DER AUSSCHUSS P
DER STÄNDIGE KONTROLLAUSSCHUSS DER POLIZEIDIENSTE

DIE BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR EINE GLOBALE BETRACHTUNG DES POLIZEISYSTEMS

EIN ORGAN ZUR ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

Durch das Gesetz vom 18. Juli 1991[2] nachstehend Einsetzungsgesetz genannt hat der Gesetzgeber eine spezifische externe und globale Aufsicht und Kontrolle der Polizeidienste in Belgien einführen wollen, die durch eine neutrale und unabhängige, nur vom Parlament abhängige Institution ausgeübt wird: den Ständigen Kontrollausschuss der Polizeidienste*.

ALLER DIENSTE UND ALLER POLIZEIBEAMTEN

Der Ausschuss P ist mit der externen Kontrolle aller Polizeidienste, Beamten und Offiziere, sowie aller anderen Beamten, die eine Polizeibefugnis ausüben, beauftragt.

Der Aufsicht des Ausschusses P unterliegen somit: (1) die Lokale Polizei und die Föderale Polizei; (2) bestimmte Verwaltungen oder bestimmte Dienste, die zu öffentlichen Behörden oder sogar zu Einrichtungen öffentlichen Interesses gehören, deren Mitglieder die Eigenschaft eines Beamten oder eines Offiziers der Gerichtspolizei besitzen: Es handelt sich insbesondere um die Dienste mit Polizeizuständigkeiten, wie die Zoll- und Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die Föderale Nuklearkontrollagentur, das IBPT[3], die Kommission für Glücksspiele des FÖD Justiz; die Generaldirektion Mobilität und Straßensicherheit des FÖD Mobilität und Transport; (3) bestimmte Personen, die individuell zuständig sind, um Übertretungen zu ermitteln und festzustellen: Es handelt sich im vorliegenden Fall um einige hundert Beamte, die zu verschiedenen Ministerien und Diensten gehören, die in so verschiedenen Sektoren wie Wirtschaft, Beschäftigung und Arbeit, Landwirtschaft, Umwelt, Volksgesundheit, soziale Angelegenheiten und öffentliche Arbeiten über polizeiliche Befugnisse verfügen, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Als Beispiel sei hier erwähnt: bestimmte Mitglieder des Bahnpersonals, der föderalen Agentur für die Sicherheit der Lebensmittelkette, der Steuersonderinspektion des FÖD Finanzen, der Division der Umweltpolizei der Generaldirektion der natürlichen Ressourcen und der Umwelt des Ministeriums der Wallonischen Region oder der Division « Milieu-inspectie » des Ministeriums für Umwelt und Infrastruktur der Flämischen Gemeinschaft.

In diesem Zusammenhang übt der Ausschuss P außerdem eine Kontrolle über die Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei sowie über die spezifischen internen Kontroll- und Inspektionsdienste der Polizeibehörden oder Polizeidienste im Sinne des Artikels 3 des Einsetzungsgesetzes aus.

Selbst wenn es dem Ausschuss P obliegt, zu überprüfen, wie die Entscheidungen der Gerichtsbehörden, der Staatsanwaltschaften und der Verwaltungsbehörden (insbesondere des Innen- oder des Justizministers, der Provinzgouverneure, der Bezirkskommissare und der Bürgermeister) durch die Polizeidienste und Beamten ausgeführt werden, so ist der Ausschuss P jedoch nicht für diese Behörden zuständig.

Der Ausschuss P untersucht: (1) die Aktivitäten und die Methoden der Polizeidienste; (2) ihre internen Regelungen und Richtlinien; (3) alle Dokumente, die das Verhalten der Mitglieder der Polizeidienste regeln, mit Ausnahme der Richtlinien zur Aufspürung und Verfolgung von Übertretungen und der Richtlinien zur Politik der Schutzpolizei; (4) die Aktivitäten und die Methoden der allgemeinen Inspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei sowie der spezifischen internen Kontrolldienste der Polizeibehörden oder Polizeidienste.

IM DIENSTE DES PARLAMENTS

Der Ausschuss P untersteht direkt der Aufsicht des Parlaments, für das es eine indirekte und ständige Kontrolle über die Polizeiorgane ausübt, die von der ausführenden Macht abhängen (und für die Ausführung gewisser Aufgaben der Zuständigkeit der Gerichtsbehörden unterstellt werden).

EINE DREIFACHE ZIELSETZUNG

Aufgrund des Einsetzungsgesetzes entspricht die Arbeit des Ausschusses P einer dreifachen Zielsetzung: (1) dem Schutz der Rechte, welche die Verfassung und die Gesetze den Bürgern gewähren; (2) der Koordination der Polizeidienste; (3) der Effizienz der Polizeidienste im weitesten Sinne.

Es obliegt dem Ausschuss P, darüber zu wachen, dass die Polizeidienste und Polizeibeamten ihre Aktionen im Hinblick auf ihre Effizienz und unter Beachtung der Grundfreiheiten und Grundrechte in einer komplementären Sichtweise verwirklichen, dies nicht nur untereinander, sondern auch in Bezug auf die anderen Sozialakteure.

AUFTRAG

Um diese dreifache Zielsetzung zu erreichen, besteht der wesentliche Auftrag des Ausschusses P darin, die allgemeinen Funktionsweisen der Polizeidienste zu überprüfen, gegebenenfalls die Mängel und die Störungen im System, in den Strukturen, in den Methoden und in den polizeilichen Interventionen festzustellen und Vorschläge zu formulieren, um diesen Abhilfe zu schaffen.

