine solche Entwicklung schließlich niemandem dient.

Kontroll- und Folgeuntersuchungen

Durchgangszellen (Amigos) und Inhaftierung in Polizeigebäuden

Im Rahmen der Kontrolluntersuchung „Durchgangszellen und Wegschließen in Polizeige­bäuden“ waren im Laufe des zweiten Halbjahres 2006 die Durchgangszellen von acht Posten der föderalen Polizei und zwei Posten der lokalen Polizei, von denen eine noch nicht ein­satzbereit war [viii] , Gegenstand von Besuchen von kommissarischen Ermittlern des Unter­su­chungs­dienstes des Ausschusses P. Für jeden Besuch ist die übliche Kontrollliste ausgefüllt worden. Es handelt sind also um die Zellen von drei Posten in der Flämischen Region, drei in der Wallonischen Region und vier in der Brüsseler Region, die Gegenstand einer spezifi­scheren Kontrolle waren. Meistens haben die Besuche unverhofft und anlässlich der Ausfüh­rung anderer Untersuchungsaufgaben stattgefunden. Die Vorgesetzten, die Dienstleiter oder ihre Mitarbeiter haben die Untersuchungsbeamten begleitet, die diesen sofort und vor Ort ihre eventuellen Bemerkungen oder Empfehlungen mitgeteilt haben. In bestimmten Fällen ist ein Schreiben an die Vorgesetzten oder Dienstleiter gesandt worden, um sie a posteriori anzu­spornen, sich bestimmten Empfehlungen anzupassen, die in der Vergangenheit durch das CPT oder durch den Ausschuss P formuliert worden waren, insbesondere was die Hygiene der Inhaftierungsräume sowie die Überwachung der inhaftierten Personen betrifft.

Die Kontrolle der Zellenkomplexe, die der Ausschuss P seit 1997 praktisch systematisch durchführt, hat eine beträchtliche Anzahl Vorgesetzter und/oder Dienstleiter dazu gebracht, die Einrichtung ihrer Anlagen noch einmal zu überprüfen, ihre internen Richtlinien zu aktualisieren und ihr Personal in Bezug auf die dringende Notwendigkeit zu sensibilisieren, die elementaren Rechte der inhaftierten Personen zu wahren. Dieses Vorgehen trägt offensichtlich seine Früchte, da regelmäßig Polizeiverantwortliche den Ausschuss um seine Stellung­nahme dies­bezüglich bitten.

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Vorbeugung der Selbstmorde und der Selbst­verstümmelung der festgenommenen Personen ein weiteres dauerhaftes Anliegen der Vorge­setzten und ihrer Mitarbeiter darstellen müsste. Es ist unerlässlich, Runden vorzuschreiben, aber auch eine Videoüberwachung durchzuführen – wenn diese existiert –, dies mit regel­mäßigen Überprüfungen, um sich de visu des Gesundheitszustands der festgenommenen Personen zu vergewissern. Zu oft werden diese Runden dem Gutdünken des Permanenz­personals über­lassen und sind somit nicht systematischer Natur. Die Ausführung dieser Runden müsste in einer Rubrik im Register der Festnahmen mit Erwähnung der Uhrzeit der Überprüfung eingetragen werden.    

Klare und vollständige Anweisungen in Bezug auf die Verwaltung der festgenommenen Personen müssten immer und überall Gegenstand von internen Vorschriften sein: Beispiele konkreter Situationen mit einer entsprechenden Entscheidung müssten es dem Personal erlauben, in praktisch jedem möglichen Fall den zu befolgenden Ablauf zu kennen. 
Es müsste außerdem den Offizieren, die eine Verhaftung bestätigen, auferlegt werden, ihre Unterschrift im Register der Inhaftierungen anzubringen. Dies würde eine zusätzliche Garantie in Bezug auf die Beachtung der Legalität, der Verhältnismäßigkeit und der Opportunität der ergriffenen Maßnahme darstellen.

Der Ausschuss P – der wiederholt das Fehlen von einheitlichen Normen hinsichtlich der Inhaftierung in den Räumen der Polizei unterstrichen hat – kann sich nur über die in diesem Bereich kürzlich erfolgten gesetzgebenden Initiativen [ix] freuen, die weitgehend die Empfeh­lungen berücksichtigt haben, die durch das CPT und den Ausschuss P formuliert worden sind. Die Umsetzung der Gesamtheit dieser selben vor Ort müsste normalerweise den jahrelangen Unschlüssigkeiten ein Ende bereiten und zu einer Standardisierung der Bestim­mungen in diesem Bereich führen. Der Ausschuss P wird seine Kontrollen der Zellen in den nächsten Jahren punktuell sowohl in den Posten der föderalen Polizei als auch in den Kommissariaten der lokalen Polizei weiterführen.

Die Art der Polizeidienste, mit Personen in prekärer Lage zu kommu­nizieren – die „Minderjährigen“ in der  Bettelei

In seinem vorherigen Jahresbericht hat der Ausschuss P belegt, dass es keine Einheit­lichkeit in den lokalen Regeln gibt, und dass die föderalen Beamten und Polizei­beamten der Zonen über ganz besonders uneinheitliche kommunale Regelungen verfügen, wenn sie mit Interventionen konfrontiert werden, in deren Rahmen Obdachlose und/oder Bettler betroffen sind oder angetroffen werden. Im Allgemeinen bleibt die Intervention des Polizei­beamten fast immer „klassisch“: Es entsteht regelmäßig ein Dialog zwischen dem Beamten und der Person in prekärer Lage und die ergriffene Initiative begrenzt sich oft darauf, diese in Richtung einer Empfangsstruktur, wo ihr eine Unterbringungsmöglichkeit angeboten wird, zu orientieren. Gewalt oder Zwang werden kaum eingesetzt.           
Neuerlich wurde die Aufmerksamkeit des Ausschusses P auf Situationen gelenkt, wo immer öfters Kinder in das Betteln der volljährigen Personen einbezogen werden, besonders in den großen Städten.

Die neuerlichen Ermittlungen des Ausschusses P, die sich auf diese Entwicklung der Pro­blematik beziehen, zeigen, dass dann, wenn Polizeibeamte Kenntnis solcher Tatsachen erlangen, sie immer eine „passive Intervention“ vorschlagen, indem sie anführen, dass das Betteln aus dem Strafrecht gestrichen worden ist. Aber der Bürger empört sich immer mehr über Situationen, wo sehr junge Kinder Erwachsene begleiten, die auf der Straße betteln. Der Bürger empört sich auch regelmäßig über das, was er als Problem bei den Polizeibeamten bezeichnet, indem er deren offensichtliche Gefühllosigkeit und Ineffizienz anprangert. Während die politische Ebene oder die Leitung der Dienststelle die Existenz der Problematik anerkennt und eine klare Position zu diesem Thema einnimmt, ist diese den Intervenierenden vor Ort nicht immer bekannt.       
Der Ausschuss P konnte so feststellen, dass zahlreiche Polizeibeamte vor Ort die Existenz des Gesetzes vom 10. August 2005 nicht kannten, „das darauf abzielt, verschiedene Be­stimmungen zu ändern, um die Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschen­schmuggels zu verstärken und gegen die Praktiken der Miethaie vorzugehen“. Diese Gesetz­gebung besteht auf der Unterscheidung, die man zwischen dem „Minderjährigen, der an der Seite eines Erwachsenen bettelt“ und dem „Minderjährigen, der einen bettelnden Erwachse­nen begleitet“ vornehmen muss. Der Beamte muss überprüfen, ob der Erwachsene wirklich der Vater oder die Mutter des Minderjährigen ist, und andernfalls ein Protokoll erstellen
[x] .

Angesichts der Entwicklung des Phänomens des Bettelns, insbesondere in den großen Metro­polen, ist der Ausschuss P der Ansicht, dass es überaus wichtig ist, dass die Direktionen der Zonen bestimmte Initiativen planen: Die Dienstleiter dürfen nicht zögern, den Mitgliedern ihres Personals eine Dienstanweisung in diesem Bereich zu übermitteln. Diese würde gerade diesen Mitarbeitern vor Ort zweckdienliche Überlegungen auf operationeller Ebene ermögli­chen.

In jedem Fall ist die Lage der Polizeidienste, die meistens in erster Linie intervenieren müssen, nicht klar und oft paradox. Die Erwartungen der Bürger sind mehrfacher Art. Die Erwartungen der Behörden hinsichtlich der Polizeidienste könnten diesbezüglich mehr als nützlich geklärt werden und, falls nötig, Synergien mit anderen sozialen Partnern entwickelt werden. Die erste Frage, die man sich zu stellen hat, besteht jedoch darin, zu wissen, ob es sich wirklich um eine Polizeiaufgabe handelt und, wenn ja, inwiefern. Die Verantwortung in diesem Bereich ist in der Tat zuerst und besonders politischer Art.

Abschiebungen und Rückführungen

Der Ausschuss P hat in den letzten Jahren verschiedene Klagen in Bezug auf die Modalitäten von Abschiebungen, Aufenthalten in der Transitzone oder auch Rückführungen [xi] von Per­sonen, die sich illegal in Belgien aufhielten, behandeln müssen, dies insbesondere im Rahmen einer seit 2003-2004 laufenden Kontrolluntersuchung. Die Aufgaben der Rückführung stellen eine genauso schwierige wie delikate Aufgabe für die Polizeibeamten dar, die damit betraut sind. Außerdem werden diese Fragen durch unzählige Institutionen und/oder im Bereich des Schutzes der Menschenrechte aktive Vereinigungen eingehend geprüft. Sie sind im Übrigen regelmäßig Gegenstand heftiger Kritiken in diesem Zusammenhang.

Hier muss man auch an die verschiedenen möglichen Kontrollmodalitäten der Rückführungen erinnern: (1) die intern durch die Luftfahrtpolizei der föderalen Polizei gewährleistete Kontrolle; (2) der mögliche gerichtliche Aspekt dieser rein internen Kontrolle; (3) die Präventivkontrolle, die durch die AIG auf Antrag des Ministers des Innern durchgeführt wird; (4) die mögliche Inspektion oder Bearbeitung einer Klage durch die AIG; (5) die externe Kontrolle des Ausschusses P, die durch seinen Untersuchungsdienst in Bezug auf die gerichtlichen und nicht gerichtlichen Aspekte gewährleistet wird; (6) die Rolle der gerichtlichen Behörden und der Gerichte selbst; (7) die bei den Rückführungsversuchen anwesenden Drittparteien (Sicherheitsdienst der SN Brussels Airlines, die Besatzung der Gesellschaft, andere Passa­giere, usw.); (8) und schließlich bestimmte internationale Organisationen wie das CPT.

In der Fortsetzung der Feststellungen der vorherigen Jahre kann man erneut behaupten, dass die LPA/BRUNAT die Abschiebungen im Jahre 2006 mit Professionalismus erledigt und sich immer bemüht hat, neuen Situationen möglichst vorwegzunehmen. Man muss aber auch einen kritischen Erfolgsfaktor berücksichtigen: die gute Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen allen Diensten, die in den Abschiebungsvorgängen impliziert sind.

Die Anzahl der Klagen, die dem Ausschuss P im Jahre 2006 zur Kenntnis gebracht wurden, ist im Verhältnis zur Anzahl der Personen, die Gegenstand einer Abschiebung waren, gering­fügig. Man muss also die numerische Bedeutung derselben relativieren, ohne jedoch die individuellen Klagen zu vernachlässigen, die Gegenstand einer peinlich genauen und sys­te­ma­tischen Prüfung sein müssen. Die AIG ist nur mit 2 gerichtlichen Klagen anlässlich eines Abschiebungsverfahrens befasst worden. Der Untersuchungsdienst P hat seinerseits 3 gericht­liche Klagen bearbeitet, was die Anzahl der Klagen mit gerichtlichen Folgen, die im Jahre 2006 behandelt wurden, auf 5 bringt.              
Laut AIG hat es weniger Störungen im Jahre 2006 gegeben, da einerseits das Ausländeramt die ins Heimatland zurückzuführenden Personen, die sich in den Zentren befanden, besser informiert hat, und andererseits die Mitgliedern der LPA/BRUNAT immer mehr Professiona­lismus an den Tag zu legen scheinen, dies ungeachtet der Schwierigkeit und des sensiblen Charakters der Aufgabe.

Die Richtlinien in Bezug auf die Betreuung der Flüge sind Ende 2005 durch die LPA/BRUNAT in einer Rahmennote definiert worden. Anlässlich der Abschiebungen unter strikter Beachtung der Vorschriften auch Menschlichkeit bewahren stellt in diesem Bereich ein echt aussichts­loses Unterfangen für die Mitglieder der LPA/BRUNAT dar. Die drei Elemente, die man ständig bei der Bewertung der Lage in Erwägung ziehen muss, sind die Legalität, die Verhältnismäßigkeit und die Opportunität der Mission.                                                                   
Hier sei noch bemerkt, dass die LPA/BRUNAT es für angebracht erachtet hat, ihre eigene interne Kontrollstelle einzurichten, um die Klagen selbst behandeln zu können, die sie be­treffen. Im derzeitigen Stand der Sache werden die Klagen hinsichtlich der Rückführung immer durch den Ausschuss P, die AIG und die interne Kontrollstelle der föderalen Polizei unter­sucht.

Der Endbericht der Kommission Vermeersch II, die mit der Bewertung der Vorschriften in Bezug auf die Abschiebungen und Rückführungen beauftragt wurde, trägt den Titel „Grund­lagen einer menschlichen und effizienten Politik der Abschiebung“ und enthält 34 Empfeh­lungen. Aufgrund dieser Empfehlungen hat die LPA/BRUNAT im Jahre 2006 ein neues Protokoll verfasst, das es an das Ausländeramt bindet, und es wurden neue Richtlinien in Bezug auf die Abschiebungspolitik verordnet. Die Zusammenarbeit zwischen den verschie­denen Diensten und Partnern (Kabinette, Ausländeramt, die Gruppen für soziale und psy­chologische Unterstützung, INAD-Forum), die alle dieselbe Philosophie vertreten – das heißt „so viel wie möglich den Nachdruck auf die Abschiebungen ohne Widerstand legen“ – hat im Übrigen einen neuen Impuls erhalten. Für die LPA/BRUNAT bestehen die wichtigsten Empfehlungen in der Tat in jenen, die die möglichen Zwangsmaßnahmen betreffen, die im Rahmen der Ausweisung derjenigen benutzt werden können, die es ablehnen, zu gehen. Nach der Veröffentlichung des oben erwähnten Endberichtes ist im Jahre 2006 auch die Absicht geäußert worden, einen Beobachtungsausschuss ins Leben zu rufen. Dieser hat seine Aktivitäten Anfang 2007 unter dem Vorsitz von Professors Parmentier aufgenommen.         
LPA/BRUNAT möchte nur, dass die Umsetzung der gemachten Empfehlungen weiter be­trieben wird, nämlich: (1) die Vervollständigung der Personalliste (40 Personen für die Abteilung Grenzkontrolle); (2) die Heranziehung von Zivilpersonal für die Ausführung der operationellen Verwaltung; (3) Haushaltsautonomie; (4) die Schaffung einer internen Ausbil­dungszelle, um den Schwierigkeiten der Direktion für Ausbildung (DSE), die notwendige Ausbildung zu gewährleisten, entgegenzuwirken.

Laut Ausschuss P ist die Lage in diesem ziemlich delikaten Bereich unter Kontrolle.

Die Arbeitsweise der Spitzel

Die Problematik der Arbeitsweise der Spitzel ist durch das Gesetz vom 6. Januar 2003 über die besonderen Ermittlungsmethoden und einige andere Untersuchungsmethoden geregelt. Die besonderen Ermittlungsmethoden (MPR) führen eine Einmischung – und keine geringe – in bestimmte Grundrechte und Freiheiten ein und setzen verschiedenen Prinzipien funda­mentaler Art des Strafverfahrens Grenzen. In Anbetracht seiner Aufgabe der Kontrolle des Schutzes der Rechte, die die Verfassung und das Gesetz allen Personen verleihen, sowie der Koordinierung und der Effizienz der Polizeidienste hat der Ausschuss P die Entscheidung getroffen, die Arbeit mit Spitzeln durch eine thematische Kontrolluntersuchung sehr genau zu verfolgen.

Die Frage, die als Grundlage für sein Vorgehen gedient hat, bestand darin, zu wissen, inwieweit die Arbeitsweise der Spitzel mit den Prioritäten und Konzepten, die im nationalen Sicherheitsplan 2004-2007 angeführt wurden, übereinstimmen. Der Ausschuss wollte auf diese Weise über eine einfache Prüfung der korrekten Anwendung der Regelung hinsichtlich der Spitzel, die bereits anlässlich einer vorhergehenden Untersuchung stattgefunden hatte, hinausgehen. Diese Ausgangsfrage ist außerdem in zwei Unterfragen unterteilt worden: Wie trägt der Rückgriff auf Spitzel dazu bei, die vorrangigen Phänomene zur Sprache zu bringen, die im nationalen Sicherheitsplan 2004-2007 festgeschrieben worden sind, und wie können die Informationen, die von den Spitzeln stammen, für die strategischen und operationellen Entscheidungen im Rahmen des Konzeptes „intelligence led policing“genutzt werden?

Selbst wenn die Untersuchung bei den MPR-Magistraten der ausgewählten Gerichtsbezirke noch nicht stattgefunden hat, können bereits heute im derzeitigen Stand der Sache einige Feststellungen gemacht werden. Zusammenfassend kann man im jetzigen Augenblick be­haupten, dass das System der Spitzel effizient organisiert ist und seine Effizienz in opera­tionellen Akten nicht mehr bewiesen werden muss. Es wird dagegen nicht hinreichend belegt, dass es auch entscheidend zur Verwirklichung der strategischen Prioritäten auf den ver­schiedenen Ebenen beitragen würde. Diese Lage erklärt sich durch einen Mangel an Harmo­nisierung zwischen den verschiedenen betroffenen Beteiligten.

Der Ausschuss hat darauf geachtet, dass die provisorischen Feststellungen und die entspre­chenden Punkte, die Beachtung verdienen, Gegenstand einer globalen Einsatzabschluss­besprechung sowie eines Feedbacks dem Generaldirektor der Gerichtspolizei und dem nationalen Verwalter der Spitzel gegenüber sind. Das Ganze wird nach der Untersuchung bei den Magis­traten noch verfeinert werden.

Schließlich halten wir fest, dass die Polizei bereits Anpassungen bezüglich mehrerer ihr mitgeteilten Beach­tungspunkte durchgeführt hat, wie die Implementierung der ersten Phase des Projekts zur Automatisierung bestimmter Berichte, die neuen Rekrutierungsvorschriften für die Mitglieder der internen Kontrollstellen und die Anpassung des Bewertungsrasters für die Prämienzahlung, um so den lokalen Prioritäten und den Informationen, die zur Bildung eines globalen Bildes beitragen, besser zu begegnen.

Interne und externe Diskriminierung in den Polizeidiensten

Die integrierte Polizei ist regelmäßig Vorwürfen oder Anzeigen im Rahmen dieser besonders empfindlichen Materie ausgesetzt. Wie auch schon in den vorangegangenen Jahren hat der Ausschuss P weiterhin die Maßnahmen der föderalen Polizei zur Bekämpfung der Diskri­minierungen innerhalb der Polizeidienste verfolgt. Er hat sich mit dem Dienst Gleichheit und Vielfalt (DPID) der Direktion für interne Beziehungen (DSI) getroffen und im Zusammenhang mit der Untersuchung während des gesamten Jahres Dokumentationen gesammelt. In Anbetracht der erhaltenen Elemente hat es der Ausschuss P noch nicht für angebracht erachtet, sich mit anderen treibenden Kräfte des Aktionsplans oder externen Partnern zu treffen.

Die Hauptaktivität der föderalen Polizei in diesem Bereich bleibt der Aktionsplan Vielfalt. Dieser Plan setzt sich aus verschiedenen kurz- oder mittelfristigen punktuellen oder sich wiederholenden Maßnahmen zusammen, die es ermöglichen, Zielsetzungen zu erreichen, die sich hauptsächlich in den Bereichen der Personalverwaltung, der Ermittlung, der Ausbildung oder der Kommunikation ansiedeln. Die Politik „Vielfalt“ soll in fine auf die Kultur der Organisation einwirken – was sicherlich sehr ehrgeizig erscheint – und dazu führen, dass man innerhalb des Personals der integrierten Polizei die Vielfalt der Bevölkerung wiederfindet. Der Plan fügt sich perfekt in den föderalen Aktionsplan mit zehn Prioritätspunkten gegen Ras­sismus, Antisemitismus und Fremdenhass ein.

Eine bestimmte Anzahl konkreter Umsetzungen ist im Rahmen der sieben Zielsetzungen des Aktionsplans erreicht worden. Man kann hier insbesondere die Verwirklichung eines Films zur Förderung der Rekrutierung, der die Vielfalt in Szene setzt, die Einstellung von 35 sehbehinderten Personen für spezifische Aufgaben, die Artikel, die der Problematik des Deon­tologiekodex gewidmet sind, oder auch einen Kommunikationsplan bezüglich der Verstöße mit rassistischem Charakter laut COL 6/2006 und der ehelichen Gewalt zitieren. Man hat satzungsmäßige Änderungen vorgenommen, die die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedern des Personals aufheben sollen. Nur wenige Maßnahmen sind schließlich verspätet getroffen oder aufgegeben worden. Bestimmte Aktivitäten des Aktionsplans sind sichtbarer und erfordern bedeutendere budgetäre und menschliche Mittel, dies insbesondere hinsichtlich des Rekrutierens und der Integration von Polizeibeamten, die aus verschiedenartigen sozio­kulturellen Gruppen stammen.    
Das Netz „Personen-Mittel-Vielfalt“ ist seit 2006 in seine Ausdehnungs- und Konsoli­dierungsphasen eingetreten. Das entsprechende Kommunikationsforum funktioniert ebenfalls. Die Informationsbank, die für alle Mitglieder des Personals bestimmt ist, befindet sich im Test und wird via einer direkten Verbindung auf der Internetseite www.hrpol.be zugänglich sein, was den Zugang zu dieser Thematik vereinfachen wird. Zwei Partneruniversitäten, die an der Betreuung der Mitglieder teilgenommen haben, werden von jetzt an das Netz bewerten.

Zusätzlich zu den ursprünglich im Plan vorgesehenen Aktivitäten sind neue Initiativen aufge­kommen. In Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus wird die föderale Polizei eine Sensibilisierungskampagne gegen die Homo­phobie einleiten. Andererseits hat die föderale Polizei sich kürzlich für den Prozess der Gütesiegel­verteilung angemeldet, der vom Minister für soziale Integration und Chancen­gleich­heit und vom Minister für Beschäftigung und Informatisierung eingeführt worden ist.

Über die Beobachtung der durchgeführten Maßnahmen hinaus und gemäß den Management­konzepten wie das EFQM interessiert sich der Ausschuss P genauso für die konkreten Ergeb­nisse, die der Aktionsplan für die Organisation, das Personal und die Gemeinschaft erzielt hat. Die Beobachtung besteht darin, die Ergebnisse festzuhalten, die hinsichtlich der Vielfalt und der Bekämpfung der Diskriminierungen nach 5 Jahren Politik der Vielfalt erzielt worden sind, selbst wenn die Praxis will, dass es nicht viele konkrete oder nachprüfbare Elemente gibt. Der Plan hat jedoch sechs allgemeine und spezifische Indikatoren definiert. Jedoch scheinen die Messindikatoren ihre letzten Version noch nicht erreicht zu haben. 
Der Ausschuss P hatte bereits den entwicklungsbedingten und anpassungsfähigen Charakter des Plans zur Sprache gebracht: Die neuen Initiativen dieses Jahres stellen wiederum einen Beweis hierfür dar, obwohl sich das Problem der begrenzten Kapazität immer noch stellt.

Die Koordinierung zwischen dem Dienst der integrierten Polizei und einem Dienst des Ministeriums für Ausrüstung und Transport der Wallonischen Region mit Polizeibefugnissen

In der Fortsetzung einer individuellen Klage hat der Ausschuss P die möglichen Koordi­nie­rungs­probleme zwischen dem Dienst der integrierten Polizei und einem Dienst des Minis­teriums für Ausstattung und Transport der Wallonischen Region (MET) mit Polizeizu­stän­digkeiten untersuchen müssen.

Diese Kontrolluntersuchung hat verschiedene Probleme zu Tage gefördert, die besondere Beachtung finden müssen. Es handelt sich insbesondere um: (1) die Koordinierung der Interventionen der integrierten Polizei und einer Verwaltung des MET mit Polizeizuständig­keiten; (2) der Ausschreibung und der Löschung der Ausschreibung von Fahrzeugen, die auf dem Grund von Wasserstraßen gefunden werden; (3) die Modalitäten der Übermittlung der Informationen zwischen den Polizeidiensten und der MET; (4) die Rolle der verschiedenen Beteiligten; (5) die Grenzen und Kompetenzen der Beamten der MET; (6) die Information des Eigentümers des wiedergefundenen Fahrzeugs; (7) die Ausschreibungen, usw.

Auf jeden Fall zwingt sich eine regelkonforme Intervention auf, um ein wenig mehr Klarheit in diesem Bereich zu erlangen, wo bestimmte Verstöße dazu angetan sind, dem Bürger Scha­den zuzufügen. Der Ausschuss hat außerdem ein diesbezüglich detailliertes Schreiben an die zuständigen administrativen und gericht­lichen Behörden gerichtet, das bis zum heutigen Tag ohne Antwort geblieben ist.

Überstunden und Kostenaufstellungen der Offiziere einiger Poli­zeizonen, insbesondere Brüssel-Hauptstadt/Ixelles

Im Nachgang zu mehreren Klagen und Anzeigen in diesem Bereich hat der Ausschuss P beschlossen, eine Kontrolluntersuchung in Bezug auf die Kostenaufstellungen und die durch den Offizierpersonalbestand erbrachten Leistungen durchzuführen.

Beim Studium der verschiedenen Statistiken im Zusammenhang mit Überstunden und Kostenaufstellungen in den Zonen ist es nicht immer einfach, Missbräuche aufzudecken. Es scheint, dass es einige regionale Eigenarten gibt. Zum Beispiel sind die Brüsseler Zonen im Rahmen der untersuchten Stichproben alle statistisch auf Überstunden spezialisiert, die mehrheitlich durch das Offizierspersonal geleistet werden. Die personalmäßig großen Zonen leisten im Durchschnitt mehr Überstunden als die kleinen. In Bezug auf die Kosten geht aus der Untersuchung hervor, dass es jetzt die kleinen Zonen sind, die im Durchschnitt höhere Kosten haben.