Der Ausschuss P arbeitet somit darauf hin, eine Gesamtübersicht der Funktionsweise der Polizeiinstitution und der Aktivitäten der Verwaltungen oder der Dienste sowie der Beamten und anderen Personen mit polizeilichen Befugnissen zu erarbeiten und darzulegen. In diesem Sinn bekleidet er die privilegierte Position des globalen Beobachters der allgemeinen Funktionsweise unseres Polizeisystems und der Umsetzung der Gesetze über die Polizeifunktion[4] und über die integrierte Polizei[5].

EINE POSITIVE UND KONSTRUKTIVE VORGEHENSWEISE

Die Vorgehensweise des Ausschusses P besteht hauptsächlich darin, einerseits zu überprüfen, in welchem Maße die politisch Verantwortlichen die Funktionsweisen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Polizeidienste perfektionieren könnten oder müssten, und andererseits festzulegen, ob man Änderungen an den geltenden Gesetzen oder Regelungen in diesem Bereich vornehmen müsste.

In der Tat hat die durch den Ausschuss P ausgeübte Kontrolle nicht zum ersten Zweck, individuelle, zu bestrafende Vorfälle innerhalb der Polizeidienste im Allgemeinen oder innerhalb eines Dienste im Besonderen festzustellen: Diese Kontrolle bleibt der vollen Zuständigkeit der Disziplinarbehörden sowie in verschiedenen Hinsichten der Generalinspektion der Föderalen und der Lokalen Polizei vorbehalten.

Die spezifische Aufsicht und Kontrolle, die der Ausschuss P ausübt, gehen weit über diese Feststellungen, Stellungnahmen und Empfehlungen hinaus und schließen außerdem die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen oder die Umsetzung der formulierten Empfehlungen oder Stellungnahmen ein.

DIE STRUKTUR DES AUSSCHUSSES P

Der Ausschuss P setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, die den Ständigen Ausschuss P bilden, dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Ermittlungsdienst zur Seite gestellt ist.

EIN STÄNDIGER AUSSCHUSS

Der Ständige Ausschuss setzt sich aus 5 effektiven Mitgliedern zusammen, aus deren Mitte einer – notwendigerweise ein Magistrat – zum Vorsitzenden und einer zum Vizevorsitzenden bezeichnet wird. Für jeden von ihnen wird ein Stellvertreter bezeichnet. Dem Ausschuss P steht außerdem ein Geschäftsstellenleiter zur Seite. Alle Mitglieder sowie der Geschäftsstellenleiter werden durch die Abgeordnetenkammer ernannt, die diese auch ihres Amtes entheben kann.

Die Mitglieder werden für eine Zeitspanne von 5 Jahren ernannt, die in der Folgezeit zwei Mal verlängert werden kann. Sie müssen loyal, diskret und integer sein, was für die Bearbeitung sensibler Informationen unerlässlich ist. Das Einsetzungsgesetz sieht Unverträglichkeiten und Ablehnungsgründe vor, um so ihre Neutralität und Unabhängigkeit zu gewährleisten.

EIN ERMITTLUNGSDIENST

Der Ermittlungsdienst des Ausschusses P wird durch einen Generaldirektor geleitet, dem 2 beigeordnete Direktoren zur Seite stehen. Sie werden durch den Ausschuss P für eine Dauer von 5 Jahren ernannt, die zwei Mal verlängert werden kann. Bevor sie ihren Dienst antreten, leisten sie ihren Eid vor dem Vorsitzenden des Ausschusses P.

Die Mitglieder des Ermittlungsdienstes tragen die Amtsbezeichnung Kommissar-Auditor. Sie werden durch den Ausschuss P auf Vorschlag des Generaldirektors des Ermittlungsdienstes für eine verlängerbare Dauer von 5 Jahren ernannt. Zumindest die Hälfte von ihnen wird von einem Polizeidienst oder von einer Verwaltung freigestellt, in der sie eine Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren in einer Funktion erworben haben, die in Verbindung mit den Aktivitäten der Polizeidienste steht.

Der Ermittlungsdienst arbeitet unter der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses, der ihn mit den Untersuchungen („Kontrolluntersuchungen“) betraut und auch die Berichte über alle Untersuchungen, die durchgeführt werden, erhält.

Der Ermittlungsdienst funktioniert nicht ausschließlich als Dienststelle des Ausschuss P, sondern ebenfalls als ein spezialisierter Polizeidienst, der mit spezifischen gerichtlichen Ermittlungen gegen Mitglieder der Polizeidienste, die eine Übertretung begangen haben, beauftragt wird. Er ist jedoch keine „Polizei der Polizei“, die systematisch und ausschließlich für jede Übertretung interveniert, die ein Polizeibeamter begangen hat. Er führt aus eigener Initiative oder auf Antrag des zuständigen Staatsanwalts oder des Untersuchungsrichters neben den anderen Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei – mit einem Vorrangigkeitsrecht diesen gegenüber – die Ermittlungen in Bezug auf Verbrechen und Vergehen, die Mitgliedern der Polizeidienste oder Beamten mit Polizeizuständigkeiten zur Last gelegt werden („gerichtliche Ermittlungen“).

In diesem Fall besitzen der Generaldirektor, die beiden beigeordneten Generaldirektoren und die Mitglieder des Ermittlungsdienstes die Eigenschaft eines Offiziers der Gerichtspolizei, Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Die Mitglieder des Ermittlungsdienstes führen ihre Aufgaben im Rahmen der Gerichtspolizei unter der Leitung und der Aufsicht des zuständigen Magistraten aus, laut den Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und bestimmter Sondergesetze über die Zuständigkeiten der Offiziere der Gerichtspolizeidienste. Die Bestimmungen der internen Geschäftsordnung in Bezug auf die durch den Ausschuss P angeforderten „Kontrolluntersuchungen“ sind in diesem Fall nicht anwendbar.