Gemäß ihren Haushaltsmitteln verfügen die Polizeizonen über die Möglichkeit, die verschie­denen Nachteile „zu bezahlen“ oder die Zahlung derselben zu organisieren, unter anderem die Überstunden. In diesem empfindlichen Bereich können zu große Divergenzen zwischen den Mitgliedern des Personals Ursache für Spannungen oder Verdächtigungen sein. Deshalb ist der Ausschuss P der Ansicht, dass es notwendig ist, womit auch die Verantwortlichen der besuchten Zonen einverstanden sind, eine Politik in diesem Bereich – basierend auf einer Rechtfertigung der Überstunden und der Kosten sowie auf ein Fehlen jeglicher Diskrimi­nierung zwischen den Mitgliedern des Personals ungeachtet derer Kategorie – zu erstellen und das Personal hierüber zu informieren. Von dieser Politik ausgehend muss dann ein Kontroll-­ und Überwachungssystem geschaffen werden. Die Missbräuche müssen also zu entsprechenden administrativen, disziplinarischen, ja sogar gerichtlichen Verfahren führen.      
Eine individuelle Beobachtung drängt sich auf, zumindest durch den direkten Vorgesetzten. Es erscheint normal, dass ein Dienststellenleiter die Leistungen der Mitglieder seines Personals kennt und überprüft und auf eine gute Nutzung der öffentlichen Gelder achtet.

Das System der Bekleidungspunkte und Ausrüstungsprobleme

Vor der Reform der Polizeidienste und in den ersten Stunden derselben musste der Aus­schuss P sich mit mehreren unannehmbaren Situationen hinsichtlich der Masse an Bekleidung und der Anschaffung von Material und Ausstattungen auseinandersetzen. Im Jahre 2005-2006 ist er über neue Probleme in diesem Bereich informiert worden, was ihn dazu gebracht hat, sich dieser Frage über die individuellen Fälle hinaus in einem anderen Rahmen zu widmen.

Die Verwaltung der Bekleidungspunkte für den Erwerb oder das Austauschen der Uniform wird durch die Artikel 13 bis 19 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2006 über die Uniform der integrierten, auf zwei Ebenen strukturierten Polizei und durch die Artikel 3 bis 6 des ministeriellen Erlasses vom 15. Juni 2006 über die Grundausstattung und die allgemeine funktionelle Ausstattung der Mitglieder des operationellen Personalbestandes der integrierten, auf zwei Ebenen strukturierten Polizei geregelt. Diese Regelung erlaubt es den lokalen Polizeidiensten, die bestehenden Systeme zu verfeinern und zugunsten des Personals eine bessere Transparenz in der Praxis zu erreichen. Die freie, aber vernünftige Bereitstellung der Gesamtanzahl an Punkten, die auf den Bedürfnissen des Dienstes zugeschnitten ist, ist der Ausgangspunkt, damit das Personal über eine vollständige Grundausstattung guter Qualität verfügen kann.

Während die Auswirkungen der satzungsgemäßen Anwendungen auf die Anzahl der Punkte und auf die allgemeine funktionelle Ausstattung zur Zeit noch zu Diskussionen Anlass gaben, sind sie jetzt in einem der Anlagen zu dem oben erwähnten Königlichen Erlass festgelegt. Nur die Regelung, die sich auf die Versetzung in den Ruhestand bezieht, wird noch als unzulänglich betrachtet. Somit wäre es gut, die Lage zu klären, um jede Art von Missbrauch zu vermeiden.

Die Verwaltung der Bekleidungspunkte erfolgt nun in allen besuchten Zonen auf elektroni­schem Wege. Die bestehende Gesamtanzahl an Punkten reichte aus, um die Grundaus­stattung erwerben zu können, sodass das operationelle Personal in den meisten Zonen inzwischen über fast alle Teile der neuen Grunduniform verfügt.    
Die Verwaltung der Bekleidungspunkte und die Überwachung der Bestellungen und Liefe­rungen obliegen sehr oft dem Calog-Personal. Die Mehrheit der großen Einheiten verfügt sogar über einen logistischen Dienst, der mit den Maßnahmen und mit der Verteilung von einem zentralen Lager aus betraut ist.                            
Die Definition eines Profils für das Tragen der Uniform durch den Dienststellenleiter stellt kein Problem mehr dar; die Richtlinien in diesem Bereich sind fast in allen Dienststellen erstellt. Sehr oft müssen diese also nur noch angewendet und respektiert werden. Alle Elemente, um die Lage zu verbessern, sind also vorhanden.

Parallel zu dem untersuchten Bereich ist der Ausschuss P der Ansicht, dass es wichtig ist, dass die Hierarchie sich für die Frage des richtigen und regelmäßigen Tragens der Uniform interessiert und auf die Wiederkehr einer gewissen Strenge achtet, dies insbesondere in Brüssel und in einigen anderen großen Städten.

Es ist unbestreitbar, dass die föderale Polizei sich der Unterstützung bewusst ist, die sie der Gesamtheit des integrierten Polizeidienstes in diesem Bereich bieten muss. Wir können sie nur ermutigen, diesen Weg weiter zu beschreiten und sich über die Qualität der Leistung und der erbrachten Dienste sowie die Zufriedenheit der „Kunden“ zu erkundigen.

Selbstmorde innerhalb der Polizeidienste

Die Thematik der Selbstmorde innerhalb der Polizeidienste ist seit mehreren Jahren Gegen­stand einer Kontrolluntersuchung. Diese Untersuchung baut auf 2 Studien auf, wovon die eine sich auf das Phänomen des Selbstmordes innerhalb der Polizei selbst und die andere auf 100 Fälle von Selbstmorden durch Polizisten, die im Laufe dieser 6 letzten Jahre vorgekommen sind, bezieht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass das Problem des Selbst­mordes im Beruf als beunruhigend bezeichnet werden kann, und dass es nicht nur mit individuellen Dramen im Zusammenhang steht.

Verschiedene Initiativen sind ergriffen worden, um zu versuchen, das Phänomen einzudäm­men. Die föderale Polizei und die Zonen der lokalen Polizei haben allgemeine strategische Maßnahmen wie die Einstellung von Psychologen, die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, die Einführung von Diskussionsgruppen oder die Schaffung eines Stressteams und eines medizinischen Dienstes ergriffen. Außerdem haben zahlreichen Dienststellen und Einheiten das Notwendige unternommen, um die Verwaltung der Waffen zu verbessern. Da verzwei­felte Polizeibeamte im Allgemeinen ihre Dienstwaffe benutzen, um ihrem Leben ein Ende zu setzen, sind Richtlinien erlassen worden, um den Besitz der Waffe auf die Dauer des Dienstes zu begrenzen und um es dem Leiter der Einheit oder des Dienstes zu ermöglichen, diese zeitweilig einzuziehen, wenn er dies für notwendig erachtet. Die Direktion des internen Dienstes zur Vorbeugung und zum Schutz an der Arbeit (DSW) hat einen Aktionsplan „Wohlfühlen“ entwickelt, der darauf abzielt, ein System von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlergehens auszuarbeiten, das auf check-lists basiert. Die föderale Polizei verbreitet ebenfalls Prospekte über Aktionsmöglichkeiten zur Bekämpfung von Gewalt, sexueller Belästigung und moralische Belästigung am Arbeitsplatz. So zum Beispiel der Rückgriff auf Vertrauenspersonen und Vorbeugungsberater.

Ungeachtet all dieser Maßnahmen scheint es so, als stehe man hier dem gegenüber, was man als Blindheit des Systems bezeichnet. Die Polizeiorganisation sieht ganz einfach die Existenz, ja sogar den Fortbestand von einmal geschaffenen Mechanismen nicht, die eine entscheidende Rolle in der (Aufrechterhaltung der) hohen Selbstmordrate in ihren Reihen spielen, dies zusätzlich zu den Faktoren, die mit der Person und mit ihrer Umgebung zusam­menhängen. Man fragt sich also, wie solche Unterstützungssysteme funktionieren sollen, wenn man weiterhin die sozialen Probleme ausblendet und die manifestierten Signale verschweigt, oder wenn man glaubt, dass die Tatsache, diese auszudrücken mehr Probleme, Kontrollen, Aufgabenänderungen oder einen Verlust an Autonomie zur Folge hat. Was tun, wenn man die Probleme nur angehen kann, wenn der Polizeibeamte bereits die Norm übertreten hat?

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass man das „Wohlbefinden“ des Polizeipersonals konkret fördern, die Karriere eines jeden überwachen und betreuen und diese in Verbindung zu der Motivation an der Arbeit stellen muss.     
Es ist von vorrangiger Bedeutung, eine Politik der Verwaltung der menschlichen Ressourcen, die auf eine angemessene professionelle Betreuung der Polizeibeamten in der Entwicklung ihrer Karriere, auf die Mobilität, auf die mögliche professionelle Wiedereingliederung (outplace­ment) und, insbesondere auf ihre Pension ausgerichtet ist, wenn sie 50 Jahre erreicht haben, einzuführen. Mit anderen Worten müssen die Polizeibeamten während ihrer gesamten Karriere über eine „zentralisierte“ Betreuung und Begleitung für ihre Ausbildung, ihre Anfragen und für die mögliche Dienstzuteilung verfügen, desgleichen, wenn sie mit persönlichen oder privaten Problemen konfrontiert werden, die sich zeitweilig oder dauerhaft entscheidend auf die Ausübung ihres Amtes auswirken. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass diese GRH-Politik insbesondere aufbauen muss: (1) auf eine Politik, die darauf abzielt, das Rekrutieren oder die Ausbildung spezifischer Polizeicharaktere, eine extreme Idealisierung des Polizei­berufs und eine zu große Autonomie in der Funktion zu vermeiden; (2) auf eine Politik der Feststellung von Stress und professioneller Erschöpfung; (3) auf eine Politik der Vorbeugung und der Betreuung des Phänomens des Alkoholismus; (4) auf eine Politik der Betreuung des Besitzes und der Verfügbarkeit der Dienstwaffe; sowie (5) auf eine Politik der bedächtigen Handhabung der Feststellung und der Bekanntgabe des Selbstmordes.

Richtlinien in Bezug auf die Offiziere der Schutzpolizei

In seinem Tätigkeitsbericht 2004 hatte sich der Ausschuss P auf zwei besondere Facetten dieser Untersuchung konzentriert: die Analyse der Richtlinien in Bezug auf die Offiziere der Schutzpolizei (OPA) und die Analyse der Protokolle der interzonalen Zusammenarbeit, die im Rahmen der verschiedenen gesetzlichen Zuständigkeiten, die dem Offizier der Schutzpolizei anvertraut worden sind, erstellt wurden.

Diese Richtlinien sowie die verschiedenen bestehenden Verbindungen in der Zusammenar­beit, sind analysiert und mit den im Gesetz vom 5. August 1992 über die Polizeifunktion (LFP) festgelegten Kompetenzen der Offiziere der Schutzpolizei verglichen worden. Mitte 2006 hat der Ausschuss P seinen Untersuchungsdienst damit beauftragt, eine Untersuchung durch­zuführen, um eine Bilanz der Lage im Vergleich zu den oben erwähnten Richtlinien zu er­stellen.
Der Ausschuss P hat sich schriftlich an alle Dienstleiter gewandt, deren OPA-Richtlinien und/oder die Zusammenarbeitsprotokolle im Jahre 2004 im Rahmen der ersten Untersuchung analysiert worden waren. Die Betreffenden sind dazu befragt worden, inwieweit sie die Ergeb­nisse der OPA-Untersuchung im Tätigkeitsbericht 2004 des Ausschusses P berücksichtigt haben, um die bestehenden Richtlinien und/oder Protokolle zu optimieren oder, falls nötig, Richtlinien oder Zusammenarbeitsabkommen zu erstellen.

Abgesehen von den Richtlinien zur „Benachrichtigung des Offiziers der Schutzpolizei“ und jenen zur „Inhaftierung von Personen in den Durchgangszellen“ – die in den meisten Diensten bestehen – verbleibt eine ganze Reihe von Bereichen, in denen die Aufgaben und die Verantwortung der Offiziere der Schutzpolizei idealerweise innerhalb des Dienstes deutlich festgehalten werden müssten. Kein Dienstleiter hat eine Richtlinie oder ein Verfahren erwähnt, das die Hauptverantwortung und die Zuständigkeiten der Offiziere der Schutzpolizei be­schreibt.  
Der Ausschuss P kann somit nur seine Empfehlung wiederholen, die den Offizieren der Schutzpolizei verliehenen legalen Zuständigkeiten in die Praxis umzusetzen.  
Diese Empfehlung stützt sich nicht nur auf die mehrfachen Schlussfolgerungen, die aus den Untersuchungsakten abgeleitet wurden und die die Tatsache deutlich gemacht haben, dass die (stützende) Funktion des Offiziers der Schutzpolizei (noch) besser ausgefüllt werden kann, sondern auch auf die Feststellung des Ausschusses P, wonach die neuen Regelungen und Gesetzgebungen in Bezug auf die Verfassungsrechte und die Grundfreiheiten des Bürgers zu Recht mehr Garantien für den letzteren bringen und daher eine nicht unerhebliche Auswirkung auf die tägliche Arbeitsweise des individuellen Polizeibeamten haben.

Die Schifffahrtspolizei Lüttich (SPNL)

Im Nachgang zur Bearbeitung einer individuellen Klage bezüglich der gemeinsamen Inter­vention verschiedener Polizeidienste mit allgemeinen und speziellen Zuständigkeiten anläss­lich der Entdeckung eines in einer befahrbaren Wasserstraße versenkten gestohlenen Fahr­zeugs und zu den verschiedenen Feststellungen, die bei dieser Gelegenheit in Bezug auf die Koordinierung, die Information und die gegenseitige Unterstützung gemacht worden sind, erscheint es dem Ausschuss P angemessen, seinen Untersuchungsdienst zu ersuchen, die Rolle und die Funktionsweise des Dienstes der Schifffahrtspolizei Lüttich der föderalen Polizei (SPNL) zu analysieren.           
Diese Untersuchung verfolgte nicht den Zweck, diesen spezialisierten Polizeidienst gründlich zu analysieren, sondern eher, sich ein ziemlich präzises Bild seiner Arbeit und auch der Wahrnehmung dieser Arbeit bei anderen Polizeipartnern zu machen. Der Untersuchungs­dienst P hat insbe­son­dere die folgenden Aspekte der operationellen Arbeitsweise der SPNL untersucht: (1) die Ausübung der spezialisierten Polizeiaufgabe im Rahmen der Schifffahrts­polizei; (2) ihr Beitrag auf nationaler Sicherheitsebene; (3) die geografische Verteilung der Schiffs­kontrollen und der festgestellten Verstöße, aber auch die Orientierung der Kontrollmaß­nahmen; (4) der Ab­schluss von Protokollen, die Verwirklichung von Partnerschaften sowie die globale Integration in die Polizeilandschaft; (5) die Existenz von Aktionsplänen und/oder besonderer Initiativen, die spezifischen Situationen im Tätigkeitsfeld der SPNL entsprechen.

Die SPNL ist eine Einheit, die auf operationeller Ebene korrekt geführt wird, wobei der Dienst­leiter die legalen Aufgaben, die ihm obliegen, erfolgreich durchzuführen vermag. Im Laufe der Zeit sind konstante Anstrengungen unternommen worden, um eine Anwesenheit auf der Gesamt­heit der Wasserstraßen der wallonischen Region zu gewährleisten. Diese proaktive oder initiierte Anwe­senheit ist umgesetzt worden und führt zu einer größeren Aufmerksamkeit für ihre Maßnahmen bei den anderen Polizeipartnern. Der Ausschuss P konnte trotzdem Mängel in der organisatorischen Entwicklung feststellen. Es fehlt ein wirklich durch­dachter Aktionsplan mit zu erreichenden Zielsetzungen, der durch Betreuungsindikatoren unterstützt wird. Der Ausschuss P konnte feststellen, dass die SPNL zahlreiche interessante Initiativen durchführt, diese aber nicht in einen Gesamtplan, der in erster Linie bestimmten Zielset­zungen entspricht, integriert werden.

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass noch bedeutende Anstrengungen gemacht werden müssen, um die Rolle der SPNL in der Polizeilandschaft zu stärken; damit diese insbesondere auch als Partner wahrgenommen werden kann. Wir denken besonders an die Verbreitung von Service Level Agreements (SLA), an die Ausarbeitung von Protokollen mit den hauptsäch­lichen Partnern oder den beteiligten Parteien, usw.

Lagerung der Dienstwaffen und der Munition

Zwischen 2002 und Ende 2004 hat sich der Ausschuss P für die Problematik der Lagerung der Dienstwaffen und der Munition in den Zonen der lokalen Polizei interessiert. Diese Unter­suchung zielte hauptsächlich darauf ab, die physischen und praktischen Sicherheits­vor­keh­rungen – auf Ebene des Verfahrens – zu prüfen, die jeden Missbrauch oder Diebstahl ver­hindern sollen. Ende 2005 hat der Ausschuss P seinen Untersuchungsdienst mit einer ähnlichen Untersuchung bei den Diensten der föderalen Polizei beauftragt. Gleichzeitig hat er ihn auch gebeten, zu prüfen, ob die Lage in den Dienststellen der lokalen Polizei sich seit den Feststellungen der Probleme im Jahre 2004 gebessert hatte. Im Laufe des Jahres 2006 und Anfang 2007, sind neun dezentralisierte Dienste oder Einheiten der föderalen Polizei, ebenso viele Zonen der lokalen Polizei und eine provinzielle Polizeiakademie besucht worden. Die benutzte Methodologie, die auf der bestehenden Gesetzgebung und den Regelungen sowie derjenigen in Vorbereitung basierte, war dieselbe wie im Rahmen der ersten Untersuchung.

Wir können festhalten, dass die Lage hinsichtlich der Sicherheit der Munition und der Dienst­waffen in den besuchten Einheiten der föderalen Polizei kaum besser ist als jene, die im Jahre 2004 in den Zonen der lokalen Polizei festgestellt worden war. Die Tatsache, über mehrere Jahre hinweg konsequent finanzielle Mittel bereitzustellen, rechtfertigt sich auf buchhalte­rischer Ebene, aber man darf nicht vergessen, dass die derzeitige Lage sich direkt aus der Vergangenheit ergibt.         
Zwei spezifische Standorte stellen insbesondere angesichts ihres Standortes oder ihrer Funktio­na­lität noch ernsthafte Sicherheitsprobleme dar. Augenblicklich werden die Waffen dort immer noch in Büromöbeln oder Garderobenschränken aufbewahrt, die jedem zugänglich sind, was vollkommen unannehmbar ist.

Auf Seite der Zonen der lokalen Polizei kann man sagen, dass das Signal, das im Jahre 2004 durch den Ausschuss P gegeben worden ist, das Bewusstsein zahlreicher Polizeiverantwort­licher und lokaler Verwaltungsbehörden geweckt hat, die daraufhin keine – zumindest finanziellen – Mühen gescheut haben, um zu einer verantwortungsvollen und sicheren Verwal­tung der Waffen zu gelangen.
Nur eine Minderheit der Zonen befindet sich noch in einer heiklen Lage. Vor allem die Dienstleiter, aber auch die Verwaltungsbehörden dieser Zonen müssen sich der Tatsache bewusst sein, dass ihre Verantwortung im Falle eines Zwischenfalls gegeben sein kann. Man muss festhalten, dass dies Gegenstand einer spezifischen gerichtlichen Untersuchung ist. Global gesehen gibt es noch zu wenig strukturelle Kontrollen zur Beachtung der Regeln durch die individuellen Mitarbeiter. Diese gehörten mehr zur Ausnahme als zur Regel.

Seitens der föderalen Polizei ist die „Aufholbewegung“ erst im Jahre 2006 losgetreten worden und wird immer noch durch finanzielle Erwägungen gestört, was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die lokalen Polizeizonen mehr Mittel erhalten haben oder besitzen. Es könnte nützlich sein, eine Risikoanalyse durch die zentralen Dienststellen zum Zwecke der Verteilung der Waffenschränke oder Safes, die angeschafft worden sind, durchführen zu lassen. Bis zur Lieferung der technischen Mittel wäre es gut, dass die Dienstleiter provisorische Maßnahmen ergreifen, die einen gewissen Grad an Sicherheit gewährleisten sollen, indem sie sich auf die situationsspezifischen Umstände stützen. In bestimmten Einheiten könnten diese jedoch zeit­weilig in Widerspruch zu der bestehenden Note des Generalkommissars stehen.

Die Sicherheitsfunktionen in den Städten und Gemeinden

Auf Antrag seines parlamentarischen Begleitungsausschusses hat der Ausschuss P Ende 2001 eine Kontrolluntersuchung in Bezug auf der Problematik der Personen durchgeführt, die mit einer Kontrollfunktion in den Städten und Gemeinden beauftragt worden waren, in deren Rahmen sie über irgendeine oder auch keine Polizeizuständigkeit verfügen oder eng mit der Polizei zusammenarbeiten. Die Mehrheit dieser Personen trägt eine Uniform, die in be­stimmten Fällen eine bestimmte Anzahl von Ähnlichkeiten mit der Uniform der Polizei besitzt, was beim Bürger den Eindruck erwecken könnte, dass er vor einem Polizeibeamten steht. Diese Untersuchung, die ursprünglich auf mehrere Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt begrenzt war, ist im Jahre 2004-2006 aktualisiert und dann auf eine für Städte und Gemeinden der Gesamtheit des Landes repräsentative Stichprobe ausgedehnt worden.

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass es wichtig ist, die Aufgaben eingehend zu prüfen, die sich an der äußersten Grenze der Aufgaben der regulären Polizei und der genehmigten Wach- und Schließgesellschaften ansiedeln. Es empfiehlt sich, in Richtung einer größeren Integration der Initiativen und der Entfaltung von Sicherheitsbeamten in der globalen Sicherheitspolitik der Polizeizone hinzuarbeiten. Weiterhin muss man eine verstärkte Synergie zwischen den ver­schie­denen Sicherheitsfunktionen und der lokalen Polizei erreichen. Zu diesem Zweck scheint das neue Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion des Friedenswächters, zur Schaffung des Dienstes der Friedenswächter und zur Abänderung des Artikels 119bis des neuen Gemeindegesetzes die ideale Gelegenheit zu sein.

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass man es möglichst vermeiden muss, Sicherheitsbe­amte in den Polizeikommissariaten zu installieren. Selbst wenn ihre Uniform sich deutlich von jener der Polizei unterscheidet, kann diese Situation nur Verwirrung im Geiste des Bürgers schaffen. Eine solche Nähe kann außerdem unterschiedlichste Probleme verursachen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Berufsgeheimnisses, das den Polizeibeamten auferlegt wurde.
Die Ausbildung dieser Sicherheitsbeamten muss im Einklang mit den ihnen anvertrauten Aufgaben gebracht werden und die Synergie mit den anderen Diensten, insbesondere mit der lokalen Polizei, berücksichtigen.

Untersuchungen in Bezug auf spezifische Inspektionsdienste

Die Zuständigkeit des Ausschusses P hinsichtlich der speziellen Inspektionsdienste ist weiter oben bereits zur Sprache gekommen. In Absprache mit seinem parlamentarischen Beglei­t­ausschuss hat der Ausschuss P beschlossen, eine aktivere und sogar proaktive Rolle in diesem Bereich zu spielen, dies insbesondere, indem er seine Kontrollaufgabe hinsichtlich dieser Beteiligten besser strukturiert. So sind verschiedene Untersuchungen, die sich auf alle oder einen Teil dieser Dienste beziehen, getätigt worden.

Es handelt sich einerseits um Untersuchungen, die infolge einer Klage oder Anzeige gegen einen Beamten dieser Dienste eingeleitet wurden, insbesondere: die Zoll- und Akzisen­ver­waltung; die Agentur für die Natur und die Wälder der Abteilung Umwelt, Natur und Energie der Flämischen Gemeinschaft; den FÖD Mobilität und Verkehr; die STIB; und einen speziellen Feldhüter. Es handelt sich andererseits um Kontrolluntersuchungen, die sich auf bestimmte Aspekte der Umsetzung und die Arbeitsweise der Gerichtspolizeioffiziere der Zoll- und Ak­zisen­verwaltung beziehen, insbesondere im Rahmen der Bekämpfung des Menschenhandels.

Was die Zoll- und Akzisenverwaltung betrifft, konnte der Ausschuss P noch einige Lücken oder Probleme feststellen wie: ein Mangel an Gerichtspolizeioffizieren innerhalb der Zoll- und Akzisenverwaltung; Koordinierungsprobleme mit den regulären Polizeidiensten, die sich zum Teil aus der Tatsache ergibt, dass der Zoll nicht zu den Teilnehmern gehört, die zur Teilnahme an den Koordinierungssitzungen „gezwungen“ sind; das Fehlen einer Verpflichtung für den Zoll zur Mitteilung der Operationen, die er durchführt; das Fehlen einer globalen Richtlinie in Bezug auf die gerichtlichen Tätigkeit, die durch den Zoll wahrgenommen wird; die Vorbehalte, ja sogar der Widerstand gegen eine externe Kontrolle bei einigen Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung.

Ausbildung

Die Strukturen der anerkannten Polizeischulen zeichnen sich durch eine gewisse Dichotomie aus – die durch die Provinz getragenen Schulen einerseits und die Schulen, die im Rahmen einer Struktur als GoE funktionieren, andererseits –, und dies beiderseits der Spra­chen­­grenze.

Die stark dezentralisierte Struktur der Polizeischulen konfrontiert uns mit verschiedenen Schulträgern und äußert sich in einer Zerstückelung und einer gewissen Inkohärenz auf Ebene des erteilten Unterrichts. Es fehlt eine höhere Instanz, eine Art Ministerium für Unterricht – welche die pädagogischen Zielsetzungen und die Normen für die Arbeitsweise festlegen und Inspektionen durchführen würde –, während es ein offenkundiges Bedürfnis an Unterstützung für den pädagogischen Prozess in den Schulen gibt, insbesondere in Form einer Betreuung und einer Ausbildung der Lehrer. Im derzeitigen Stand der Sache gibt es zweifellos immer ausreichend Spielraum, um Synergien zwischen den Schulen zu errichten und Kontakte und Verbindungen zwischen den lokalen Schulen und der föderalen Polizei zu optimieren.

Während im Prinzip die grundlegenden Entscheidungen in diesem Bereich vom Minister des Innern getroffen werden – der sich für diese Aufgabe durch externe Kräfte unterstützen lassen kann – stellen wir fest, dass der Polizeiunterricht, die Prinzipien der Arbeitsweise und ihre Organisation sowie der Eintritt in den Prozess über die Rekrutierung und die Auswahl Etappen darstellen, die zur ausschließlich internen Polizeisache geworden sind. Ob es sich nun um den externen Beitrag aus nicht polizeilichen Bereichen (man denke insbesondere an die Beteiligten auf dem Gebiet der Sicherheit wie im Bereich der Sozialhilfe für Rechtsuchende, der speziellen Hilfe für die Jugend, der Strafanstalten, der Magistratur, der akademischen Welt, oder die Personen, die mit der Jugend oder in den Bereichen der Sozialhilfe arbeiten) oder um die Integration oder die Harmonisierung auf einer gewissen Ebene der Polizei im regelmäßigen Unterricht zum Beispiel handelt, so bestehen diese beiden Aspekte sozusagen nicht oder sind sehr begrenzt. Die Folge davon ist, dass der Sozialisierungsvorgang der Personen, die von der Polizei eingestellt werden, gänzlich intern erfolgt.

Die Fragen, die im Rahmen dieser Kontrolluntersuchung aufgeworfen wurden, werden in einer späteren Phase des Studienprojekts des Ausschusses P über die Rekrutierung, die Auswahl und die Ausbildung untersucht. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Tatsache, sich über die Zukunft der Ausbildung Gedanken zu machen, nicht notgedrungen darin besteht, sich zum Interesse einer zentralen oder nicht zentralen Struktur zu äußern, sondern viel eher darin, sich zu fragen, wie, in welcher Perspektive und mit welchem polizeilichen und externen Beitrag man vorgehen wird.

Globales und integriertes Monitoring der Polizeidienste

Klagen und Anzeigen – Zahlenmaterial 2006

Im Vergleich zu 2005 ist die Anzahl der Klagen, die direkt beim ständigen Ausschuss P eingelegt wurden, um 4 % gestiegen. Im Jahre 2006 ist der Untersuchungsdienst mit 128 gerichtlichen Untersuchungen weniger als im Jahre 2005 beauftragt worden, das heißt eine Senkung um etwas mehr als 22 %. Mit 16,3 % Akten weniger hatte die Anzahl der Akten (auf Klage), die durch die AIG und die Polizeidienste übermittelt worden sind, eine sinkende Tendenz. Die Anzahl der übermittelten ausgesprochenen Urteile und Entscheide ist um 8 % gesunken, während die Anzahl der übermittelten Ermittlungen um 8,4 % gestiegen ist. Schließlich sind im Jahre 2006 111 Disziplinarakten mehr als im Jahre 2005 abgeschlossen worden, was eine Erhöhung um 16,6 % darstellt.

Im letzten Jahr ist eine Gesamtzahl von 2 314 Klagen direkt beim Ausschuss P eingelegt worden, darunter 2 006 zu Lasten der lokalen Polizei. Aufgrund dieser 2 006 Klagen kann man regionale Unterschiede beobachten. Der Ausschuss P hat mehr als 100 Klagen für 3 Poli­zei­zonen erhalten, nämlich die Zonen Brüssel-Hauptstadt/Ixelles 5339 (324), Brüssel Midi 5341 (101) und Antwerpen 5345 (157). Diese Zahlen kontrastieren mit jenen anderer großer Zonen wie Gent 5415 (51), Charleroi 5330 (37), Lüttich 5277 (38) und Brüssel-West 5340 (66). Es ist ebenfalls erstaunlich, dass bestimmte relativ kleine Zonen wie Schaerbeek/Evere/Saint-Josse-ten-Noode 5344, Löwen 5388 und Ostende 5449 mit 72, 42 bzw. 33 eingelegten Klagen ziemlich hohe Zahlen erreichen. Diese 10 Zonen stellen zusammen 921 Klagen oder 45,91 % der Gesamtanzahl der Klagen zu Lasten der lokalen Polizei dar. Außerdem darf man nicht aus den Augen verlieren, dass sich mehr als 50 % der Klagen unter den 186 anderen Zonen aufteilen. Jede Zone hat mindestens 1 Klage zu ihren Lasten registriert, sodass im Jahre 2006 keine einzige verschont worden ist.

Wir beobachten dieselbe Tendenz für die 2 519 Klagen, die direkt bei den lokalen Dienst­stellen eingelegt worden sind. Mehr als 100 Klagen sind direkt bei mehreren Dienststellen eingelegt worden, dies mit regionalen Unterschieden: Brüssel-Hauptstadt/Ixelles 5339 (158), Brüssel-West 5340 (150), Brüssel Midi 5341 (148), Antwerpen 5345 (455), Gent 5415 (187). Andere Dienststellen auf der short list sind Montgomery 5343 (97), Uccle/Watermael-Boitsfort/Auderghem 5342 (67), Löwen 5388 (74), Brügge 5444 (57), Schaerbeek/Evere/Saint-Josse-ten-Noode 5344 (55), Hekla 5349 (35), RIHO 5453 (40) und Grensleie 5455 (39). Diese 13 Dienststellen stellen 1 562 Klagen, das heißt 62 % der Gesamtanzahl.

Um sich eine Idee des Gesamtvolumens der Klagen und Anzeigen machen zu können, muss die Anzahl der direkt beim Ausschuss P eingereichten Klagen (2 314) um die 2 665 Anzeigen durch die Dienste der lokalen Polizei selbst (2 519) und in einem geringeren Maße durch die AIG und die föderale Polizei (146 für beide Dienste) erhöht werden, was also die Gesamt­anzahl der Klagen, die registriert wurden, auf 4 979 anhebt. Das stellt eine Verringerung um 425 im Vergleich zu 2005 dar, wo eine Gesamtzahl von 5 404 Klagen registriert worden war. Wenn wir unsere Analyse der Daten vertiefen, stellen wir fest, dass dieser Rückgang auch auf eine Verbesserung der Qualität und der Verarbeitung der dem Ausschuss P übermittelten Informationen zurückzuführen ist, sodass doppelte Anzeigen auf ein striktes Minimum reduziert werden. Auf jedem Fall können wir jedoch den Rückgang der Klagen im Vergleich zu den vorherigen Jahren, einschließlich 2005, nicht als spektakulär bezeichnen. Fast alle Klagen wurden von privaten Bürgern eingelegt. Das bedeutet, dass etwas weniger als 5 000 Situationen Anlass zur Formulierung von gerechtfertigten oder nicht gerechtfertigten Klagen gegeben haben.

Was die Sprache des Klägers anbelangt, so sind 1 110 Klagen in französischer Sprache und 1 182 Klagen in niederländischer Sprache registriert worden [xii] . Wie dies sich bereits in den vorangegangenen Jahren gezeigt hatte, stellt man noch einmal eine große Verschiebung fest, was die Behauptungen betrifft. Amtsanmaßung (161), unfreundliches Verhalten (206), Neutralität-Unparteilichkeit (120), Nichtbeurkundung (169), Nichtintervention (110), ungleiche Behandlung (103), ungerechte Feststellungen (181), willkürlicher Freiheitsentzug (89), Gewalt gegen Personen und Güter (242), Vergehen gegen das Berufsgeheimnis (53), willkürliche Handlungen (65), Rassismus (49), Belästigung (56), Verkehr (59) und Überreaktion (29) sind Einwände, die regelmäßig in den Klagen auftauchen. Belästigungen und Klagen in Bezug auf die Personal- und Rekrutierungsverwaltung scheinen neu zu sein.

Was den Rassismus anbelangt, und dies ungeachtet seiner klassischen internen Analysen, konnte der ständige Ausschuss P im Laufe des Jahres 2007 auf einen Praktikanten in Kriminologie zurückgreifen, der unter seiner Leitung und seiner Betreuung eine quantitative und qualitative Analyse der Akten in Bezug auf die Klagen, die zwischen 2000 und dem 23. April 2007 durch Bürger beim Ausschuss P wegen Rassismus in den Polizeidiensten eingelegt worden sind, verwirklicht hat. Sobald sie durch die akademische Einrichtung grünes Licht erhalten hat, wird diese Studie im Prinzip veröffentlicht werden, falls nötig in einer etwas abgeänderten Form.

Erwähnt sei noch, dass die Zurverfügungstellung auf der Internetseite des Ausschusses eines vereinheitlichten Klageformulars von der ersten Stunde an einen echten Erfolg verbuchen konnte. So sind 27 % der Klagen per E-Mail eingelegt worden. 1 035 per Post eingelegte Klagen und 336 Protokolle des Untersuchungsdienstes P haben Anlass zur Bearbeitung und zur Prüfung einer Klage gegeben.

Zwecks Analyse der Entscheidungen, die durch den Ausschuss getroffen worden sind, sind einzig und allein die Klagen in Betracht gezogen worden, die in der Datenbank als im Jahre 2006 eingereicht und abgeschlossen enthalten sind. In diesem Bezugsrahmen geht es um 1 508 direkt beim Ausschuss eingelegte Klagen. Andere bei unserer Institution eingegangene Akten sind den Dienststellen zwecks autonomer Bearbeitung übermittelt worden. Es handelt sich um 552 Klagen, die alle ebenfalls im Jahre 2006 eingereicht und abgeschlossen worden sind.

Eine in schlechter Absicht eingereichte Klage ist ein Kennzeichen für unbürgerliches Ver­halten, dem man begegnen muss. Die Klagen müssen also gewissen Bewertungs­maß­stäben entsprechen und der Bürger hat als erste Pflicht, ehrlich mitzuarbeiten. Seit nunmehr mehreren Jahren investiert das Parlament in die verschiedenen parlamentarischen Organe wie – außer dem Rechnungshof – die ständigen Ausschüsse P und R sowie die internen Inspektionsdienste oder solche, die von der Exekutivgewalt abhängen, wie beispielsweise die AIG, dies als Zeichen der Öffnung und um den Bürger zu überzeugen, Vertrauen in unser Polizeisystem zu setzen. Der Bürger darf also weder diese Öffnung noch diese leichte Zugangsmöglichkeit missbrauchen, um persönlichen Ressentiments zu frönen oder sich zu rächen. Wenn also das Parlament ebenso wie der ständige Ausschuss P zu der Schlussfol­gerung gelangt, dass verleumderische Anzeigen entmutigt werden müssen, müssen auch adäquate Maßnahmen ergriffen werden. Es erfordert zumindest eine Informationskampagne dem Bürgers gegenüber, um zu vermeiden, dass er sein Klagerecht missbraucht.

Der Ausschuss P wird sich eine Ehre daraus machen, einen Aktionsplan gegen verleumde­rische Anzeigen zu entwickeln, um den individuellen Polizeibeamten zu schützen. Wir richten bereits jetzt einen Aufruf an alle, ihr Klagerecht nicht zu missbrauchen und positiv an der guten Arbeitsweise unserer Institutionen und der demokratischen Entwicklung unserer Gesellschaft mitzuarbeiten.

Der ständige Ausschuss P ist zum ersten Mal über ein Urteil [xiii] informiert worden, in dem zwei Täter (Bürger französischer Nationalität) wegen verleumderischer Anzeige bei der Behörde verfolgt worden sind (Artikel 445 des Strafgesetzbuches). Das Strafgericht Charleroi gibt uns ein zweites Beispiel in seinem Urteil vom 7. Juni 2006: Eine Person, die sich des bewaffneten Widerstands schuldig gemacht hatte, hatte vier Polizeibeamte wegen vorsätzlichen Schlägen und Verletzungen zu ihrem Nachteil direkt vor das Strafgericht vorladen lassen. Das Gericht hat sich offensichtlich in der Begründung seines Urteils über diese zumindest missbräuchliche Direktladung, die als „Verteidigung“ gegen die Klage wegen Widerstands und mit dem Ziel, Zweifel zu säen, erfolgt war, entrüstet. Infolgedessen sind die Polizeibeamten freigesprochen worden. Der Ausschuss P kann sich nur über solche Urteile freuen, die ein Zeichen für den Bürger dafür darstellen, dass er nicht ungestraft alles und gleich was in seinen Klagen  vorbringen kann. Jedes Jahr wird der Ausschuss, wie wir dies bereits erläutert haben, mit einer Vielzahl nicht begründeter Klagen konfrontiert, die – zu Recht – zu Kritiken seitens der Polizei Anlass geben, die das Gefühl hat, das der Bürger sich alles erlauben kann, ohne die Folgen davon tragen zu müssen. Hier werden einerseits die menschliche und materielle Energie und die Mittel, die für diese Art von Klagen mobilisiert werden müssen, und andererseits die Leichtfertigkeit, mit der man den Namen und den Ruf einer Person in den Dreck ziehen kann, besonders gebrandmarkt. Die oben angeführten Fälle illustrieren jeden­falls die Tatsache, dass man nicht alles „schlucken“ muss, ohne etwas zu sagen. Die Polizeibeamten, die ungerechtfertigt in den Dreck gezogen worden sind, verfügen bereits über eine Reihe von Reaktionsmöglichkeiten, darunter die Verfolgung wegen verleumderischer Anzeige. Wie angekündigt verpflichtet sich der Ausschuss P, demnächst der Problematik der missbräuchlichen Klagen gegen Polizeibeamte eine exklusive Untersuchung zu widmen. Diese Untersuchung wird sich über die Feststellungen beugen, versuchen, der Problematik eine korrekte Definition zu geben, die rechtlichen und andere, aktuell den Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beschreiben und das Thema durch eine Reihe von Empfehlungen an den Gesetzgeber abschließen.

Im Vergleich zum Vorjahr sind dem Untersuchungsdienst 128 gerichtliche Akten weniger anvertraut worden. Wir wissen, dass diese Reduzierung größtenteils mit der Neuorganisation des Empfangs und mit der direkten und systematischen Anhörung der Kläger in Brüssel in Zusammenhang steht, wo der persönliche Empfang mit unmittelbarer Einreichung von Klagen abgeschafft worden ist. Wir stellen diese Wirkung ebenfalls in Bezug auf die Klagen fest, die uns über einen anderen Kanal wie die Post oder auf elektronischem Wege erreichen. Diese Reduzierung ist am offensichtlichsten im Gerichtsbezirk Brüssel, wo im Vergleich zu 2005 83 Aufgaben weniger vergeben worden sind, aber sie macht sich auch in den folgenden Ge­richtsbe­zirken bemerkbar: Antwerpen (- 20), Gent (- 7), Lüttich (- 6), Namür (- 21) und Nivelles (- 14). Andere Gerichtsbezirke haben eine leichte Erhöhung der Anzahl der Aufgaben regis­triert, die dem Untersuchungsdienst anvertraut wurden, wie Tongern (+ 2), Audenaerde (+ 12) und Charleroi (+ 13).

Frühere Jahresberichte haben über die Anwendung der Mitteilungsverpflichtung eines jeden Mitglieds eines Polizeidienstes berichtet, der ein Verbrechen oder Vergehen feststellt, das durch ein anderes Mitglied des Polizeidienstes begangen wurde. Diese Aufgabe ist im Artikel 26 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 festgelegt. Diese Informationsberichte wer­den dem Generaldirektor des Untersuchungsdienstes übermittelt. Eine Gesamtzahl von 567 Informationsberichte ist so übermittelt worden.

Der ständige Ausschuss P muss ebenfalls automatisch durch den Prokurator des Königs über Ermittlungen oder Untersuchungen informiert werden, die zu Lasten eines Polizeibeamten eingeleitet wurden. Auf dieser Ebene beobachtet man einige Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbezirken. Insgesamt wurden Angaben zu 1 173 laufende Ermittlungen übermittelt.

Im Bereich der Disziplin sind durch die Disziplinarbehörden 779 Entscheidungen übermittelt worden. Im Vergleich zu 2005 sind dies 78 Entscheidungen mehr, das heißt eine Erhöhung um 11 %. 627 dieser Entscheidungen sind durch lokale Einheiten und 121 durch die föderale Polizei getroffen worden. Innerhalb der föderalen Polizei handelt es sich hauptsächlich um den DAR (36), um den SJA (momentan PJF) (22) und um den DAC (39). Diese Entscheidungen betreffen nicht alle Dienststellen, da einige in der Tat während der vergangenen Jahre keinerlei Disziplinarmaßnahmen verhängt haben. Man stellt hingegen fest, dass einige Ein­heiten mehr Entscheidungen getroffen haben als andere. Viele Fakten, die in den gerichtlichen Klagen oder Untersuchungen als erwiesen erklärt worden sind, finden sich jedoch nicht in den Disziplinarmaßnahmen wieder. Außerdem hat ein eingeleitetes Disziplinar­verfahren nicht auto­matisch eine Disziplinarmaßnahme zur Folge. Von den 779 Akten sind 750 durch den eigenen internen Kontrolldienst untersucht worden, was die Bedeutung dieses Dienstes hinsichtlich der Disziplin unterstreicht.

Urteile und Entscheide, die zu Lasten von Mitgliedern der Polizei­dienste verkündet worden sind - Artikel 14, Absatz 1: Bewertung der im Jahre 2006 übermittelten Informationen [xiv]

Insgesamt haben die gerichtlichen Behörden 106 Beschlüsse, Urteile und Entscheide mit­geteilt, in denen eine gerichtliche Entscheidung auf strafrechtlicher (und eventuell zivilrecht­licher) Ebene in Bezug auf 127 Polizeibeamte und Polizeibedienstete verkündet worden ist. Von diesen 106 Entscheidungen stammen 11 Beschlüsse von einer Untersuchungs­gerichts­barkeit. Er handelt sich hierbei um einen Beschluss zur Regelung des Verfahrens (entweder ein Verweis vor das Strafgericht oder eine Einstellung) oder eine Entscheidung zum Grunde (Aussetzung der Urteilsverkündung oder Internierung). In den 116 gerichtlichen Entschei­dun­gen eines Richters zum Grundes hat man hingegen eine Haftstrafe mit oder ohne Aufschub (unter Auflagen), eine Arbeitsstrafe mit oder ohne (Teil-) Aufschub, eine Geldstrafe oder eine Kombination der drei oben erwähnten Möglichkeiten, eine einfache Schuldigerklärung, eine Aussetzung der Urteilsverkündung oder einen Freispruch verkündet.

Was die Analyse der Zahlen betrifft, stellt man verwundert fest, dass die Polizei des Gerichtsbezirks Gent die strengste Vorgehensweise kennt, was die Anzahl der Verfolgungen anbelangt. Diese Feststellung bestätigt sich, wenn wir ebenfalls den Anteil und die Anzahl der Polizeibeamten in Erwägung ziehen, die im betreffenden Gerichtsbezirk arbeiten. Der Gerichtsbezirk Antwerpen (mit einem Kader von 6 088 lokalen Polizeibeamten) zählt ungefähr dieselbe Anzahl Polizeibeamte wie der Gerichtsbezirk Gent (mit einem Kader von 6 246 lokalen Polizeibeamten), während der Gerichtsbezirk Brüssel deutlich mehr zählt (mit einem Kader von 8 517 lokalen Polizeibeamten). Laut Ausschuss P steht dieser Zahlunterschied insbesondere in Zusammenhang mit der Verfolgungspolitik der jeweiligen Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Ein Vergleich zwischen der Anzahl der Urteile und der Zahl an vorberei­tenden Untersuchungen [xv] , die uns zur Kenntnis gebracht worden sind, lässt einige bedeutende Feststellungen erkennen. So zeigt sich, dass Lüttich mit Abstand die höchste Anzahl an Untersuchungen eingeleitet hat (25,74 %), man dort aber nur 5 strafrechtliche Verurteilungen registriert. Der Gerichtsbezirk Antwerpen führt 13 Urteile für 135 übermittelte Akten an (11,51 %). Der Gerichtsbezirk Charleroi hat 14 gerichtliche Entscheidungen auf 104 übermit­telte Akten getroffen (8,87 %). Der Gerichtsbezirk Gent zählt 9 gerichtliche Entschei­dungen für seine 6 Untersuchungen (0,51 %) und schließlich übermittelt der Gerichtsbezirk Brüssel 18 Urteile für 84 Akten (7,16 %). Selbst wenn diese Zahlen nicht wirklich miteinander verglichen werden können, da die Mehrheit der Entscheidungen Fakten von vor 2006 betreffen, geben sie dennoch ein wenn auch rudimentäres Bild der Verfolgungspolitik zu Lasten von Polizei­beamten. Schließlich sticht der Gerichtsbezirk Mons weiterhin durch seine hohe Anzahl an Freisprüchen hervor, im vorliegenden Fall mehr als ein Drittel der eingeleiteten Verfolgungen (9 auf 25).

Man muss ebenfalls die schwer erklärbare hohe Anzahl der Aussetzungen der Urteils­ver­kün­dungen herausstreichen, von denen Polizeibeamte offensichtlich profitieren: 30 Aus­setzungen auf 95 Entscheidungen der Richter zum Grunde (ohne die Freisprüche zu verbuchen). Dieser Prozentsatz von 31,5 % ist beträchtlich. In der Tat erhält praktisch rund ein verbrecherischer Polizeibeamte auf 3 eine Aussetzung und erhält sich so ein leeres Straf­register. Im letzten Jahr belief sich dieser Anteil noch auf nur 26 %, das heißt 1 Polizeibeamter auf 4. Wenn wir dieses Ergebnis mit dem normalen Prozentsatz an Aussetzungen der Urteils­verkündung vergleichen, von denen der gewöhnliche Bürger profitieren kann, sind wir gezwungen festzu­stellen, dass die Polizeibeamten ein extrem günstiges Strafregime für sich beanspruchen kön­nen. Wenn wir die durchschnittliche Anzahl der Aussetzungen in der Masse der strafrecht­lichen Verurteilung von 1994 bis 2003 nehmen, erhalten wir einen Prozentsatz von 4,72. Im Vergleich scheint der Prozentsatz von 31,5 % für die Polizei uns nur schwer vertretbar. Die weitere Analyse wird in der Tat zeigen, dass viele Richter (fälschlich) davon überzeugt sind, dass die Polizeibeamten schon entweder durch die (Androhung einer) Disziplinar­maßnahme oder durch eine Ordnungsmaßnahme genügend gestraft sind, oder nicht wollen, dass der Polizeibeamte auf beruflicher Ebene zu viel unter einer strafrechtlichen Verurteilung zu leiden hat. Der implizite Grund für die zahlreichen Aussetzungen beruht hauptsächlich auf der Tatsache, dass diese gerichtliche Entscheidung nicht im Auszug aus dem Strafregister aufge­nommen wird (augenblicklich handelt es sich immer noch um das besagte Leumundszeugnis), das jeder gemäß Artikel 595 der Strafprozessordnung erhalten kann. Wie im letzten Jahr scheint der Gerichtsbezirk Antwerpen sich zu einem großem Verteidiger einer milden Vorgehensweise gegen verbrecherische Polizeibeamte zu machen. Wir stellen 8 Ausset­zungen auf 18 Urteile fest, das heißt etwa 50 %.

Wir beobachten jedoch, dass die Disziplinarbehörde der Polizeizone Antwerpen nicht wirklich für diese „milde Vorgehensweise“ ist: Die Fälle, die durch die vorgesetzte Autorität untersucht wurden, haben trotz der gewährten Aussetzungen zu einer Disziplinarstrafe geführt (meistens von 5 Tagen bis zu 1 Monat, in einem Fall sogar eine Entlassung von Amts wegen). Diese Einstellung bleibt allerdings die Ausnahme.

Als politische Empfehlung zieht der ständige Ausschuss P zunächst die Schaffung eines erschwerenden Umstandes in Betracht, wenn der Verstoß durch einen Polizeibeamten begangen worden ist, gegebenenfalls mit Abstufungen, und zweitens eine zwingende Richt­linie des Ministers der Justiz und/oder des Kollegiums der Generalprokuratoren, wonach die öffentlich verfolgende Partei in ihren Anträgen die Aufmerksamkeit des Gerichts auf diesen Aspekt und auf die unsäglichen Folgen zu nachsichtiger Sanktionen für Polizeibedienstete im Allgemeinen lenken müsste. Eine dritte Möglichkeit, die einzige vielleicht, die wirksam ist, be­steht darin, die Möglichkeiten für den Richter zu begrenzen, eine Aussetzung (unter Auflagen) zu verkünden, wenn ein Polizeibeamter sich eines Verstoßes schuldig gemacht hat. Er scheint in der Tat widersprüchlich, einerseits einen Deontologiekodex zu veröffentlichen und jede Art von Aktionsplänen in Bezug auf die Integrität innerhalb der Polizei zu entwickeln, und anderer­seits festzustellen, dass man die Polizeibeamten, die Übertretungen begehen, schlussendlich nicht wirklich bestraft.

Hier einige der wichtigsten strafrechtlichen Verstöße oder tadelnswerten Verhaltensweisen, die durch Polizeibeamte begangen wurden, die für diese Fakten im Jahre 2006 verurteilt worden sind:

Unerlaubte Nutzung polizeilicher und anderer Datenbanken zu persönlichen Zwecken

Der Ausschuss P stellt zum ersten Mal mit Zufriedenheit fest, dass strafrechtliche Verurtei­lungen wegen illegaler Konsultierung polizeilicher und anderer Datenbanken verkündet worden sind. Es handelt sich im Allgemeinen um die Allgemeine nationale Datenbank (BNG), um das Nationalregister (RRN), um das Register der immatrikulierten Fahrzeuge (DIV) oder um das Zentrale Waffenregister (RCA). Die Beweggründe sind im Allgemeinen privater Art.

Missbrauch der Funktion des Polizeibeamten

Es geht aus dem Urteil des Strafgerichts Brüssel vom 8. November 2006 hervor, dass einige Polizeibeamte große Schwierigkeiten haben, der Versuchung zu widerstehen, ihre Eigenschaft als Polizeibeamter und alle damit verbundenen Vorrechte zu nutzen und zu missbrauchen (Gebrauch von Zwang oder Gewalt, Benutzung von Dienstfahrzeugen mit Blaulicht und speziellem akustischen Warngerät, Möglichkeit, Sicherstellungen durchzuführen, usw.), um so einen illegitimen finanziellen Profit zu erzielen.

Verkehrsübertretungen

Verkehrsübertretungen in der Ausübung des Dienstes:

Der Ausschuss P stellt regelmäßig fest, dass Polizeifahrzeuge in einem Unfall verwickelt sind, weil die Polizeibeamten alles mögliche tun, was nur am Steuer eines prioritären Fahrzeugs gestattet ist, zum Beispiel die Vorfahrt nicht gewähren, eine rote Verkehrsampel durchfahren, usw. Die Praxis, die darin besteht, nur das Blaulicht zu betätigen, ist also gefährlich, da sie rechtlich gesehen nicht immer großes Gewicht hat.

Verkehrsübertretungen außerhalb der Ausübung des Dienstes:

Diese Verstöße sind ebenfalls klassisch und reichen von der Fahrerflucht über die fehlende Pflichtversicherung bis hin zur Alkohol­vergiftung oder Trunkenheit am Steuer.

Urkundenfälschung in Form falscher Protokolle

Man stellt jedes Jahr fest, dass Polizeibeamte eine verbrecherische Laufbahn eingeschlagen haben, indem sie bewusst falsche Protokolle verfassen.

Sittenvergehen

Der Aspekt der Verurteilung für Sittenvergehen, die via Internet begangen wurden, oder andere, ist ziemlich erstaunlich.

Gebrauch von Gewalt

Gebrauch von Gewalt in der Ausübung des Amtes:

Eine sehr wichtige Kategorie von Klagen/Anzeigen und gerichtlicher Untersuchungen, die den Ausschuss P erreichen, betrifft Schläge und Verletzungen, die von Polizeibeamten versetzt wurden. Der Großteil der gerichtlichen Entscheidungen bezieht sich auf diesen Verstoß. Eine Art der Ausübung von Gewalt kann darin bestehen, Bürgern unnötig zu drohen. Ein Phäno­men, das erstaunt, dem man aber dann und wann begegnet (auch in den Klageakten des Ausschusses P), beruht auf den so genannten „präventiven Schlägen“ durch Polizeibeamte mit dem Ziel, eine Person „zu beruhigen“, als „Schocktherapie“ zu dienen oder den Wider­stand von irgend jemanden im Keim zu ersticken. Dies ist selbstverständlich unzulässig, selbst wenn es Fälle gibt, in denen die Hierarchie diese „Methode“ annehmbar findet. Die Polizei­beamten werden auch regelmäßig in Akten mit Schlägen und Verletzungen freige­sprochen. Dies ist nicht erstaunlich, da sehr oft offensichtlich ihr Wort gegen jenes der Opfer steht und die vorgelegten medizinischen Atteste nicht immer verlässlich und/oder überzeu­gend genug sind.