Das Einsetzungsgesetz führt jedoch ausdrücklich an, das die Ausführung der gerichtlichen Ermittlungen die Ausführung der anderen Aufgaben des Ermittlungsdienstes nicht in Bedrängnis bringen darf. Durch die Tatsache, die Anzahl der gesetzlich mit der Ausführung der Kontrolluntersuchungen beauftragten Beamten außerdem auf mindestens die Hälfte der effektiven Mitglieder des Ermittlungsdienstes festzulegen, hat der Gesetzgeber ganz klar seinen Willen kundgetan, die dem Ermittlungsdienst des Ausschusses P zu übertragenden gerichtlichen Ermittlungen auf die Fälle zu beschränken, die wirklich einen Rückgriff auf Ermittler mit besonderen Fähigkeiten rechtfertigen, dies im Rahmen der ausdrücklichen, spezifischen oder besonderen Aufgaben des Ausschusses P.

KLAR UMSCHRIEBENE ARBEITSMITTEL

Um es ihm zu ermöglichen, seinen Auftrag der globalen Überwachung auf die Art und Weise, wie die Polizeifunktion durch die Polizeidienste wahrgenommen wird, wahrzunehmen, hat der Gesetzgeber den Ausschuss P mit verschiedenen Arbeitsmitteln ausgestattet, die es ihm ermöglichen müssen, eine vollständige und globale Übersicht der Probleme zu erarbeiten, die sich innerhalb der Polizeidienste stellen können. Der Ausschuss P verfügt so über verschiedene eigene oder externe Instrumente, die hier dargelegt werden.

DIE DEM AUSSCHUSS P ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN INFORMATIONEN

Verschiedene Informationsquellen müssen es dem Ausschuss P ermöglichen, Zugang zu den Informationen zu finden, die sich auf die Anzeichen eventueller Störungen innerhalb der Polizeidienste beziehen. Es handelt sich um die Polizeidienststellen, die Disziplinarbehörden, die Allgemeine Inspektion der Föderalen und der Lokalen Polizei, die Gerichtsbehörden oder auch bestimmte Polizeibeamte selbst.

Dem Ausschuss P werden somit übermittelt:

Der Ausschuss P wird ebenfalls jedes Mal informiert, wenn ein Ermittlungsverfahren oder eine Untersuchung zu Lasten eines Mitgliedes eines Polizeidienstes eröffnet wird[13].

Schließlich sind die Mitglieder der Polizeidienste gehalten, einen für den Generaldirektor des Ermittlungsdienstes bestimmten Informationsbericht zu erstellen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen zu Lasten eines Polizeibeamten festgestellt wird[14]. Im Hinblick auf eine gegenseitige Information, Kooperation und Konzertierung wurden im Rahmen von Protokollen, die mit der Föderalen Polizei, der Lokalen Polizei und der Generalinspektion abgeschlossen wurden, Mechanismen für die Übermittlung der Informationen eingeführt. Andere Protokolle mit den verschiedenen Betroffenen oder Akteuren der „res politeia“ werden augenblicklich ausgehandelt. Aufgrund der so zusammengetragenen Informationen kann der Ausschuss P seine Überlegungen und seine Entscheidungen treffen und die Kontrolluntersuchungen oder andere Untersuchungen durchführen, aus denen er einen bedeutenden Teil seiner Schlussfolgerungen und Empfehlungen ableitet.

DIE UNTERSUCHUNGEN DES AUSSCHUSSES P

Die Einleitung einer Untersuchung

Der Ausschuss P oder, in bestimmten Fällen, sein Ermittlungsdienst, kann zu jeder Zeit eine Untersuchung einleiten.

Der Ausschuss P kann in folgenden Fällen entscheiden, tätig zu werden:

Der Ermittlungsdienst kann tätig werden:

Die Ermittlungen aufgrund einer Klage oder einer Anzeige

Der Ausschuss P bearbeitet die Klagen und Anzeigen, die er in Bezug auf die Funktionsweise, die Interventionsweise, die Aktionsweise oder das Nichttätigwerden der Polizeidienste und ihrer Mitglieder erhält.

Jeder durch die Intervention eines Polizeidienstes direkt betroffene Bürger kann Klage einreichen, eine Anzeige erstatten oder dem Ausschuss P jede andere Information übermitteln. Jeder Polizeibeamte kann Klage einreichen oder eine Anzeige erstatten, ohne die Genehmigung seines Chefs oder seiner höheren Vorgesetzten einholen zu müssen.

In bestimmten Fällen, wenn der Anzeigede diesen Wunsch ausdrücklich zum Ausdruck bringt, kann der Ausschuss P ihm Anonymität zusichern und ist somit gehalten, entsprechende Maßnahmen zu treffen. In diesem Fall darf seine Identität nur innerhalb des Ermittlungsdienstes und des Ausschusses P kennbar gemacht werden – in Ausnahmefällen auch den Gerichtsbehörden.

Wenn auch jeder Privatmann sowie jeder Polizeibeamte sich über die Aktivitäten oder die Methoden der Polizeidienste beschweren kann, insofern eine Übertretung begangen worden wäre, so ist es dennoch wichtig, festzuhalten, dass der Ausschuss P im Prinzip keinerlei Vermittlerrolle wahrnimmt. Seine erste Aufgabe besteht nicht darin, über einen eventuellen individuellen Fehler innerhalb der Polizeidienste zu befinden oder selbst systematisch alle Klagen in diesem Bereich zu prüfen, sondern zu überprüfen, ob der Grund für diese Klagen in einer Unfähigkeit oder einer Störung zu suchen ist.