Gebrauch von Gewalt im Privatleben:

Der Ausschuss P hat Kenntnis mehrerer gerichtlicher Entscheidungen, die eheliche Gewalt zu Lasten von Polizeibeamten betreffen. Fälle ernster physischer und psychischer Gewalt durch Polizeibeamte sind nicht selten. Es scheint außerdem so zu sein, dass die Polizeibeamten-Täter männlichen Geschlechts ihre Funktion oft missbrauchen, und das aktiv oder passiv: aktiv, wenn sie dem Opfer mit ihren Polizeikompetenzen drohen („inhaftieren lassen“, „eine Straßenkontrolle durchführen lassen“, „die Datenbanken durchstöbern“, usw.), passiv, wenn sie dem Opfer abraten, eine Anzeige zu machen, indem sie ihm zu verstehen geben, dass es seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Wir stellen allerdings auch hier fest, dass die Sanktionen allgemein nachsichtig sind, gerade weil einige dieser Sachen sich im Privatleben abspielen aber auch mit der Begründung, dass eine effektive Strafe (Arbeitsstrafe, Geldstrafe, Haftstrafe, mit Aufschub) zu große Auswirkungen auf die professionelle Zukunft des Polizeibeamten hätte.

Der Ausschuss P stellt regelmäßig fest, dass Polizeibeamte in Schlägereien verwickelt sind (im Allgemeinen anlässlich von Besuchen von Veranstaltungen), wobei man „vergisst“, dass man Polizeibeamter ist und in diesem Zusammenhang eine reservierte Haltung annehmen und sich eher vom Konfliktherd entfernen muss, als zu versuchen, diesen „mit Faustschlägen“ zu regeln. Auch wenn es sich im Allgemeinen um Inspektoren handelt, kommt es aber auch vor, dass Polizeioffiziere sich „vergessen“.

Was das Strafmaß anbelangt, stellt der ständige Ausschuss P Jahr für Jahr fest, dass der Richter sich für die Verstöße, die durch Polizeibeamte begangen wurden, oft sehr nachsichtig zeigt. Er unterstreicht jedes Mal, dass man sich nicht immer der Bedeutung einer strengen (aber gerechten) Strafe bewusst ist, und dass ein Polizeibeamter unbedingt strenger verurteilt werden kann und muss als ein „gewöhnlicher Bürger“. Er besitzt in der Tat: (1) eine Beispiel­funktion schlechthin; (2) quasi das Monopol [xvi] der gesetzlichen Gewalt; (3) enorm viel Macht im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung, dies bereits schon bei der Erstellung eines Protokolls und (4) er arbeitet in einer Organisation, wo die Beispielfunktion wesentlich ist (und wo die Kollegen leicht „angesteckt“ werden können, wenn sie sehen, dass man nicht energisch gegen Verstöße vorgeht, die durch Polizeibeamte begangen wurden). Man kann sich hingegen keineswegs dem oft angeführten Argument anschließen, laut welchem eine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung unverhältnismäßige Auswirkungen auf die berufliche Karriere des Polizeibeamten hätte. Die Praxis lehrt uns in der Tat, dass eine Aussetzung gleichzeitig entweder einen Freispruch auf Disziplinarebene oder aber in zahlreichen Fällen eine leichte Disziplinarstrafe, nämlich eine Verwarnung bedeutet. Eine „schwere Strafe“ wird nur in einigen wenigen Fällen ausgesprochen und beschränkt sich auf eine Suspendierung während einiger Tage oder höchstens einiger Monate. Meistens passiert nichts weiter oder es beschränkt sich einfach auf eine Unterredung über die Arbeitsweise. Eine effektive Verurteilung (eventuell mit Strafaufschub) bedeutet keineswegs, dass der Polizeibeamte entlassen wird, sondern viel eher, dass die Polizeiautorität ein wenig strenger ist, wenn es darum geht, eine adäquate Disziplinarstrafe aufzuerlegen, und dass man eher um eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat herumkommt.

Es gibt glücklicherweise einige Ausnahmen, in denen der Richter deutlich hervorhebt, dass die Eigenschaft des Polizeibeamten eine strengere, angepasstere Strafe erforderlich macht. Der Ausschuss kann nur hoffen, dass die Richter und die Staatsanwälte immer stärker für die Bedeutung einer sicherlich überlegten, aber strengen Sanktion sensibilisiert werden.

In Bezug auf das Verfahrens sind die Probleme im belgischen Gerichtssystem, um einen Straffälligen in einer vernünftigen Frist für seine Verstöße zu verurteilen, bestens bekannt. Dies gilt auch für die Polizeibeamten und das Verfahren in Strafsachen gleicht zu oft einem Hindernislauf. Die Beispiele, in denen es Jahre dauert, bevor ein straffälliger Polizeibeamter verurteilt wird, sind nicht mehr zu zählen. Dies beruht auf einer großen Anzahl von Faktoren, wie die viel zu komplexen Ermittlungen, die unzähligen Rechtsmittel (sowohl in der Phase der Ermittlungen als auch in derjenigen der Untersuchung in der Sitzung), das Fehlen eines Mana­gements der Information und der Sitzungen zum Grunde der Sache, usw. Dieses Problem stellt sich außerdem auf eine himmelschreiende Art im Falle einer gerichtlichen Un­ter­­suchung durch eine Untersuchungsrichter, wo die Interventionsmöglichkeiten der Parteien und die durch die Gerichtsbehörden zu nehmenden Verfahrenshindernisse viel zu zahlreich sind.

Man stellt regelmäßig fest, dass die Verspätungen hauptsächlich einerseits auf Ebene der Regelung des Verfahrens (ausschließlich dann, wenn eine gerichtliche Untersuchung durch einen Untersuchungsrichter stattgefunden hat) und andererseits auf Ebene der Berufungs­gerichte liegen, wo die Staatsanwalt nur eine geringe Anzahl von Angelegenheiten pro Sitzung anberaumen kann. Es ist ebenfalls eine Tatsache, dass bestimmte Beweise, die im Rahmen von Ermittlungen gegen Polizeibeamte jedoch wesentlich sind, in Anbetracht der Länge der Fristen verschwinden können. Dies ist insbesondere der Fall von Ausschreibungsdaten, von bei der Polizei registrierten Telefongesprächen, von Funkmitteilungen des Betriebsleit­systems, usw. Hinzu kommt noch, dass die Zeugen sich Jahre nach den Taten nicht mehr erinnern können oder sich nicht mehr an einzelne Details erinnern können. Deshalb legt der Ausschuss P den Akzent auf die Bedeutung der Untersuchungen gegen Polizeibeamte und Nachdruck auf die Tatsache, dass diese vorzugsweise und schnell behandelt werden müssen, dies nicht nur in Anbetracht ihrer sozialen Bedeutung, sondern auch aus einfachen Gründen der Proze­dur. Im derzeitigen Kontext des Strafverfahrens kann die Staatsanwaltschaft eine Pionierrolle mit Signalwirkung spielen, dies selbst bei Angelegenheiten, die durch einen Untersuchungs­richter behandelt werden. Die Staatsanwaltschaft kann die Aufmerksamkeit sowohl beim Untersuchungsrichter und dem Richter des Vorverfahrens als auch beim Richter zum Grunde auf die erwähnten Probleme lenken.

Unabhängig von der Frage der geringen Härte der Strafe ist es also für den Ausschuss P noch wichtiger, dass die Sanktion schnell nach den Taten verkündet wird, wobei es angebracht erscheint, dass die kriminellen Angelegenheiten, in die Polizeibeamte verwickelt sind, im Rahmen des Möglichen mit einer absoluten Priorität behandelt und abgeschlossen werden, dies sowohl im Interesse der Bevölkerung, die Anspruch auf ein schnelles Urteil hat, als auch im Interesse gerade des Betroffenen, der so sehr schnell weiß, wo er steht, und desjenigen des Polizeidienstes, wo es unter dem Gesichtspunkt einer guten Verwaltung wesentlich ist, dass man schnell auf straffällige Polizeibeamte reagiert.

Autorität und Macht der Polizei: die Bedingung für die Ausübung des Monopols der Gewaltanwendung

Der Ausschuss P fußt sich auf Feststellungen, die anlässlich der Ausübung seiner allge­meinen Kontrollaufgabe gemacht wurden, und unterstreicht die Existenz von Verstößen und von Problemen in der täglichen Praxis der Polizei. Das geht oft mit der Ergreifung von Zwangs­maßnahmen und von Maßnahmen zur Einschränkung der Freiheit einher. Im Übrigen werden regelmäßig Autoritäts- und Macht­missbräuche in diesem Rahmen festgestellt. Solche Machenschaften fügen dem Schutz der Menschenrechte direkt Schaden zu. Sie können nicht nur eine Verletzung des Rechtes einer Person auf Freiheit und auf Sicherheit oder eine Nichtbeachtung des Diskriminierungsverbotes darstellen, sondern auch einen Verstoß gegen die körperlichen Unversehrtheit beinhalten. In den Klagen, Anzeigen und Übermittlungen werden bestimmte spezifische Umstände und nicht tolerierbare Vorgehensweisen beschrie­ben. Selbst wenn viele dieser Angaben durch die durchgeführte Untersuchung nicht immer bestätigt werden konnten oder können, muss man die Aufmerksamkeit auf das Bestehen von möglichen wiederkehrenden Problemen lenken. Unter diesem Gesichtspunkt zeigen die Unter­suchungen ebenfalls die Existenz möglicher Lücken in der Kenntnis und in der Anwendung der grundlegenden Gesetze auf.

Der Ausschuss P fragt sich, ob das Problem nicht vorgelagert liegt, nämlich beim Rekrutieren und bei der Auswahl aufgrund eines Profils, oder auch während des Lernvorgangs, der darauf abzielt, den Polizeibeamten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für eine profes­sionelle und integre Ausführung ihrer Funktion vor Ort notwendig sind. Im Rahmen der globa­len Untersuchung über Zwang und Gewaltanwendung möchte der Ausschuss P ebenfalls die Laufbahn des Polizeianwärters im Laufe des Rekrutierungs- und Auswahlvor­gangs sowie des Erwerbs der Kenntnisse und des Erlernens spezifischer Fähigkeiten unter­suchen.

Der Ausschuss P hat in der Vergangenheit mehrere Untersuchungen in den Polizeischulen organisiert. Die Ergebnisse derselben waren im Allgemeinen in verschiedener Hinsicht eher Besorgnis erregend. Man musste nicht nur einen Mangel an Kenntnissen der gesetzlichen Grund­lagen für eine Polizeiintervention, sondern auch einen Mangel an Kenntnissen auf Ebene der Ermittlungen, des Suchens nach einer Lösung und der Rechtfertigung der eigenen (polizeilichen) Maßnahmen feststellen.

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung enthüllen die Antworten der Anwärter auf eine untere Kaderstelle im Allgemeinen dieselben Lücken und Verfehlungen, die aus anderen Untersuchungen hervorgehen, die durch den Ausschuss P in dieser Beziehung durchgeführt wurden und sich auf die eigentliche Polizeipraxis bezogen. Die Ergebnisse der Fragebögen zeigen jedenfalls mögliche Lücken, die es erlauben, daran zu zweifeln, dass es möglich ist, Kandidaten, die soeben ihre Ausbildung beendet haben, sofort in die Polizeipraxis einzu­führen. Die festgestellten Lücken – die auch die Kontrolle aufdeckt – wären also in diesem Fall nicht nur auf bestimmte Missbräuche, Fehler oder mangelnde polizeiliche Erfahrung, sondern auch auf strukturelle Lücken innerhalb der Organisation zurückzuführen.

Ausbildung und Training der Polizeibeamten

In der Praxis stellen wir fest, dass ein wichtiger Spielraum in Bezug auf den Inhalt der Ausbil­dung besteht, in erster Linie jene der Basis. Diese Ausbildung unterscheidet sich nicht nur je nach Polizeischule und je nach der Struktur, über die eine jede von ihnen verfügt, sondern diese Unterschiede stehen ebenfalls oft eng mit den Besonderheiten eines jedes Ausbilders in Zusammenhang. So wird nicht nur die Koordinierung der Grundausbildung in Frage gestellt, sondern auch ihre Kohärenz wirft Fragen auf. Wir stellen fest, dass eine Reihe von Polizei­schulen ständig Personal und andere Mittel benutzt und eine Art der Grund­ausbildung ausar­beitet, um dem Anwärter aufgrund von Partnerschaften mit den Zonen und mit Mentoren eine endgültige Form zu geben, während andere Schulen es vorziehen, mit unabhängigen Mitar­bei­tern – außenstehende Dozenten –, die den Inhalt der Ausbildung, die sie geben, selbst prägen – das heißt mit ihren eigenen Merkmalen und Akzenten markieren.

Obschon die Direktoren der Polizeischulen und ihre Dozenten sich mehrmals pro Jahr im Rahmen schulischer und schulübergreifender Sitzungen begegnen, um verschiedene Punkte zu harmonisieren, ist die Konzertation in Bezug auf das Konzept und den Inhalt der Materie immer noch ungenügend. Der Inhalt, die Gesamtheit der Kurse und sogar die Handbücher der Grundausbildung sind nicht ausgearbeitet genug oder koordiniert. Die Handbücher decken jedenfalls nicht „die“ oder „eine“ Grundausbildung ab. Man tauscht sich manchmal gegen Entgelt oder auch kostenlos zwischen einigen Polizeischulen aus. Die Direktoren der Polizei­schulen sind Verfechter einer schuleigenen Individualität, Kreativität, Unabhängigkeit und Vielfalt.

Uns zufolge sind die folgenden Auswirkungen nicht auszuschließen:

(1)          Junge Polizeibeamte, die aus verschiedenen Polizeischulen stammen, können aus Mangel an Erfahrung nach Ablauf ihrer Ausbildung bestimmte Unterschiede nie auto­matisch in Frage stellen, weil es in der Praxis kein einheitliches Ausbildungs- und Trainingsmodell gibt.

(2)          In Anbetracht des Mangels an Kenntnissen und an Erfahrungen wird ein junger Polizei­beamter viel eher „vor Ort“ von seinen älteren Kollegen lernen; Austausch geschieht somit viel mehr von den Älteren in Richtung der Jüngeren und deutlich weniger zwischen Jüngeren selbst.

(3)          Eine Vielzahl an erworbenen Techniken und Fähigkeiten wird durch die Ausbildung und das Training verinnerlicht und kann später nur noch schwer durch Erfahrungen vor Ort korrigiert werden.

Dies bedeutet jedenfalls, dass sich in Anbetracht des Mangels an Kohärenz und an Einheit­lichkeit der Ausbildung ebenfalls strukturelle Probleme bei der Grundausbildung des Polizei­beamten stellen können. Diese Probleme können danach einen direkten Einfluss auf das Weiterbestehen von Problemen und Verstößen in der Polizeipraxis haben.

Integrität und Deontologie

Der Deontologiekodex stellt die Grundlage des Lehrmaterials der Kurse dar, die sich in der Grundausbildung des Polizeibeamten auf das Integritätskonzept im weiteren Sinn beziehen. Obwohl der Inhalt der Kurse möglichst auf praktischen Fallstudien basiert, ist es praktisch unmöglich, mit Hilfe einer Prüfung zu bestimmen, ob die Person dem Profil entspricht, das aufgrund dieses Unterrichtsmoduls erwünscht ist. „Lernen von“ beschränkt sich im Allge­meinen auf das Modul selbst, das im Prinzip 10 Stunden Unterricht umfasst. Das hinsichtlich Integrität und Deontologie erwünschte Profil wird im Allgemeinen über Fallstudien zur Sprache gebracht. Man stellt jedoch fest, dass der Rest dieser Kurse in Bezug auf die Integrität sowie die Verbindung dieses Themas mit der Gesamtheit der Kurse nicht genügend herausgestellt wird. Einige Polizeischulen wenden den Grundsatz an, nach dem jeder Lehrer während seiner Kurse automatisch Hinweise hierauf gibt.

Da auch der Unterschied zwischen den gewöhnlichen Lehrern und den außenstehenden Dozenten eine wichtige Rolle bei der weiteren Betreuung des Inhalts spielt, scheinen die Unterschiede zwischen den befragten Polizeischulen noch einmal beträchtlich zu sein. Einerseits haben wir das System, in dem man auf den Lehrer oder den individuellen Dozenten zählt, um diese Hinweise zu liefern und die Verbindungen mit dem Integritätskonzept herzu­stellen, dies zusätzlich zu den Deontologiekursen. Andererseits gehört dieser spezifische Aspekt der Integrität zur Zielsetzung eines jeden Zweiges und ist jedes Mal Gegenstand einer Bewertung im Rahmen von praktischen Übungen. Bei den vorgesehenen Praktika findet außerdem ebenfalls eine spezifische Konzertation mit den Mentoren statt. Es handelt sich allerdings um eine Zusammenarbeit, die in einigen anderen Polizeischulen viel weniger sichtbar ist. Die oben erwähnte Bewertung hat ebenfalls gezeigt, dass das Mentorat während der Praktika nicht das einzige ist, was in Anbetracht zu spät erstellter Planungen und Praktika, die während der Urlaubsperioden angesetzt wurden, Probleme bereitet. Umgekehrt gibt es zu wenig Feed-back und man schenkt der Beobachtung zu wenig Aufmerksamkeit, insbesondere was das Verhalten der Kandidaten anbelangt.

Mehrere Unterredungen mit Direktoren von Polizeischulen haben gezeigt, dass es keine legalen Möglichkeiten gibt, zu intervenieren, selbst wenn man manchmal einen Verdacht in Bezug auf ein bestimmtes Verhalten hat, und selbst wenn man während der Ausbildung feststellt, die ein Kandidat den Erwartungen hinsichtlich der Integrität nicht genügt, ausge­nommen dann, wenn die Tatsachen so ernst sind, dass entweder über eine Anzeige bei den gerichtlichen Behörden oder im Rahmen dessen, was das Disziplinargesetz vorsieht, eine Untersuchung eingeleitet werden kann.

Die Menschenrechte  – Einstellung des Polizeibeamten  – Philosophie des community policing

Die Grundausbildung des Polizeibeamten des Basiskaders umfasst im Augenblick [xvii] keine spezifisch auf eine „auf die Gesellschaft ausgerichtete Polizei“ ausgerichteten Kurse, genauso wenig wie auf die „Menschenrechte“ oder die „gewünschte Einstellung“ des Polizeibeamten. Der erste Aspekt wird manchmal in den Polizeischulen als separate Materie gelehrt – zum Beispiel die auf die Gesellschaft ausgerichtete Polizei –, aber sie fällt dann in den Rahmen der funktionellen Ausbildung der Polizeibeamten, die die Tätigkeit des „Straßenarbeiters“ ausüben (wollen). Diese Materie wird dem Polizeibeamten während seiner Grundausbildung nicht global vorgeschlagen. Auch stellt diese Grundphilosophie der Intervention der Polizei nicht den roten Faden dieser Ausbildung dar. Während man in der Polizeipraxis eher die Philo­sophie einer auf die Gesellschaft ausgerichteten Funktion der Polizei mit der Funktionalität der „Arbeit auf der Straße“ verbindet, sehen wir diese Tendenz im Rahmen der Ausbildung neuer Polizeibeamter bestätigt.

Die Aufmerksamkeit, die der gewünschten Einstellung des künftigen Polizeibeamten ge­schenkt wird, das heißt bei Interventionen in Wechselwirkung mit dem Bürger und im Sinne des Schutzes der Menschenrechte und einer auf die Gesellschaft ausgerichteten Funktion der Polizei, stellt kein spezifisches Thema im modularen System der Grundausbildung dar und auch kein Modul an sich. Selbst wenn die Einstellung des Polizeibeamten das Thema ist, das in den Klagen, in den Anzeigen und in der Kontrolle der Polizei und ihrer Arbeitsweise im Allgemeinen am häufigsten auftaucht, arbeitet man während der Ausbildung nicht spezifisch auf die „erwartete Einstellung“ hin. In dieser Beziehung verweist man oft auf den Kursus „Deontologie“, der formell definierte Erwartungen enthält, was die Ausübung der Funktion sowie die Erfüllung der beruflichen Verpflichtungen anbelangt.

Die Anwendung der gesetzlichen und reglementären Verfahren und der Rückgriff auf Zwang und Gewalt

Die Einführung der neuen Regelung GPI 48 in Bezug auf die Ausbildung und das Training in Bezug auf die Beherrschung der Gewalt läuft momentan in der Ausbildung an. Das bedeutet, dass die neue Grundausbildung sich – erst seit kurzem – von dieser neuen Regelung leiten lassen muss, und dass sich spezifische Module momentan in der Organisationsphase be­finden, dies insbesondere in Form des Grundsatzes „train the trainers“ und der permanenten Weiterbildung. Diese Richtlinie sieht vor, dass man der Betreuung des beim Schießen erreichten Niveaus, der Anzahl Trainingsstunden, der Mitteilung problematischer Situationen, usw. mehr Beachtung schenkt. Dieser spezifische Teil der auf der GPI 48 basierenden Ausbil­dung ist Priorität einer anderen spezifischen Kontrolluntersuchung, die vom ständigen Ausschuss P durchgeführt wird.

Der Ausschuss P hat die Aufmerksamkeit schon mehrere Mal auf die Tatsache gelenkt, dass die Polizeiarbeit im Rahmen des Möglichen eine eindeutige und zusammenhängende Einheit darstellen muss. Das bedeutet, ein Vorgang, der beim Rekrutieren und bei der Auswahl beginnt, der bei der Ausbildung und beim Training fortgesetzt wird und der eine wirksame Arbeitsweise umfasst, dies mit allem, was dies an permanenter Weiterbildung, Bewertung und Verbesserung beinhaltet, aber auch mit einer Überwachung und Kontrolle der Arbeitsweise. Wenn Fehler oder Probleme auftreten, muss man begleitend und gegebenenfalls auch strafend auftreten. Die Organisation der Polizei ist selbst Bürge einer professionellen und integren Arbeitsweise, indem sie Qualitätsnormen einführt, die auf den Inhalt der Polizei­praxis abgestimmt sind. Das bedeutet, dass die Organisation der Polizei selbst ständig die Betreuung und die Bewertung der Qualität der Polizeiintervention gewährleisten muss. Dies muss geschehen, indem man ständig alle Aspekte der Polizeiarbeit ins Gleichgewicht mit ihren verschiedenen Ausgangspunkten bringt – es handelt sich in erster Linie um die Men­schen­rechte – und anschließend die Ergebnisse dieses ins Gleichgewicht Setzens in den globalen Lernvorgang integriert.

Weiterverfolgung der verantwortungsbewussten, transparenten und demokratischen Umsetzung der Gesetze vom 5. August 1992 und vom 7. Dezember 1998 sowie anderer spezifischer Gesetze über die Polizeiaufgaben und ‑kompetenzen

Verantwortungsbewusste, transparente und demokratische Um­set­zung der Gesetze vom 5. August 1992 und vom 7. Dezember 1998 (Oktober 2006 – August 2007)

Seit dem 1. März 2007 hat ein neuer Generalkommissar die Leitung der föderalen Polizei über­nommen. Seither wird er durch einen Generaldirektor der Schutzpolizei, einen Ge­ne­ral­direktor der Gerichtspolizei und einen Generaldirektor der Unterstützung und Verwaltung unterstützt. Die koordinierenden Direktoren (DirCo) unterstehen der direkten Autorität des Generalkommissars, um sowohl die Rolle des Generalkommissars als auch jene der DirCos zu verbessern.

In den meisten Polizeizonen sind die Mandate der Dienstleiter für fünf Jahre erneuert worden. Man kann also hieraus ableiten, dass die Behörden insgesamt mit dem Management und der Führung der Zonenchefs zufrieden sind. Der ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass man ein System vorsehen müsste, durch das der Minister des Inneren in den extremsten Fällen die Macht hätte, einen Dienstleiter abzusetzen oder die Fortsetzung seines Mandats einseitig zu widerrufen.            
Außerdem sieht der als „Joe Van Holsbeeck“
[xviii] bezeichnete Königliche Erlass vor, dass die Poli­zeibeamten mindestens fünf Jahre in derselben Polizeizone verbleiben müssen, um die Straße besser zu verstehen und die Anwohner kennenzulernen. Es scheint, dass diese Anstrengungen sich für die Polizeiorganisation insgesamt nützlich erweisen werden. Der oben erwähnte Erlass zielt ebenfalls darauf ab, Personalmangel innerhalb der Polizei­zonen so weit wie möglich zu verhindern.

Die globale Erhöhung, die das Polizeipersonal seit 2003 kennt, ist ziemlich frappierend. Trotz­dem müssen mehrere Zonen der Brüsseler Region noch einen Mangel an Polizeibeamten, insbesondere an zweisprachigen Polizeibeamten, bewältigen. Man kann sich hingegen über eine „Feminisierung“ des Berufs und, was die technische und wissenschaftliche Polizei anbe­langt, auch über die Verpflichtung von 48 Zivilisten freuen, die als Experten mit der Eigen­schaft eines Gerichtspolizeioffiziers in den Laboratorien der föderalen Polizei arbeiten. Außer­dem ist eine spezifische, auf Blinde und sichtgeschädigte Personen ausgerichtete Rekru­tierungskampagne eingeleitet worden, mit dem Ziel, 6 solcher Personen als Gerichts­poli­zei­offiziere zu verpflichten, um sie den Abhörzentralen der föderalen Polizei zuzuweisen.

Im Bereich der Partnerschaften verdienen zwei kürzlich geschlossene Abkommen, dass man diese hier erwähnt: das zwischen dem FÖD Finanzen und dem FÖD Justiz unterzeichnete Protokoll, dank dessen die Polizei die individuellen Steuerakten konsultieren kann, während die Dienste des FÖD Finanzen Zugang zu den Datenbanken der Justiz haben; die Partnerschaft Polizei-Schule, die durch das Rundschreiben PLP 41 [xix] verstärkt wird, das Schulen zu einer Kontaktstelle für die Polizei macht. Dieses Rundschreiben fügt sich in den Rahmen des community policing ein und es obliegt den Schuldirektoren, die entsprechenden Mittel überlegt zu nutzen. Der Ausschuss P möchte in der Tat gegen die Gefahr vorgehen, im Trüben zu fischen, indem man Jugendliche, die die Schule „schmeißen“, Straffälligen gleich­stellt. Die Polizei wird die ersten Ursachen für das Schulversagen nie lösen können. Dies ist im Übrigen auch nicht ihre Aufgabe.

Hinsichtlich der Mittel hebt der Rechnungshof einmal mehr die durchgeführten Geldbewe­gungen hervor, um die Mehraufwendungen für das neue einheitliche Statut der Polizei­beamten auszugleichen. Diese Dotationen haben Auswirkungen auf die Sozialversicherung der Arbeitnehmer und tauchen nirgends im Haushalt der Regierung auf, sodass die Gesamt­kosten der Polizeireform unterschätzt werden. Und der Rechnungshof fügt hinzu, dass das einheitliche Statut noch immer zu einem kritikwürdigen Verwaltungschaos führt. Der Sicher­heits­­fonds der von Jahr zu Jahr ansteigt, führt ebenfalls zu problematischen Geld­bewegung und zu immer abartigeren Ausgaben. Der ständige Ausschuss P ist der Ansicht, dass es höchste Zeit ist, entweder die Obergrenze des Fonds für Verkehrssicherheit herabzusetzen oder aber in die globale Dotation zu integrieren, die die Bundesbehörden den Polizeizonen gewähren.

Die auf die Gemeinschaft ausgerichtete Polizei (community policing) geht ganz langsam ihren Weg – selbst wenn es immer noch etwas besser gehen könnte –, dies sowohl laut Beurteilung des Bürgers als auch laut Urteil der Polizeiorganisation selbst. Wir halten hier in dieser Hin­sicht fest, dass bestimmte Basisfunktionalitäten der lokalen Komponente besser entwickelt sind als andere. Die Funktionalität „Revierarbeit“ wird zum Beispiel nicht immer korrekt wahr­genommen und nicht ausreichend geschätzt (siehe weiter unten).

Hinsichtlich der Verfahren reiht sich die Möglichkeit, die verschiedene Polizeizonen seit kurzem eingeführt haben, um über ihre Internet-Adresse Klage einzureichen, in die Weiter­führung des e-governement ein. Die Zielsetzung besteht darin, den Kontakt zwischen der Polizei und dem Bürger zu vereinfachen. Die föderale Straßenpolizei wird ihrerseits die neuen Technologien bald einführen, dies jedoch in einem gerichtlichen Zusammenhang (unter anderem automatisierte Protokolle). Dies wird es ihr erlauben, operationelle Mittel freizusetzen und eine größere Anzahl von Fahrzeugen zu kontrollieren. Die Verfahren werden außerdem viel schneller vonstatten gehen.

Was die Ergebnisse betrifft, zeigt der Sicherheitsmonitor 2006 eine Gesellschaft, die mit der Arbeit der Polizei ziemlich zufrieden ist. In Anbetracht des Unsicherheitsgefühls und des Willens, über mehr Polizeipräsenz in den Straßen zu verfügen, ist der Wunsch geäußert worden, die Abwesenheiten an der Arbeit zu verringern. Man hat eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die erfolgreich waren: Der Satz der Abwesenheiten an der Arbeit ist von auf 8 % in der Vergangenheit auf 7 % am 1. Januar 2007 gefallen.

Schließlich bleiben immer noch bestimmte empfindliche Punkte der Reform der Polizei beste­hen: die Finanzierung, die Fülle der Partnerschaften und die durch die Tatsache, dass Polizeiaufgaben immer öfters öffentlichen oder privaten Organismen anvertraut werden,  verursachte Verwirrung in Bezug auf die Rollen, was die Wahrung der demokratischen Rechte nicht wirklich begünstigt.

Der Empfang

Anlässlich seiner Analyse der Empfangs- und Interventionsfunktionalitäten hat der Ausschuss P bemerkt, dass man diese stärker in einem ASTRID-CIC-Verfahren implizieren müsste, dass diese Vorgänge durch die Direktionen der Dienste nur ungenügend formalisiert werden, und dass man sich mehr um das (Un-)Sicherheitsgefühl sowohl des „Kunden“ als auch des Personals, das mit diesen beiden Funktionalitäten betraut ist, kümmern müsste.

Was die Funktionalität des Empfangs betrifft, besteht leider immer das Risiko, dass ein Kunde am Empfang vorstellig wird und dort mit Polizeibeamten konfrontiert wird, die sich darauf beschränken, eine Empfangsstrategie des „der nächste bitte“ anzuwenden: ein nicht höflicher, wenig behilflicher, ja sogar nicht liebenswürdiger und nicht mitfühlender Polizeibe­amter. Eine banale Lage kann dann schnell entarten, wenn sie von Beginn an unter schlechten Bedin­gungen in Bezug auf die Neutralität und das Zuhören steht.

Idealerweise müsste ein spezialisierter Mitarbeiter in jeder Zone verfügbar sein, wenn die Lage es erfordert. In den großen Einheiten stellt sich das Problem des langen Wartens weniger oft, denn diese verfügen über ein im Allgemeinen durch einen koordinierenden Beamten höheren Dienstgrades überwachtes „Empfangspersonal“.

Die geografische Zugänglichkeit kann noch verbessert werden. Der Ausschuss P bedauert außerdem, dass bestimmte Polizeizonen nicht mit beweglichen Kommissariaten ausgestattet sind, das heißt, Fahrzeuge, die in allen Vierteln verkehren und so bevorzugte Kontakte mit den Bürgern knüpfen sollen.

Unter den positiven Punkten hinsichtlich des Empfangs zitieren wir hier den virtuellen Empfang [xx] , die Initiativen, die darauf abzielen, die Empfangsräume benutzerfreundlicher zu gestalten, die Schaffung von Kompetenzprofilen für Kandidaten für diese Funktionalität, die interne Ausbildung, die Unterstützung, die in verschiedenen Zonen durch eine operationelle, in das ASTRID-CIC-Verfahren integrierte Verwaltung geliefert wird, und der insgesamt niedrige Grad der Abwesenheit des Empfangspersonals.

Die Intervention

Was die Intervention anbelangt, so besteht das Risiko einer Nichtverfügbarkeit einer Streife nicht, da die legale minimale Norm, die die Anwesenheit von Interventionsteams 24 Stunden am Tag vorschreibt, überall respektiert wird. Ein gleichwertiger Dienst wäre dagegen eine noch zu er­rei­chende Zielsetzung. Die Interventionsfunktionalität wird noch zu oft mit den Bewertungs­maßstäben verbunden, die mit der Dringlichkeit und mit der Geschwindigkeit der Intervention zusammenhängen. Die Anrufe der Bürger müssten besser abgestimmte Ant­worten erhalten, was eine gründlichere, strategischere Auswahl erfordert.

Die folgenden Aspekte der Interventionsfunktionalität sind nicht ohne Bedeutung: die direkte Betreuung der Interventionsteams vor Ort durch einen Beamten mittleren Dienstgrades und das Verfahren der Übergabe/Übernahme durch die Verantwortlichen der Teams. In dieser Hinsicht stellt der Ausschuss P fest, dass die Leitung von kleineren Zonen, wenn sie nach den normalen Öffnungszeiten operationell von einem CIC abhängen, auf die bedingungslose Unterstützung des Letzteren rechnen, der als mit dem Verfahren Beauftragter bezeichnet wird. Die Streifen sind dort dann „eingeloggt“. In den großen Einheiten, wo bedeutende Überschnei­dungen hinsichtlich des Personals in den Stundenplänen bestehen, besteht hingegen ein Prozess der Übergabe/Übernahme durch eine Einsatz- und eine Abschlussbesprechung zwischen den Verantwortlichen der aufeinander folgenden Teams.

Man stellt verschiedene positive Punkte hinsichtlich der Intervention fest: die spürbare Verbesserung der Eingabe der Daten, die aus den Feststellungen der Streifen stammen, die Politik der bilateralen operationellen und nicht operationellen Unterstützung, die in den Zonen eingeführt worden ist, der Wille, dem Bürger einen gleichwertigen und leistungsstarken Dienst zu garantieren, die verstärkte Formalisierung in Form von Abkommen, die Übernahme der Elemente dieser Abkommen in den Sicherheitsplänen der Zonen und schließlich die Zusam­men­arbeit, die sich in verschiedenen Bereichen zwischen den Zonen und den koordinierenden Direktoren (DirCo) eingestellt hat.

Revierarbeit

Die Revierarbeit ist wesentlicher Bestandteil einer auf die Gemeinschaft ausgerichteten Polizei und bleibt das hauptsächliche Instrument, um den Kontakt mit der Bevölkerung zu knüpfen und somit mit dieser eine Vertrauensbeziehung zu unterhalten.
Wenn die Bedeutung einer leistungsstarken, auf die Bevölkerung ausgerichteten Revierarbeit auch einstimmig angenommen wird, zeigen die verschiedenen Feststellungen, die während den Untersuchungen des Ausschusses P, die mehr oder weniger mit der Funktionalität der Revierarbeit in Zusammenhang stehen, gemacht wurden, sowie der dritte Bewertungsbericht des Ausschusses für Begleitung der Polizeireform auf lokaler Ebene bestimmte Schwierig­keiten in der wirksamen Umsetzung dieser Funktionalität auf.     
Die Analyse des Ausschusses De Ruyver zeigt ebenfalls im Rahmen der organisatorischen Interpretation der Funktionalität „Revierarbeit“, dass die minimale Norm eines Revierbeamten auf 4 000 Einwohner erreicht wird. Die Funktion des Revierbeamten wird allerdings nicht hoch genug eingeschätzt. Die Philosophie der auf die Gemeinschaft ausgerichteten Polizei wird immer noch verkannt, was zur Folge hat, dass die Ausbildung den Erwartungen und Wünsche der Einheiten der lokalen Polizei nicht angepasst ist.

Der Ausschuss De Ruyver hat auch Empfehlungen in Bezug auf diese Funktionalität der Revierarbeit formuliert. Wir zitieren einige auf Ebene der Mitarbeiter. Man muss um jeden Preis das Bild des Polizeibeamten als „crimefighter“ korrigieren, um den Dualismus der Polizei­funktion im Allgemeinen und der Revierfunktion im Besonderen zu unterstreichen. Es ist wichtig, dass jene, die diese Revierfunktionalität wahrnehmen, die soziologische Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln. Ein angemessenes Coaching und ein Steuern des Revierbeamten sind ebenso unentbehrlich wie ein angepasstes Funktions- und Fähigkeitsprofil. Dem Revier­beamten Verantwortung anvertrauen, indem man ihn für die Ausarbeitung eines angepassten Arbeitsplans verantwortlich macht, fördert die Zufriedenheit. Schließlich muss man aber auch auf der Notwendigkeit bestehen, Rechenschaft abzulegen.        
Außerdem glaubt der Ausschuss De Ruyver, dass der Begriff „die auf die Gemeinschaft ausgerichtete Polizei“ demjenigen der „Polizei der Nähe“ vorgezogen werden muss.        
Der selbe Ausschuss stellt auch bestimmte Schwierigkeiten in der wirksamen Umsetzung der Funktionalität der Revierarbeit fest. Er möchte die Aufmerksamkeit auf mögliche Verbes­serungsmöglichkeiten lenken.

Es ist vor allem für die Polizeizonen notwendig, sich mit einem Revierdienst auszustatten, der sich aus motiviertem Personal zusammensetzt, das die Philosophie des community policing verinnerlicht und die funktionelle Ausbildung „Revierpolizei“ genossen hat. Dieses Perso­nal müsste in der Lage sein, sich fast ausschließlich der Verwaltung seiner Einwohner zu widmen: Es stellt die Augen und die Ohren der Polizei dar. Idealerweise muss es seine Bevölkerung perfekt kennen. Dies bedingt die Notwendigkeit für die Direktion der Einheit, die Revier­inspektoren adäquat zum Territorium der Zone zu verteilen und die ihnen obliegenden Auf­gaben genau abzugrenzen.           
Es ist parallel hierzu notwendig, dass der Revierinspektor durch alle (Bevölkerung, lokale Partner, Schulen, usw., aber auch durch das Personal der Zone) und jederzeit als der bevorzugte Ansprechpartner wahrgenommen wird.  
Der Ausschuss P hofft außerdem, dass man die Funktion in den Augen der jungen Beamten insbesondere dank einer Überprüfung der Stundenpläne ansprechender gestalten kann.
Schließlich macht der Ausschuss P, der sich der Bedeutung der Funktionalität „Revierarbeit“ bewusst ist, die Prüfung derselben zu einer Priorität im Rahmen seiner Observatoriumfunktion.

Datenmanagement

Hinsichtlich des Datenmanagements sind die Feststellungen und Empfehlungen des Tätig­keits­berichts 2003 des ständigen Ausschusses P in die Zielsetzungen des nationalen Sicher­heitsplans 2004-2007 übernommen worden.

Ein Problem beruht jedoch auf dem verstärkten Druck auf die Haushalte. Eine nicht unerheb­liche Kapazität geht im Rahmen der kontinuierlichen Anpassungen der bestehenden Systeme verloren, dies unter dem Druck der konstanten und schnellen Änderungen der diesbezüg­lichen Gesetzgebung. Dasselbe Szenario kündigt sich für 2007 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. März 2007 an, das die Einrichtung und die Benutzung von Überwachungs­kameras regelt. Dieses Gesetz sieht eine zwingende Stellungnahme der lokalen Polizei und die Schaffung eines lokalen Registers in diesem Bereich vor, was als Priorität zu einem schon mehr als ausgelasteten Arbeitsschema hinzukommen wird. Hiermit entfernt sich die Behörde von den Prioritäten, die sie selbst gebilligt hatte und die im nationalen Sicherheitsplan enthalten sind.

Außerdem hat der spezifische Kommunikationsplan, der entwickelt worden ist, schließlich im Jahre 2006 seine normale Betriebsgeschwindigkeit erreicht. Die föderale Polizei hat einen Kommunikationsplan ausgearbeitet, der die folgenden Punkte aufnimmt: (1) Intranet – opera­tionelle Polizeiinformation; (2) BNG-Informationsblatt; (3) Versammlungen mit den Partnern; (4) Helpdesk.

Die Kenntnis des Informatiksystems und des Codierzyklus entwickelt sich auf einem im Allgemeinen guten Niveau. Die Ausbildung im Bereich des Datenmanagements hat sich strukturiert und wird als vorrangig betrachtet. Der Ausschuss P stellt sich allerdings einige Fragen: Wie sieht die Betreuung aller Mitglieder der lokalen Polizei aus, wenn man dort das Programm PolOffice Circulation implementiert, inwieweit kann man die Gleichmäßigkeit der Daten garantieren und wie findet man Lehrer und adäquate Infrastrukturen? Ein anderes Problem stellt sich, insofern alle Inspektoren in der Grundausbildung immer noch das ISLP erlernen, da das PolOffice-Programm (siehe weiter unten) auf sich warten lässt. Wenn diese Personen via Mobilität zur föderalen Polizei wechseln, müssen sie eine neue Ausbildung durchlaufen, da letztere das FEEDIS-Programm benutzt.

Um den Inhalt der BNG zu verbessern, ist ein Vademekum für die Datenerfassung im Intranet veröffentlicht worden und die föderale Polizei hat im Juni 2004 einen Aktionsplan „Qualitätskontrolle“ eingeführt. Allerdings ist hierbei die Qualität des Datenflusses für die föderale Polizei vor allem synonym mit Quantität und mit Vollständigkeit und berücksichtigt nicht spezifisch den „Wert“ des Inhalts.

Da die Struktur der zentralen Datenbank im Jahre 2004 weiter ausgearbeitet worden ist, ist der Informationsfluss in den Jahren 2005 und 2006 stark angestiegen (hauptsächlich ruhende Informationen und Angaben über Untersuchungen), sodass viele „Hits“ mit den Daten der Untersuchungen über das ganze Territorium möglich sind, was für die Koordinierung sicherlich nützlich ist.

Was die Aufschlüsselung (Löschen) der Daten betrifft, so bedauert der ständige Ausschuss P das weitere Fehlen von klaren Dienstvorschriften (obwohl diese in einem Entwurf eines königlichen Erlasses in Ausführung des Gesetzes über die Polizeifunktion enthalten sind).

Eine positive Entwicklung besteht im Abbau der verschiedenen Datenbanken und in der Tatsache, dass alle Daten von nun an in nur einer einzigen Datenbank zentralisiert werden. Das verbessert die Koordinierung, aber auch die Möglichkeit der Korrektur der Daten (einheitliche Verwaltung, Anwendung der Aufschlüsselungsregeln, Klagen Privatleben).

Es ist ebenfalls ein Projekt eingeleitet worden, um die Übermittlung von Papierkopien und Dokumenten wie Protokolle durch die Übertragung elektronischer Versionen zu ersetzen. Man befindet sich hier jedoch immer noch in einer konzeptionellen Phase. Laut der föderalen Polizei wäre der bestehende Rückstand in Bezug auf die gerichtlichen Fahndungen (die direkt von den Gerichtsbehörden stammen) aufgearbeitet. Für die Fahndungen, was Wohnsitzsuche und Fahrverbote anbelangt, wäre außerdem ein neues Verfahren ausgearbeitet worden, sodass diese Fahndungen jetzt direkt durch die Polizei durchgeführt werden. Die Experten­daten müssten auch ins zentrale System integriert werden.

Das FEEDIS-System muss die folgenden Vorgänge für die föderale Polizei integrieren: die Erstellung von gerichtlich geeigneten Dokumenten, die Verwaltung der Untersuchungen und Ermittlungen, die Erstellung von Dokumenten in Sachen  Straßenverkehr und Verwaltung der Korrespondenz.

Das ISLP-Programm der lokalen Polizei, das die die Erstellung und die Verwaltung bestimmter Vorgänge erlaubt, unterliegt unterdessen anderen Anpassungen. Diese Änderungen sind hauptsächlich auf den Straßenverkehr ausgerichtet (Revision der Tabellen, direkte Erhe­bungen, Fahren unter Alkoholeinfluss, Verarbeitung der Daten aus den fest montierten Kameras). Das Modul öffentliche Ordnung (ARGOS) ist im Übrigen auch neu geschrieben worden.

Die einheitliche Informatikplattform, worin das ISLP-System der lokalen Polizei und das FEEDIS-System der föderalen Polizei zusammentreffen, um schließlich zu fusionieren (PolOffice), scheint auf sich warten zu lassen. Die Umstellung auf PolOffice wird über ver­schie­dene Pro­jekte verwirklicht und erfordert viel Zeit.

Was den Straßenverkehr anbelangt, so ist das Programm PolOffice Circulation seit März 2006 in den Einheiten der föderalen Polizei verfügbar. Man muss allerdings noch einige Korrekturen daran vornehmen, bevor man es in den Zonen anwenden kann (im Laufe des Jahres 2007, laut den derzeitigen Schätzungen). Am ISLP sind in der Zwischenzeit trotzdem Änderungen vorgenommen worden, um die neue Gesetzgebung über den Verkehr zu implementieren.

Für die gerichtlichen Anwendungen wird die erste Umsetzung jene von PolOffice Enquête sein. Ein Teil von ISLP und von FEEDIS wird also verschwinden. Die RIR-Formulare (Mit­teilung ruhender Informationen) und die DOS-Formulare (Untersuchungsmitteilungen) können folglich durch die lokale Polizei und durch die föderale Polizei in demselben Modul erstellt werden.

Was die Schutzpolizei betrifft, besteht die Umsetzung bis heute im ARGOS-Programm (in Wirklichkeit ein Teil des ISLP), das sich in der Anpassungsphase befindet, um unter der PolOffice-Plattform laufen zu können. Die endgültige Version ist für 2007 vorgesehen.

Die hauptsächliche Datenbank (BNG) ist im Jahre 2005 in die Benutzerschnittstelle (Portal) integriert worden. Diese Umsetzung wird durch die Mehrzahl der Leute vor Ort sehr geschätzt. Es erscheint somit angebracht, diesen Weg fortzusetzen. Der Nutzungsgrad ist ebenfalls anstei­gend, was einer möglichen Koordinierung der verschiedenen Untersuchungen und der Leistungsfähigkeit einer auf die Information ausgerichteten Polizei nur nützlich sein kann. Zu  den sehr guten Entwicklungen seit Anfang 2006 gehört auch, dass man auch die Datenbank von Interpol in demselben Portal direkt abfragen kann. Diese Möglichkeit ist auf die CIA und die zentralen Dienststellen begrenzt worden und die Abfrage erfolgt aufgrund des Systems hit/no hit.

Die Verbindung, die zwischen der Software des Leitsystems Astrid und dem ISLP hergestellt wurde und es ermöglicht, Daten bei der Erstellung eines Protokolls anlässlich einer Inter­vention zu übernehmen, bleibt eine Einbahnstraße vom Leitsystem in Richtung ISLP. Es wäre trotz­dem wichtig, auch in der Informations- und Kommunikationszentrale (CIC) sehen zu können, wie eine Intervention weitergeführt worden ist.

Hinsichtlich des Datenmanagements können alle möglichen Anwendungen erwähnt werden. Der Ausschuss P ist jedenfalls überzeugt, dass Belgien viel auf diesem Gebiet getan hat, wenn er einen Blick in die Nachbarländer wirft.

Das Sammeln von Informationen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – Sonderfälle

Es ging darum, zu prüfen, inwieweit „Unruhen“ in den ausländischen Gemeinschaften bemerkt und mitgeteilt werden, und/oder ob Informationen dieses Typs zur Vorbeugung oder zur Entschärfung der Eskalation in den Konflikten zwischen der Polizei und den fremd­ländischen Gemeinschaften beitragen.

Unsere Analyse zeigt, dass es keinesfalls Luxus wäre, mehr Nachdruck auf die proaktive Arbeit zu legen, die darin besteht, die Zeichen für Unbehagen und Unruhen festzustellen, um so jegliches Phänomen der Eskalation zu vermeiden, zum Beispiel anlässlich der Kontakte zwischen den Interventionsdiensten und einer lokalen fremdländischen Gemeinschaft.

Der begrenzte Charakter der leitenden Rolle der Verwaltungsbehörden ist ziemlich frappie­rend, einschließlich der sozialen Perspektive, die das Sammeln von Informationen einrahmen muss. Der Ausschuss P bedauert das Fehlen von deutlich formulierten Zielset­zungen und Notwendigkeiten.

Es ist in dieser Hinsicht nützlich, hervorzuheben, dass alle DirCos vielfältigere strategische kriminaltechnische Analysen auf ihrer Ebene wünschen. Sie plädieren sogar für ein Statut und klarere Vorschriften hinsichtlich des Sammelns von Verwaltungsinformationen, hierin zum Beispiel einbe­griffen die Erfassung und die Nutzung der Daten der BNG, und für eine adminis­trative Konzertation im Gerichtsbezirk, vergleichbar mit dem „ARRO“.

Speisung und Betreuung des zentralen Waffenregisters durch die Polizeidienste

Der Mangel an Zuverlässigkeit des zentralen Waffenregisters bleibt eine traurige Wirklichkeit.

Was die Zonen der lokalen Polizei anbelangt, so kann man global behaupten, dass die Signale, die der ständige Ausschuss P im Jahre 2004 gegeben hat, die Polizeiverant­wort­lichen nicht wirklich angespornt haben, die notwendigen zusätzlichen Investitionen zu bewilli­gen, um die Erfassungen verlässlicher Daten im RCA zu gewährleisten. Er ist bedauerlich, festzustellen, dass die Polizeidienste aufgrund einer schlechten früheren Verwaltung und aufgrund eines derzeitigen Mangels an Investitionen, um die Situation des RCA zu regulieren, ohne sich dessen bewusst zu sein dazu beitragen, die Entwicklung des illegalen Waffen­besitzes zu fördern.

Die föderale Polizei – Verwalter des zentralen Waffenregisters – hat es in einer Rekordzeit geschafft, die Hauptprobleme und die Fehler in der derzeitigen Datenbank herauszustellen, bevor sie die Einheiten der lokalen Polizei strukturiert hierüber informiert hat. Die föderale Polizei muss jetzt einerseits darauf achten, diese Dienstleistung zugunsten der lokalen Polizei auf­recht­zuerhalten, und andererseits darauf achten, das Notwendige zu tun, um im Rahmen des neuen Gesetzes über die Waffen ein Maximum an Benutzerfreundlichkeit in den Ver­fahren zur Speisung des RCA und in der Nutzung der diesbezüglichen Werkzeuge zu gewähr­leisten.

Betreuung und Verwaltung der fußballerischen Veranstaltungen

Eine Untersuchung in Bezug auf die Umstände, unter denen die Betreuung und die Verwal­tung der Fußballspiele gewährleistet wird, hat folgende Feststellungen und Empfehlungen hervorgebracht.

Der Ausschuss bleibt überzeugt, dass die Investition in die Einrichtung von visuellem Mate­rial zusammen mit einer professionellen Auswertung desselben nicht nur eine sehr wichtige Aktivität in der Bekämpfung des Hooliganismus darstellt, sondern auch einer der kritischen Faktoren ist, die zu einer durchdachten und strukturellen Reduzierung des Personals führen.

In Anbetracht der Aufgabe der qualitativen Unterstützung erscheint es dem Ausschuss offen­sichtlich, dass die für diese Arbeit abgestellten Polizeibeamten immer auch als solche erkenn­bar sind, sodass sie ihre Rolle und ihre Verantwortung als Polizeibeamter immer korrekt ausüben können.

Es ist auch wichtig, die Führungskräfte weiter für diese Problematik zu sensibilisieren und ihre Kontrollfunktion anlässlich gemeinsamer Interventionen zu optimieren. Bei jedem Briefing können konkrete Instruktionen gegeben werden, was den Gebrauch von Zwangsmaßnahmen und Gewaltanwendung anbelangt. Wenn man auf Zwang oder auf Gewalt zurückgreifen muss, ist es unentbehrlich, dies sehr detailliert in einem Protokoll zu erwähnen.

Auf Ebene der Information wäre es auch nützlich, dass die Direktion der Einheit ein Standard­dokument vorsieht, das eine kurze chronologische Beschreibung der verschiedenen anlässlich eines administrativen Freiheitsentzugs zu befolgenden Schritte umfasst und das gegebenen­falls durch die verschiedenen (neuen) gesetzlichen Vorschriften vervollständigt wird. Dieses Dokument könnte dann im Rahmen von internationalen Spielen in die Sprache der Besu­cher/Fans übersetzt werden.

Außerdem müsste man dringend einen reglementären Rahmen für den Rückgriff auf Hunde anlässlich der Betreuung und Verwaltung von Demonstrationen im allgemeinen und von Fußballspielen im Besonderen schaffen.

In Bezug auf die Bekämpfung des Rassismus auf und um die Fußballplätze ist das Rund­schreiben OOP 40 verteilt worden, das Richtlinien gegen verletzende, rassistische und diskri­mi­nierende Äuße­rungen und Slogans enthält, die in Sprechchören anlässlich von Fuß­ball­spielen skandiert werden,.

Schließlich unterstreicht der ständige Ausschuss P einmal mehr die Bedeutung der integrier­ten Vorgehensweise gegen Kriminalität im Zusammenhang mit dem Fußball. Auf allen Ebenen sind zahlreiche Anstrengungen unternommen worden. Die Praxis lehrt uns allerdings, dass sich eine Mentalitätsänderung sowie eine verstärkte Professionalisierung bei einer begrenzten Anzahl von Führungskräften aufdrängt, damit sie eine noch bessere Definition des integrierten Gedankens geben können.