Der Ausschuss P hat somit die Aufgabe, über die direkte Bearbeitung von bestimmten Klagen und das Studium ihrer Gesamtheit im Rahmen einer rigorosen Analysemethode Empfehlungen zu formulieren, ja sogar Maßnahmen vorzuschlagen, um wiederholenden Fehlern oder Störungen Abhilfe zu schaffen. Die Mechanismen der marginalen Kontrolle, der Übertragung der Kompetenzen der Bearbeitung bestimmter Klagen und Anzeigen, verbunden mit der Möglichkeit einer zweiten Prüfung durch den Ausschuss P, wie dies hierüber dargelegt worden ist, reihen sich im Übrigen in diese Perspektive ein.

Die Kontroll- und weiterführenden Untersuchungen

Der Ausschuss P hat sich entschieden, seine Kontrolluntersuchungen aufgrund ihrer Art und der Zielsetzung, auf die sie eine Antwort geben sollen, in 4 Kategorien aufzuteilen.

Eine besondere Aufmerksamkeit wird hierbei auch den Folgeuntersuchungen gewidmet: eine Kontrolle ohne eine weitere Überwachung wäre in der Tat sinnlos.

Die „Minikontrollen“ oder „Quick-Scans“

Zusätzlich zu den Kontrolluntersuchungen hat der Ausschuss P Kontrollinstrumente entwickelt, die als „Minikontrollen“ oder „Quick-Scans“ bezeichnet werden und aus der Notwendigkeit heraus entstanden sind, über eine Checkliste zu verfügen, die es ermöglicht, anlässlich einer Kontrolle bestimmte Punkte festzustellen, ohne eine tiefer greifende Kontrolluntersuchung durchführen zu müssen. Diese Instrumente sollen es ermöglichen, eine erste und schnelle Bewertung eines bestimmten Polizeidienstes durchzuführen oder verschiedene Dienststellen miteinander zu vergleichen. Auch sollen sie es ermöglichen, eine Art „Voruntersuchung“ durchzuführen, um die Notwendigkeit einer tiefer greifenden Untersuchung abzuwägen. Der Ausschuss P ist insbesondere aufgrund von Untersuchungen dieses Typs, die mit der Bestimmung von Entwicklungsphasen oder -schritten gekoppelt sind, besser in der Lage, Bericht über die fortschreitende Umsetzung des Gesetzes über die Polizeifunktion[15] und des Gesetzes über die integrierte Polizei[16] zu erstatten.

Die Untersuchungsmethoden

Im Rahmen ihrer spezifischen Zuständigkeiten und der Regeln in Bezug auf die vorbereitenden Untersuchungen und die gerichtlichen Ermittlungen verfügen der Ausschuss P und sein Ermittlungsdienst über verschiedene Untersuchungsmittel.

Unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Immunität und Diplomatenstatus können der Ausschuss P und der Ermittlungsdienst jede Person, deren Vernehmung sie als notwendig erachten, vorladen. Die Mitglieder der Polizeidienste sind verpflichtet, jeder schriftlichen Vorladung Folge zu leisten. Sie können über Fakten aussagen, die unter ihr Berufsgeheimnis fallen.

Der Vorsitzende des Ausschusses P kann Mitglieder der Polizeidienste per Gerichtsvollzieher als Zeugen vorladen lassen. Die Mitglieder der Polizeidienste sind unter Androhung strafrechtlicher Folgen verpflichtet, ihre Aussage zu machen, nachdem sie den Eid geleistet haben. Sie sind verpflichtet, dem Ausschuss P die Geheimnisse kund zu tun, die sie kennen, dies mit Ausnahme derjenigen, die eine laufende gerichtliche Ermittlung oder Untersuchung betreffen. Wenn das Mitglied des Polizeidienstes der Meinung ist, das ihm bekannte Geheimnis wahren zu müssen, da das Lüften dieses Geheimnisses eine Person einem physischen Risiko aussetzen würde, so wird diese Frage dem Vorsitzenden des Ausschusses P unterbreitet, der dann hierüber entscheidet.
Der Ausschuss P und der Ermittlungsdienst können auf die Mitarbeit von Sachverständigen oder von Übersetzern zurückgreifen.

Die Mitglieder des Ermittlungsdienstes sind zuständig, um Untersuchungen an den Orten durchzuführen, wo die Mitglieder des Personals eines Polizeidienstes im Sinne des Artikels 3 des Einsetzungsgesetzes ihre Funktionen ausüben, und dort alle für die Untersuchung nützlichen Gegenstände und Dokumente sicherzustellen. Sie können hierzu auf die Mitarbeit der öffentlichen Gewalt zurückgreifen.

Außerdem kann der Ausschuss P und der Generaldirektor des Ermittlungsdienstes den Polizeidiensten oder deren Mitgliedern, denen sie im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben Fragen stellen, verbindliche Fristen für deren Beantwortung auferlegen.

Das Resultat der Untersuchung wird begründet und zugestellt

Der Ausschuss P spricht im Allgemeinen bei Abschluss einer Untersuchung Empfehlungen aus. Er kann ebenfalls entscheiden, eine Akte in Bezug auf eine Klage oder eine Anzeige (vorläufig oder definitiv) einzustellen oder dieser keine Folge zu leisten. Dies ist insbesondere dann der Fall:

Die Entscheidung, eine Akte zu schließen oder dieser keiner Folge zu leisten, wird begründet und dem Kläger oder dem Anzeigenden zugestellt. Der Ausschuss P übermittelt die Schlussfolgerungen der Untersuchung auch dem oder den betroffenen Polizeidiensten.