Astrid und Leitsysteme

Es hat sich sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahre 2006 gezeigt, dass die Implementierung des Astrid-Projekts in der integrierten Polizei leichter ablief. Die AG ASTRID ist von der „Einrichtungsphase“ zur „Dienstphase“ übergegangen und arbeitet momentan ein Service Level Agreement (SLA) aus. Die Nutzer verlangen in der Tat immer mehr Unterstützung und eine bessere Wartung oder formulieren Klagen in diese Richtung. Die zahlreichen betroffenen Partner nehmen langsam aber sicher den Mehrwert wahr, den dieses Spitzenkommuni­ka­tions­system darstellt. Die Zweckmäßigkeit und die Vorteile des aufwendigen Astrid-Projekts sowohl in Bezug auf die Funkmöglichkeiten (Sicherheit, Zuverlässigkeit, Kommunikations­grup­pen) als auch in Bezug auf das computer aided dispatching (CAD) und die CIC (Unter­stützung, Koordinierung, Betreuung, politisches Instrument) stellen sicherlich einen wichtigen Mehrwert für die reformierte Polizeilandschaft dar.

Die großen Tendenzen und Umsetzungen im Jahre 2006 waren Folgende: (1) die Fortsetzung der Vollendung der operationellen Bereitschaft der CIC (alles CIC sind in der einen oder anderen Form operationell); (2) die Veröffentlichung der Rundschreiben GPI 49 (CIC-Dienst­plan) und GPI 50 (Funkverkehrsstandard); (3) die Erstellung eines Protokolls über die Sichtweise zwischen der zivilen Sicherheit, der Polizei und der dringlichen medizinischen Hilfe in Bezug auf das Modell der künftigen Zentren 112; (4) die Umsetzung eines Konzeptes des übergreifenden Leitsystems und des CAD-Programmiermodells für außergewöhnliche Ereig­nisse sowie (5) die kurzfristige Einrichtung von Verbindungen zwischen den Niederlanden und Belgien.

Die Hauptumsetzungen des Projekts im Jahre 2007 sind Folgende: (1) die Einsetzung des ersten integrierten Zentrums 112/100/101; (2) die Umsetzung der Einführung der zusätzlichen Arbeitsplätze für die CIC; (3) die Koordinierung der durch das DST vorgesehenen Umpro­grammierung aller Funkgeräte der integrierten Polizei, und (4) die Verabschiedung von ergän­zenden gesetzgeberischen Maßnahmen im Rahmen der Lokalisierung der dringenden Aufrufe via Handy.

Im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren führt das Astrid-System schon zu einer deutlich wirksameren Polizeiverwaltung, aber man ist noch weit von der maximalen Rentabilität des Systems entfernt. Die zu verbessernden Punkte sind bekannt. Sie liegen auf verschiedenen Ebenen und betreffen insbesondere: (1) das Personal; (2) operationelle technische Probleme; (3) die Funkabdeckung und (4) die operationelle Leitung. Alle Partner unternehmen mehr oder weniger markante Anstrengungen in Richtung einer guten Arbeitsweise. In diesem Zu­sam­men­hang muss man die Zähigkeit und den Professionalismus der DGS/DST/DTRC/P²IA unter­streichen.

Intervention und Ausführung der Aufgaben in der Zeit: eine Analyse der verfügbaren Informationen

Das Thema „Intervention und Ausführung der Aufgaben in der Zeit“ stellt eine sehr weitläufige Materie dar, die sowohl die Interpretation der Zeit, die zwischen dem Anruf oder der Bitte um die Intervention der Polizei und der Ankunft vor Ort vergeht, als auch die Erbringung der verlangten Dienstleistung oder der Hilfe und deren wirksamen Beginn, aber auch die Dauer der Ausführung der Aufgaben selbst betrifft. Diese Frist oder diese Zeitgrenze muss aufgrund verschiedener Faktoren wie das Leitsystem, die Prioritätenliste, die zurückzulegende Strecke und Verkehrsdichte, die Verfügbarkeit, die Aktionspläne, usw., punktuell festgestellt werden.

Die allgemeinen Tendenzen, die in der vorangegangenen Analyse erwähnt worden sind, bleiben größtenteils anwendbar. Wir halten allerdings fest, dass im Jahre 2006 eine große Anzahl der Klagen die lokale Polizei Antwerpen betraf, dies entgegen der vorhergehenden Bewertung, in deren Rahmen die Klagen insbesondere die Brüsseler Polizeikorps betrafen.
Die beunruhigendste Feststellung, die im Rahmen dieser Beobachtungsuntersuchung ge­macht wurde, betrifft den (ziemlich) starken Anstieg der Anzahl der Klagen: 53 in der Periode 2001-2003 im Vergleich zu 184 in der Periode 2004-2006. Man stellt ebenfalls eine Ent­wicklung in Bezug auf den Grund des Abschlusses und die Folgen der Klagen fest. So wurde in der Periode 2001-2003 ein Problem oder ein individueller Fehler in nur 13 von den 53 Klagen (24,5 %) festgestellt, während es im Jahre 2006 nur 9 von 52 Klagen (17,3 %) waren. Während der Periode 2001-2003 ist es zu einer Einstellung oder zu keinerlei Feststellung eines Problems in mehr als 69 % der Klagen gekommen. Rund zehn Akten (18,8 %) sind einer anderen Akte oder dem Jahresbericht beigefügt worden oder haben zu einer Mini-Kontrolle oder einer Kontrolle am Rande geführt. Im Jahre 2006 ist in 31 der 52 Klagen (59,6 %) angenommen worden, dass sie nicht begründet waren, dass es nicht ausreichend Beweise oder konkrete Elemente gab, dass die Sache bereits geregelt war, oder dass es keinen Fehler oder keine Fehlfunktion gab. Fünf Untersuchungen haben im Wege einer Disziplinarmaß­nahme zu einem Verweis, zu einer Zurecht­weisung oder zu einer Suspendierung geführt.

Die Einsetzung der CIC hat die Polizeizonen gezwungen, diesen ihre Interventionspolitik zu übertragen. Die Statistiken, die durch die CIC pro Polizeizone insbesondere in Bezug auf die Ankunftsfristen und die Bearbeitungszeiten der Interventionsteams erstellt und jedes Viertel­jahr an die Polizeizone übermittelt werden, müssen es diesen ermöglichen, die Interven­tions­politik zu verbessern (Anzahl der Teams, neue Richtlinien, Ausbildung, Fristen, usw.) und die Anzahl der Klagen in Zukunft zu reduzieren.

Intervenierende vor Ort

Durch diese Untersuchung wollte der Ausschuss eine Fortsetzung jener Untersuchung ge­währ­leisten, die er im Jahre 2004 in Bezug auf den Mehrwert der Funktion des Inter­ve­nierenden vor Ort [xxi] geführt hatte, die in der City-Division der Polizeizone Antwerpen geschaffen worden war. Die Feststellungen, die im Rahmen dieser Folgeuntersuchung gemacht worden sind, beziehen sich insbesondere auf die folgenden Punkte: das Profil der Interventions­inspektoren und der Intervenierenden vor Ort, ihre Arbeitsweise, die Ausbildung, die sie genießen, und die ISRA-Patrouillen (das heißt die Kontrollgänge im jüdischen Viertel).

Man kann hieraus folgern, dass die Leitung der Einheit offensichtlich Anstrengungen unter­nommen hat, um die Bestrebungen der Interventionsinspektoren zu berücksichtigen, die im ersten Teil der Untersuchung im Jahre 2004 herausgestrichen worden waren. Da allerdings der Zustand der Funkgeräte und der Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt hauptsächlich Beachtung fand, sind es auch diese Elemente, die zu Recht Priorität erhalten haben.

Momentan scheinen die Hindernisse besonders auf Ebene der Kommunikation zu liegen,  dies sowohl operationell (Briefings, Orientierung und Feed-back) als auch rein menschlich (Wert­schätzung und Unterstützung).

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass der Graben, der die Polizei von den Einwohnern des Viertels trennt, angegangen werden muss, insbesondere im Hinblick auf die mitgeteilte Tendenz einer Häufung der Feindseligkeiten der Polizei gegenüber, die immer öfter in körper­liche Aggressionen ausarten. Der Ausschuss P bedauert außerdem den weiteren Rückgang der schon sehr geringen Anzahl an Inspektoren ausländischen Ursprungs besonders in diesem stark multikulturell geprägten Viertel. In diesem Bereich besteht in Anbetracht des sehr gut vertretenen weiblichen Geschlechts Nachholbedarf.

Die Beziehungen zwischen Gerichtsvollziehern und Polizei

Diese Untersuchung sollte eine erste Analyse der Beziehungen zwischen den Gerichts­voll­ziehern und der Polizei sein und zielte insbesondere darauf ab, zwei Fragen zu beantworten: Welches sind die festgestellten verbesserungswürdigen Bereiche und welche Lösungen sind vorgeschlagen worden?     
Es scheint diesbezüglich eine gewisse Verwirrung zu herrschen, was die Tragweite der Poli­zei­in­tervention betrifft. Die Probleme liegen hier auf verschiedenen Ebenen und betreffen insbesondere: präventive Anforderung versus Planung der Kapazitäten; die Tragweite der physi­schen Intervention; das Unterzeichnen (oder nicht) der Dokumente des Gerichts­voll­ziehers; die Intervention in Bezug auf das Sorgerecht der Kinder; die (begrenzten) Möglichkei­ten der Weitergabe von Informationen an den Gerichtsvollzieher und die Verwaltung der Gerichtsvollzieherurkunden in den Polizeibüros.  
Bestimmte Initiativen in diesem Bereich zeugen trotzdem von einer Sorge für diese Proble­matik seitens der Behör­den. So regelt das Rundschreiben vom 1. Dezember 2006 zur Erleich­terung und Vereinfachung bestimmter Verwaltungsaufgaben der lokalen Polizei die Gesamt­heit der Frage und insbesondere die Problematik der Nachfrage nach Adressen in seinem Punkt II.11. Ebenso formuliert es in seinem Punkt III klar die Art, wie diese Zusammenarbeit die Regeln respektieren muss, die durch ein zwischen dem Minister des Inneren und der nationalen Gerichtsvollzieherkammer geschlossenen Rahmenprotokoll festgelegt worden sind, das einige Grundprinzipien definiert. Er verbleiben jedoch verbesserungswürdige Punkte, selbst wenn ein Teil der Schlussfolgerungen, die in der Vergangenheit durch den Ausschuss P gezogen worden sind, hier deutlich übernommen worden sind. Der Ausschuss P fragt sich außerdem, ob die Maßnahmen, die im Rundschreiben vom 1. Dezember 2006 enthalten sind, zwingend genug sind.

Der Ausschuss P empfiehlt die Einleitung einer breiteren Debatte, um diese Art von Aufgaben innerhalb der Polizei neu zu formulieren (Revierbeamte, Experten, Interventionsteams). Die Beziehungen zwischen den Gerichtsvollziehern und der Polizei müssten auf eine strukturierte Art und Weise im Rahmen der Ausbildung in Betracht gezogen werden.    
Der Ausschuss P wiederholt seine Empfehlung zur Abschaffung der Bezahlung, die der Ge­richtsvollzieher den Polizeibeamten überweist, da er die Ansicht vertritt, dass diese in flagran­tem Widerspruch zu den gültigen Deontologieregeln steht. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Initiative des Rahmenprotokolls und der möglichen Protokolle pro Gerichtsbezirk, die sich hieraus ergeben können, den verschiedenen Beteiligten die Möglichkeit bieten, sich um einem Tisch zu versammeln und konkrete Abkommen zu schließen. Die Frage, die sich allerdings weiterhin stellt, betrifft deren zwingenden Charakter.       
Schließlich möchte der Ausschuss unterstreichen, dass die Hilfe, insbesondere jene, die den Gerichtsvollziehern geboten wird, integraler Bestandteil der Gesamtheit der Aufgaben der Polizei ist und diese Aufgabe auf gar keinen Fall einfach einer „Verwaltungsaufgabe“ gleich­gestellt werden kann.

Gemeinsame Untersuchungen mit dem Ständigen Ausschuss R

Der Ausschuss P ist in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss R damit beauftragt worden, zwei wichtige Untersuchungen im Bereich der Bekämpfung des „Terrorismus“ durchzuführen.

Die Art und Weise, wie die Polizeidienste ihre Aufgabe der Überwachung der Frau Fehriye Erdal wahrgenommen haben

Die ständigen Ausschüsse P und R sind gemeinsam durch die Minister des Inneren und der Justiz beauftragt worden, eine Untersuchung durchzuführen über die Art, wie die Staats­sicher­heit und die Polizeidienste ihre Aufgabe zur Überwachung der Frau Fehriye ERDAL, Mitglied der DHKP-C, im Rahmen der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften und im Hinblick auf die administrative Situation der Betreffenden ausgeführt haben. Derselbe Auftrag ist ihnen durch ihren jeweiligen parlamentarischen Begleitausschuss übermittelt worden.
Obschon der eine wie der andere unabhängig voneinander gearbeitet hat, jeder in seinem Zuständigkeitsraum, sind die beiden Institutionen im Großen und Ganzen zu denselben Fest­stellungen und Empfehlungen gekommen. Der gemeinsame Bericht der ständigen Ausschüs­se P und R ist im Laufe einer gemeinsamen Sitzung am 18. April 2006 gebilligt worden.

Der Ausschuss P ist zu der allgemeinen Schlussfolgerung gelangt, dass die betroffenen Poli­zei­zonen wie auch die föderale Polizei ihre Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt haben. Die vorliegende Untersuchung hat allerdings einige Aufgaben oder Situationen aufgezeigt, die nicht sehr gut verstanden oder falsch eingeschätzt worden sind (sowohl durch die Polizei­dienste als auch durch die Nachrichtendienste). Hinzu kommen manchmal sogar widersprüch­lichen Vorschriften für jeden dieser Dienste. So hat man sich während all dieser Jahre nie deutlich zu den legalen Mitteln der Polizei geäußert, um Frau Erdal an einer Flucht zu hindern.
Was insbesondere die föderale Polizei anbelangt, so bemerkt der Ausschuss P, dass letztere eine reaktive Haltung angenommen und sich an einer strikten Ausführung der Aufgaben gehalten hat, mit denen sie betraut worden war. Das Trauma, das mit der „Dutroux-Affäre“ zusammenhängt, scheint noch nicht gänzlich überwunden. Die Furcht, „falsch“ zu handeln, ist noch tief im Bewusstsein verwurzelt.

Auf Ebene der Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und den Nachrichtendiensten ist allgemein bekannt, dass diese beiden Dienste dazu verdammt sind, unausweichlich manch­mal dieselben Äcker zu pfügen, dies mit den sich hieraus ergebenden Überschnei­dungen. Dieses Phänomen hat sich seit ungefähr einem Jahr intensiviert (insbesondere durch den Aktionsplan Radikalismus und Gerichtsakten, in denen die Nachrichtendienste als Ex­perten auf­treten). Die Erdal-Untersuchung hat bewiesen, dass die Polizeiwelt und diejenige der Nachrichtendienste in Wirklichkeit jedoch noch viel zu verschieden sind. Sie besitzen jeweils ihre eigene Kultur, Techniken, Taktiken, Gebräuche usw. und haben keine Ahnung von der Verwaltung, der Ausbildung, dem Training, usw. des jeweils anderen. Der strukturierte Austausch operationeller Informationen bildet, genauso wie gemeinsamen Operationen, die Ausnahme.

Auf Ebene der Suche nach Synergien stellt die Einführung gemeinsamer Plattformen einen Mehrwert dar, dies umso mehr wenn man die Vielfältigkeit der in den Prozess einer Beschluss­fassung einzubeziehenden Instanzen festhält (sowohl auf strategischem Niveau als auch auf operationellen Niveau), der, wie im vorliegenden Fall, sowohl Aspekte der Schutzpolizei, der Gerichtspolizei als auch der Nachrichtendienste umfasst. Die Verkennung der Grenzen der konkreten Entscheidungsbefugnis eines jeden der Beteiligten erschwert noch die Lage. Es erscheint klar und deutlich, dass diese Vielfalt der „an der Sicherheit Beteiligten“ eindeutige Strukturen und eine Entscheidungshierarchie erfordert. Der Ausschuss P plädiert für eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und den Nach­richtendiensten insbesondere durch Abkommen zwischen den verschiedenen Diensten.

Der Ausschuss P plädiert ebenfalls – und dies seit mehreren Jahren – für den Erlass von Ausführungserlassen hinsichtlich des Datenmanagements im Nachgang zum Artikel 44 des Gesetzes über die Polizeifunktion. In der Zwischenzeit können insbesondere die Konzepte des Datenmanagements der Schutzpolizei nicht in die Praxis umgesetzt werden und man wird weiterhin aufgrund von ministeriellen Rundschreiben und von Dienstanweisungen funktio­nieren müssen.

Das Vorgehen der Polizeidienste im rahmen der Verhaftung von Bahar Kimyongür

Bahar Kimyongür ist bei einer Routinekontrolle am 28. April 2006 in den Niederlanden aufgrund einer Interpol-Personenbeschreibung verhaftet worden, die von den türkischen Behörden ausging. Im Anschluss daran hat die Senatorin M. Nagy den Kammerpräsidenten gebeten, den Ausschuss P damit zu beauftragen, diese Verhaftung aufzuklären. Die zentrale Frage in dieser Angelegenheit besteht darin, zu wissen, ob die belgischen Behörden ihren niederländischen Amtskollegen die Reise Bahar Kimyongürs in die Niederlande mitgeteilt haben, damit er dort verhaftet werden konnte. Man muss in der Tat wissen, dass er aufgrund seiner belgischen Nationalität auf der Basis der Interpol-Personenbeschreibung in Belgien nicht zwecks Auslieferung in die Türkei verhaftet werden konnte. 
Am 28. Juni 2006 haben die Präsidenten der Kammer und des Senats die Präsidenten der Ausschüsse P und R gebeten, diese Angelegenheit im Rahmen der Erdal-Akte zu unter­suchen.

Die gemeinsame Untersuchung hat zu der Schlussfolgerung geführt, dass man nur schwerlich behaupten kann, dass die Einreise von Kimyongür in die Niederlande durch die belgischen Behörden mitgeteilt worden wäre: Es ist hinlänglich aus der Untersuchung hervorgegangen, dass die niederländischen Behörden schon lange vor dem 27. April 2006 über sein Kommen informiert waren. Der Betreffende hatte obendrein nie ein Geheimnis aus seiner Absicht gemacht, sich in die Niederlande zu begeben. Die Informationen, die wir seitens der hollän­di­schen Behörden erhalten haben, bestätigen, dass die Verhaftung in der Tat im Rahmen einer Routinekontrolle stattgefunden hat.

Aber selbst wenn man annimmt, dass Belgien die holländischen Behörden mit dem Ziel, ihn an die Türkei ausliefern zu lassen, über sein Kommen informiert hätte, besteht die Frage, die sich noch stellt, darin, zu wissen, ob hierdurch ein Verfahrensfehler begangen worden ist.

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass Belgien im Rahmen einer koordinierten strafrechtlichen Maßnahme innerhalb der Europäischen Union (und sogar darüber hinaus, mit einem Land wie die Türkei) und einer gegenseitigen leistungsfähigen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich die Pflicht hatte, die niederländischen Behörden über die Einreise von Bahar Kimyon­gür auf ihr Territorium zu unterrichten. Dass sein Rechtsstatut – Mitglied einer terroristischen Organisation, das seinerzeit in erster Instanz zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden war – hierbei erwähnt worden ist, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Tatsache, dass sein Urteil noch nicht rechtskräftig war, änderte nichts an der Lage zum Zeitpunkt des Vorfalls. Man kann nicht einerseits weiterhin verlangen, dass die Polizeidienste und -behörden alles in die Wege leiten müssen, um ein leistungsfähiges System des Informationsaustauschs einzurichten, das eventuell mit gemeinsamen polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen verbunden wird, und sich dann andererseits darüber empören, dass dieser Austausch tatsächlich stattfindet. Mehr noch als einfach wünschenswert ist ein solcher Informationsaustausch einer der Eckpfeiler selbst der internationalen Polizeizusammenarbeit, die insbesondere durch die Abkommen von Schengen und das Benelux-Abkommen vom 8. Juni 2004 über die Polizeiintervention, dessen hauptsächliche Zielsetzung darin besteht, den Informationsaustausch in Bezug auf die Personen zu erleichtern, verwirklicht wurde.

Beobachtung der Empfehlungen des Ausschusses P

Empfehlungen an den Minister des Inneren

Vertrauenspersonen innerhalb der Polizeiorganisation: Der Minister des Inneren hat den Ge­ne­ralkommissar und den Präsidenten des ständigen Ausschusses der lokalen Polizei aufge­fordert, die Feststellungen und Empfehlungen zu nutzen, die ihnen übermittelt worden sind. Er hat die Notwendigkeit unterstrichen, eine Anpassung der Struktur des Netzes der Vertrauens­personen vorzunehmen, dies im Sinne des Berichtes des Ausschusses P, wobei er Nach­druck auf die Zusammenarbeit mit der lokalen Polizei gelegt hat. Der Ausschuss P kann sich also nur über die weitere Behandlung seiner Feststellungen und Empfehlungen freuen.

Betreuung und Verwaltung der fußballerischen Ereignisse: Der Minister hat erneut den Ge­ne­ralkom­missar und den Präsidenten des ständigen Ausschusses der lokalen Polizei aufge­fordert, die Lehren zu ziehen, die sich im Nachgang zu den Untersuchungen in Bezug auf die Betreuung und die Verwaltung der Fußballspiele aufdrängen. Die Empfehlungen des Aus­schus­ses P in diesem Bereich werden im Laufe der periodischen Versammlungen der Zelle Fußball mit den Polizeiverantwortlichen klar formuliert.

Die Art, wie die Brüsseler Polizei den Phänomenen der Prostitution und des Menschenhandels begegnet: Der Minister hat genauso wenig wie die Gemeinden reagiert, als er Kenntnis des Untersuchungsberichts in diesem Bereich genommen hat.

Die Kenntnisse der Kandidaten in Bezug auf Durchsuchungen und Verhaftungen: Dieser Bericht hat die ganze Aufmerksamkeit des Ministers des Inneren geweckt. Er hat insbeson­dere unterstrichen, dass die bereits in Bezug auf die Kenntnisse, die Aneignung und die Anwendung des Gesetzes über die Polizeifunktion durch die künftigen Polizeibeamten ge­mach­ten Anstrengungen weitergeführt werden müssen, indem man die Lehren aus den durchgeführten Bewertungen zieht. Es hat außerdem weitläufige Überlegungen in Bezug auf die Polizeiausbildung gegeben, die in einem ehrgeizigen Aktionsplan konkretisiert worden sind. Die momentane Anwendung dieses Plans setzt eine Anpassung der Module der Grund­ausbildung des Basispersonals und der Offiziere aufgrund der Ergebnisse, die durch die durchgeführten Bewertungen geliefert wurden, voraus. Der Minister des Inneren hat sich ebenfalls zufrieden über den ergiebigen Meinungsaustausch geäußert, den der Ausschuss P mit den Verantwortlichen und den zuständigen Behörden im Bereich der Polizeiausbildung geführt hat.

Ausbildung im Bereich der Bekämpfung der Prostitution und des Menschenhandels: Der Minister des Inneren wollte in diesem Bereich auf den Bericht des Ausschusses P reagieren. Was die Integration der Prioritäten, die im nationalen Sicherheitsplan 2004-2007 definiert worden sind, in die tarifliche Weiterbildung betrifft, hebt der Minister hervor, dass die Weiter­bildung, die sich auf die spezielle Problematik des Menschenhandels und des Menschen­schmuggels bezieht, wegen des globalen Charakters derselben eher der Ecole Nationale de Recherche obliegt. Es empfiehlt sich, diese in Form einer nicht tariflichen Weiterbildung zu organisieren, die Anrecht auf eine Befreiung von der tariflichen Weiterbildung gibt. Es handelt sich hier um einen Gesichtspunkt, den der Ausschuss P begreift und akzeptieren kann. Der Minister schließt sich den Empfehlungen des Letzteren an und hat noch hervorgehoben, dass es in der Tat wünschenswert sei, bestimmte Ausbildungen für Dritte zugänglich zu machen

Der Minister des Inneren wollte außerdem die Aufmerksamkeit des Ausschusses P auf den Königlichen Erlass lenken, der sich in der Ausarbeitung befindet. Im Rahmen des Aktionsplans zur Polizeiausbildung wird er die Maßnahmen für eine qualitativ hochwertige Betreuung sowie die Standards festlegen und eine externe Kontrolle der Qualität des Polizeiunterrichts vor­sehen. Dieses Projekt lässt leider immer noch auf sich warten.

Rückführung und Abschiebung: Der Minister des Inneren plädiert für einen direkten und offenen Dialog zwischen dem Kontrollierenden und dem Kontrollierten und fordert folglich den Ausschuss P auf, sich direkt an die Luftfahrtpolizei zu wenden, um diese um ihre Reaktion hinsichtlich des Berichtes des Ausschusses P in diesem Bereich zu bitten. Der Ausschuss hat dieses Plädoyer für eine offene und kontradiktorische Debatte zwischen den beiden Parteien zur Kenntnis genommen und freut sich darüber.

Nebentätigkeiten und Sponsoring: Der Minister des Inneren hat erklärt, dass eine Erinnerung an die Norm oder eine Mahnung sich aufdränge, die ebenfalls an die Verwaltungsbehörden gerichtet werden müsse, die manchmal eine ungünstige Stellungnahme des Dienststellen­leiters nicht berücksichtigten. Der Minister hat sich einmal mehr darüber erfreut gezeigt, dass der Ausschuss P einen direkten Dialog mit den Verantwortlichen der betreffenden Dienst­stellen hat knüpfen können, der in manchen Fällen zur Rücknahme der unrechtmäßig ge­währ­ten Ausnahmeregelung geführt hat.

Gefangentransport: Der Minister des Inneren hat im Nachgang zu dem Bericht des Aus­schusses P in Bezug auf die Sicherheit des mit dem Gefangentransport beauftragten Personals eine Reihe von Kommentaren und Erwägungen übermittelt. Er hat vor allem festge­halten, dass der Bericht der Arbeitsgruppe zur Revision des Rundschreibens MFO-1 vorgelegt worden ist und dass er die Mitglieder derselben auffordern werde, die Zuständigkeiten eines jeden der Parteien im Rahmen der Gesamtheit der in der Direktive angeführten Aufgaben auf eine klare und präzise Art und Weise festzulegen, indem sie dem Gesetz über die Polizeifunktion und dem Gesetz zur Schaffung des Sicherheitskorps Rechnung trägt. Das Diskussionszentrum dieser Arbeitsgruppe solle sich auf die Differenzierung zwischen den Konzepten der Überwachung und des Schutzes konzentrieren.

Ausstellung von Leumundszeugnissen: Der Minister des Inneren hat den Ausschuss P da­rüber informiert, dass eine Arbeitsgruppe innerhalb der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres damit betraut worden ist, die Polizeidienste von den gerichtlichen und nicht gerichtlichen Verwaltungsaufgaben zu befreien, die keine spezifisch polizeilichen Kompetenzen erfordern, um so bedeutende Personalkapazitäten für strikte poli­zei­liche Aufgaben freizumachen. Diese Arbeitsgruppe hat verschiedene Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses P. berücksichtigt. Das ministerielle Rundschreiben zu den Richtlinien vom 1. Dezember 2006 zur Verringerung und Vereinfachung bestimmter Verwal­tungs­aufgaben der lokalen Polizei ist inzwischen im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2006 erschienen. Im Einvernehmen mit dem Minister ist der Ausschuss P der Ansicht, dass die Verwaltung des kommunalen Strafregisters und die Ausstellung der Leumundszeugnisse keine polizeilichen Kompetenzen erfordern. Somit empfiehlt es sich auch nicht mehr, sie der lokalen Polizei anzuvertrauen.

Vermerke auf dem Legitimationsausweis des privaten Feldhüters: Nach Ablauf seiner Unter­suchung hat der Ausschuss P geschlussfolgert, dass das Tragen einer klar erkennbaren Uniform, die nicht in Kombination mit einer anderen Dienstkleidung getragen wird, es den Besuchern eines Gutes der Provinz ermöglichen muss, die Feldhüter oder Jagdhüter ohne den geringsten Zweifel in Bezug auf ihre Eigenschaft zu erkennen. Das gleiche gilt für den Dienstausweis, den der Hüter des Gutes ständig tragen muss, um sich nötigenfalls legitimie­ren zu können. Am 8. Januar 2006 ist ein Königlicher Erlass verabschiedet worden, der das Statut der privaten Feldhüter regelt. Er verfügt in seinem Artikel 13, dass der private Feldhüter die Legitimationskarte oder ein Abzeichen deutlich sichtbar tragen muss. Der Ausschuss P hat trotzdem seine Sorge hinsichtlich der Erwähnung des privaten Wohnsitzes des Feldhüters auf seinem Legitimationsausweis erwähnt, dies einerseits aus Gründen des Schutzes des Privatlebens und andererseits aus Furcht vor möglichen Racheakten, die im Rahmen der Privatsphäre des Feldhüters verübt werden könnten. Der Minister des Inneren hat geant­wortet, dass eine Mitteilung an die Gouverneure gerichtet würde, um sie zu bitten, eher die Adresse der Institution vermerken zu lassen, die den Legitimationsausweis ausgestellt hat, in casu die Provinzverwaltung.

Kontrollen der Zellen bei der Polizei: Nachdem die durch die Generaldirektion für Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres (zur Anpassung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich) eingesetzte und koordinierte Expertengruppe „Poli­zei­verhaftungen“ einen Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Polizeifunktion ausgearbeitet hatte, ist im September 2005 beschlossen worden, den Gesetzesvorschlag, der das Strafprozessgesetzbuch enthält, abzuwarten und in der Zwischenzeit eine gemeinsame Direktive zwischen Justiz und Inneres auszuarbeiten. Diese gemischte Initiative Justiz-Inneres hat sich allerdings als nicht praktika­bel erwiesen. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Empfehlungen der Vereinten Nationen und des Europarats so schnell wie möglich in belgisches Recht umzusetzen, hat der Minister des Inneren dann beschlossen, eine Änderung des Gesetzes über die Polizeifunktion vorzuschla­gen, die sich auf den Aspekt des administrativen Freiheitsentzugs bezieht. Die Bemerkungen des CPT sowie jene des Ausschusses P sind in den Gesetzesentwurf integriert worden. In der Zwischenzeit ist das Gesetz über die Polizeifunktion angepasst worden.

Was die Zellen bei der Polizei anbelangt, ist am 14. September 2007 ein Königlicher Erlass verabschiedet worden, der die Mindestnormen, die Implementierung und die Nutzung der Inhaftierungsräumlichkeiten, die durch die Polizei benutzt werden, regelt. Dieser Erlass enthält außerdem Richtlinien über die zur Verfügung Stellung einer Matratze und sauberer Decken für die Nacht; die Sauberkeit und die Hygiene der Zelle; die Belüftung und die Be­leuch­tung der Zellen sowie die zur Verfügung Stellung von Trinkwasser – alles Aspekte, die durch den Ausschuss P in mehreren seiner Berichte zur Sprache gebracht worden waren.

Empfehlungen an den Minister der Justiz

Führung des zentralen Waffenregisters: Die Ministerin der Justiz war der Ansicht, dass diese Situation mit der notwendigen Sorgfalt behandelt werden müsse, und dass die den Polizei­zonen zu erteilenden möglichen Instruktionen diesbezüglich in die Zuständigkeit ihres Kol­legen des Inneren fielen.

Informationsfluss und Austausch von Kriminalstatistiken zwischen Polizeidiensten: Die Mi­nis­terin der Justiz hat sehr positiv auf die verschiedenen Berichte des Ausschusses P in diesem Bereich reagiert. Sie kann nur empfehlen, die in diesen Bereichen unternommene Arbeit fort­­zusetzen, um es den Beteiligten so zu ermöglichen, ihre Leistungen und Ergebnisse hin­sicht­lich des Sammelns und des Auswertens der statistischen Daten zu verbessern, um die Krimi­nal­politik so gut wie möglich auszurichten.

Prostitution: Die Ministerin ist der Ansicht, dass aus verschiedenen, auf kommunaler Ebene ergriffenen Maßnahmen hervorgeht, dass die erste Zielsetzung derselben die Aufrechterhal­tung der öffentlichen Ruhe und die Reduzierung der Störungen ist, die durch die Prostitution in einigen Vierteln verursacht werden. Sie unterstreicht im Übrigen, dass es keine direkte Verbin­dung mit der Bekämpfung des Menschenhandels zu geben scheint, selbst wenn diese Ziel­setzungen in sich nicht bestritten werden können. Sie setzt ihre Überlegung fort und fragt sich, ob es nicht interessant wäre, zu untersuchen, ob diese Art von Maßnahme eine wirkliche Auswirkung auf dieses kriminelle Phänomen hat. Sie macht sich Gedanken über die Existenz eines Verlagerungsphänomens und über die in diesem Bereich durchgeführten Kontrollen. Die Ministerin schlägt außerdem vor, dass es ebenfalls opportun wäre, diese Art von Fragen unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Inspektionsdienst­stellen zu untersuchen. Dies ist im Übrigen das, was der Ausschuss P, im Rahmen der Folgeuntersuchung diese Problematik betreffend zu tun beschlossen hat.

Empfehlungen an die föderale Polizei

Verwahrung der Feuerwaffen und der Munition in den Gebäuden der Polizei: Der General­kommissar hat mit einem gewissen Eifer auf den Untersuchungsbericht des Ausschusses P in diesem Bereich reagiert, indem er verschiedene Einzelheiten oder zusätzliche Informationen geliefert hat, insbesondere in Bezug auf die Materialbestellungen und deren Installation vor Ort. Die Installation dieses Materials in den Gebäuden der föderalen Polizei sollte einen großen Teil der Probleme hinsichtlich der Lagerung und der Sicherheit der individuellen und kollek­tiven Waffen lösen. Was die Infrastrukturen anbelangt, so hat der Generalkommissar erklärt, dass die DSM nun die Einrichtung in allen Gebäudekomplexen, die dies rechtfertigen, eines Raumes vorsieht, der ausschließlich der Lagerung der Waffen vorbehalten ist. Der General­kommissar hat daran erinnert, dass die föderale Polizei die Gebäude „bewohnt“, die die Ge­bäu­de­regie ihr zur Verfügung stellt und in diesem Zusammenhang vom Rhythmus der Umsetzung des Mehrjahresinfrastrukturplans abhängt, der in Zusammenarbeit mit der Regie geplant ist und durch die letztere finanziert wird. Von nun an ist für geplante Gebäude eine neue Sicherheitsnorm vorgesehen.

Verwaltung des zentralen Waffenregisters: Der Generalkommissar hat vehement unter­stri­chen, dass entgegen den Schlussfolgerungen, die durch den Ausschuss P gezogen worden sind, alle Waffen der föderalen Polizei im zentralen Waffenregister registriert sind und es wahr­scheinlich auch schon zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrollen waren. Bei den verschiedenen Kontrollen, die im Jahre 2006-2007 durchgeführt worden sind, waren einige Polizeiwaffen (die föderale Polizei einbegriffen) noch nicht im RCA registriert. Der General­kommissar hat seine Stellungnahme trotzdem geschlossen, indem er festgehalten hat, dass eine Erinnerung der bestehenden Richtlinien über die Generaldirektoren an das Personal gerichtet werden würde. Im Nachgang zur Veröffentlichung des Königlichen Erlasses „Bewaff­nung“, der sich insbesondere auf die Lagerung und den Besitz der Waffen beziehen solle, würde ebenfalls eine Konsolidierung der früheren provisorischen Note durchgeführt. Inzwi­schen ist der Königliche Erlass vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen struk­tu­­rierten integrierten Polizei sowie über die Bewaffnung der Mitglieder der Untersu­chungs­­dienste der Ausschüsse P und R und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei im Belgischen Staatsblatt vom 22. Juni 2007 veröffentlicht worden. Ein ministerielles Rundschreiben an die Personalmitglieder der inte­grierten Polizei ist in Bearbeitung. Es hat zum Ziel, die regelmäßige Wartung ihrer Bewaffnung zu gewährleisten und alle Maßnahmen zu ergreifen, die deren korrekte Lagerung und Funktion garantieren soll.

Ausbildung: Als Reaktion auf zwei Berichte über die Ausbildung, die den politischen Willen unterstützen und begünstigen könnten, eine wirksame auf die Gemeinschaft ausgerichtete Polizei zu schaffen, erwähnte der damalige Generaldirektor der menschlichen Ressourcen eine ganze Reihe von in einem Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen, die die Aus­bildung verbessern sollen und in direkter Wechselbeziehung mit den Ergebnissen der Untersuchung des Ausschusses P stehen. So ist Anfang 2007 in einer konstanten Bemühung um Verbes­se­rung eine neue Grundausbildung eingeführt worden. Der damalige Generaldirektor der mensch­lichen Ressourcen hielt noch fest, dass die Kommunikation mit den verschiedenen Partnern der Ausbildungsstruktur keine Probleme zu stellen schien. Die Zusammenarbeit der Direktoren der Schulen hat sich in letzter Zeit sogar intensiviert, da fast alle Schuldirektoren in einem Pilotprojekt im Rahmen des Aktionsplans eingebunden waren (oder sind), der darauf abzielt, die Grundausbildung zu verbessern. Die Schuldirektoren sind außerdem stärker in verschiedene Beratungsorgane eingebunden worden.       
Die laufenden Projekte beziehen sich insbesondere auf folgende Themen: das Screening der Kandidaten (das Gegenstand verschiedener Änderungen war); die externe Kontrolle; die Einführung eines Ausbildungsrates.

Der Generalkommissar hat von nun an neue Aufgaben in Bezug auf die Ausbildung. Er muss auf die Qualität der Ausbildung der Mitglieder der föderalen Polizei achten und sich genauso um die Ausbildung kümmern, die der Gesamtheit der Mitglieder des integrierten Polizei­dienstes zuteil wird. Die Maßnahmen auf dem Gebiet der Ausbildung, die ab 2007 getroffen werden, müssten dazu beitragen, es ihm zu erlauben, seine Aufgabe so gut wie möglich zu erfüllen.

Betreuung und Verwaltung der fußballerischen Ereignisse: Der Generaldirektor der Schutz­polizei hat unterstrichen, dass die Zelle Integrale Sicherheit Fußball (SIF-Zelle), seit Januar 2005 Ausbildungen in den 4 folgenden Bereichen organisiert: (1) die Politik des Ausstellens von Protokollen; (2) die Interventionen wegen Rassismus; (3) das Verfahren der Bearbeitung der Verstöße; (4) die Redaktion der Protokolle. Mehr als 150 Mitglieder der lokalen Polizei haben bereits eine Spotter-Ausbildung genossen, die insbesondere die folgenden Themen umfasst: (1) die Fußballproblematik und das Rundschreiben OOP 38; (2) das Management der Daten der Schutzpolizei; (3) die Redaktion eines Protokolls „Fußballgesetzgebung“; (4) die Spotter-Funktion.

Im Februar 2006 hat der Minister des Inneren schließlich eine Versammlung mit den Bürgermeistern und Dienstleitern der Gemeinden, auf deren Territorium ein Fußballklub der ersten oder der zweiter Division ansässig ist, zum Thema des Engagements der Polizei anlässlich der Fußballspiele organisiert. Er hat dort an die beträchtlichen Anstrengungen erinnert, die durch die föderale Polizei als Unterstützung der lokalen Polizei geleistet wurden, um die Interventionen in Sachen Fußball in Bezug auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (ausgehandelte Verwaltung der Ereignisse) wirksam und leistungsfähig zu gestalten, und daran, dass die besagten Anstrengungen sich außerdem direkt in die Linie der Empfeh­lungen des Ausschusses P einreihten.

Empfehlungen an den Ständigen Ausschuss der lokalen Polizei

Betreuung und Verwaltung der fußballerischen Ereignisse: Der ständige Ausschuss freut sich über die geringe Anzahl an Klagen, die zu Lasten der Polizei anlässlich der Operationen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung während Fußballspielen eingereicht wurden. Er gibt seine Zustimmung mit den formulierten Empfehlungen, ist aber trotzdem der Ansicht, dass einige derselben der Beurteilung eines jeden überlassen werden müssen, um genug Raum für eine Regelung und einen eigenen operationellen Inhalt zu lassen, der den Besonderheiten des Geländes und der lokalen Umstände angepasst ist.

Ausbildung im Bereich von Durchsuchungen und Verhaftungen: Der ständige Ausschuss hat sich der Untersuchung in Bezug auf die Ausbildung im Bereich der Durchsuchungen und Verhaftungen durch Polizeibeamte gegenüber ziemlich kritisch gezeigt. Der Ausschuss P hat folglich beschlossen, die formulierten Bemerkungen und Fragen im Rahmen seiner Folge­unter­suchung in Betracht zu ziehen.

Der ständige Ausschuss erinnert vehement an das Autonomiebedürfnis der Polizeizonen und spezifisch auch der Polizeischulen. Der Ausschuss P teilt diese Ansicht nicht uneingeschränkt. Der ständige Ausschuss hat auch daran erinnert, dass er die Absicht hat, gültige Normen und Standards für die Gesamtheit der Polizeischulen und alle Arten von Ausbildungen festzulegen, um so eine gewisse Einheitlichkeit zu erzielen. Der Ausschuss P freut sich hierüber. Eine größere Strenge und Einheitlichkeit (auf nationalem Niveau) hinsichtlich der Ausbildung erscheinen in der Tat unabdingbar. Es ist notwendig, für jede Ausbildung realistische Ziel­setzungen festzulegen, die nach Abschluss der Ausbildung und nach einem Jahr Praxis vor Ort bewertet werden. Diese Bewertungen würden sowohl durch die Professoren und Ausbilder als auch durch das ausgebildete Personal und die direkte Hierarchie abgegeben. Hier ist auch Raum für externe Partner, die beauftragt würden, in gewissem Maße auf Strenge und Einheitlichkeit zu achten.

Tragen des Sicherheitsgurtes in den Dienstfahrzeugen: Der ständige Ausschuss ist um seine Haltung in Bezug auf das Tragen des Sicherheitsgurts durch das Polizeipersonal in den Dienstfahrzeugen gebeten worden. Er ist der Meinung, dass das Polizeipersonal den Sicher­heitsgurt auch in einem prioritären Fahrzeug tragen muss, dies sowohl für seine eigene Sicherheit als auch im Hinblick auf seine Rolle als gutes Beispiel. Das Argument, laut welchem die Reaktionszeit des Polizeibeamten – Träger einer kugelsicheren Weste oder nicht – hier­durch reduziert wird, rechtfertigt nicht, dass man ihn gefährdet, indem man ihn von seiner Verpflichtung zum Tragen des Sicherheitsgurtes entbindet. Es ist jedoch notwendig, Mittel und Techniken sowie eine Ausbildung auszuarbeiten, die es den Polizeibeamten erlauben, ungeachtet des Tragens des Sicherheitsgurts in einem Minimum an Zeit aus dem Fahrzeug auszusteigen und zu reagieren. 

Der Ausschuss P teilt in vollem Umfang diese Sicht der Sachlage. Insgesamt glaubt er, noch Nachdruck auf die zahlreichen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung legen zu müs­sen, die von den Polizeibeamten begangen werden und den Augen der Bevölkerung und der Medien immer weniger entgehen. Es wäre wünschenswert, dass die Hierarchie der Polizei­dienste „die Schraube“ in diesem Bereich anzieht.

Die Beziehungen zwischen Gerichtsvollzieher und Polizei: Der ständige Ausschuss ist der Ansicht, dass die Untersuchungen nicht sehr wissenschaftlich durchgeführt worden zu sein scheinen und die Stichproben mehr oder weniger aufs Geratewohl durchgeführt worden sind. Er bedauert, dass die nationale Gerichtsvollzieherkammer bei Problemen immer als Schieds­richter auftritt, und wünscht, dass diese Aufgabe eher durch eine andere, neutralere Organi­sa­tion wahrgenommen wird. Die so formulierten Bemerkungen wurden durch den Ausschuss P im Rahmen seiner Folgeuntersuchung in Betracht gezogen.

Ausbildung im Bereich des Menschenhandels/-schmuggels: Der ständige Ausschuss ist nicht mit dem Vorschlag einverstanden, die Ausbildung in allen Polizeischulen neu zu organisieren, um daraus eine einheitliche Grundlage zu machen. Er ist der Ansicht, dass die Schulen auf Provinzebene ihre Programme gemäß den Bedürfnissen vor Ort anpassen können müssen. Wenn nötig können die Polizeibeamten der anderen Provinzen eine adäquate Bildung in einer anderen Schule verfolgen. Er sieht also keinen Grund, denselben Kurs an allen Schulen vor­zu­sehen.

Schlussfolgerungen und Perspektiven

Während dieser letzten Jahre konnte der Ausschuss P auf Ebene der Verwaltung, der Fun­ktions­weise und den Interventionen der Polizeidienste zahlreiche positive Punkte feststellen.

Hin zu einer noch besser umschriebenen und umgesetzten Polizeistrategie

Community policing und intelligence led policing: Die auf die Gemeinschaft ausgerichtete Polizei geht langsam ihren Weg, dies sowohl in den Augen des Bürgers als auch in denjenigen der Mitglieder der Polizeiorganisation. Faktisch gesehen scheint die Umsetzung vor Ort dieser community policing und die Aneignung der Grundsätze der intel­li­gence led policing noch nicht bei allen eine Priorität zu sein.

Bestimmte Basisfunktionalitäten sind besser entwickelt als andere. So ist die Funktionalität „Revier­arbeit“ im Vergleich zu den anderen Funktionalitäten immer noch nicht gut angesehen und noch nicht ausreichend aufgewertet, obschon sie den zentralen Pfeiler des community policing darstellt.

Die Funktionalität „polizeiliche Unterstützung der Opfer“ wird, was sie betrifft, im Rund­schreiben GPI 58 definiert, aber die Unterscheidung zwischen der polizeilichen Unterstützung der Opfer und der Opferhilfe ist bei den Mitarbeitern und den Bürgern nicht immer ausreichend bekannt. Jeder Polizeibeamte, der mit Opfern in Kontakt tritt, muss jedoch fähig sein, diesen auf eine andere Art zu helfen als sie nur von Amts wegen an einen spezialisierten Dienst zu verwei­sen. Er empfiehlt sich, zu diesem Zweck die Grundausbildung in diesem Sinne anzu­passen und so der Polizeikultur mehr Menschlichkeit zu geben, indem man ein aktives Zuhören und ein verständnisvolles und geduldiges Verhalten begünstigt.

Das Sammeln, die Nutzung, die Verwaltung und der Austausch der Informationen innerhalb der Polizei werden noch zu oft als nebensächlich und nicht zur täglichen Ausführung der Aufgaben gehörend angesehen. Zweifellos fehlt noch das entsprechende Engagement in diesem Kon­zept des intelligence led policing. Es scheint, dass der Übergang von einer auf dem Angebot basierenden reaktiven Vorgehensweise hin zu einem Konzept einer proaktiven, beratenden und auf Anfragen ausgerichteten Arbeitsmethode schwierig ist.

Menschlichere Interventionen, die die Menschenrechte achten: Die Problematik der Rückführungen wird durch zahlreiche Inspektions- und Kontrollinstanzen sowie durch ver­schiedene nicht regierungsgebundene Organisationen eingehend ver­folgt. Diese delikate Poli­zei­aufgabe ist ohne jeglichen Zweifel eine derjenigen, auf die die unterschiedlichsten Formen der Kontrolle und der Inspektion ausgeübt werden. Im derzeitigen Stand kann die Lage als „unter Kontrolle“ angesehen werden.

Eine leistungsstärkere und besser umschriebene interne Kontrolle: Es ist höchste Zeit, das Rundschreiben Pol 48 über die interne Kontrolle zu aktualisieren. Es empfiehlt sich auch, einen präzisen Rahmen zu schaffen, der die hinsichtlich der Bearbeitung der Klagen gegen die Polizeidienste und -beamten zu respektierenden Regeln festlegt. Ungeachtet der absoluten Notwendigkeit, die interne Kontrollfunktion zu regeln (eine Maß­nahme, die seit mehr als sechs Jahren auf sich warten lässt), ist der Ausschuss P der Ansicht, dass es unabdingbar ist, dass die interne Kontrolle (viel stärker) auf die Bewertung, die Kontrolle und die Korrektur der Polizeipraxis ausgerichtet wird und sich weder auf die Ver­folgung und die Sanktion der mitgeteilten und festgestellten Verstöße, die ein Polizei­beamter begangen hat, noch auf den Rahmen der beruflichen Verpflichtungen beschränkt. Die Funktionsweise der Polizei, insbesondere anlässlich von Zwischenfällen, muss unter dem Augenmerk einer learning organisation und nicht nur im Rahmen einer administrativ-repressiven Vorgehensweise bewertet werden.

Spezielle Inspektionsdienste: Die Feststellungen, die hinsichtlich der speziellen Inspektions­dienste durchgeführt wurden, veranlassen den Ausschuss P, für eine Klärung der „künstlichen Ungenauigkeit“ und der mehr oder weniger systematischen Divergenzen in den Regelungen, die auf diese Dienste anwendbar sind, zu plädieren, und dies über ein Rahmengesetz nach dem Modell des Gesetzes über die Polizeifunktion. Ein solches Gesetz würde besonders die Vollmachten und Zuständigkeiten der SSI regeln und man könnte nur ausnahmsweise in speziellen Gesetzen hiervon abweichen. Ein solches Konzept würde es ebenfalls erlauben, zugunsten einer demokratischen Kontrolle eine größere Einheitlichkeit in den Rechten und Plichten der SSI zu schaffen und wäre geeignet, die Zusammenarbeit zwischen dem regulären Polizeidienst und den SSI zu verbessern, die wesentlich ist, wenn man eine integrierte Vor­ge­hensweise insbesondere im Rahmen von besonders schwerwiegenden Gesellschafts­pro­blemen wie den Menschenhandel erreichen will.

Rechtspersönlichkeit der Eingemeindezonen: Es erscheint immer nützlich, den Einge­mein­de­zonen die Rechtspersönlichkeit zu verleihen.

Hin zu einer noch leistungsfähigeren Organisation

Es obliegt dem Generalkommissar der föderalen Polizei, darauf zu achten, dass die DirCos ihre Rolle in vollem Umfang übernehmen können und ein wenig mehr Homogenität in ihren Aktionen gewährleisten. Der Ausschuss P führt momentan eine Untersuchung über die laterale Unterstützung zwischen den Zonen und über die Rolle der koordinierenden Direktoren auf dieser Ebene durch. Es bestehen bereits beträchtliche Divergenzen zwischen den Vorge­hensweisen der verschiedenen Gerichtsbezirke.

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die exzessive Externalisierung bestimmter technischer Anwendungen (insbesondere durch die Einführung von „Blackboxes“) – selbst wenn diese unter einem budgetären oder anderen Gesichtspunkt verständlich erscheinen können – mit einer wirklichen Gefahr einhergeht, die Kontrolle und die Herrschaft über verschiedene grund­legender Aspekte des Vorgangs zu verlieren. Tatsache ist, dass die Formel der viel gelobten öffentlich-privaten Zusammenarbeit in alle Richtungen ihre Grenzen hat, jedenfalls und zumindest für die empfindliche Frage des Datenmanagements.

Es müssen Lösungen für die Probleme der Kapazität, der Erfassung, der Bearbeitung und der Analyse der Daten, mit denen sich zahlreiche CIA konfrontiert sehen, gefunden werden. Ebenso ist es von vorrangiger Bedeutung, eine harmonische Funktionsweise sowohl der CIA als auch der CIC zu gewährleisten.

Hin zu einer schlichteren, verantwortungsvolleren und schließlich effektiveren Polizei

Bestimmte Zonen verfügen immer noch nicht über ein (dieses Namens würdiges) System der Kontrolle und der Bearbeitung der Überstunden und der Nachteile. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass es höchst wünschenswert ist, auf zentraler Ebene ein leistungsstarkes EDV-Hilfsmittel für die Gesamtheit des integrierten Polizeidienstes zu entwickeln, das es allen Ver­ant­wortlichen ermöglicht, dieser Frage mit einer wesentlichen (finanziellen) Bedeutung nach­zu­gehen und mögliche korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Ebenso empfiehlt es sich, eine Politik in diesem Bereich zu erstellen und diese den Mitgliedern des Personals mitzuteilen. Auf dieser Basis kann ein Kontroll- und Bearbeitungssystem geschaffen werden, sodass die (noch zu zahlreichen) Missbräuche zu adäquaten Verfahren und Maßnahmen Anlass geben können.
Die Feststellungen, die der Ausschuss P auf diesem Gebiet gemacht hat, müssten die Polizei­verantwortlichen auch dazu anhalten, sich Gedanken über das Niveau der Integrität der Poli­zei­dienste oder doch zumindest bestimmter (hoher) Funktionäre der Polizei zu machen.

Hin zu einer besseren Verwaltung des Personals

Rekrutierung und Auswahl: Der Ausschuss P besteht darauf, dass man die Kontroll­mög­lichkeiten auf das Screening der Kandidaten für das Polizeiamt ausdehnt. Sowohl anlässlich der Rekrutierung und der Auswahl als auch während der Ausbildung müssen die Verantwort­lichen eine Sittlichkeitsprüfung aufgrund von deutlich definierten Normen durchführen können.