Ein Untersuchungsbericht mit variablem Öffentlichkeitscharakter

Jede Kontrolluntersuchung ist Gegenstand eines allgemeinen oder besonderen Berichts, der der Abgeordnetenkammer oder dem Senat übermittelt wird.

Der Bericht legt allgemein die durchgeführten Ermittlungen oder Überprüfungen dar und führt die Schlussfolgerungen an, die sich auf die Texte, die Aktivitäten oder die Methoden beziehen, die die Beachtung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger oder die Koordinierung und die Effizienz der Polizeidienste in Frage stellen könnten.

Wenn die Untersuchung aufgrund einer Anfrage des zuständigen Ministers oder der zuständigen Behörde eingeleitet worden ist, wird diesen eine Abschrift des Berichts übermittelt. Dieser Bericht ist vertraulich, bis er der Abgeordnetenkammer übermittelt worden ist. Der zuständige Minister oder die Behörde können außerdem auch im Rahmen eines generellen oder besonderen Berichts nach einer Klage oder Anzeige oder aufgrund einer Gesamtheit von Klagen oder Anzeigen informiert werden.

Der zuständige Minister oder die zuständige Behörde kann einen Meinungsaustausch mit dem Ausschuss P über die Untersuchungsberichte organisieren. Der Ausschuss P kann auch selbst die Initiative zur Organisation eines solchen Meinungsaustauschs ergreifen. Der zuständige Minister oder die zuständige Behörde informieren den Ausschuss P in einer angemessenen Frist über die Folgen, mit denen sie seine Schlussfolgerungen bedenken.

Nach Stellungnahme des zuständigen Ministers oder der zuständigen Behörde kann der Ausschuss P entscheiden, den gesamten oder einen Teil seines Berichts und seiner Schlussfolgerungen öffentlich zugänglich zu machen, dies aufgrund der Modalitäten, die er aufgrund seiner internen Geschäftsordnung festlegt.

EINE SPEZIFISCH EXTERNE KONTROLLE DER POLIZEIDIENSTE

EIN INSTRUMENT IM DIENSTE DER GESETZGEBENDEN GEWALT

Die Rolle des Ausschusses P ist untrennbar mit dem Prinzip der Gewaltenteilung verbunden: Der Ausschuss P handelt im Dienste der gesetzgebenden Gewalt, um diese in ihrer ihr durch die Verfassung übertragenen Kontrollfunktion über die ausführende Gewalt zu unterstützen. Er handelt somit als externe Institution sowohl in Bezug auf die ausführende Gewalt als auch in Bezug auf die Polizeidienste, die von dieser Gewalt abhängen.

Dieser spezifische Charakter der externen Kontrolle ist eines der Elemente, die den Ausschuss P von der Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei und von den spezifischen internen Kontrolldiensten unterscheiden. Diese letzteren sind in der Tat Organe, die von der ausführenden Gewalt abhängen und in die Struktur selbst der Polizeidienste eingebunden sind. Sie sind somit mit dem internen Aspekt der Kontrolle dieser Dienste befasst. Dieser spezifische Charakter macht den Ausschuss P im Übrigen zu dem einzigen Organ einer externen und globalen Kontrolle über die Funktionsweise der Polizeidienste, das außerdem noch autonom und unabhängig ist.

Innerhalb der Abgeordnetenkammer wurde eine Ständige Kommission gegründet, um eine Aufsicht über den Ausschuss P zu gewährleisten: die Sonderkommission zur parlamentarischen Begleitung des Ständigen Kontrollausschusses der Polizeidienste. Diese Kommission versammelt sich mindestens ein Mal pro Quartal mit dem Ausschuss P. Sie kann ihm Empfehlungen in Bezug auf seine Funktionsweise sowie in Bezug auf die Beachtung des Einsetzungsgesetzes und seiner internen Geschäftsordnung machen.

Die Art der Bezeichnung der Mitglieder des Ausschusses P sowie seines Geschäftsstellenleiters (Ernennung durch die Abgeordnetenkammer, die diese ihres Amtes entheben kann) schreibt eindeutig seine Unabhängigkeit, seine Neutralität und seinen externen Charakter im Vergleich zu allen anderen Formen der Kontrolle und der Inspektion fest. Bevor sie ihren Dienst aufnehmen, leisten die Mitglieder des Ausschusses P sowie der Dienststellenleiter den Eid vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer.

Der Ausschuss P hinterlegt einen Sonderbericht in Bezug auf jede Untersuchung bei der Abgeordnetenkammer. Er muss der Abgeordnetenkammer und dem Senat außerdem in folgenden Fällen Bericht erstatten:

IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ANDEREN KONTROLLBEHÖRDEN

Die durch den Ausschuss P ausgeübte Aufsicht und Kontrollen werden parallel zu den durch die richterliche Gewalt und die ausführende Gewalt organisierten Kontrollen ausgeübt, ob diese letzteren jetzt ministerieller oder hierarchischer Art sind. Sie werden als spezialisierte oder ergänzende Kontrollen hierzu ausgeführt.

Der Ausschuss P arbeitet somit in Absprache mit der Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei sowie mit den internen Kontrolldiensten der Polizeidienste, um seine gesetzlichen Aufgaben der Kontrolle der Polizeidienste zu erfüllen.

Er unterhält ebenfalls eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Ministerkabinetten der Justiz und der Inneren Angelegenheiten, um zu überprüfen, in welchen Bereichen Zusammenarbeits- und Informationsaustauschsabkommen abgeschlossen werden könnten oder müssten, sowie mit dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem Rat der Prokuratoren des Königs in Bezug auf eine gesunde praktische Anwendung der Artikel 14, 14bisund 26 des Einsetzungsgesetzes.

Der Ausschuss P unterhält außerdem enge Kontakte mit seinem gleichgestellten Gremium, das mit der Kontrolle der Nachrichtendienste beauftragt ist, dem Ausschuss R. Diese Ständigen Ausschüsse tauschen Informationen über ihre Aktivitäten aus und übermitteln sich gegenseitig ihre Berichte und Schlussfolgerungen. Zusätzlich zu zahlreichen informellen Kontakten halten sie mindestens 2 Mal pro Jahr gemeinsame Versammlungen ab, anlässlich derer zusätzliche Informationen ausgetauscht werden können. Anlässlich dieser Versammlungen üben sie gemeinsam ihren Auftrag in Bezug auf Materien aus, die sowohl die Polizeidienste als auch die Nachrichtendienste betreffen.

Der Ausschuss P legt ebenfalls viel Wert darauf, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und insbesondere die Aktivitäten der Polizeidienste, die für Europol und Interpol bestimmt sind oder von diesen ausgehen, zu verfolgen.

KONTAKTE UND KONZERTIERUNGEN MIT VERSCHIEDENEN ANDEREN PARTNERN, AKTEUREN ODER ANSPRECHPARTNERN

Wir führen hier eine Reihe von bedeutenden Kontakten (sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene) an, die sich regelmäßig in erfolgreichen Arbeitssitzungen konkretisieren, und zwar mit dem Europarat, dem Disziplinarrat, dem Zentrum für Chancengleichheit, der Kommission für den Schutz des Privatlebens, den föderalen Vermittlern, usw., sowie mit wissenschaftlichen oder nichtstaatlichen Institutionen oder Organisationen (wie IACOLE[22], Intercenter, ICAC[23], MRAX[24], die Liga für Menschenrechte, Amnesty International, etc.) und mit bestimmten belgischen Universitätsfakultäten.

Im Dezember 2001 war der Ausschuss P der Initiator eines Forums, das die Mehrzahl der Kontroll-, Aufsichts- oder Inspektionsorgane der Polizeidienste der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zusammenbrachte, um einerseits die spezifische Funktionsweise der verschiedenen Dienste kennen zu lernen und andererseits über die Funktionsweise und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Diensten im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in europäischen Fragen zu debattieren. Der Ausschuss P führt den Vorsitz dieser Expertisegruppe. Diese sehr positive Erfahrung wurde seitdem jedes Jahr wiederholt.

HIN ZU EINER OPTIMALEN KONZERTIERUNG ZWISCHEN DER EXTERNEN KONTROLLE, DER GENERALINSPEKTION UND DEN INTERNEN KONTROLLEN DER POLIZEIDIENSTE

In den letzten Jahren stand der Ausschuss P und sein Ermittlungsdienst einer explodierenden Anzahl an Klagen und individuellen Anzeigen gegenüber. Die Auswirkungen der einfachen Bearbeitung dieser Klagen und Anzeigen auf die Arbeitsbelastung des Ausschusses ist ohne jeden Zweifel sehr bedeutend. Der Gesetzgeber hat den Ausschuss P ausdrücklich aufgefordert, seine Aktivitäten erneut auf die wesentlichen Aufgaben zu konzentrieren, die ihm obliegen, nämlich den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten des Bürgers sowie die Koordinierung und die Effizienz der Polizeidienste.

In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss P neue Arbeits- und Konzertierungsmodalitäten entwickelt, insbesondere mit der Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei und mit den spezifischen internen Kontrolldiensten.

Die begleitende Kontrolle durch den Ausschuss P[25]

Wie bereits dargelegt, übernimmt der Ausschuss P im Prinzip keine Vermittlerrolle. Wenn auch jeder Bürger, der direkt durch die Intervention eines Polizeidienstes betroffen ist, jederzeit den Ausschuss P heranziehen kann, so besteht die Philosophie des Systems jedoch darin, zuerst mit dem übergeordneten Vorgesetzten des betroffenen Polizeidienstes, mit seinem internen Kontrolldienst oder mit der Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei hierüber zu sprechen.

Die Kontrolle des Ausschusses P den individuellen Klagen und Anzeigen gegenüber muss noch stärker die Form einer begleitenden Überprüfung der Art und Weise, wie diese Klagen durch die Polizeidienste, ihre internen Kontrolldienste und gegebenenfalls durch die Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei bearbeitet werden, annehmen.

Um diese Aufgaben effizient wahrnehmen zu können, müssen alle Klagen gegen die Polizeidienste, die auf einer anderen Ebene (insbesondere durch die Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei und durch die spezifischen internen Kontroll- oder Inspektionsdienste) bearbeitet werden, dem Ausschuss P von Amts wegen übermittelt werden.

Diese Verhaltensweise, die seit dem Jahr 2001 angewandt wird, verfolgt das Ziel, über eine seriöse und peinlich genaue Überprüfung der Klagen und Anzeigen zu wachen. Der Ausschuss P hält an der Annahme und Benutzung einer gewissen Anzahl von Kriterien und Normen in diesem Bereich fest und wacht über deren Beachtung, um so eine rigorose Verwaltung der Klagen und Anzeigen zu gewährleisten.

Die Übertragung der Kompetenzen zur Bearbeitung bestimmter Klagen und Anzeigen…[26]

Wenn der Ausschuss P der Meinung ist, dass die Fakten der Klage oder der Anzeige sich nicht auf organisatorische Störungen oder auf Störungen, Fahrlässigkeiten oder schwere individuelle Fehler beziehen, kann er entscheiden, die Kompetenzen zur Bearbeitung der Klage oder Anzeige im Sinne des Artikels 3 des Einsetzungsgesetzes je nach Fall an den Generalkommissar der Föderalen Polizei, an den Dienststellen leiter der Lokalen Polizei oder an den Leiter der anderen Polizeidienste zu übertragen.