Ausbildung: Die Kontrolle der Anwendung von Zwang und Gewalt zeigt, dass Struktur­proble­me sowohl beim Rekrutieren und bei der Auswahl als auch während der Grundausbildung der Polizeibeamten bestehen können. Solche Probleme können zu Verstößen und Problemen in der Polizeipraxis führen. Insbesondere die Autonomie der verschiedenen Polizeischulen und die Unter­schiede in Bezug auf die Funktionsmittel, über die sie verfügen, sind Ursache für mangelnde Kohärenz und Harmonisierung der Kurse und gelehrten Fächern. Diese Lage kann Divergenzen beim Erwerb der erforderlichen Eignung durch die Kandidaten erzeugen und deshalb dem Prinzip eines gleichwertigen Dienstes auf der Gesamtheit des Territoriums Schaden zufügen. Außerdem bleibt der Ausschuss P von der Notwendigkeit überzeugt, bei Abschluss der Ausbildung und pro Personalkategorie eine einmalige Prüfung zu organisieren.

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass man nach einem eindeutigen und global kontrollier­baren Lehrvorgang streben muss, in dem die Grundakzente der Funktionsweise der Polizei wirklich den roten Faden durch die Gesamtheit der Ausbildung hindurch bilden. Dieses Modell muss in Konzertation und aufgrund einer Bewertung sowohl der Schule und aller betroffenen Lehrer als auch der Zonen und der Mentoren umgesetzt werden. Verschiedene Punkte können noch verbessert werden. Es handelt sich insbesondere um die Betreuung und um die Unterstützung der verschiedenen Ausbilder in Sachen Datenmanagement, um einen Mangel an Einheitlich­keit in Bezug auf die erteilten Kurse in Strafrecht und Strafverfahren und um die Kontrolle der Qualität der erteilten Ausbildung.

Verwendung des Personals und Mobilität: Es ist notwendig, dem CIC und der CIA aus­reichend qualifiziertes Personal zuzuweisen und diesem die notwendige Ausbildung zuteil werden zu lassen. Das Angebot an spezialisierten Ausbildungen muss also noch erweitert werden. Vor allem der Beitrag der lokalen Polizei zur CIA bleibt problematisch, da diese hauptsächlich über die lokalen Behörden versorgt werden, die offensichtlich noch nicht in vollem Umfang vom CIA-Mehrwert, wenn sie gut „funktionieren“, überzeugt sind.

Betreuung der Polizeibeamten vor Ort und Rolle der leitenden Beamten im mittleren Rang: Wiederkehrende Feststellungen veranlassen den Ausschuss P dazu, hier erneut zu bedauern, dass die Offiziere und in einem geringeren Maße die leitenden Beamten im mittleren Rang immer weniger Interesse an ihrer Betreuerrolle und an ihrer Verantwortung für die Inspektoren zeigen. Der Ausschuss P hat zu oft Offiziere beobachtet, die sich auf den Aspekt der mit ihrer Funktion zusammenhängenden Leitung versteifen und es versäumen, am täglichen operationellen Funktionieren ihres Polizeikorps teilzunehmen.

Kontrolle und Sanktionen: Die Umsetzung des Disziplinarverfahrens ist noch zu komplex und langsam, um wirklich wirksam zu sein. Die schwierigen Wechselwirkungen zwischen den gerichtlichen und disziplinarischen Verfahren stellen in der Praxis weiterhin Problem dar, und zu oft wird der Disziplinarbereich systematisch ausgeblendet, wenn es zu einer Untersuchung oder Ermittlung kommt.

Der Ausschuss richtet sich an die Magistratur, damit sie die straffälligen Polizeibeamten mit der Strenge behandelt, die sich in Anbetracht ihrer Beispielfunktion und ihres Monopols der Anwendung von Zwang und Gewalt aufzwingt. Die Anforderungen an Polizeibeamte hinsicht­lich Ehrlichkeit und Integrität müssen hoch angesetzt werden.

Eine noch professionellere und verantwortungsvollere Polizei: Der Ausschuss P musste fest­stellen, dass zu viele Polizeibeamte vor Ort die Existenz von neuen Gesetzgebungen und Richtlinien immer noch nicht kennen. Es scheint, als ob jede Einheit, jeder Dienst unter­schiedliche Vorschriften verbreitet, die an die spezifische Lage eines jeden angepasst sind. Es wäre sinnvoll, eine zentrale standardisierte Dokumentation für die Fragen, die die Gesamtheit der Einheiten und Dienste betreffen, zu entwerfen, dies mit der Möglichkeit, dort einen kurzen Kommentar hinzuzufügen, oder Richtlinien, die der besonderen Lage einer jeden Einheit oder Dienstes angepasst sind.

Einmal mehr musste der Ausschuss P auch feststellen, dass noch zahlreiche Anstrengungen zu leisten bleiben, was die sprachlichen Kenntnisse der Polizeibeamte betrifft, und dies nicht nur in Brüssel und nicht nur für eine spezifische Landessprache im Besonderen.

Der Ausschuss P musste ebenfalls feststellen, dass es noch zu viele Beamte gibt, die „nur ungern“ jedermanns Beschwerden ohne Unterscheidung aufzunehmen bereit sind und die weiter­hin die Strategie anwenden, laut welcher „eine Polizeizone zuerst im Dienste seiner eigenen Bevölkerung steht“. Der Ausschuss P schlägt vor, dass die zonalen Verantwortlichen die Mitglieder ihres Personals wiederholt daran erinnern, dass sie jedem Aufruf in Bezug auf die Ausführung des Dienstes entsprechen und alles vermeiden müssen, was dem Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre Verfügbarkeit Schaden zufügen könnte.

Insoweit die Eigenschaft des Offiziers der Schutzpolizei (OPA) Wirklichkeit ist, kann der Ausschuss P nur seine Empfehlung wiederholen, die diesen verliehenen wesentlichen gesetzlichen Kompetenzen in der Praxis umzusetzen.

Was die Nutzung von polizeilichen Daten anbelangt, plädiert der Ausschuss weiterhin dafür, dass man hinsichtlich der Informationsabfragen, die ohne konkretes Interesse durchgeführt wurden, (auf administrativer oder disziplinarischer Ebene) streng vorgeht, auch wenn die began­genen Taten keinen Verstoß gegen das Berufsgeheimnisses darstellen. Man muss außer­dem ständig darauf achten, dass alle Bewegungen (Abfragen, Einträge, Löschungen) in der BNG nachvollziehbar und mit dem Polizeibeamten in Verbindung gebracht werden können, der diese durchgeführt hat. Der Ausschuss P freut sich darüber, dass sich langsam eine verstärkte Wachsamkeit einstellt, und dass die hierarchischen Verantwortlichen immer öfters den Nach­druck auf den strafbaren Charakter der ungerechtfertigten Informations­ab­fragen legen.

Hin zu einer besseren Umsetzung des Gesetzes über die Polizeifunktion

Empfang: Der Ausschuss P legt Nachdruck auf die Notwendigkeit für die verschiedenen Zonenleitungen, wirkliche Anstrengungen zu unternehmen, damit ihr Personal „besser empfangen“ und auch besser intervenieren“ kann. Diese Anstrengungen müssten sich noch mehr auf die Entwicklung von Qualitätskriterien als auf rein formale Verbesserungen beziehen. Das Risiko für den Bürger, nicht über einen ständigen physischen Empfang oder über eine annehmbare Qualität verfügen zu können, ist jedoch ziemlich gering.

Revierarbeit: Wenn auch die Bedeutung einer auf die Bevölkerung ausgerichteten leistungs­starken Revierarbeit einstimmig anerkannt ist, lassen die verschiedenen Feststellungen, die der Ausschuss P im Rahmen seiner Untersuchungen gemacht hat, Schwierigkeiten in Verbin­dung mit der wirksamen Umsetzung dieser Funktionalität erkennen. Es ist für die Polizeizonen vor allem wichtig, einen Revierdienst einzurichten, der sich aus motiviertem Personal zusam­men­setzt, das die Philosophie des community policing verstanden und die funktionelle Aus­bildung „Revierpolizei“ genossen hat. Dieser Dienst müsste in der Lage sein, sich fast aus­schließ­lich der Verwaltung seiner Bevölkerung zu widmen.

Intervention: Die Funktionalität „Intervention“ ist noch zu sehr auf dem einzigen eindeutigen Konzept der unmittelbaren Reaktion zentriert, ohne der Gesamtheit der einschlägigen Kriterien noch des Konzeptes der Polizei der Nähe und der Qualität Rechnung zu tragen. Die Imple­men­tierung der Interventionsarbeit in Form von präzisen Vorgängen – die über die Aspekte der Dringlichkeit und der Interventionsgeschwindigkeit hinausgehen – ist geeignet, zu einer weiteren Professionalisierung der Aufgabe des hiermit beauftragen Polizeibeamten zu führen.
Die Funktionalität „Intervention“ ist nicht immer in die integrierte Arbeitsweise der Polizei eingearbeitet und wird oft als unabhängiger Dienst wahrgenommen. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass es sich empfiehlt, diese Funktionalität ebenfalls in die Philosophie des community policing einzubringen. In diesem Sinne wäre es gut, die Zusammenarbeit zwischen dem Interventionsdienst und den anderen Polizeidiensten wie die Revierarbeit und die Unterstützung der Opfer zu intensivieren.

Der Ausschuss P stellt fest, dass bestimmte Dienste der föderalen Polizei (unter anderem SPN, WPR, LPA) dazu veranlasst sind, (dringende) Interventionsaufgaben zu übernehmen, dass aber für diese keine Richtlinie hinsichtlich der Interventionsfristen besteht, oder gene­reller gesehen, dass es nur sehr wenig Dienst- oder Grundsatzanweisungen in Verbindung mit der Interventionsarbeit der Einheiten der föderalen Polizei gibt. Was insbesondere den SPC anbelangt, so bedauert der Ausschuss P die Tatsache, dass es bei Kontrollen oder Fest­stellungen von Verstößen systematisch zur Anwendung bestimmter Formen und Modali­täten von Zwang kommt. Die analysierten Klagen in Bezug auf den SPC haben gezeigt, dass offensichtlich regelmäßig über die legalen Grenzen hinaus und im Allgemeinen nach einem selben modus operandi Zwang angewandt wird.

Sammeln und Nutzen von Informationen: Die Funktionalität „Ermittlungen“ führt zu einer positiven Dynamik in Bezug auf die Konzertation und die Zusammenarbeit. In zahlreichen Gerichtsbezirken sind Arbeitsabkommen zwischen dem Prokurator des Königs, dem lokalen Ermittlungsdienst und der föderalen Gerichtspolizei geschlossen worden. Jedoch stören (angebliche) Kapazitätsprobleme (oder Probleme der Ausnutzung dieser Kapazität) manchmal noch die korrekte Ausführung dieser Abkommen. Man stellt ebenfalls fest, dass die Ermittlung auf allen Ebenen dazu neigt, sich von den anderen Polizeidiensten abzukapseln, was die Umsetzung eines integrierten Dienstes gefährden kann.

Der reaktive und proaktive Informationsfluss sowie der Austausch zwischen den operatio­nellen und taktischen Ebenen variieren stark innerhalb des integrierten Polizeidienstes, dies mit mehr oder weniger Erfolg unter einem operationellen Gesichtspunkt. Im Rahmen der proaktiven Polizeifunktion formulieren die Verwaltungsbehörden ihre Zielsetzungen und Bedürfnisse nicht immer deutlich. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass eine eindeutigere Regelung und klarere Vorschriften in Bezug auf das Sammeln, das Auswerten und das Nutzen von Verwaltungsinformationen kein Luxus wären. Das gleiche gilt für die Speicherung und die Nutzung dieser Daten zum Beispiel in der BNG. Hinsichtlich des Datenmanagements muss der Schwerpunkt auf das software engineering gelegt werden, während die Implemen­tierung des intelligence led policing eine der großen Herausforderungen schlechthin bleibt.

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung: Die Funktionalität „Aufrechterhaltung der öf­fent­lichen Ordnung“ kann von einer Zone zur anderen je nach den Aktivitäten, die auf den jeweiligen Territorien ausgeübt werden, stark variieren. Der Ausschuss P stellt eine zu große Vielfalt in den Maßnahmen fest, die durch die lokale Polizei ergriffen werden, und dies auf zahlreichen Gebieten, insbesondere bei der Nutzung von Hunden, in den Befehlsstrukturen, in der Umsetzung spezieller Hilfsmittel (Helikopter, Wasserwerfer, Beweisteams, usw.). Eine zwingende einheitliche Ausbildung unter der Verantwortung der föderalen Ebene drängt sich ebenfalls auf, um die lokalen und föderalen Ebenen besser zu harmonisieren (lokal zu lokal und lokal zu föderal).

Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass die Wiederbelebung der Arbeitsgruppen, die zur Zeit im Rahmen der Betreuung der Fußballmeisterschaften eingesetzt worden sind, ein unentbehr­liches Element für den Erfolg in diesem Bereich darstellt.

Der Ausschuss P ist ebenfalls der Ansicht, dass man den Nachdruck auf die Bedeutung legen muss, ständig in die Herstellung von visuellem Material zu investieren, dies kombiniert mit einer professionellen Nutzung desselben.

Informations- und Kommunikationszentren: Die Architektur und die Technologie der CIC bieten gewaltige Möglichkeiten und bieten gleichzeitig den Vorteil, in vollem Umfang mit dem Grundsatz der Polizei der Nähe kompatibel zu sein. Oft fehlt der Argumentation einiger Dienstleiter großer Polizeizonen, die behaupten, dass die provinziellen Informations- und Kommunikationszentren die gute Anwendung des Konzeptes der community policing stören, an Glaubwürdigkeit.

Das Projekt ASTRID ist für die Polizeidienste unumstritten eine kostspielige Sache. Man muss folglich ständig darauf achten, dass alle Partner des Projekts hin zu einem maximalen Mehrwert arbeiten, der sich dann in einer leistungsfähigeren und wirksameren integrierten Polizei­arbeit äußert.

Bezirksdatenbanken der Information: Im derzeitigen Stand der Sache ist niemand in der Lage, einen status quaestionis der Arbeitsweise der CIA zu erstellen, was in sich beun­ruhi­gend ist, da die CIA der Schlüssel zum guten Funktionieren und der Kommunikation zwischen den beiden Ebenen der integrierten Polizei sind. Ungeachtet dessen hat der Ausschuss P das Gefühl, das die Entwicklung im Allgemeinen, selbst wenn sie langsam vonstatten geht, in die richtige Richtung geht. Der Ausschuss P bedauert allerdings, dass während eines ganzen Jahres keinerlei Bewegung in die Beteiligung der lokalen Polizei gekommen ist und sogar jene der föderalen Polizei leicht rückgängig ist. Nur in der Nutzung können wir die Qualität der CIA feststellen. Mit anderen Worten, erst bei einer größeren Störung wird man sehen, ob die CIA in der Lage sind, die Aufgaben konkret zu übernehmen, die ihnen zugedacht sind.

Allgemeine nationale Datenbank: Alle Zonen nehmen an der automatisierten Versorgung der BNG teil. Auf zentralem Niveau weiß man allerdings nicht, inwieweit die Zonen alle Funktio­nalitäten des Systems nutzen, um zur Qualität des Informationsflusses beizutragen. Eine andere Schwierigkeit besteht in der Verspätungen in der Speisung der BNG. Da die BNG eine der Grundlagen der intelligence led policing darstellt, macht sich der Ausschuss P Gedanken über den Mangel an Anstrengungen, die durch bestimmte Zonen unternommen werden.

Der Ausschuss P sieht, dass eine bestimmte Anzahl an Problemen und kritischer Faktoren für den Erfolg fortbestehen bleiben: (1) die Information und insbesondere die Verwaltung und der Austausch der Information werden noch zu oft als überflüssig und sogar als nebensächlich im Verhältnis zur täglichen Praxisarbeit angesehen. Die Einbringung in das Konzept der intelligence led policing fehlt noch zu oft; (2) die Entwicklungen und Anwendungen folgen sich in einem schnellen Rhythmus, ohne dass man der Assimilationskapazität der einzelnen Mitarbeiter vor Ort ausreichend Beachtung schenkt; (3) die technischen Kenntnisse sind in diesen Diensten vorhanden, aber man muss auf deren Unabhängigkeit den externen Unter­nehmen und/oder Berater gegenüber achten; (4) man muss so schnell wie möglich ein umfassendes System der Überwachung der Qualität und der Leistung der CIA schaffen; (5) die Regeln der Verwaltung und der Aufteilung der BNG müssen in einem reglementären Rahmen festgelegt werden. Es handelt sich hier auch um einen wichtigen qualitativen Aspekt; (6) die neue Polizeiorganisation, in der die CGO (frühere DSB) und DST nicht mehr dem­selben Generaldirektor unterstehen, stellt ein Problem dar. In jedem Fall ist es gefährlich, die technischen Aspekte des Datenmanagements von den operationellen Aspekten zu trennen. Der Ausschuss P ist der Ansicht, dass eine Kontrolle oder eine Verwaltung der DST durch die CGO eine Gewähr gegen die Gefahr bilden kann, dass die Techniker eine immer dominantere Stellung einnehmen.

Hin zu einer besseren Arbeitsweise des ständigen Ausschusses P

Artikel 16, Absatz 4, des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 sieht die Einführung eines Systems der Verteilung der Untersuchungen in Bezug auf die Vergehen und Verbrechen zu Lasten der Mitglieder der Polizeidienste zwischen dem Untersuchungsdienst P einerseits und der Generalinspektion oder den Polizeidiensten andererseits vor.     
Wie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen hat der Ausschuss P seit 2000 verschiedene diesbe­zügliche Vorschläge an die sich folgenden Justizminister gerichtet, ohne dass man auch nur im Geringsten hierauf eingegangen wäre.

Eine klare Umschreibung der Aufgaben aller ist mehr als wünschenswert, wenn man eine leistungsfähige Arbeitsweise sowohl des Ausschusses P als auch der AIG und der anderen Stellen interner Kontrolle gewährleisten will. Man muss leider feststellen, dass der Weg, der mit dem Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion eingeschlagen worden ist und unterschiedliche Bestimmungen zum Statut einiger Mitglieder der Polizeidienste festschreibt, die Überschneidungen zwischen den beiden Organisationen nur noch verschlimmert hat, obschon eine solche Entwicklung schließlich niemandem nutzt.

Im Jahre 2007-2008 wird der Ausschuss seine Anstrengungen fortsetzen, um ein zuver­lässiges und vollständiges globales Bild der Funktionsweise der Polizeidienste und insbe­sondere der Umsetzung der Gesetze vom 5. August 1992 und vom 7. Dezember 1998 sowie der besonderen Gesetze zur Umsetzung oder Arbeitsweise der anderen Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 1992, kurz das Bild der Polizei selbst zu zeichnen.


ANLAGE: Liste der benutzten Abkürzungen

AIG

Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei

ARRO

Konzertation der Fahndung des Bezirks

ASTRID

All-round Semi-cellular Trunking Radio­communication Integrated Dispatching

BNG

Allgemeine Nationale Datenbank

BRUNAT

Nationalflughafen Brüssel

StPGB

Strafprozessgesetzbuch

StGB

Strafgesetzbuch

CAD

Computer Aided Dispatching

Calog

Administrativer und logistischer Kader

CGO

Direktion der operationellen polizeilichen Information

CIA

Bezirksdatenbank der Information

CIC

Zentren für Information und Kommunikation

CPPL

Ständiger Ausschuss der lokalen Polizei

CPT

Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

DAC

Direktion der Polizei der Kommunikationsmittel

DAR

Direktion der Generalreserve

DGS

Generaldirektion für operationelle Unterstützung

DirCo

Administrativer Direktor-Koordinator

DIV

Dienst für die Immatrikulation der Fahrzeuge

DPID

Dienst Gleichheit und Vielfalt

DSB

Direktion der nationalen Datenbank

DES

Direktion der Ausbildung

DSI

Direktion der internen Beziehungen

DSM

Direktion der Infrastruktur und der Ausrüstung

DST

Direktion der Fernmelde- und Datenverarbeitungstechnik

DSW

Direktion des internen Dienstes zur Vorbeugung und zum Schutz an der Arbeit

DTRC

Abteilung für Funkverkehr der Direktion der Fernmelde- und Datenverar­bei­­tungs­technik

EFQM

European Foundation for Quality Management

FEEDIS

Feeding Information System

GRH

Verwaltung der menschlichen Ressourcen

INAD

Unannehmbar

ISLP

Integrated System for Local Police

LFP

Gesetz über die Polizeifunktion

LPA

Flughafenpolizei

MET

Ministerium für Ausrüstung und Transport der Wallonischen Region

MPR

besondere Ermittlungsmethoden

MRAX

Bewegung gegen Ras­sismus, Antisemitismus und Fremdenhass

OCAM

Organ zur Koordinierung der Analyse der Bedrohung

OCRC

Zentralorgan zur Be­kämpfung der Bestechung

OE

Ausländeramt

OPA

Schutzpolizeioffizier

OPJ

Gerichtspolizeioffizier

P2IA

Projekt der Polizei zur Implementierung von Astrid

PJF

Dekonzentrierte Gerichtsdirektion (ehemalige föderale Gerichtspolizei)

RCA

Zentrales Waffenregister

RIR

Informationsbericht

RRN

Nationalregister

SJA

Gerichtsdienst des Bezirks

SLA

Service Level Agreement

FÖD

Föderaler Öffentlicher Dienst

SPN

Schifffahrtspolizei

SPNL

Schifffahrtspolizei Lüttich

SSI

Spezielle Inspektionsdienste

STIB

Interkommunale Transportgesellschaft Brüssel

WPR

Verkehrspolizei



[i]         Eine Liste der in der vorliegenden Synthese benutzten Abkürzungen folgt als Anlage.

[ii]        In Ausführung der Artikel 14, 14bis und 26 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991.

[iii]       45,33 % im Jahre 2006 im Vergleich zu 49,73 % im Jahre 2005 und 52,89 % im Jahre 2004.

[iv]       Insbesondere unter den Punkten 2.6 und 2.7 des Protokolls.

[v]        Im weiteren Verlauf der vorliegenden Synthese Grundlagengesetz vom 18. Juli 1991 genannt.

[vi]       Für weitere Details in Bezug auf unsere Analyse: PEETERS W., BOURDOUX Giles L., PONSAERS P. (Herausg.), De bijzondere inspectiediensten - Les services spéciaux d’inspection, Brüssel, Politeia, 2006, S. 169 ff.

[vii]      BRÜLS A., VAN GOETHEM E. und PEETERS W., Vue d’ensemble des services spéciaux d’inspection et de leurs compétences respectives - le niveau fédéral, Cahiers du Comité permanent P, Nr. 12, Brüssel, Politeia, 2007, 316 p. und BRÜLS A., GOOSSENS F. und PEETERS W., Vue d’ensemble des services spéciaux d’inspection et de leurs compétences respectives – Région wallonne, Communauté française, Commission communautaire française, Commission communautaire commune, Région de Bruxelles-Capitale, Communauté germanophone, Cahiers du Comité permanent P, Nr. 14, Brüssel, Politeia, 2008, 259 p.

[viii]     Der im Kellergeschoss des „Portalis“ (das Gebäude, das seit kurzem die Magistrate und die Unter­su­chungs­richter des Gerichtsbezirks Brüssel beherbergt) neu eingerichtete Zellenkomplex, der durch die lokale Polizei Brüssel-Hauptstadt/Ixelles - Dienst Justizpalast, verwaltet werden wird.

[ix]       Mit Hilfe einer Änderung des Gesetzes über die Polizeifunktion in Bezug auf den Aspekt der administrativen Inhaftierungen (Gesetz vom 25 April 2007, das verschiedene Bestimmungen enthält, Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007) und der Verabschiedung eines Königlichen Erlasses zur Regelung von Mindestnormen, der Implementierung und den Gebrauch der durch die Polizei genutzten Inhaftierungsräumlichkeiten (Königlicher Erlass vom 14. September 2007, Belgisches Staatsblatt  vom 16. Oktober 2007).

[x]        In diesem Zusammenhang verfolgt das neue Rundschreiben COL 1/2007 des Kollegiums der General­prokuratoren vom 17. Januar 2007 das Ziel, die ministerielle Richtlinie, welche die durch das Gesetz vom 10. August 2005 vorgenommenen Änderung festhält, vorzustellen und mitzuteilen.

[xi]       Die Rückführung ist die Tatsache, eine Person, die sich illegal in unserem Land aufhält, in sein Ursprungs­land zurückzubringen. Diese Operation geschieht auf Kosten des Staates entweder im Rahmen von gesicher­ten Flügen oder aber von Linienflügen. Zusätzlich zur Rückführung besteht eine andere Form der Aus­weisung, nämlich die Abschiebung. Die Abschiebung besteht darin, einen Ausländer, der am Flughafen aussteigt, aber nicht berechtigt ist, sich in unserem Land aufzuhalten (verweigerte Person) abzuschieben.

[xii]      Es sind ebenfalls Klagen in Englisch, Spanisch, Portugiesisch, usw., eingelegt worden.

[xiii]     Strafgericht Brügge, 10. Dezember 2005.

[xiv]     Artikel 14, Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Kontrolle der Polizei- und Nachrichten­dienste und des Organs zur Koordinierung der Analyse der Bedrohung: „Der Generalprokurator und der Generalauditor übermitteln dem Präsidenten des Ständi­gen Ausschusses P von Amts wegen eine Kopie der Urteile und Entscheide, die sich auf Vergehen und Verbrechen beziehen, die durch Mitglieder der Polizeidienste begangen worden sind.“

[xv]      Artikel 14, Absatz 2 des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft den Präsidenten des Ausschusses P jedes Mal informieren muss, wenn ein Ermittlungsverfahren oder eine Untersuchung wegen Vergehen oder Verbrechen gegen ein Mitglied eines Polizeidienstes eingeleitet worden ist.

[xvi]     Es gibt in der Tat andere öffentliche Dienste, wie die Inspektionsdienste, die auch über eine gewisse Kompe­tenz zur Anwendung von Zwang verfügen.

[xvii]    Das neue Programm der Grundausbildung sieht seit 2007 ein Modul von 18 Stunden vor.

[xviii]   Königlicher Erlass vom 2. März 2007 zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die juristische Situation des Personals der Polizeidienste (B.S. 6. März 2007).

[xix]     Ministerielles Rundschreiben PLP 41 vom 7. Juli 2006 zur Verstärkung und/oder Anpassung der Politik der lokalen Sicherheit sowie der spezifischen Vorgehensweise in Sachen Jugendkriminalität mit, insbesondere, einem Kontaktpunkt für die Schulen (B.S. 24. Juli 2006).

[xx]      Seit Anfang 2007 kann der Kunde seine Klage für bestimmte Übertretungen unter bestimmten Umständen auf elektronischem Wege einreichen.

[xxi]     Der Intervenierende vor Ort – terreinondersteuner – ist ein Hauptinspektor der Polizei, Gerichtspolizei­offizier (OPJ), der vom Bereitschaftsdienst und von der Bearbeitung der Klagen freigestellt ist und dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Interventionsinspektoren vor Ort zu begleiten und zu coachen.