Um zu vermeiden, dass eine Klage gleichzeitig durch die Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei und den Ermittlungsdienst des Ausschusses P bearbeitet wird, kann der Ausschuss P auch entscheiden, dieser Klage oder Anzeige keine Folge zu leisten und die Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei bitten, diese alleine zu bearbeiten, insofern die Person, die diese Klage oder Anzeige getätigt hat, nicht ausdrücklich die Intervention des Ausschusses P verlangt hat.

Die Entscheidung des Ausschusses P, die Kompetenzen zur Bearbeitung einer Klage oder einer Anzeige zu übertragen, wird begründet und dem Kläger oder Anzeigenden schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Im Falle der Übertragung der Kompetenz muss in der Zustellung an den Kläger oder Anzeigenden angegeben werden, dass er den Ausschuss P darum bitten kann, seine Klage oder Anzeige erneut zu prüfen, wenn er die Schlussfolgerungen der Untersuchung bestreitet, die ihm bei Abschluss der Akte zur Kenntnis gebracht werden.

Bei Abschluss der Untersuchung informiert der Polizeidienst, an den die Kompetenz zur Bearbeitung der Klage oder der Anzeige übertragen wurde, den Ausschuss P über seine Schlussfolgerungen und über die getroffenen Maßnahmen.

… mit der Möglichkeit einer zweiten Überprüfung durch den Ausschuss P[27]

Wenn der Bürger mit der Bearbeitung seiner Akte durch den Polizeidienst oder durch die Generalinspektion nicht zufrieden ist, hat er das Recht, eine zweite Überprüfung seiner Akte beim Ausschuss P zu beantragen. Es handelt sich nicht um ein eigentliches Rekursrecht, sondern um eine Überprüfung auf der Grundlage einer zusätzlichen Untersuchung, die der Ausschuss P bei den Polizeidiensten oder der Generalinspektion beantragen kann, um in der Lage zu sein, Stellung in Bezug auf die Art und Weise zu beziehen, wie die gesamte Sache behandelt worden ist.
Der Ausschuss P ist somit der letzte Garant für die gute Bearbeitung der Klagen, hierin einbegriffen diejenigen, die durch die internen Kontrolldienste und durch die Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei bearbeitet werden.

EINGEHEN AUF DEN BÜRGER, DIE POLIZEIBEAMTEN, DIE BEHÖRDEN, …

EINE ZUVERLÄSSIGE BETRACHTUNGSWEISE DER POLIZEILICHEN LANDSCHAFT UND DER UMSETZUNG DES GESETZES ÜBER DIE POLIZEIFUNKTION UND DES GESETZES ÜBER DIE INTEGRIERTE POLIZEI

Um es dem Parlament und den Polizeibehörden zu ermöglichen, ihre Verantwortung in diesem Bereich zu übernehmen, ist es unerlässlich, dass der Ausschuss P ein zuverlässiges, sachbezogenes und möglichst vollständiges Bild der polizeilichen Landschaft und der sich dort stellenden Probleme zeichnen kann.

Der Ausschuss P will auf die Bürger, das Parlament, die Polizeidienste und die Polizeibeamten eingehen. Er hält insbesondere an allen Maßnahmen fest, die ein gutes Funktionieren des polizeilichen Räderwerks unserer demokratischen Gesellschaft begünstigen können. Die Verbesserung und die Verstärkung der positiven Aspekte der Funktionsweise der Polizeidienste bilden eine seiner wesentlichen Präferenzen.

DIE NOTWENDIGKEIT DER NEUTRALITÄT, OBJEKTIVITÄT UND TRANSPARENZ

Der Ausschuss P achtet darauf, seine Aufgaben in aller Objektivität, Neutralität und Transparenz sowohl dem Parlament als auch den Polizeibeamten, den Ministern und den anderen zuständigen Behörden und dem Bürger gegenüber, zu erfüllen. In diesem Zusammenhang setzt der Ausschuss P alles daran, seine Interventionen, Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen einer demokratischen Vorgehensweise und unter Beachtung der Prädominanz des Rechts, der Grundrechte und der Rechte und Freiheiten aller Menschen durchzuführen.

DAS STREBEN NACH QUALITÄT

Der Ausschuss P kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn alle betroffenen Parteien ihre Verantwortung voll übernehmen und die Bestimmungen des Einsetzungsgesetzes sowie die Verpflichtungen, die es insbesondere auch auf Ebene der spontanen Kommunikation bestimmter Informationen auferlegt, erfüllen. Aufgrund dieser Verpflichtungen und dieser Bestrebungen kann der Ausschuss P zusammen mit allen betroffenen Akteuren und unter der Aufsicht der demokratisch gewählten Abgeordneten dazu beitragen, eine Polizei zu errichten, die zur Zufriedenheit aller Bürger funktioniert und die eine verantwortungsbewusste, transparente und demokratische Umsetzung der Polizeifunktion vorantreibt, wie es das Gesetz über die Polizeifunktion und das Gesetz über die integrierte Polizei vorschreibt.

EINIGE REFERENZWERKE

Zögern Sie nicht, die Website des Ausschusses P (www.comitep.be) zu besuchen, falls Sie weitere Informationen erhalten möchten. Dort stehen Ihnen insbesondere auch die Jahresberichte zur
Verfügung.

FUßNOTEN

  1. H. DE CROO in BOURDOUX G.L., CUMPS G. (Eds.), Policing, Ethics and Corruption, Proceedings of the International Conference on Policing, Ethics and Corruption, Standing Committee P – Intercenter, Politeia, Brüssel, 2004, S. 17.
  2. Gesetz zur Einsetzung der Kontrolle der Polizei- und Nachrichtendienste vom 18. Juli 1991 (B.S. vom 26. Juli 1991), abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1993 (B.S. vom 9. März 1994), das Gesetz vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994), das Gesetz vom 30. November 1998 (B.S. vom 18. Dezember1998), das Gesetz vom 1. April 1999 (B.S. vom
    3. April 1999), das Gesetz vom 20. Juli 2000 (B.S.vom 1. August 2000) und die beiden Gesetze vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 1. Juli 2003).
  3. Das belgische Institut der Post-und Telekommunikationsdienste.
  4. Gesetz vom 5. August 1992 über die Polizeifunktion (B.S. vom 22. Dezember 1992).
  5. Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (B.S. vom 5. Januar 1999).
  6. Siehe Artikel 9 des Einsetzungsgesetzes: «(…) Les services de police transmettent d’initiative au Comité permanent P les règlements et les directives ainsi que tous les documents réglant le comportement des membres de ces services».
  7. Siehe Artikel 14, Abs. 1 des Einsetzungsgesetzes: «Le procureur général (…) adresse d’office au président du Comité permanent P copie des jugements et arrêts relatifs aux crimes ou délits commis par les membres des services de police».
  8. Siehe Artikel 14bis des Einsetzungsgesetzes: «(…) Le commissaire général de la police fédérale, l’inspection générale de la police fédérale et de la police locale et les chefs de corps de la police locale transmettent d’office au Comité permanent P une copie des plaintes et dénonciations qu’ils ont reçues concernant les services de police ainsi qu’un bref résumé des résultats de l’enquête lors de la clôture de celle-ci. (…)».
  9. Siehe Artikel 14bis des Einsetzungsgesetzes: «(…) Les autorités disciplinaires compétentes informent mensuellement de manière complète le Comité des mesures disciplinaires et des mesures d’ordre prononcées à l’encontre d’un membre d’un service de police. (…)».
  10. Siehe Artikel 14ter des Einsetzungsgesetzes: «Le commissaire général de la police fédérale, les chefs de corps de la police locale, l’inspecteur général de la police fédérale et de la police locale et la direction des services de police visés à l’article 3 qui établissent un rapport annuel ou tout autre rapport général portant sur leur fonctionnement, en font parvenir un exemplaire au président du Comité permanent P dans les deux semaines».
  11. Siehe Artikel 14, Abs. 3 des Einsetzungsgesetzes: «À la demande du président du Comité permanent P, le procureur général (…) peut fournir copie des actes ou des documents ou les renseignements relatifs aux procédures pénales à charge des membres des services de police pour les crimes ou délits commis dans l’exercice de leurs fonctions».
  12. Siehe Artikel 9 des Einsetzungsgesetzes: «(…) Le Comité permanent P et le Service d’enquêtes des services de police ont le droit de se faire communiquer tous les textes qu’ils estiment nécessaires à l’accomplissement de leur mission».
  13. Siehe Artikel 14, Abs. 2 des Einsetzungsgesetzes: «Le procureur du Roi, l’auditeur du travail, le procureur fédéral ou le procureur général près la Cour d’appel, selon le cas, informe le président du Comité P chaque fois qu’une information ou qu’une instruction pour un crime ou un délit est ouverte à charge d’un membre d’un service de police».
  14. Siehe Artikel 26 des Einsetzungsgesetzes: «Tout membre d’un service de police qui constate un crime ou un délit commis par un membre d’un service de police rédige un rapport d’information et le communique dans les quinze jours au directeur général du service d’enquêtes P».
  15. Gesetz vom 5. August 1992 über die Polizeifunktion (B.S. vom 22. Dezember 1992).
  16. Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturieren integrierten Polizeidienstes (B.S. vom 5. Januar 1999).
  17. Es handelt sich um Klagen, die die Zuständigkeit der Polizeibeamten anlässlich einer Polizeiintervention zu Unrecht in Frage stellen, obschon diese Intervention auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. In Sachen Straßenverkehr ist dies zum Beispiel der Fall, wenn der Kläger die ihm auferlegte Geldbuße oder die Kontrolle selbst bestreitet, obschon diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.
  18. Es handelt sich um Klagen, die in allgemeinen Worten formuliert werden und eine allgemeine Unzufriedenheit gegenüber der Gesellschaft oder den demokratischen Institutionen ausdrücken.
  19. Es handelt sich um Klagen über eine spezifische Polizeiintervention, die auf konkrete Elemente beruhen, die jedoch nicht ausreichend präzise sind, um die strittige Polizeiintervention bestimmen zu können (zum Beispiel: Informationen zum Ort, zum Zeitpunkt, zu den anwesenden Personen, zu den Umständen, zu den Folgen,…).
  20. Es handelt sich um vage oder konfus formulierte Klagen, meistens aufgrund von irrealistischen Erwartungen den Polizeidiensten gegenüber.
  21. Die Unzuständigkeit des Ausschusses P bezieht sich entweder auf die Person (ratione personae – wenn die Klage sich nicht auf einen Polizeidienst oder -beamten bezieht) oder auf die Materie (ratione materiae – meistens dann, wenn die Sache durch die Gerichtsbehörden untersucht wird oder wenn der Gegenstand der Klage aus dem Rahmen der Funktionsweise der Polizeidienste fällt).
  22. Association internationale de surveillance civile du maintien de l’ordre – International Association for Civilian Oversight of Law Enforcement.
  23. International Commission against Corruption.
  24. Mouvement contre le Racisme, l’Antisémitisme et la Xénophobie.
  25. Artikel 14bis des Einsetzungsgesetzes.
  26. Artikel 10 des Einsetzungsgesetzes.
  27. Ibidem.